Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist Leitsatz Bei einer überhöhten Steuererstattung entsteht der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts nur dann mit der Auszahlung, wenn die Steuererstattung nicht mit der Anrechnungsverfügung übereinstimmt. Auch eine fehlerhafte und zu einer überhöhten Steuererstattung führende Anrechnungsverfügung stellt einen rechtlichen Grund im Sinne des § 37 S. 2 AO dar. Orientierungssatz 1. Bei Anrechnungsverfügungen handelt es sich um Verwaltungsakte, deren Außenwirkung sich
dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattung äußert (Rn.15) . 2. Wurde bei der Datenerfassung die für den Steuerpflichtigen einbehaltene Lohnsteuer versehentlich mit dem 10-fachen Wert eingegeben und wird die unrichtige Erfassung der anzurechnenden Lohnsteuer im Rahmen einer durchgeführten Überprüfung von hohen Auszahlungsbeträgen durch die zentrale Controlling- und Revisionsstelle des Landesamtes für zentrale Dienste festgestellt, scheitert die Änderung einer aufgrund eines mechanischen Versehens rechtswidrig begünstigenden Anrechnungsverfügung
2 Nr. 4 AO, die innerhalb der einjährigen Frist
Kenntniserlangung erfolgt, nicht an der erst
Ablauf von fünf Jahren erfolgten Kenntnis des Finanzamts (Rn.30) . 3. Die Frist zur Zahlungsverjährung kann erst zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt werden, wenn der Rückforderungsanspruch
2 AO in Folge der Änderung der Anrechnungsverfügung entsteht (Rn.28) . 4. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 55/10). Verfahrensgang
gehend BFH, kein Datum verfügbar, VII R 55/10 Tenor Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Lohnsteuerbeträge. Randnummer 2 Die Kläger waren in dem streitigen Veranlagungszeitraum 1997 verheiratet und wurden vom Beklagten gemäß § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 1997 mit Bescheid vom 23. Februar 1998 (Rbh-Akten I Bl. 12-14) auf 14.458 DM fest.
Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge ergab sich hieraus eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 3.631 DM zuzüglich Nebenabgaben. Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 (Rbh-Akten I Bl. 18-20) änderte der Beklagte die vorgenannte Steuerfestsetzung
1 Nr. 1 AO und setzte die Einkommensteuer auf 15.116 DM fest.
der unveränderten Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Abrechnung mit den bereits erstatteten Beträgen ergab sich hieraus eine
zahlung in Höhe von 658 DM zuzüglich Nebenabgaben. Auf den Einspruch der Kläger vom
Aufrundung der anzurechnenden Lohnsteuer auf volle DM-Beträge wurde auf die in dem Änderungsbescheid festgesetzte Einkommensteuer unzutreffend einbehaltene Lohnsteuer in einer Gesamthöhe von 156.285 DM angerechnet. Die Anrechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgte zutreffend mit den ursprünglichen Beträgen. Die fehlerhafte Eingabe der einbehaltenen Lohnsteuer führte
Abrechnung mit den bisher erstatteten bzw. gezahlten Beträgen zu einer weiteren Einkommensteuererstattung in Höhe von 70.995 € und zur Festsetzung von Erstattungszinsen
Bei zutreffender Anrechnung der Lohnsteuer hätte sich eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 336 € sowie eine Festsetzung von Erstattungszinsen in Höhe von 58 € (35 Monate x 0,5 % x 336 €) ergeben. Der sich aus der fehlerhaften Anrechnung ergebende Erstattungsbetrag wurde auf das von den Klägern in ihrer Einkommensteuererklärung 1997 angegebene Bankkonto überwiesen. Randnummer 3 Im Rahmen einer 2008 durchgeführten Überprüfung von hohen Auszahlungsbeträgen durch die zentrale Controlling- und Revisionsstelle des Landesamts für zentrale Dienste wurde der Beklagte auf die unrichtige Erfassung der anzurechnenden Lohnsteuer aufmerksam gemacht. Der Beklagte erließ daraufhin am
Abrechnung mit den bisher erstatteten Zinsen zu einer
forderung in Höhe von 40.623 € führte. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
2 AO. Mit Abrechnungsbescheid vom
Denn der Rückforderungsanspruch sei bereits mit seiner Entstehung in 2002 fällig geworden.
der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH vom
Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Randnummer 9 Die Rücknahme sei innerhalb der Frist des § 130 Abs. 3 AO erfolgt. Entscheidend für den Fristbeginn sei dabei nicht die Kenntnis der zur Rücknahme führenden Tatsachen, sondern die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des zur Entscheidung berufenen Sachbearbeiters der zuständigen Behörde. Im Streitfall habe der Beklagte erst am
2 Nr. 4 AO kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Randnummer 15 Diese Regelung gilt auch für Anrechnungsverfügungen. Bei Anrechnungsverfügungen handelt es sich um Verwaltungsakte, deren Außenwirkung sich
dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattung äußert (BFH vom
Abrechnung mit den bisher erstatteten bzw. gezahlten Beträgen zu einer weiteren Einkommensteuererstattung in Höhe von 70.995 €, zur Festsetzung von Erstattungszinsen
AO in Höhe 14.182 € und zu einer Gutschrift dieser Beträge auf dem von den Klägern in ihrer Einkommensteuererklärung 1997 angegebene Bankkonto. Selbst bei nur oberflächlicher Prüfung musste den Klägern bewusst gewesen sein, dass eine Minderung der Einkommensteuer im Rahmen des Einspruchsverfahrens in Höhe von 658 DM nicht zu einer derartigen Erstattung führen konnte. Soweit die Klägerin vorträgt, aufgrund ihrer seinerzeitigen familiären Situation keine Kenntnis von der Gutschrift erhalten zu haben, muss sie sich grobe Fahrlässigkeit entgegen halten lassen. Randnummer 17 b) Die Rücknahme ist auch innerhalb der Rücknahmefrist erfolgt.
3 AO ist die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem die Finanzbehörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Maßgebend ist dabei die Erkenntnis des zur Entscheidung berufenen Sachbearbeiters der zuständigen Behörde (vgl. BFH vom 28. September 1993 VII R 107/92, BFH/NV 1994, 751). Randnummer 18 Im Streitfall hat der Beklagte als für die Durchführung der Besteuerung zuständiges Wohnsitzfinanzamt
1 AO am 4. August 2008 durch einen Hinweis der Innenrevision beim Landesamt für Zentrale Dienste die Rechtswidrigkeit der mit dem Steuerbescheid vom 30. Juli 2002 verbundenen Anrechnungsverfügung erkannt. Dieser Zeitpunkt der Kenntnisnahme hat die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO in Gang gesetzt. Die Änderung der Anrechnungsverfügung ist am 7. November 2008 und damit innerhalb dieser Frist erfolgt. Randnummer 19 Soweit die Kläger vortragen, alle anspruchsbegründenden Tatsachen seien dem Finanzamt bereits bei Erlass der ursprünglichen Anrechnungsverfügung bekannt gewesen, ist dies für die Berechnung der Frist unbeachtlich, da es dabei auf die Kenntnis der rechtswidrigen Umsetzung der Tatsachen ankommt (vgl. BVerwG vom 19. Dezember 1984 GrS 1 und 2/84, NJW 1985, 819 und daran anschließend die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH vom 28. September 1993 VII R 107/92, BFH/NV 1994, 751, vom 21. Oktober 1999 VII B 133/99, BFH/NV 2000, 490, vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07, BStBl II 2009, 344). Randnummer 20
AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, indem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (bzw. deren Aufhebung, Änderung oder Berichtigung) wirksam geworden ist. Randnummer 23 Verfügungen des Finanzamts über die Abrechnung bzw. Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen auf die im Wege der Veranlagung festgesetzte Jahressteuerschuld gehören zum Steuererhebungsverfahren. Sie werden nur aus Zweckmäßigkeitsgründen mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid verbunden. Trotz ihrer technischen Zusammenfassung handelt es sich der Sache
bei dem Steuerbescheid und der Abrechnungs- (Anrechnungs-) Verfügung um zwei Bescheide, die auch in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander zu trennen sind und hinsichtlich der Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Sie sind demzufolge auch im Rahmen der Verjährung unterschiedlich zu behandeln. Randnummer 24 Der hier streitige Rückforderungsanspruch des Beklagten
2 AO ist erstmals durch die geänderte Anrechnungsverfügung zur Einkommensteuer 1997 vom
2 Nr. 4 AO geänderten Anrechnungsverfügung vom 7. November 2008 entstehen, da erst zu diesem Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AO vorlagen. Randnummer 26 § 37 Abs. 2 AO setzt eine Leistung ohne rechtlichen Grund voraus. Wann dies der Fall ist, ist umstritten (vgl. zum Theorienstreit etwa Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, § 37 AO Rn. 27 ff). Die Rechtsprechung des BFH ist uneinheitlich und zum Teil widersprüchlich. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der rechtliche Grund fehle, wenn
materiellem Recht kein entsprechender Anspruch bestehe (sog. materiellen Rechtsgrundtheorie,
weise bei Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, § 37 AO Rn. 27 ff). Demgegenüber sieht die sog. formelle Rechtsgrundtheorie in der die materiellen Rechtslage konkretisierenden Steuerfestsetzung den Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung. Die Tilgung einer in einem wirksamen Steuerbescheid festgesetzten Steuer sei auch dann nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, wenn der Bescheid nicht der materiellen Rechtslage entspreche (
weise bei Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, § 37 AO Rn. 27 ff). Wenngleich der Ansatz beider Theorien völlig unterschiedlich ist, kommen sie in der Praxis insoweit zu gleichen Ergebnissen, als auch
der materiellen Rechtsgrundtheorie der Grundsatz, dass jeder ohne rechtlichen Grund erfüllte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zu erstatten ist, durch die Bestandskraft der Festsetzung dieses Anspruchs begrenzt wird. Ist eine Zahlung
materiellem Recht "ohne rechtlichen Grund" erfolgt, so kann der Erstattungsanspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der entsprechende Bescheid
formellem Recht aufgehoben oder geändert werden kann (vgl. etwa BFH vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BStBl II 2003, 43; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, § 37 AO Rn. 34). Danach entsteht ein Rückzahlungsanspruch bei Leistungen, denen ein materiell rechtswidriger Verwaltungsakt zugrunde lag, erst mit einem abändernden oder aufhebenden Bescheid oder einem Abrechnungsbescheid
2 AO. Randnummer 27 Im Streitfall stand die (fehlerhafte) Anrechnungsverfügung vom 30. Juli 2002 dem Rückforderungsanspruch des Beklagten
2 AO entgegen. Randnummer 28 Da der Rückforderungsanspruch des Beklagten
2 AO nicht vor seinem Entstehen fällig werden konnte, konnte die Frist zur Zahlungsverjährung daher gemäß § 229 Abs. 1 Satz 2 AO erst zu diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt werden. Randnummer 29 Diese Betrachtung widerspricht den von den Klägern zitierten Entscheidungen des BFH (BFH vom
träglichen Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Beträge und einer daraus folgenden Verringerung der Abschlusszahlung, sondern könne auch eine Korrektur betreffen, die zu einer Erhöhung der Abschlusszahlung führe (BFH vom
Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehrt, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuern noch zu zahlen hat (BFH vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BStBl II 2010, 382), kann nicht so verstanden werden, dass ein Anspruch bereits Zahlungsverjähren kann, bevor er überhaupt entstanden ist. Abgesehen davon führte die Betrachtung des BFH, würde sie auch für Fallkonstellationen wie diese gelten, dazu, dass die Frist des § 130 Abs. 3 AO, die ihrerseits im Rahmen der Änderungsvorschrift des § 130 AO dem Gedanken des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung trägt, letztlich ausgehöhlt würde. Denn wäre der BFH so zu verstehen, dass bereits die Änderungsmöglichkeit
AO nicht nur der dort normierten Frist unterliegt, sondern zugleich der Zahlungsverjährungsfrist, wäre die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts
Ablauf von fünf Jahren auch bei späterer Kenntnis der Finanzbehörde nicht mehr zulässig. Eine derartige Einschränkung ist nicht nur dem Gesetz nicht zu entnehmen, sie würde auch in unzulässiger Weise Festsetzungs- und Erhebungsverfahren vermengen. Randnummer 31 e) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob der Beklagte mit dem Abrechnungsbescheid zu Recht auch den Zinsbescheid geändert hat. Denn die Kläger haben
Lage der Akten gegen die Zinsfestsetzung keinen Einspruch eingelegt. In dem Einspruchsschreiben vom 25. November 2008 haben die Kläger ausdrücklich nur Einwendungen gegen die geänderte Anrechnung erhoben und den Erlass eines Abrechnungsbescheids
2 AO beantragt. Die mit Bescheid vom
Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist unzulässig sei (BFH vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BStBl II 2008, 504), auch für den Fall der Rücknahme einer Anrechnungsverfügung unter Berücksichtigung lediglich fiktiver Steueranrechnungsbeträge gilt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.