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Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer 10 K 923/09 Urteil Ausweisung wegen Rauschgifthandels § 53 AufenthG, § 56 Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG, Art 8

Ausweisung wegen Rauschgifthandels Orientierungssatz Fehlt es an einer häuslichen Gemeinschaft, bedarf es besonderer Anhaltspunkte in Form etwa intensiver Kontakte, der Übernahme eines nicht unerhebli

Art. 8EMRK. Der Beklagte habe verkannt, dass ihm besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Aufenth

G zustehe mit der Folge, dass die Ausweisung nicht mehr zwingend, sondern nur in der Regel erfolge. Er lebe zwar seit 2005 von seiner früheren Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder getrennt. Zu seinen beiden Kindern bestehe indes ein sehr inniges und liebevolles Verhältnis. Er habe diese vor seiner Inhaftierung regelmäßig besucht und bei Abwesenheit ihrer Mutter auch auf sie aufgepasst. Dadurch habe er ebenso wie durch gemeinsame Unternehmungen wesentlich zur Erziehung und Sozialisation seiner Kinder beigetragen. Auch die Verurteilung wegen Misshandlung seines Sohnes habe nicht dazu geführt, dass die Beziehung zu ihm abgebrochen worden wäre. Im Gegenteil habe sein Sohn ihm nach einer gemeinsamen Aussprache die Tat vergeben. Weder vor diesem Vorfall noch danach habe er seine Kinder körperlich gezüchtigt. Der Umstand, dass er sowohl zu seinen Kindern ein inniges Verhältnis habe als auch mit seiner früheren Lebensgefährtin in gutem Kontakt stehe, spreche für seine soziale Integration. Die Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern könne nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Seine Ausweisung würde eine dauerhafte Trennung von seinen Kindern bedeuten, da aufgrund der großen Entfernung ein angemessener regelmäßiger Kontakt nicht mehr möglich wäre. Dass dies nicht dem Wohl seiner Kinder entspreche, habe der Beklagte völlig außer Acht gelassen. Hätte der Beklagte die Beziehung zu seinen Kindern einer entsprechenden Prüfung unterzogen, so hätte er erkannt, dass zwischen ihm und seinen Kindern trotz seiner derzeitigen Inhaftierung eine hohe Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung seine Kinder angewiesen seien. Er sei für diese unersetzbar. Seine Kinder in diesem Zusammenhang auf telefonische oder briefliche Kontakte zu verweisen, sei völlig inakzeptabel. Dass zwischen ihm und seinen Kindern derzeit keine Besuchskontakte bestünden, sei im Übrigen darauf zurückzuführen, dass deren Mutter es nicht übers Herz bringe, seinen Kindern zu sagen, dass er inhaftiert sei. Sobald er seine Haft verbüßt habe, könne er sich wieder seinen Kindern angemessen widmen, sie in ihrer Entwicklung unterstützen und auch im Notfall betreuen. Da die Mutter seiner Kinder keine lebenden Familienangehörigen mehr habe, sei auch aus diesem Grunde eine weitere Bezugsperson von enormer Wichtigkeit. Darüber hinaus beabsichtige er, nach seiner Haftentlassung eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, mit der er bereits vor seiner Inhaftierung in häuslicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe. Da er sich auch insoweit auf den Schutz von Art.

Art. 8

EMRK berufen könne, genieße er erhöhten Ausweisungsschutz mit der Folge, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Solche Gründe lägen zwar in der Regel vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG vorlägen. In seinem Fall sei jedoch ein Ausnahmetatbestand gegeben mit der Folge, dass der Beklagte im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte vornehmen müssen. Eine solche sei nicht erfolgt und auch die hilfsweise vorgenommene Ermessensentscheidung sei völlig unzureichend. Zu seinen Gunsten hätte nämlich berücksichtigt werden müssen, dass er seit seiner Inhaftierung an einer Drogenberatung teilnehme und sich einer Drogentherapie unterziehen werde, sobald ihm eine solche bewilligt worden sei. Da damit die Möglichkeit einer positiven Sozialprognose bestehe, erscheine eine Ausweisung derzeit keinesfalls zwingend geboten. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre seine Ausweisung zumindest bis zum Abschluss der therapeutischen Rehabilitationsmaßnahmen zurückzustellen gewesen, zumal während der Therapierung eine Gefahr von ihm nicht ausgehe. Er verfüge nach seiner Haftentlassung über einen gefestigten familiären Halt, so dass von ihm keine weiteren Straftaten zu erwarten seien. Diese hätten außerdem ausschließlich der Finanzierung seines früheren Drogenkonsum gedient. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er zur Zeit seine erste Haftstrafe verbüße und sich von seinem früheren Lebenswandel deutlich distanziert habe. Die Haft und die damit verbundene Trennung von seinen Kindern und seiner derzeitigen Lebensgefährtin hätten ihm die Tragweite seines früheren Handelns vor Augen geführt und ein Umdenken bewirkt. Da er mit seinem kriminellen Vorleben abgeschlossen habe, könne eine Wiederholungsgefahr nicht unterstellt werden. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 12.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2009 aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, nach einer Stellungnahme der Leiterin der JVA B-Stadt vom 19.05.2010 habe der Kläger seit Ende letzten Jahres keinen Besuch mehr von seiner Freundin erhalten. Die Beziehung scheine beendet zu sein. Ohnehin rechtfertige die bloße Absicht der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen für sich genommen nicht den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet. Art. 6 entfalte nur dann Vorwirkungen, wenn die Eheschließung tatsächlich unmittelbar bevorstehe. Zwar werde der Kläger durch die Ausweisung in seinem aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Recht auf Privatleben betroffen. Dieser Eingriff sei jedoch nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, weil die auf seinen strafrechtlichen Verurteilungen gründende Ausweisung des Klägers als legitimes Ziel die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten verfolge. Unter Berücksichtigung dieses Ziels erweise sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig. Als gewichtiges Interesse des Klägers sei zwar insbesondere sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet von mittlerweile mehr als 16 Jahren zu berücksichtigen. In der Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes habe der Kläger im Grundsatz auch darauf vertrauen dürfen, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Es sprächen jedoch schwerwiegende Gründe gegen eine nachhaltige und feste Integration des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse. Der Kläger sei in ganz erheblichem Umfang straffällig geworden und es sei nicht ersichtlich, dass er sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen von der weiteren Begehung von Straftaten abhalten lasse. Zudem sei der Kläger wirtschaftlich nicht integriert und verfüge auch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Selbst wenn zugunsten des Klägers besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG angenommen würde, rechtfertigte dies letztlich kein Absehen von seiner Ausweisung. Bezogen auf die danach eingreifende Regelausweisung ergäben sich mit Blick auf die von dem Kläger begangenen schwerwiegenden Straftaten keine atypischen Umstände, die geeignet wären, das ansonsten ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel zu beseitigen. Insbesondere rechtfertigte der Umstand, dass der Kläger erstmalig eine Haftstrafe verbüße, nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Die Wiederholungsgefahr sei bei den vom Kläger begangenen Straftaten recht hoch. Die Begehung solcher schwerwiegender Straftaten sei im Allgemeinen Ausdruck einer erheblichen kriminellen Energie, aufgrund derer die erneute Begehung vergleichbarer Straftaten ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Dabei würden die Anforderungen an das Maß der Wiederholungswahrscheinlichkeit mit zunehmender Schwere der zu erwartenden Strafen geringer. Dass sich der Kläger während der bisherigen Haftverbüßung beanstandungsfrei geführt und an der Drogenberatung teilgenommen habe, spreche nicht gegen eine erhöhte Wiederholungsgefahr. Diese Umstände seien im Hinblick auf eine mögliche Rückfallgefährdung wenig aussagekräftig. Ein Ausnahmefall ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des in Art. 6 GG verankerten Schutzes von Ehe und Familie. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Familienangehöriger des Klägers, mit dem er in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf seinen persönlichen Beistand angewiesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kinder des Klägers keine wirtschaftliche Unterstützung durch ihn erhielten. Zwar werde die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern durch die Ausweisung und die damit verbundene Trennung einer weiteren starken Belastungsprobe ausgesetzt sein. Eine solche Trennung sei im Falle der Ausweisung indes typisch und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als gewollte Härte hinzunehmen. Diese Härte werde aber dadurch abgemildert, dass nach der Ausreise des Klägers eine Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung möglich sei. Bei der hilfsweisen Überprüfung der Ausweisung des Klägers nach Ermessensgesichtspunkten sei ebenfalls festgestellt worden, dass die Gründe für seine Ausweisung die berechtigten Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegen würden. Wie insbesondere die zuletzt erfolgte Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zeige, habe dieser besonders schwere Straftaten begangen. Da mangels abschließender therapeutischer Aufarbeitung keine positive Sozial- und Gefährdungsprognose abgegeben werden könne, sei auch nicht auszuschließen, dass der Kläger in einer vergleichbaren sozialen Situation erneut straffällig werde. Demgegenüber seien die schützenswerten Bindungen aus Art.

Art. 8EMRK nicht von überragendem Gewicht.

Insbesondere gehe die Beeinträchtigung der nach Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten Belange des Klägers nicht über das im Regelfall übliche Maß hinaus. Es sei nicht ersichtlich, dass eines seiner Kinder in besonders gesteigertem Maße auf die Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen wäre. Nicht durchzugreifen vermag auch der Einwand des Klägers, dass außer der Mutter seiner Kinder keine weiteren Verwandten für eine erforderlich werdende Betreuung der Kinder vorhanden wären. Im Ernstfall könnte auch durch staatliche Einrichtungen für eine Betreuung der Kinder gesorgt werden. Wirtschaftliche Belange, die für den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprechen würden, seien nicht vorhanden. Dem Kläger sei es auch nicht aufgrund der langen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet unmöglich, nach Nigeria zurückzukehren, wo er einen großen Teil seines Lebens verbracht habe. Da dem Kläger trotz eines mehrjährigen legalen Aufenthaltes eine Integration bestenfalls in Ansätzen gelungen und er zudem straffällig geworden sei, sei sein Vertrauen auf einen Daueraufenthalt nicht gesteigert schutzwürdig. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 23.09.2010 hat die erkennende Kammer die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 42 VRS 11 Js 1678/07, 44 VRs 22 Js 923/07 sowie 48 VRS 31 Js 1286/04 und die Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Randnummer 23 Der Bescheid des Beklagten vom 12.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2009, mit dem der Kläger gemäß § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm zugleich die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 24 Die auf Dauer ausgesprochene Ausweisung des Klägers erweist sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung generell maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts Randnummer 25 vgl. BVerwG, Urteile vom 03.12.2008, 1 C 35.07, NVwZ 2009, 226, und vom 15.11.2007, 1 C 45.06, BVerwGE 130, 20, Randnummer 26 als frei von Rechtsfehlern. Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Ausweisungstatbestände hat der Kläger unstreitig erfüllt, da er zuletzt mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 04.02.2009 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 18.02.2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie wegen Handeltreibens wegen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden ist. Randnummer 27 Besonderer Ausweisungsschutz im Sinne von § 56 AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er nach seiner Haftentlassung beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten und mit dieser in häuslicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben, begründet dies insbesondere keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Davon abgesehen, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht in den Schutzbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG fällt, könnte eine beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen dem Kläger im Hinblick auf die Vorwirkungen von Art. 6 GG allenfalls dann einen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vermitteln, wenn eine solche unmittelbar bevorstünde. Randnummer 28 Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.07.2009, 2 B 393/09, m. w. N. Randnummer 29 Hiervon kann vorliegend indes keine Rede sein, zumal die Beziehung des Klägers zu der deutschen Staatsangehörigen ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der JVA B-Stadt vom 19.05.2010 beendet zu sein scheint, weil der Kläger bereits seit Ende letzten Jahres von dieser keinen Besuch mehr erhalten hat. Randnummer 30 Besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG kommt für den Kläger auch nicht im Hinblick auf seine beiden deutschen Kinder in Betracht, da er nach der im Jahr 2005 erfolgten Trennung von seiner damaligen deutschen Lebensgefährtin nicht mehr mit den gemeinsamen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Zwar erfordert das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht zwingend auch eine häusliche Gemeinschaft. Fehlt es an einer solchen, bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte in Form etwa intensiver Kontakte, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung der Kinder oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem nichtehelichen Vater und seinen deutschen Kindern annehmen zu können. Randnummer 31 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.02.2003, 1 C 13/02, DVBl. 2003, 1272, und vom 09.12.1997, 1 C 16.96, InfAuslR 1998, 272; ferner Hofmann/Hoffmann, AuslR,

  1. Auflage 2008, § 56 Rdnr.
  2. Randnummer 32 Eine solche schützenswerte Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden deutschen Kindern bestand aber weder zum Zeitpunkt der Ausweisung noch besteht eine solche derzeit, da der Kläger sich bereits seit dem 12.03.2008 in Haft befindet und zu seinen beiden Kindern nach eigenem Vorbringen lediglich telefonischen sowie brieflichen Kontakt hat. Randnummer 33 Selbst wenn man hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen beiden deutschen Kindern auf den Zeitpunkt vor seiner Inhaftierung abstellen wollte, erscheint es nicht zuletzt mit Blick auf die aufgrund der Misshandlung seines Sohnes mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2008 erfolgte Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zumindest zweifelhaft, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern tatsächlich eine solche persönliche Verbundenheit bestanden hatte, dass von einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Lebens- und Beistandsgemeinschaft ausgegangen werden könnte. Dessen ungeachtet bestehen an der Ausweisung des Klägers selbst bei Annahme besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG aufgrund des Vorliegens einer schutzwürdigen Beistandsgemeinschaft mit seinen beiden deutschen Kindern keine durchgreifenden Bedenken. Das Vorliegen besonderen Ausweisungsschutzes hätte zwar zur Folge, dass der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann und gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG an die Stelle der zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG in diesem Fall die Regelausweisung tritt. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen aber gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5 a und 7 AufenthG vor. Besondere Umstände, die ungeachtet der vom Kläger verwirklichten Ausweisungstatbestände nach § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG der Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergeben sich schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits daraus, dass im Fall des Klägers von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Der Kläger ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er bereits mit Urteil vom 11.04.2006 durch das Landgericht B-Stadt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von solchen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung, verurteilt. Ebenfalls wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 04.02.2009 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Sowohl nach der Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen als auch aus der Art und Weise der konkreten Begehung handelt es sich bei den insoweit abgeurteilten Rauschgiftdelikten um schwerwiegende Straftaten, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt namentlich für den illegalen Rauschgifthandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Randnummer 34 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.05.2009, 11 ME 110/09, zitiert nach juris. Randnummer 35 Soweit der Kläger geltend macht, derzeit erstmalig eine Haftstrafe zu verbüßen und vorgibt, sich von seinem früheren Lebenswandel distanziert und mit seinem kriminellen Vorleben völlig abgeschlossen zu haben, vermag dies einen Wegfall des Wiederholungsrisikos nicht zu rechtfertigen. Davon abgesehen, dass sich der Kläger bereits in der Zeit vom 16.11.2005 bis zum 11.04.2006 in Untersuchungshaft befunden hat, ist nicht erkennbar, dass es durch den derzeitigen Strafvollzug zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre. Der Kläger weist eine Vielzahl an strafrechtlichen Verurteilungen auf. Neben den von ihm begangenen Rauschgiftdelikten wurde er mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 29.10.2001 wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie durch weiteres Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2008 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt. Zudem wurde der Kläger mit den von ihm zuletzt begangenen Rauschgiftdelikten einschlägig rückfällig und wurden diese noch während einer laufenden Bewährungszeit begangen. Dies zeigt, dass alle vorherigen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf den Kläger hatten und diesem die grundsätzliche Bereitschaft fehlt, sich rechtstreu zu verhalten. Randnummer 36 Hinzu kommt, dass die Rauschgiftdelikte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ausschließlich der Finanzierung seines Drogenkonsums gedient haben sollen. Dass der Kläger diese Suchtproblematik zwischenzeitlich erfolgreich bekämpft hätte, ist nicht annehmbar. Zwar hat der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung der AGD - Aktionsgemeinschaft Drogenberatung e. V. vom 01.09.2010 in der Zeit vom 07.09.2009 bis zum 23.08.2010 regelmäßig an individuellen Beratungsgesprächen mit dem Ziel der Erstellung eines vorläufigen Behandlungsplans sowie gegebenenfalls der Vorbereitung einer stationären oder ambulanten Entwöhnungsmaßnahme teilgenommen. Wie der vorgenannten Bescheinigung aber weiter zu entnehmen ist, besteht die Abhängigkeitserkrankung nach wie vor und bedarf diese zu ihrer Behandlung einer stationären Therapie. Deren Erfolgsaussichten sind aber derzeit völlig offen. Mangels erfolgter Aufarbeitung der Drogenproblematik durch den Kläger besteht daher nach wie vor die Gefahr, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung sein Suchtverhalten fortsetzen bzw. wieder aufnehmen und durch neuerlichen Rauschgifthandel finanzieren würde. Dem entsprechen im Übrigen auch die Stellungnahmen der Leiterin der JVA B-Stadt vom 12.06.2009 und 19.05.2010, aus denen sich ergibt, dass derzeit aufgrund der noch fehlenden abschließenden Aufarbeitung der bestehenden Drogenproblematik durch den Kläger noch von einer negativen Prognose ausgegangen werden müsse, zudem eine nachhaltige Strafvollstreckung angezeigt sei und daher ein Absehen von der Vollstreckung zum jetzigen Zeitpunkt aus spezialpräventiven Gründen nicht befürwortet werden könne. Einen Anspruch darauf, dass der Beklagte mit der Ausweisung bis zum Abschluss einer etwaigen Drogentherapie zuwartet, hat der Kläger nicht. Randnummer 37 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.05.2010, 2 A 51/10, sowie vom 09.04.2009, 2 B 318/09, wonach ein straffällig gewordener Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung grundsätzlich nicht beanspruchen kann, dass die Ausländerbehörde zuwartet, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Randnummer 38 Auch der Hinweis des Klägers, dass er nach seiner Haftentlassung über einen gefestigten familiären Halt verfüge, genügt für sich genommen nicht, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Da sein familiäres Umfeld den Kläger auch in der Vergangenheit nicht davon hat abhalten können, wegen einschlägiger Delikte erneut straffällig zu werden, kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass dies nunmehr künftig gelingen könnte. Randnummer 39 Ebenso wenig steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegen, dass die Führung des Klägers im Strafvollzug beanstandungsfrei ist. Ungeachtet der Frage, inwieweit das tadellose Vollzugsverhalten des Klägers vor dem Hintergrund der drohenden Aufenthaltsbeendigung zu sehen ist, lässt ein solches aussagekräftige Rückschlüsse auf eine künftige Wiederholungsgefahr nicht zu. Es ist vielmehr selbstverständlich und darf nicht zuletzt auch im eigenen Interesse des Klägers erwartet werden, dass dieser sich im Strafvollzug tadellos führt. Randnummer 40 Ist vor diesem Hintergrund von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr und damit von dem Vorliegen im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, war auch der von dem Kläger gestellte Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass von ihm keine Gefahr der Wiederholung strafbarer Handlungen ausgehe und ihm eine positive Sozialprognose zu stellen sei, abzulehnen. Die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist allein dem Beklagten als zuständiger Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht überantwortet, die hierüber eine eigenständige Prognose zu treffen haben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist daher grundsätzlich nicht veranlasst. Randnummer 41 Ein die Abweichung von dem danach vorliegenden Regelfall der Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG rechtfertigender Ausnahmefall liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 42 Der Regelausweisungsgrund ist erfüllt, wenn sich der Fall nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet. Ein Ausnahmefall ist dagegen durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend genannt sind. Randnummer 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2007, 1 C 10.07, NVwZ 2008, 326, und vom 26.02.2002, 1 C 21.00, BVerwGE 116,
  3. Randnummer 44 Ein solcher Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) – ist bereits dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Bei Annahme eines von der Regel abweichenden Falles fehlt den Ausweisungsgründen nur das von vorneherein ausschlaggebende Gewicht, das ihm der Gesetzgeber im Regelfall zugemessen hat. In diesem Fall sind die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände nach § 53 ff. AufenthG zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folgt allerdings nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Sofern der Ausweisung nicht höherrangiges Recht entgegensteht und damit das Ermessen ohnehin auf Null reduziert ist, erlangt die Ausländerbehörde durch den Übergang in die Ermessensentscheidung lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung tragen zu können. Randnummer 45 Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, 1 C 10.07, a. a. O., m. w. N. Randnummer 46 Davon ausgehend ist im konkreten Fall die Annahme eines Ausnahmefalles nichtbegründet. Es liegen keine hinreichenden, von Art.

Art. 8EMRK geschützte und von § 56 Abs. 1 Aufenth

G nicht vollumfänglich abgedeckte Belange des Klägers vor, die eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles im Rahmen einer Ermessensentscheidung und damit die Annahme eines Ausnahmefalles gebieten würden. Insbesondere lässt sich ein solcher Ausnahmefall nicht daraus herleiten, dass der Kläger Vater zweier nichtehelicher deutscher Kinder ist. Randnummer 47 Zwar drängt Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG in den Fällen, in denen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind besteht und diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist, die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder einer dritten Person entbehrlich ist, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Randnummer 48 Vgl. dazu ausführlich, BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, NVwZ 2009, 387, und vom 23.01.2006, 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682. Randnummer 49 Solchermaßen gewichtige familiäre Belange setzen sich allerdings weder stets gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Ausländers durch, noch führen sie etwa zwangsläufig zur Annahme eines eine Ermessensentscheidung gebietenden Ausnahmefalles, zumal das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft bereits den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG begründet. Dass die Beziehung des Klägers zu seinen beiden nichtehelichen deutschen Kindern über den Regelfall hinaus besonders schutzwürdig wäre und das Kindeswohl ein Abweichen von der gesetzlichen Regel geboten erscheinen ließe, ist nicht annehmbar. Fallbezogen ist nämlich zu sehen, dass der Kläger bereits seit 2005 nicht mehr mit seinen beiden Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt und zu diesen jedenfalls seit seiner Inhaftierung im März 2008 nur noch in telefonischem bzw. brieflichem Kontakt steht. Von einer besonderen Verbundenheit oder Beziehung des Klägers zu seinen beiden Kindern kann angesichts des unstreitig fehlenden persönlichen Kontakts daher keine Rede sein. Zumindest liegt aber seit der Inhaftierung des Klägers keine sog. Beistandsgemeinschaft mehr vor, die über den Regelfall hinaus gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG besonders schutzwürdig wäre. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Kontakte des Klägers zu seinen beiden Kindern im Falle einer Ausweisung doch deutlich erschwert würden. Der bisher bestehende briefliche bzw. telefonische Kontakt könnte zwar in gleicher Weise gehalten werden; etwaige künftig beabsichtigte Besuche wären indes nur mehr unter wesentlich erschwerten Bedingungen möglich. Allerdings bedingt bereits die langjährige Freiheitsstrafe des Klägers selbst, dass seine Kinder über viele Jahre hinweg mit einer dauernden Trennung von ihrem Vater zurechtkommen müssen. Bis zur regulären Haftentlassung des Klägers im Oktober 2015 werden sein derzeit 14-jähriger Sohn und seine 7-jährige Tochter insgesamt mehr als sechseinhalb Jahre ohne den Vater zubringen müssen. Angesichts dieser langen Trennung, die allein auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, stellt eine Ausweisung des Klägers keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, die Veranlassung geben könnte, einen vom Regelfall eines vergleichbaren Straftäters abweichende Ausnahmefallkonstellation anzunehmen. Dass die frühere Lebensgefährtin des Klägers und Mutter der gemeinsamen Kinder keine weiteren lebenden Verwandten mehr hat, die die Kinder in einem Notfall betreuen könnten, ist im gegebenen Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz, da deren Betreuung durch den Kläger aufgrund seiner langjährigen Freiheitsstrafe ohnehin nicht gewährleistet werden könnte. Randnummer 50 Im Weiteren gebieten auch die durch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Klägers nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weitergehenden Schutz als dieser. Randnummer 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997, 1 C 16.96, a. a. O. Randnummer 52 Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann darüber hinaus zwar auch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug (mehr) haben, schlechterdings nicht mehr zuzumuten ist. Randnummer 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998, NVwZ 1999, 303; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/10, vom 13.11.2009, 2 A 247/09 und vom 09.04.2009, 2 B 318/09, m. w. N. Randnummer 54 Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen des Klägers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland indes erkennbar nicht der Fall. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers kann schon angesichts der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten keine Rede sein. Zudem verfügt er weder über einen sicheren Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, so dass es auch an der wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse fehlt. Dass dem Kläger ein Leben in Nigeria unzumutbar ist, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der Kläger ist erst im August 1993 mit 23 Jahren, also bereits im Erwachsenenalter, nach Deutschland gekommen und hat damit einen Großteil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in seinem Heimatland verbracht. Dass es dem heute 30-jährigen Kläger bei dieser Ausgangssituation aufgrund besonderer persönlicher Umstände unmöglich wäre, in seinem Heimatland, wo er seine wesentliche Sozialisation erfahren hat, wieder Fuß zu fassen, ist nicht erkennbar. Randnummer 55 Überdies würde sich, selbst wenn die im Hinblick auf Art.

Art. 8

EMRK schutzwürdigen Belange des Klägers die Annahme eines Ausnahmefalles als angezeigt erscheinen ließen, dessen Ausweisung nicht als rechtsfehlerhaft erweisen. Der Beklagte hat die familiäre und persönliche Situation des Klägers im Rahmen einer hilfsweise vorgenommenen Einzelfallbeurteilung ausreichend gewürdigt und weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO). Der Beklagte hat den langjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik sowie dessen familiären Bindungen im Bundesgebiet in seine Entscheidung eingestellt und sich dabei insbesondere mit den Folgen der Ausweisung für die beiden nichtehelichen deutschen Kinder des Klägers zwar knapp, aber noch in vertretbarer Weise auseinandergesetzt. Dass der Beklagte bei den aufgezeigten Gegebenheiten in Ausübung seines Ermessens das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer künftiger schwerer Rauschgiftstraftaten durch den Kläger höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem Verbleib in Deutschland, entspricht eindeutig auch einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Randnummer 56 Letztlich begegnet die Ausweisung des Klägers auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie ohne Befristung verfügt worden ist. Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten, der von ihm auch weiterhin ausgehenden Gefährdung sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ist es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung zeitlich zu befristen. Randnummer 57 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389, und vom 15.03.2005, 1 C 2.04, AuAS 2005, 220, m. w. N. Randnummer 58 Die mit der Ausweisung des Klägers verbundene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Die Bestimmung einer Ausreisefrist war angesichts der auch derzeit noch fortbestehenden Strafhaft des Klägers gemäß §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich. Randnummer 59 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 61 Beschluss Randnummer 62 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

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