telpunkt der Lebensführung, den Daseinsschwerpunkt des Kindes an. (Rn.26)
-)Sorgerecht eines Elternteils verletzt worden ist, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken,
FG ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anordnen kann. 4. Zum Vollzug von Ziffer 2) wird angeordnet:
Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
Eingang am 8. September 2009 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Neunkirchen anhängig gemachten Sorgerechtsverfahren - 6 F 373/09 EASO – ist keine Sachentscheidung ergangen. Randnummer 6
ihrem am
dem Kind zu ihm nach Deutschland zu kommen, da sie auf Grund ihres Aufenthaltsstatus Belgien nicht verlassen könne. Sie habe bis dahin durchgehend in L. gelebt. Randnummer 7 Der Kindesvater ist erstinstanzlich diesem Antrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass die Kindesmutter ihn am 31. August 2008 in L. überraschend
der Tatsache konfrontiert habe, dass sie nicht
ihm nach Deutschland kommen wolle. Sie habe ausdrücklich gesagt, er solle sein Kind nehmen und gehen. Als er am darauffolgenden Tag auf dem Rückweg von der deutschen Botschaft in Brüssel, wo er erfolglos versucht habe, die Einreiseformalitäten für das Kind nach Deutschland zu klären, erneut bei der Kindesmutter vorgesprochen habe, habe deren Großmutter ihn an der Haustür abgewiesen
den Worten, er solle verschwinden, das Kind
nehmen und ihre Enkelin für immer in Ruhe lassen. Ihr gemeinsamer tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt sei nach der Heirat in Deutschland gewesen. Der Anordnung des belgischen Gerichts im Urteil vom
Beschluss des Familiengerichts vom 13. Juli 2010 – 40 F 320/10 HK - für das Kind bestellte Verfahrensbeiständin hat erstinstanzlich um Zurückweisung des Antrages gebeten. Randnummer 9 Das Jugendamt hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 10 Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Anträge der – zum Termin nicht persönlich erschienenen – Kindesmutter nach Anhörung des Kindesvaters zurückgewiesen. Randnummer 11 Hiergegen richtet sich die „sofortige“ Beschwerde der Kindesmutter,
der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr abgewiesenes Rechtsschutzbegehren weiter verfolgt. Sie beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, das Kind H. S., geboren am ... August 2009, derzeitige Anschrift <Straße, Nr.>, <PLZ, Ort>, innerhalb einer angemessenen Frist nach Belgien zurückzuführen, Randnummer 13 sofern der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes H. S. an sie zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Belgien anzuordnen. Randnummer 14 Der Kindesvater und die Verfahrensbeiständin des Kindes verteidigen den angefochtenen Beschluss und beantragen, Randnummer 15 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 16 Das Jugendamt stellt keinen Antrag. Randnummer 17 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Kindeseltern persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen H. S., A. S.- B. und C. v. G.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
2201/2003 des Rates vom
dem Eilcharakter des Verfahrens (§ 38 IntFamRVG) in Einklang zu bringen ist. Randnummer 22 Die Entscheidung des Familiengerichts, dass das HKÜ vorliegend nicht anwendbar ist und die Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung gemäß Art. 12 i. V.
HKÜ nicht vorliegen, kann nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung keinen Bestand haben. Randnummer 23 Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn das Kind i.S. von Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Voraussetzung für die Anwendung des HKÜ ist – neben der hier nicht problematischen Altersgrenze des Kindes in Art. 4 Satz 2 HKÜ - nach Art. 4 Satz 1 HKÜ der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat unmittelbar vor dem ersten geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten, also dem Beginn der Entführung über eine Grenze (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Rz. D 34). Widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht wird ein Kind, wenn es sich in einem anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhält (Art. 4 Satz 1 HKÜ) und von dort unter Verletzung eines Sorgerechts über die Grenze des erstgenannten Vertragsstaates gebracht wird; eine Rückführungsanordnung nach dem HKÜ setzt
hin stets voraus, dass ein Kind widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird, der verschieden ist von demjenigen Vertragsstaat, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes begründet worden ist (
dem Ziel der dauerhaften Aufenthaltsnahme war widerrechtlich i.S. von Art. 3 HKÜ. Im Streitfall hat das Familiengericht ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinne des HKÜ
der Begründung verneint, dass das Kind in Belgien keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Da das Kind sich entsprechend der Planung der Eltern nur wenige Tage aus Anlass der Geburt in L. befunden habe und es der Wille beider sorgeberechtigten Elternteile gewesen sei, dass das Kind alsbald nach Deutschland gebracht werde und dort aufwachsen solle, sei der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht in Belgien, sondern
der Verbringung nach N. in Deutschland begründet worden. Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung sei das Gericht davon überzeugt, dass die Sachdarstellung des Kindesvaters zutreffe, diejenige der Kindesmutter dagegen falsch sei und lediglich der Dramatisierung habe dienen sollen. Randnummer 25 Dieser im Tatsächlichen wesentlich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung des Kindesvaters gestützten Sichtweise des Familiengerichts kann im Lichte des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung nicht gefolgt werden. Die zum Termin vor dem Familiengericht geladene Kindesmutter hatte ihre Teilnahme kurzfristig
der Begründung abgesagt, dass sie keinen Aufenthaltsstatus besitze, der es ihr erlaube, Belgien zu verlassen (bzw. danach wieder einzureisen). Der Senat hat es für wichtig erachtet, der Kindesmutter durch entsprechende Terminsanberaumung die Möglichkeit zu eröffnen, die Modalitäten ihrer Aus- bzw. Wiedereinreise aus Anlass einer persönlichen Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung
den zuständigen belgischen Entscheidungsträgern zu klären, wovon sie rechtzeitig Gebrauch gemacht und am Senatstermin vom 27. Oktober 2010 persönlich teilgenommen hat. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung hernach beide Kindeseltern persönlich angehört und die vom Kindesvater benannten Zeuginnen H. S. und A. S.- B. sowie die von der Kindesmutter zum Termin gestellte Zeugin C. v. G. vernommen. Auf Grund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung steht
dem bei summarischer Tatsachenprüfung notwendigen Grad an Gewissheit fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes
der Geburt in Belgien begründet und das Kind am 31. August 2009 vom Antragsgegner i.S. von Art. 3 HKÜ widerrechtlich in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde. Randnummer 26 Das HKÜ enthält keine Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf völkerrechtlicher Ebene autonom und einheitlich zu bestimmen, so dass sich ein unmittelbarer Rückgriff auf nationale Wertungen verbietet (eingehend OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 883, m.w.N.). In Anlehnung an den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO kommt es – ähnlich demjenigen des MSA - auf den tatsächlichen
telpunkt der Lebensführung, den Daseinsschwerpunkt des Kindes an. Dabei handelt es sich um den Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen (EuGH, FamRZ 2009, 843 m. Anm. Völker, FamRBInt 2009, 53 f; Völker, FamRZ 2010, 157, 160). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Schutzzweck des HKÜ beim minderjährigen Kind sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht vom Aufenthalt oder Wohnsitz des Sorgeberechtigten ableitet, sondern selbständig zu ermitteln ist (BGH, FamRZ 1997, 1070; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 1999, 948). Der regelmäßig vorausgesetzte tatsächliche, mindestens zeitweise physische Aufenthalt soll im Regelfall entweder zu durch eine gewisse Mindestdauer bekräftigten Bindungen geführt haben oder entsprechend dem objektiv erkennbaren Willen des (allein) Sorgeberechtigten bzw. der gemeinsamen Sorgerechtsinhaber auf eine solche Mindestdauer angelegt sein; er kann dann auch sofort nach einem Aufenthaltswechsel zum gewöhnlichen werden (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Rz. D 35, m.w.N.). Randnummer 27 Zwar bleiben nach der persönlichen Anhörung der Kindeseltern Fragen hinsichtlich der Lebensumstände des Ehepaares zwischen der Eheschließung und der Geburt offen, da die Kindeseltern an ihren diesbezüglich divergierenden Sachdarstellungen festgehalten haben. Während die Kindesmutter angegeben hat, dass sie auch nach der Eheschließung in L. gelebt habe und lediglich aus Anlass des Hochzeitsfestes am 26. Januar 2009 und weitere zwei Mal für jeweils drei Tage in Deutschland gewesen sei, wohingegen der Kindesvater weiter in Deutschland gelebt und gearbeitet und sie nach Möglichkeit in L. besucht habe, hat der Kindesvater bekundet, ab 7. Juni 2008 ununterbrochen
der Kindesmutter in N. gewohnt zu haben; am Anfang eines jeden Monats sei er
ihr nach L. gefahren, um – wie sie ihm erklärt habe – Angelegenheiten betreffend „ihre Papiere“ pp. zu klären, während der Schwangerschaft zusätzlich zu den jeweiligen Vorsorgeuntersuchungen, da ihre Krankenversicherungskarte nur Gültigkeit in Belgien besessen habe. Welche der Versionen zutrifft, ist nicht abschließend zu klären, zumal auch die von beiden Kindeseltern zur Stützung ihrer jeweiligen Darstellung vorgelegten schriftlichen Bestätigungen unbeteiligter Zeugen schon mangels hinreichender inhaltlicher Aussagekraft keinen letztgültigen Aufschluss hierüber zu geben vermögen. Das Nämliche gilt im Ergebnis auch für diejenigen Umstände, unter denen das Kind am 31. August 2009 in die Obhut des Kindesvaters gelangt und von diesem in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden ist, wobei die Kindesmutter in ihrer Anhörung vor dem Senat eine gemeinsame Vorstellung der Kindeseltern dahin, dass die Kindesmutter, wenn das Kind da sei,
einem Visum nach Deutschland kommen und man dann gemeinsam in Deutschland leben wolle, durchaus eingeräumt hat. Streitentscheidend ist indes, dass diese – mehr allgemeine – Lebensplanung unter den gegebenen Umständen nicht die rechtlich begründete Annahme rechtfertigt, dass in Belgien, wo sich das Kind ersichtlich im Einvernehmen der Kindeseltern nach der Geburt bis zur Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland durch den Kindesvater in der Obhut der Kindesmutter tatsächlich aufgehalten hat, kein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes i.S. des HKÜ begründet wurde, zumal der gewöhnliche Aufenthalt bei einem erst wenige Tage alten Neugeborenen kaum durch weitere integrative Elemente – wie z.B. Sprachkompetenzen, soziale Kontakte im Aufenthaltsland pp. – untermauert sein kann. Unumstritten bestand zwischen den Kindeseltern schon wegen des allein dort bestehenden Krankenversicherungsschutzes der Kindesmutter ersichtlich Einigkeit darüber, dass das Kind in Belgien zur Welt gebracht werden sollte. Nach dem Ergebnis der Anhörung beider Kindeseltern geht der Senat weiter davon aus, dass - unbeschadet bestehender gemeinsamer Vorstellungen über ein künftiges familiäres Zusammenleben in Deutschland - nach dem gleichfalls übereinstimmenden Willen der Eltern die Kindesmutter und das in ihrer Obhut befindliche Kind jedenfalls so lange ihren Aufenthalt in Belgien beibehalten sollten, bis die rechtlichen Voraussetzungen für eine – legale - Übersiedlung von Mutter und Kind zum Kindesvater nach N. geschaffen waren. Dies ergibt sich nämlich nicht nur aus der Anhörung der Kindesmutter, sondern namentlich auch aus der Einlassung des Kindesvaters vor dem Senat, der seine bereits während der Schwangerschaft der Kindesmutter begonnenen diesbezüglichen Bemühungen gegenüber den zuständigen Behörden geschildert hat, nach deren Ergebnis der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung der Kindesmutter in Deutschland vor der Niederkunft als ausgeschlossen und es vielmehr als sinnvoll erachtet worden sei, die Geburt abzuwarten und das Kind zunächst auf dem Standesamt in Belgien anzumelden, um sodann eine Familienzusammenführung ins Werk zu setzen. Der Kindesvater hat in der Anhörung zu erkennen gegeben und nicht zuletzt
diesen Aktivitäten auch deutlich gemacht, eine gemeinsame Einreise von Mutter und Kind in die Bundesrepublik und dies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen legalen Aufenthaltsstatus beider in Deutschland angestrebt zu haben. Hiervon ausgehend waren sich die Kindeseltern ersichtlich darüber im Klaren und stand jedwede Abrede über einen ins Auge gefassten künftigen Nachzug der Restfamilie nach Deutschland unter dem Vorbehalt, dass und zu welchem Zeitpunkt die rechtlichen Einreisemodalitäten geklärt werden konnten, was im Übrigen weder bis zum
Anm. Völker) durch den
sorgeberechtigten beeinträchtigt, d.h. es ihm tatsächlich unmöglich macht, alle oder einzelne Befugnisse oder Verpflichtungen des Sorgerechtsinhabers wahrzunehmen, und kann nach weitgehend unbestrittener Auffassung auch in der Entziehung durch einen
sorgeberechtigten gegenüber dem anderen liegen (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Rz. D 33). An die Voraussetzungen der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Durch dieses Erfordernis sollen nur Sorgerechtsverhältnisse ausgeschlossen werden, bei denen die gesetzlichen oder vereinbarten Rechte und Pflichten überhaupt nicht, auch nicht hin und wieder oder in Ansätzen auch im Umfang eines Umgangsrechtes wahrgenommen werden (Staudinger-Pirrung, a.a.O., Vorbem. zu Art. 19 EGBGB, Rz. D 32). Ob das (
-)Sorgerecht eines Elternteils verletzt worden ist, ist – verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, FamRZ 1997, 1269) - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anwendbar ist im Streitfall folglich das belgische Recht, nach dessen Artt. 373, 374 des bürgerlichen Gesetzbuches den Kindeseltern das Sorgerecht für ihre gemeinsame Tochter zum Zeitpunkt der Verbringung nach Deutschland unzweifelhaft gemeinsam zustand und von der Kindesmutter insoweit auch ausgeübt wurde. Randnummer 29 Die Jahresfrist in Art. 12 Abs. 1 HKÜ, für die auf den Eingang des Rückführungsantrages bei dem zuständigen Gericht abzustellen ist (Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 106, m.w.N.), ist gewahrt. Randnummer 30 Versagungsgründe nach Art. 13 Satz 1 HKÜ liegen nicht vor. Randnummer 31 Nach Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe – wie hier der Kindesvater - widersetzt, nachweist, dass die Person, der die Sorge für das Kind zustand, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat. Eine solche Zustimmung kann nicht nur ausdrücklich, sondern unter Umständen auch konkludent erteilt werden (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 2017; OLG Nürnberg, FamRZ, 2009, 240; Völker/Clausius, a.a.O., § 11, Rz. 110 ff). Bei der Beurteilung dessen kommt es darauf an, wie der Kindesvater das Verhalten der Kindesmutter bei objektiver Betrachtung auffassen musste; entscheidend für die Auslegung dieses Verhaltens ist also der „objektive Empfängerhorizont“ (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 2017; OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 240; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1699, 1700,
Anm. Völker in jurisPR-FamR 4/2007, Anm. 3). Sowohl an die Zustimmung als auch an eine etwaige nachträgliche Genehmigung sind strenge Anforderungen – auch an die Beweiswürdigung - zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2006 – 1 BvR 1796/06 -, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, FF 2010, 333; vgl. auch Völker/Clausius, a.a.O.). Erforderlich ist insbesondere, dass sich die Zustimmung oder Genehmigung auf einen dauerhaften Aufenthaltswechsel beziehen, wohingegen eine Zustimmung oder Genehmigung eines auf eine bestimmte Zeit beschränkten Aufenthaltswechsels nicht genügen. Eine Zustimmung der Kindesmutter zur dauerhaften Verbringung des Kindes nach Deutschland,
deren Vorliegen das Familiengericht sich - von seinem tatsächlichen und rechtlichen Standpunkt ausgehend konsequent - nicht befasst hat, kann nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht festgestellt werden. Zwar haben der Kindesvater selbst und die seine diesbezüglichen Angaben im Wesentlichen bestätigenden Zeuginnen H. S. und A. S.- B. – die Mutter und die Schwester des Kindesvaters, die ihn unstreitig am 31. August 2009 nach L. begleitet hatten – übereinstimmend geschildert, dass der zunächst durchaus harmonisch verlaufene Besuch bei Mutter und Kind
Erscheinen des Onkels und weiterer Verwandter der Kindesmutter eine Wendung genommen habe, weil der Onkel in dem sich entwickelnden Gespräch wiederholt vom Kindesvater verlangt habe, dass er
seiner Familie in Belgien leben solle und einen Wegzug der Kindesmutter nach Deutschland kategorisch abgelehnt habe. Nachdem der Onkel mehrfach erklärt habe, wenn der Kindesvater damit nicht einverstanden sei, solle er seine Tochter nehmen und gehen, habe man dem Folge geleistet und
dem Kind die Wohnung verlassen bzw. sei – so die Zeugin A. S.- B. – praktisch „hinausgeworfen“ worden. Auch bei unterstellter Richtigkeit dieser Sachdarstellung, die von der Kindesmutter allerdings nachhaltig bestritten wurde und wird, ist nach dem oben aufgezeigten Maßstab eine rechtserhebliche Zustimmung i.S. von Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ – sei es ausdrücklich oder konkludent – hieraus nicht zu entnehmen. Es liegt auf der Hand, dass der Onkel der Kindesmutter – der sich nach übereinstimmenden Aussagen des Kindesvaters und der Zeuginnen als Wortführer der Familie der Kindesmutter gerierte - nicht berufen war, für die Kindesmutter rechtsverbindliche Erklärungen in Sorgerechtsfragen abzugeben, wohingegen die Kindesmutter als (
-) Sorgerechtsinhaberin – nach den auch insoweit übereinstimmenden Bekundungen – nur dabeigesessen und nichts gesagt habe. Dass der Kindesvater dem Schweigen der Kindesmutter nach Lage der Dinge nicht den Erklärungswert einer jedenfalls konkludenten Zustimmung durch die Kindesmutter in Folge Billigung der Erklärungen des Onkels entnehmen konnte und tatsächlich auch nicht entnommen hat, erhellt nach Überzeugung des Senats nachdrücklich aus seiner weiteren Aussage, dass sie auch „nichts habe sagen dürfen“, weil der Onkel das Familienoberhaupt sei. Hatte der Kindesvater
hin selbst erkannt, dass der Kindesmutter eine eigene Willensbekundung auf Grund ihrer Position im Familienverband zu diesem Zeitpunkt praktisch verschlossen war, ist für die Annahme einer verbindlichen Zustimmung der Kindesmutter zur Verbringung des Kindes nach Deutschland auf dieser Grundlage auch aus der maßgeblichen objektivierten Sicht kein Raum. Nichts Anderes gilt im Ergebnis auch dann, wenn man dem Kindesvater darin folgt, dass er – was von der Kindesmutter ebenfalls bekämpft wird - am darauf folgenden 1. September 2009 unverrichteter Dinge von der deutschen Botschaft in Brüssel kommend von der Großmutter der Kindesmutter durch die verschlossene Haustür
den Worten abgewiesen worden sei, er solle
dem Kind verschwinden und die Kindesmutter in Ruhe lassen. Auch insoweit fehlt es zunächst an einer verbindlichen Erklärung der hierzu berufenen Kindesmutter selbst, die bei der geschilderten Situation nicht einmal feststellbar selbst zugegen war. Aber auch wenn man dem Kindesvater abnimmt, in dieser „notstandsähnlichen“ Situation keine andere Wahl gesehen zu haben, als das Kind
zu sich nach N. zu nehmen, rechtfertigt dies jedenfalls nicht dessen dauerhafte Verbringung nach Deutschland, sondern war der Kindesvater gehalten, selbst umgehend eine gerichtliche Klärung der Sorgerechts- bzw. Aufenthaltsfrage durch die zuständigen Gerichte in Belgien herbeizuführen, was er jedoch nicht getan hat. Randnummer 32 Eine nachträgliche Genehmigung der Verbringung des Kindes durch die Kindesmutter liegt ebenfalls nicht vor. Bei dem hier anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab hat der Senat nicht ausgeräumte Zweifel, den vom Kindesvater dargelegten wiederholten Erklärungen der Kindesmutter anlässlich verschiedener Telefonate zwischen den Kindeseltern – u.a. am 12. Juni 2010, zu welchem der Kindesvater eine Abschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat -, dass er - sinngemäß - das „Kind behalten und sie in Ruhe lassen“ solle, unter den hier gegebenen Umständen einen dahingehenden ernstlich gemeinten und den Augenblick überdauernden verbindlichen Erklärungswert beizulegen, insbesondere wenn aus der gebotenen objektiven Empfängersicht weiter berücksichtigt wird, dass derartige Äußerungen in einer emotional und durch einen Partnerschaftskonflikt geprägten Gesprächssituation am Telefon gefallen sind und in evident unauflösbarem Gegensatz zum objektiv feststellbaren Verhalten der Erklärenden – wie hier der Kindesmutter, welche die ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Schritte zur Wahrung ihrer sorgerechtlichen Position unternommen hatte – im Übrigen stehen. Soweit
der Beschwerde einer Verwertung in diesem Zusammenhang heimlich gefertigter Aufnahmen von Telefonaten im Verfahren widersprochen wird, bedarf dies – da nicht entscheidungserheblich – hiernach keiner abschließenden Beurteilung, wobei der Senat sich an einer Verwertung desjenigen, was der Kindesvater auf Grund eigener Wahrnehmung über den Inhalt telefonischer Äußerungen der Kindesmutter bekundet hat, allerdings nicht gehindert sieht. Die Nichterweislichkeit einer Einwilligung oder Genehmigung geht hier zu Lasten des Kindesvaters. Randnummer 33 Nach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ unterbleibt die Anordnung der Rückführung bei dem Nachweis, dass die Rückgabe
der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das HKÜ grundsätzlich dem Ziel dient, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sicherzustellen. Die Berücksichtigung von zwangsläufig
jeder Rücküberstellung verbundenen Belastungen für das Kind im Rahmen der Folgenabwägung würde diesem Schutz des Kindes widersprechen. Deshalb ist eine enge Auslegung von Art. 13 Satz 1
einer Rückführung zum jetzigen Zeitpunkt für das Kind unabweisbar verbundenen Schwierigkeiten, vermag aber unter Abwägung aller Umstände eine derart ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung in dem bisherigen Vorbringen, dass das – jetzt - 14 Monate alte Kind fast sein gesamtes bisheriges Leben im Haushalt des Kindesvaters verbracht habe, demzufolge „auf ihn und die in die Betreuung eingebundenen Familienangehörigen geprägt sei“, deswegen zu befürchten stehe, dass ein abrupter Wechsel in der Betreuungsperson bei dem Kind psychische Schäden hervorrufen könnte, da gerade im ersten Lebensjahr die Prägung eines Kindes stattfinde, die auch wichtig für die Entwicklung des sog. Urvertrauens sei, und letztlich auch zu bedenken sei, dass die Kindesmutter bisher überhaupt keine Erfahrungen im Umgang
dem Kind und seiner Pflege habe, nicht zu erkennen, zumal das für das Sorgerechtsverfahren in Belgien zuständige Gericht nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidungen ersichtlich keine diesbezüglichen Bedenken hatte und davon auszugehen ist, dass dieser Frage unter Ausschöpfung der im dort zu beachtenden rechtlichen Rahmen zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten nachgegangen wurde. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür sind auch im Übrigen nicht gehaltvoll dargetan oder ersichtlich, so dass der Senat – auch in Anbetracht des Eilcharakters des vorliegenden Verfahrens (§ 38 IntFamRVG) - von weiteren Ermittlungen in dieser Richtung Abstand genommen hat. Einen über die Zentrale Behörde erbetenen Bericht zur sozialen Lage der Kindesmutter in Belgien hat der Senat nicht mehr rechtzeitig zum Termin erhalten, was aus den nämlichen Erwägungen eine Vertagung zwecks weiterer Aufklärung indes nicht gerechtfertigt erscheinen ließ. Randnummer 34 Eine Versagung nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ (dazu BVerfG, FamRZ 2006, 1261) kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Randnummer 35 Eine Kindesanhörung im Verfahren erschien im Hinblick auf das Alter und den Reifegrad des zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung erst 14 Monate alten Kindes unangebracht (Art 11 Abs. 2 Brüssel IIa-VO) und ließ keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, so dass der Senat hiervon abgesehen hat. Randnummer 36 Der Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2) beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.
FG. Randnummer 37 Die Anordnungen in Ziffer 4) der Entscheidungsformel folgen aus §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 92 Abs. 1 Satz 2 und auf § 91 FamFG. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.
FG, Art. 26 Abs. 4 HKÜ. Randnummer 39 Gegen den Beschluss des Senats findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.