Insolvenzverfahren: Unternehmensveräußerung durch einen Insolvenzverwalter ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung Leitsatz
- Durch § 78 Abs. 1 InsO wird es dem Insolvenzgericht ermöglicht, das gemeinsame Interesse der Gläubiger gegenüber der jeweiligen Mehrheit in der Gläubigerversammlung zu wahren. Damit wird jedoch dem Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen, im Interesse des Insolvenzverwalters dessen eventuelle Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die Gläubiger zu verhindern. (Rn.29)
- Die gemäß § 160 InsO von dem Insolvenzverwalter für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners einzuholende Zustimmung der Gläubigerversammlung ist im Außenverhältnis für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Übernehmer nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken,
- November 2009, 111 IN 37/08, Beschluss Tenor
- Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken/Sulzbach vom 03.11.2009 - Az.: 111 IN 37/08 – wird aufgehoben.
- Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 60.000,-- Euro. Gründe A. Randnummer 1 Das Amtsgericht Saarbrücken – Insolvenzgericht – hat durch Beschluss vom
- Oktober 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DOL... eröffnet und Herrn Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 2 Der Insolvenzverwalter hat durch Vertrag vom
- August 2009 mit Wirkung zum
- Juli 2009 an die ..., ..., das gesamte bewegliche Anlagevermögen sowie die immateriellen Vermögenswerte des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin verkauft und übereignet. Randnummer 3 Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters durch Beschluss vom 08.09.2009 Termin für eine Gläubigerversammlung bestimmt auf den 16.09.2009 zur Zustimmung zur Vereinbarung mit der .... Randnummer 4 In der Gläubigerversammlung vom 16.09.2009 haben die Gläubiger die Zustimmung mehrheitlich abgelehnt. Randnummer 5 Daraufhin hat der Insolvenzverwalter die Aufhebung dieses Beschlusses der Gläubigerversammlung beantragt. Randnummer 6 Der Beschwerdeführer, der Insolvenzgläubiger ist, hat beantragt, Randnummer 7 den Aufhebungsantrag des Insolvenzverwalters zurückzuweisen und den Insolvenzverwalter aus seinem Amt zu entlassen. Randnummer 8 Das Insolvenzgericht hat durch Beschluss vom 03.11.2009 den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 16.09.2009 über die Ablehnung der Vereinbarung mit der ... aufgehoben. Randnummer 9 Das Amtsgericht hat ausgeführt, der beschwerdeführende Gläubiger habe trotz seiner Kenntnis, dass in dem Gläubigerversammlungstermin am 16.09.2009 eine Abstimmung erfolgen sollte, kein verbindliches Angebot für den Kauf des Anlagevermögens und der immateriellen Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin abgegeben. Randnummer 10 Die Verwertungsentscheidung des Insolvenzverwalters sei ordnungsgemäß und unter den gegebenen Umständen die für alle Gläubiger Bestmöglichste. Randnummer 11 Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 09.11.2009 beim Amtsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Randnummer 12 Er behauptet, der Insolvenzverwalter habe gegen die gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung verstoßen und den Gläubigern einen Schaden von mindestens 300.000,-- Euro zugefügt. Randnummer 13 Sein Aufhebungsantrag diene nicht der Wahrung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger, sondern ausschließlich der Wahrung seiner eigenen Interessen. Er wolle sich durch die Aufhebung der Entscheidung der Gläubigerversammlung von Schadensersatzforderungen formal reinwaschen. Der Aufhebungsantrag sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Randnummer 14 Er habe dem Insolvenzverwalter für den Erwerb des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin 300.000,-- Euro geboten. Randnummer 15 Für das Inventar der Schuldnerin habe er 50.000,-- Euro und für deren Rechte an Internetdomänen 35.000,-- Euro sowie für die Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin weitere 100.000,-- Euro geboten. Randnummer 16 Daraus errechne sich ein Gesamtschaden von 307.000,-- Euro. Randnummer 17 Der Insolvenzverwalter beantragt, Randnummer 18 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 19 Er bestreitet, von dem Beschwerdeführer Kaufvertragsangebote erhalten zu haben. Randnummer 20 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt. B. I. Randnummer 21 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 78 Abs. 2 S. 2, 6 InsO zulässig. II. Randnummer 22 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 03.11.
- Randnummer 23
- Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO für die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 16.09.2009 sind nicht erfüllt. Randnummer 24 Gemäß § 78 Abs. 1 InsO hätte das Insolvenzgericht auf den entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters den Beschluss der Gläubigerversammlung nur dann aufheben dürfen, wenn die Verweigerung der Zustimmung zu dem „Asset Deal“ des Insolvenzverwalters mit der ... dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprochen hätte. Randnummer 25 Das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger besteht in der bestmöglichen Befriedigung ihrer ungesicherten Insolvenzforderungen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23.03.2001, Az.: 7 W 8076/00, zitiert nach juris, Rn. 28, ZinsO 2001, 411- 414). Dazu ist die Entwicklung der zur Verteilung stehenden Insolvenzmasse mit dem aufzuhebenden Beschluss der Gläubigerversammlung der Situation ohne diesen Beschluss gegenüberzustellen (vgl. dazu Ehricke in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,
- Auflage 2007, § 78 InsO, Rn. 25). Randnummer 26
- Im vorliegenden Fall hat der Beschluss der Gläubigerversammlung allerdings keinen unmittelbaren Einfluss auf die Insolvenzmasse. Randnummer 27 Der Insolvenzverwalter hat die Vereinbarung über den „Asset Deal“ mit der ... in dem Vertrag vom
- August 2009 nicht von der Zustimmung der Gläubigerversammlung abhängig gemacht. Eine solche Abhängigkeit besteht auch nicht von Gesetzes wegen. Zwar hat der Insolvenzverwalter gemäß § 160 Abs. 1 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzvermögen von besonderer Bedeutung sind. Diese Zustimmung der Gläubigerversammlung, die auch im Nachhinein in Form einer Genehmigung (§ 184 BGB) erteilt werden kann (vgl. dazu Görg in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung,
- Auflage 2008, § 160 InsO Rn. 25), ist jedoch im Außenverhältnis für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Übernehmer nicht erforderlich (vgl. dazu Görg, a.a.O., Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft (vgl. dazu Görg, a.a.O., Rn. 5, 26). Randnummer 28
- Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Insolvenzverwalter die Zustimmung der Gläubigerversammlung erst im Nachhinein einholt, dient dieses Vorgehen einerseits der Unterrichtung der Gläubiger und andererseits seiner Entlastung wegen einer eventuellen Haftung aufgrund der Unternehmensveräußerung (vgl. dazu Görg, a.a.O., Rn. 25, 27). Die Zustimmung der Gläubigerversammlung entbindet den Insolvenzverwalter zwar nicht vollständig von einer eventuellen Schadensersatzverpflichtung, sie beeinflusst jedoch in einem späteren Rechtsstreit um Schadensersatzforderungen die Beweiswürdigung zugunsten des Verwalters (vgl. dazu Görg, a.a.O., Rn. 28). Randnummer 29 Durch § 78 Abs. 1 InsO wird es dem Insolvenzgericht ermöglicht, das gemeinsame Interesse der Gläubiger gegenüber der jeweiligen Mehrheit in der Gläubigerversammlung zu schützen. Damit wird jedoch dem Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen, im Interesse des Insolvenzverwalters dessen eventuelle Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die Gläubigern zu verhindern (vgl. dazu KG, a.a.O., juris Rn. 39). Randnummer 30
- Der Ablehnungsbeschluss der Gläubigerversammlung widerspricht somit auch nicht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger. Im Gegenteil, die Mehrheit der Insolvenzgläubiger bringt durch die Verweigerung der nachträglichen Zustimmung zu dem „Asset Deal“ ihre Auffassung zum Ausdruck, den Insolvenzverwalter wegen der ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgten Veräußerung des Unternehmens möglicherweise auf Schadensersatz (vgl. § 60 InsO) in Anspruch nehmen zu wollen. Könnte ein solcher Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht und vollstreckt werden – dazu müsste gemäß § 92 S. 2 InsO ein neuer Insolvenzverwalter bestellt werden - , würde dies die Insolvenzmasse sogar erhöhen und das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichst hohen Quote verbessern. Randnummer 31
- Im Hinblick darauf war der angefochtene Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben und damit der ablehnende Beschluss der Gläubigerversammlung vom 16.09.2009 wieder herzustellen. Randnummer 32 Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten in diesem Beschwerdeverfahren nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. dazu für die Zwangsversteigerung: BGH NJW 2007, 2993; BGH NJW-RR 2007, 194; BGH WM 2008, 1833). Randnummer 33 Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe von 20 % des von dem Beschwerdeführer behaupteten Mindererlöses für die Unternehmensveräußerung festgesetzt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.