soweit zugelassene Freibeweis senkt nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. (Rn.35) 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) erfordert - anders als bei den Hauptbeteiligten - unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags
erster
stanz eine materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Unter dem Aspekt ist allerdings nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis
eigenen Rechten "verletzt". Ausreichend ist vielmehr, ob er hierdurch
seinen Rechten "nachteilig betroffen" wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. (Rn.42) 3. Hebt das Verwaltungsgericht auf die Klage eines Dritten eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf, dessen Zulässigkeit sich aus einem gemeindlichen Bebauungsplan ergibt, so berührt die
zidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans
einer solchen Entscheidung die gemeindliche Planungshoheit.
diesen Fällen muss die beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem
halt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. (Rn.44) 4. Verzichtet die Gemeinde
einem Bebauungsplan bei der Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1962 hinsichtlich einer durch Baugrenzenfestsetzung als überbaubar ausgewiesen Grundstücksfläche auf eine für sonstige Teile des Plangebiets vorgenommene Konkretisierung, ob hier ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1962) oder ein
dustriegebiet (§ 9 BauNVO 1962) ausgewiesen werden sollte, so lässt sich dieses Defizit nicht durch die Annahme "kompensieren", dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte,
jedem Fall ein "Einkaufzentrum" damals als "Gewerbebetrieb" als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. (Rn.50) 5. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem
halt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des
soweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die
haltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. (Rn.51) 6. Zu den Grenzen einer rückwirkenden
kraftsetzung von Bebauungsplänen im "ergänzenden" Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit Blick auf eine gegenüber dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats eingetretene grundlegende Veränderung der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsergebnisses und der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. (Rn.55) 7. Die für den Erfolg des Rechtsmittels einer beigeladenen Gemeinde zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts lässt sich nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben
nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder Verwaltungsgerichte herleiten. (Rn.69) 8. Zu Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage einer sich auf die Verletzung des
terkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufenden Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 35 BauGB unter dem Aspekt einer Beeinträchtigung des zu den ungeschriebenen öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB gehörenden Planungserfordernisses. (Rn.73) 9. Das Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des
GB - mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit - statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes
diz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das
Rede stehende Bauvorhaben die
Satz 1 unter der Nr. 1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eintreten. (Rn.77) Orientierungssatz
erster
stanz erfolgreiche Klägerin, eine saarländische Kreisstadt, wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten für den Neubau eines „Einkaufszentrums“ auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2), einer angrenzenden Gemeinde. Die Beigeladene zu 1) („Antragstellergemeinschaft“) ist
haberin der aus der Genehmigung ableitbaren Bauberechtigung. Bei den zur Bebauung ausersehenen Flächen handelt es sich um eine Vielzahl „handtuchförmiger“ Parzellen im nördlichen Anschluss an die Walter-von-Rathenau Straße, die früher landwirtschaftliches Brachland darstellten. 1 vgl.
soweit die unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragene baurechtsbezogene Vereinigungsbaulast, Blätter 71/72 der Gerichtsakte vgl.
soweit die unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragene baurechtsbezogene Vereinigungsbaulast, Blätter 71/72 der Gerichtsakte Das Gelände wird von dem im Januar 1965 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) beschlossenen Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ erfasst, 2 vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, wonach der Bebauungsplan
der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, wonach der Bebauungsplan
der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung textlich Gewerbe- und
dustriegebiete unter Verweis auf die Planzeichnung ausweist. Eine Konkretisierung für den Bereich des Baugrundstücks erfolgte
des nicht. Dort wurde lediglich durch Festlegung von Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche
Form eines rechteckigen Baufensters bestimmt. Der Bebauungsplan wurde im August 1966 vom damals zuständigen Fachminister genehmigt 3 vgl. den Genehmigungsbescheid des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau vom 25.8.1966 – IV A 4 – 1154/66 Kn/Eh –, Blatt 307 der Aufstellungsunterlagen vgl. den Genehmigungsbescheid des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau vom 25.8.1966 – IV A 4 – 1154/66 Kn/Eh –, Blatt 307 der Aufstellungsunterlagen und anschließend bekannt gemacht. Randnummer 2 Auf einen bereits 1996 gestellten Bauantrag hin erteilte der Beklagte im September 2004 einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Vorbescheid für den „Neubau eines Warengeschäftshauses“ 4 vgl. den Vorbescheid des Beklagten vom 27.9.2004 – 63-01388/96 – vgl. den Vorbescheid des Beklagten vom 27.9.2004 – 63-01388/96 – an gleicher Stelle. Dessen Geltungsdauer wurde
der Folge wiederholt, zuletzt bis zum September 2008 verlängert. Die Klägerin, der der Vorbescheid nicht bekannt gegeben worden war, hat hiergegen Widerspruch erhoben. Randnummer 3 Im Juni 2008 5 vgl. den Bauschein vom 3.6.2008 – 63-00171/08 –, Blatt 207 der Bauakte vgl. den Bauschein vom 3.6.2008 – 63-00171/08 –, Blatt 207 der Bauakte wurde der Vorbescheidnehmerin die streitgegenständliche Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ unter Bezugnahme auf eine „formlose Baubeschreibung“ vom Februar 2008 erteilt, die bei umbautem Raum von 111.296,96 cbm 6 Eine
den Akten befindliche handschriftliche Nachrechnung kommt
der Summe auf 134.364,95 cbm Eine
den Akten befindliche handschriftliche Nachrechnung kommt
der Summe auf 134.364,95 cbm eine Gesamtnutzfläche von 18.480,16 qm, davon 12.714,44 qm Verkaufsfläche („Hauptnutzfläche“), ausweist. 7 vgl. hierzu die „Berechnung der Nutzflächen“ nach DIN 277 vom 29.2.2008, Blätter 136 bis 144 der Bauakte 63-00171/08 vgl. hierzu die „Berechnung der Nutzflächen“ nach DIN 277 vom 29.2.2008, Blätter 136 bis 144 der Bauakte 63-00171/08 Vorgesehen sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze werden
den Plänen
einem Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz, nachgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Befreiung wegen Überschreitung der rückseitigen Baugrenze erteilt. 8 vgl.
soweit Blatt 5 der Baugenehmigung vom 3.6.2008, Blatt 203 der Bauakte vgl.
soweit Blatt 5 der Baugenehmigung vom 3.6.2008, Blatt 203 der Bauakte Nach einer entsprechenden Baulast soll eine dem dadurch erzielten Flächenvorteil von
sgesamt 5.940 qm entsprechende Teilfläche
nerhalb des Baufensters unbebaut bleiben. 9 vgl.
soweit die Darstellung
dem Plan auf Blatt 68 der Gerichtsakte und den unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragenen „Verzicht“, auf dem vereinigten Baugrundstück weitere bauliche Anlagen zu errichten, Blätter 71/72 der Gerichtsakte vgl.
soweit die Darstellung
dem Plan auf Blatt 68 der Gerichtsakte und den unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragenen „Verzicht“, auf dem vereinigten Baugrundstück weitere bauliche Anlagen zu errichten, Blätter 71/72 der Gerichtsakte Randnummer 4 Nachdem die Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 19.6.2008 von der Erteilung der Baugenehmigung
Kenntnis gesetzt worden war, hat diese mit Eingang vom 4.7.2008 Widerspruch erhoben. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Durch die zugelassene Überschreitung der rückseitigen Baugrenze um im Mittel 40 m auf einer Länge von 145 m vergrößere sich das Baufeld und damit die zugelassene Baumasse erheblich. Zu den bei der Befreiung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehörten auch die
teressen von Nachbargemeinden. Bei der Aufstellung des Plans sei es um die Bereitstellung von Bauland für kleine
dustrie- und Gewerbebetriebe gegangen, gegen die die Nachbarkommunen seinerzeit nichts einzuwenden gehabt hätten. Die durch die Abweichung von den Festsetzungen ermöglichte Schaffung eines Einkaufszentrums habe hingegen unbestreitbar
terkommunale Auswirkungen. Das genehmigte Vorhaben verstoße auch gegen im Teilabschnitt Siedlung des geltenden Landesentwicklungsplans 10 10 vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff. vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff. (LEP Siedlung 2006) festgelegte Ziele der Landesplanung. Dies gelte
sbesondere für das Kongruenzgebot, wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach ihrer Größenordnung
die zentrale örtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten, und für das Beeinträchtigungsverbot hinsichtlich der
nerörtlichen Versorgungsbereiche der zentralen Orte. Da das ca. 27.000 qm große Baugrundstück nahezu vollständig überbaut werden solle und sich damit die beabsichtigte Durchgrünung des Gebiets nicht mehr realisieren lasse, werde die Grundkonzeption des Bebauungsplans „eklatant durchkreuzt“. Der Bebauungsplan sei ohnehin unwirksam. Der Plan sei nie
der vom Gemeinderat beschlossenen Form
Kraft gesetzt worden. Der Rat habe auf eine konkrete Einwendung hin eine gegenüber der ursprünglichen Planung erhöhte Grundflächenzahl (0,7 statt 0,5) und eine höhere Baumassenzahl (6,0 statt 4,5) beschlossen, was bei der
kraftsetzung keine Berücksichtigung gefunden habe. Da sich der Planurkunde für das hier maßgebliche Baufenster keine Festsetzung für die dort zugelassene Art der baulichen Nutzung entnehmen lasse, sei der Plan auch
haltlich unbestimmt.
dem bei Planunwirksamkeit anzunehmenden Außenbereich (§ 35 BauGB) sei das Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht genehmigungsfähig. Es löse einen Koordinierungsbedarf im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aus und begründe ein Planungserfordernis. Ihre – der Klägerin – Rechtsverletzung ergebe sich unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus der Nichtbeachtung des qualifizierten
terkommunalen Abstimmungsgebots durch die Beigeladene zu 2). Randnummer 5 Der Widerspruch wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2008 ergangenen Bescheid zurückgewiesen.
der Begründung heißt es, weder dem Beklagten noch dem Kreisrechtsausschuss stehe eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich des Bebauungsplans zu. Dessen Festsetzungen dienten nicht dem Schutz des von der Klägerin geltend gemachten Rechts, als Mittelzentrum nicht durch die Errichtung von großflächigem Einzelhandel außerhalb ihres Stadtgebiets beeinträchtigt zu werden. Bei Aufstellung des Plans seien derartige Rechte der Klägerin noch nicht zu berücksichtigen gewesen. Eine Verletzung ihrer Rechte ergebe sich auch nicht aus der erteilten Befreiung. Ein Wille des Plangebers, die rückseitige Baugrenze festzusetzen, um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Klägerin auszuschließen, sei nicht ersichtlich. Randnummer 6 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Juni 2009 darauf hingewiesen, dass einiges dafür spreche, dass die vorgelegte Originalurkunde des Bebauungsplans nicht mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats übereinstimme. 11 vgl. hierzu den Aufklärungsbeschluss vom 25.6.2009 – 5 K 1831/08 –, Blätter 120 – 126 der Gerichtsakte vgl. hierzu den Aufklärungsbeschluss vom 25.6.2009 – 5 K 1831/08 –, Blätter 120 – 126 der Gerichtsakte Die vom Rat beschlossene geänderte Führung der Baugrenze an der West- und Nordseite des Baufensters auf dem Grundstück einer Einwendungsführerin sowie die Erhöhungen von Grundflächen- und Baumassenzahlen im gesamten Geltungsbereich seien
der Urkunde nicht umgesetzt beziehungsweise nicht dargestellt worden. Randnummer 7 Daraufhin wurde der Bebauungsplan unter dem 7.9.2009
einer der Beschlussfassung des Gemeinderats vom Januar 1965 angepassten Form „neu ausgefertigt“, am 11.9.2009 ortsüblich bekannt gemacht und dabei rückwirkend zum 31.10.1966 „
Kraft gesetzt“. 12 vgl.
soweit die von der Beigeladenen im Rahmen der Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Anlage zum Protokoll, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte vgl.
soweit die von der Beigeladenen im Rahmen der Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Anlage zum Protokoll, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte Randnummer 8 Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und
sbesondere ausgeführt, die Zulassung des Einkaufszentrums mit etwa 10.000 qm Verkaufsfläche im hier wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmenden Außenbereich löse das
terkommunale Abstimmungsgebot aus, dessen „Unterlassung“ zwingend ihre Belange berühre. Der ursprünglich nicht ordnungsgemäß ausgefertigte und bekannt gemachte Bebauungsplan habe auch nicht rückwirkend wirksam
Kraft gesetzt werden können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Gemeinden gehindert, einen noch nicht rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan rückwirkend
Kraft zu setzten, der zwischenzeitlich landesplanerischen Zielfestlegungen widerspreche. Ein Bebauungsplan dürfe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen generell nicht bekannt gemacht werden, wenn nach dem Satzungsbeschluss höherrangige raumordnerische Zielfestlegungen wirksam würden, die eine Anpassungspflicht der Gemeinde begründeten. Das gelte mit Blick auf den LEP Siedlung 2006 auch für die hier erfolgte rückwirkende
kraftsetzung des Plans. Der auf der Urkunde aufgebrachte neue „Ausfertigungsvermerk“ entspreche nicht den Anforderungen an die rechtsstaatlich gebotene Bescheinigung der Übereinstimmung des Planinhalts mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Der Bebauungsplan weise ferner gravierende
haltliche, zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Ihm lasse sich nicht entnehmen, welche Art der baulichen Nutzung auf dem durch festgesetzte öffentliche Verkehrsflächen von den Gewerbe- und
dustriegebieten getrennten Baugrundstück zugelassen sei. Dieses offensichtliche planerische „Versehen“ lasse sich nicht im Wege der Auslegung kompensieren. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat auf sein Schreiben vom Dezember 2008 an das Ministerium für Umwelt Bezug genommen. Darin heißt es unter anderem, der Plangeber habe den Willen gehabt, auch die zulässige Art der baulichen Nutzung festzusetzen. Alle ausgewiesenen Baufenster, auch diejenigen, bei denen ein Planzeicheneintrag hinsichtlich der zulässigen Nutzung fehle, sollten der
dustriellen oder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Eine andere Nutzung sei planerisch an dieser Stelle nicht zulässig, da jede andere Festsetzung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen würde. Folgerichtig sei der Plan seinerzeit auch von dem zuständigen Ministerium genehmigt worden. Ein reines Baufenster ohne Vorgabe der Nutzungsart sei „unsinnig“. Daher sei davon auszugehen, dass auf dem Grundstück eine Nutzung als Gewerbefläche im Sinne der bei Erlass des Plans geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung zugelassen sei. Die Befreiung für den um 90 0 gedrehten Baukörper diene der „optisch gefälligeren Ausnutzung“ des Baugrundstücks, sei mit der planerischen Grundkonzeption vereinbar und ermögliche eine Realisierung der Stellplätze
nerhalb des Baufensters. Randnummer 14 Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hat auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verwiesen und dabei
sbesondere die Auffassung vertreten, die Beigeladene zu 2) habe den Bebauungsplan, an den sie und der Beklagte sich seit 1966 gehalten hätten, durch ein ergänzendes Verfahren mit Neuausfertigung und Neubekanntmachung rückwirkend
Kraft gesetzt und damit „formell geheilt“. Hierzu habe es keines erneuten Ratsbeschlusses oder einer neuerlichen Abwägungsentscheidung bedurft. Maßgeblich bleibe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung. Die Beigeladene zu 2) habe auch Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans verkauft. Im Kaufvertrag vom April 1996 habe sich die damalige Antragstellergemeinschaft verpflichten müssen, hier nur großflächigen Einzelhandel oder Gewerbebetriebe anzusiedeln. Das genehmigte Bauvorhaben entspreche den
haltlich hinreichend bestimmten Festsetzungen des Plans. Das Planungsgebiet bilde eine „große gewerbliche Baufläche“. Die Beigeladene zu 2) habe für alle mit Baufenstern belegten Flächen eine gewerbliche oder
dustrielle Nutzung festsetzen wollen. Einer genauen Zuordnung bestimmter Planbereiche für Gewerbe oder
dustrie habe es nicht bedurft. Das Einzelhandelsprojekt gehöre zu den Gewerbebetrieben „aller Art“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962. Ziele der Raumordnung seien zwar bei der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zu beachten, spielten aber hier, ebenso wie Einschränkungen für großflächigen Einzelhandel
späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung, keine Rolle. Die Befreiung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gründzüge der Planung würden durch deren Erteilung nicht berührt. Trotz der Überschreitung des Baufensters um 5.940 qm werde durch das Vorhaben mit einer
sgesamt bebauten Grundfläche von 13.067,75 qm keine größere Fläche
Anspruch genommen als die des Baufensters mit 14.037,09 qm. Der Baukörper werde lediglich nach Norden verschoben, um eine günstigere Situation für die Parkplätze zu schaffen. Es treffe auch nicht zu, dass Ziel des Plangebers die Ansiedlung „kleinteiliger Gewerbe- und
dustrievorhaben“ gewesen sei; jedenfalls habe das
den Festsetzungen keinen Niederschlag gefunden. Die festgesetzten Grundflächen- und Baumassenzahlen seien eingehalten und die verkehrliche Erschließung sei gesichert. Dass die Errichtung der genehmigten Einzelhandelsbetriebe möglicherweise nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar sei, stehe der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Solange sie nicht
einem Bebauungsplan „umgesetzt“ seien, entfalteten solche Ziele keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Das von der Klägerin angesprochene
terkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB sei nur im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich und könne daher bei der Anfechtung einer Einzelgenehmigung eine Rechtsverletzung erst dann begründen, wenn eine Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift und Umgehung des Gebots einen Zulassungsanspruch verschaffe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beigeladene zu 2) habe weder einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Ansiedlung des Vorhabens aufgestellt, noch habe es ihres Einvernehmens bedurft. Das Vorhaben werfe kein Koordinierungsbedürfnis auf. Seine Realisierung habe auch unter dem Gesichtspunkt eines Entzugs von Kaufkraft nicht annähernd unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Natur auf das Gebiet der Klägerin. Auch wenn man für die rückwirkende
kraftsetzung des Plans eine erneute planerische Entscheidung der Beigeladenen zu 2) fordern wollte, so ginge diese im konkreten Fall bezogen auf landesplanerische Vorgaben „
s Leere“. Die im LEP Siedlung 2006 formulierten Ziele seien durch die vorhandene Bebauung „überholt“ und damit nicht mehr umsetzbar. Im Gebiet der Beigeladenen zu 2) werde der letzte Lebensmittelmarkt geschlossen.
den Nachbargemeinden Bous, Schwalbach und durch die Klägerin würden unter Verstoß gegen das so genannte Kongruenzgebot (Ziel 44) großzügige Einzelhandelseinrichtungen überwiegend
nicht zentralen Gemeindeteilen genehmigt. Auch die Klägerin habe den Einzelhandel nicht zentral „organisiert“, sondern durch den Bau eines Wasgau-Markts
Fraulautern bis an die Grenze der Beigeladenen zu 2) ausgeweitet. Dadurch würden ferner das Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45) sowie das
tegrationsgebot (Ziel 46) verletzt und das im LEP Siedlung 2006 vorgesehene Zentrale-Orte-Gefüge beeinträchtigt. Für den Fall einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch an diesem Maßstab zulässig. Randnummer 17 Die Beigeladene zu 2) hat
erster
stanz keinen Antrag gestellt. Sie hat auf die wirksame rückwirkende
kraftsetzung des Bebauungsplans verwiesen. Der Satzungsbeschluss datiere aus dem Jahr 1965, die angeblich entgegenstehenden landesplanerischen Zielfestlegungen von 2006. Wenn ein Bebauungsplan – wie hier – rückwirkend
Kraft gesetzt werde, könne keine Änderung der Ziele der Raumordnung zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung angenommen werden. Der Bebauungsplan sei so zu bewerten, als sei er im Zeitpunkt des angeordneten
krafttretens wirksam geworden. Daher sei sie – die Beigeladene zu 2) – auch nicht verpflichtet gewesen, im Zuge der Neubekanntmachung eine Anpassung vorzunehmen. Die im Gesetz zugelassene rückwirkende
kraftsetzung eines Bebauungsplans diene dem Rechtsschutzinteresse der Grundeigentümer und der Planungssicherheit. Seite Mitte der 1960er Jahre verließen sich die Eigentümer
dem fast vollständig bebauten Gebiet auf die ihnen durch den Plan eingeräumten Rechtspositionen. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat im September 2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und der Klage durch Urteil vom 16.12.2009 stattgegeben.
der Entscheidung ist ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin
bauplanungsrechtlicher Hinsicht
eigenen Rechten. Einschränkungen für die Beurteilung ergäben sich nicht aus dem im Jahr 2004 erteilten und anschließend mehrfach verlängerten Vorbescheid, da dieser der Klägerin weder bekannt gegeben worden noch sonst zur Kenntnis gelangt sei. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ sei im Januar 1965 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und damit nicht wirksam
Kraft gesetzt geworden. Die Planurkunde habe seinerzeit offensichtlich die vom Gemeinderat beschlossenen Änderungen des Entwurfs nicht berücksichtigt. Bei der Neubekanntmachung sei diesen nun Rechnung getragen worden. Hier sei
des von einem Ausnahmefall auszugehen,
dem die einfache Neubekanntmachung keine wirksame
kraftsetzung bewirken konnte. Das im Jahre 1965 voraussichtlich noch unbedenkliche Abwägungsergebnis sei aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung der landesplanerischen Verhältnisse und Vorgaben für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen unhaltbar geworden. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung im Jahre 2009 an, nicht auf den des Satzungsbeschlusses. Durchgreifende Bedenken bestünden gegen die Einhaltung des
Ziel 44 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Kongruenzgebots. Es liege auf der Hand, dass die von der Beigeladenen zu 2) auf ihrer Homepage zum März 2009 angegebenen 6.631 Einwohner nicht ausreichten, um ein Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von 18.500 qm am Leben zu halten. Dessen Einzugsbereich müsse daher den Verflechtungsbereich des zentralen Orts der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum weit überschreiten. Entscheidend seien vorliegend die der Umsetzung des Standortkonzepts der Landesplanung dienenden Zielfestlegungen zu Ziffer 50 und 51 im LEP Siedlung 2006. Der
terkommunale
teressenausgleich
einem Ballungsraum wie dem von B-Stadt, D-Stadt, Bous und Schwalbach könne nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern müsse
einem Raumordnungsverfahren erfolgen. Der Bebauungsplan sei auch mit dem Grundsatz zu Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 nicht zu vereinbaren. Dieser sehe einen generellen Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrumsrelevanten Kern- und Randsortimenten vor. Aufgrund der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB wäre der Bebauungsplan vorbehaltlich eines Raumordnungsverfahrens daher
soweit zu ändern gewesen. Ein Einkaufszentrum im Verständnis des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 könne heute nicht mehr im Gewerbe- oder
dustriegebiet zugelassen werden. Die Beigeladene zu 2) habe daher den 1965 beschlossen Bebauungsplan nicht mehr rückwirkend
Kraft setzen dürfen. Neuausfertigung und Bekanntmachung im September 2009 seien deswegen
s Leere gegangen. Ob ein gegebenenfalls durchzuführendes Raumordnungs- mit Zielabweichungsverfahren aufgrund der von der Beigeladenen zu 2) geschilderten Einzelhandelssituation zu dem Ergebnis gelangen könne oder müsse, dass das Vorhaben an dieser Stelle zulässig sei, bedürfe keiner Entscheidung. Am Maßstab des der Beurteilung somit bauplanungsrechtlich zugrunde zu legenden § 35 BauGB erweise sich das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig. Das Baugrundstück stelle sich als Teil der freien Feldmark des Taubentals dar, die hier von Norden und Osten bis an die rückwärtigen Gärten der Provinzialstraße beziehungsweise bis an die Walter-von-Rathenau-Straße heranstreiche. Eine Zulassung als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht
Betracht, da dieses den die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung beeinträchtige. Ein im Außenbereich auszuführendes Vorhaben könne im Einzelfall eine die
GB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigende Konfliktlage für öffentliche und private Belange auslösen. Das Bedürfnis planerischer Koordination und damit das eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB hindernde Erfordernis förmlicher Planung könne sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergeben, wonach Bebauungspläne aufeinander abzustimmen seien. Dieses Gebot dürfe nicht durch die Genehmigung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB umgangen werden. Vorliegend verletze die Genehmigung eines nach der Wertung
NVO typischerweise mit einem Beeinträchtigungspotential auch für Nachbargemeinden verbundenen Einkaufzentrums im Außenbereich mit Blick auf das dadurch ausgelöste Planungsbedürfnis die durch Art. 28 GG geschützten Rechte der Klägerin. Daher sei die Baugenehmigung aufzuheben gewesen. Randnummer 19 Gegen dieses Urteil haben zunächst die Beigeladene zu 2) und sodann auch die Beigeladene zu 1) Berufung eingelegt. Randnummer 20 Die Beigeladene zu 2) ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Anders als
dem vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 entschiedenen und vom Verwaltungsgericht angeführten Fall des Designer-Outlet-Zentrums (DOZ) Zweibrücken habe vorliegend ein damaligen Anforderungen genügender Planungsprozess für das fragliche Grundstück stattgefunden. Dessen Unwirksamkeit sei lediglich auf einen Ausfertigungsfehler zurückzuführen. Das im Planungsbedürfnis im Sinne des nur deshalb hier anwendbaren § 35 Abs. 3 BauGB verleihe einer Nachbargemeinde dann keinen subjektiven Rechtsschutz, wenn sich die planende Gemeinde – wie hier – bei der Aufstellung eines Bebauungsplans an die einschlägigen Vorschriften gehalten habe. Sei ein Plan aus sonstigen Gründen unwirksam, sei dem
terkommunalen Abstimmungsgebot genügt. Eine Nachbargemeinde könne nicht schon deswegen die Aufhebung einer Baugenehmigung beanspruchen, weil ein Vorhaben nicht ohne förmliche Planung hätte zugelassen werden dürfen, beziehungsweise weil es auf der Grundlage eines aus anderen Gründen unwirksamen Bebauungsplans genehmigt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass dem Bebauungsplan ein unbedenkliches Abwägungsergebnis zugrunde liege. Zum einen lasse der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung allgemein gewerbliche beziehungsweise
dustrielle Anlagen nach der Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1962 zu, wobei großflächiger Einzelhandel nur eine von vielen dieser Nutzungsarten sei. Da bei Planaufstellung noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass ein solches Vorhaben verwirklicht werden würde, habe auch kein Anlass für eine Abstimmung mit der Klägerin bestanden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Vorgehen von Gemeinden im Blick, die eigene planerische Vorstellungen mit gewichtigen Auswirkungen für Nachbarkommunen ohne Beachtung der Pflicht zur Abstimmung im Rahmen förmlicher Planung durchsetzen wollten. Demgegenüber gestehe das Verwaltungsgericht der Nachbargemeinde – hier der Klägerin – eine „Wächterrolle“ hinsichtlich der Einhaltung nicht drittschützender Normen zu. Zudem habe die Klägerin vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Einsichtnahme
die Verwaltungsakten ausführlich Stellung genommen. Ein unterstellter Verstoß gegen die kommunale Abstimmung wäre daher zumindest als geheilt anzusehen, und zwar selbst dann, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bebauungsplan rückwirkend wirksam
Kraft gesetzt worden. Entgegenstehende Ziele der Raumordnung seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie dem Bereich des Bodenrechts zuzuordnen seien, für die der Bund nach Art. 74 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitze, von der er abschließend Gebrauch gemacht habe. So werde bestimmt, dass sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional
die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten und der Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Orts nicht wesentlich überschreiten dürfe (sog. Kongruenzgebot). Der Verweis auf den § 11 Abs. 3 BauNVO mache deutlich, dass es hier im Kern um eine städtebauliche Regelung gehe. Damit werde im Wege der Landesplanung kompetenzwidrig städtebauliche Planung betrieben. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) liege aber auch dann nicht vor, wenn davon ausgegangen werde, dass die Ziele für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Kapitel 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 nicht kompetenzwidrig erlassen wurden. Die dort genannten Erfordernisse der Raumordnung richteten sich nicht uneingeschränkt an die Gemeinde als Planungsträgerin. Die Grundsätze der Ziffern 41 und 53 seien nach ihrem Wortlaut ausdrücklich an die Gemeinden als Trägerinnen der Bauleitplanung adressiert. Anders sei das bei den Zielvorgaben zu Ziffern 42, 44 und 50 bis 52 des LEP Siedlung 2006, die Anforderungen an die Zulassung solcher Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten und daher die Zulassungsentscheidungen für solche Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren beträfen. Darüber hinaus dürften diese Zielvorgaben auch auf Bebauungspläne anzuwenden sein,
denen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels geschaffen würden. Hier gehe es jedoch nicht um eine Zulassungsentscheidung für großflächigen Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO oder um eine die Zulassung solcher Einrichtungen unmittelbar vorbereitende planerische Entscheidung. Der rückwirkend
Kraft gesetzte Bebauungsplan lasse eine gewerbliche beziehungsweise eine
dustrielle Nutzung nach den §§ 8, 9 BauNVO 1962 zu, enthalte aber keine ausdrückliche Festsetzung zu großflächigem Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Das sei auch gar nicht möglich, weil diese Sonderregelungen erst mit der Fassung der Baunutzungsverordnung von 1968 eingeführt worden seien. Für „Altfälle“,
denen großflächiger Einzelhandel noch als eine von vielen Nutzungen
Gewerbe- und
dustriegebieten zulässig sei, enthalte die Zielvorgabe
Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 besondere Anforderungen. Dieser vom Verwaltungsgericht als verletzt erachtete Grundsatz der Raumordnung begründe
des keine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB sei auch die rückwirkende
kraftsetzung des Bebauungsplans möglich gewesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Ziele der Landesplanung nicht auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung an. Das sei erst dann der Fall, wenn feststehe, dass sich die Sach- und Rechtslage beachtlich verändert habe, so dass eine neue Abwägungsentscheidung vorzunehmen sei. Ob der Gemeinderat an der Fehlerbehebung beteiligt worden sei, sei bundesrechtlich unbeachtlich. Da nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgeblich sei, stehe regelmäßig eine nachträgliche Änderung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse nicht entgegen. Nur wenn sich ausnahmsweise die Verhältnisse so grundlegend verändert hätten, dass der Plan einen
zwischen funktionslosen
halt habe oder dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden sei, komme die rückwirkende Fehlerbehebung nicht mehr
Betracht. Beides sei hier nicht der Fall. Hinzu komme das
teresse an der Beachtung des Vertrauens
die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die gemeindenachbarliche Anpassungspflicht von Bauleitplänen sei nicht geeignet, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens
Frage zu stellen. Einer Gemeinde könne kein Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung zustehen, auf deren Erteilung der Bauwillige einen Anspruch habe. Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf bestehende Einzelhandelsstandorte und Zentren durch einen Entzug von Kaufkraft seien
sbesondere keine „Belästigungen und Störungen“ für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Randnummer 21 Die Beigeladene zu 2) beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) ist ausweislich des Eingangsstempels am 15.4.2010 und damit einen Tag nach Ende der auf ihren Antrag vom Senatsvorsitzenden durch Verfügung vom 9.3.2010 verlängerten Frist zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte hat dazu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt, dass ihm am 14.4.2010 auf seine telefonische Anfrage von der Geschäftsstelle des 2. Senats erklärt worden sei, dass der Begründungsschriftsatz vom 13.4.2010 dort vorliege, so dass für ihn keine Veranlassung bestanden habe, diesen erneut per Telefax zu übermitteln. Randnummer 24 Die Beigeladene zu 1) macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB hätten hier vorgelegen. Die Vorschrift lasse für planerische Abwägungen keinen Raum. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beeinträchtige das Vorhaben keinen die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang. Das gelte auch für das im Zusammenhang mit dem
terkommunalen Abstimmungserfordernis (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu sehende Planungserfordernis. Abstimmungsbedarf
dem Sinne bestehe nur bei unmittelbaren gewichtigen und im Ergebnis unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens. Solche lägen hier nicht vor. Nach derzeit absehbarem Stand der Dinge werde das Vorhaben nicht
einem Umfang Kaufkraft abziehen, der das
terkommunale Abstimmungsgebot auslöse. Diese Schwelle werde
der Rechtsprechung im Einzelfall unterschiedlich definiert und sei hier bei 10 % anzunehmen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass dieser Wert auch nur annähernd erreicht werde. Der § 2 Abs. 2 BauGB könne ein subjektives gemeindliches Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben nur begründen, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Notwendig sei also, dass die Vorhabengemeinde
einer städtebaurechtlich zurechenbaren Weise planerisch die Weichen
Richtung Zulassung gestellt habe.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde im Fall eines qualifizierten Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BauGB dann eine subjektive Rechtsverletzung der betroffenen Nachbargemeinde durch eine auf die fehlerhafte Planung gestützte Einzelgenehmigung bejaht, wenn wegen der unabgestimmten Planung der § 35 BauGB zur Anwendung komme. Nicht jede Nachbargemeinde im Einwirkungsbereich eines planungsbedürftigen Bauvorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO könne
des schon allein deshalb eine Baugenehmigung zu Fall bringen, weil der ihrer Erteilung zugrunde liegende Bebauungsplan unwirksam sei. Erforderlich sei stets eine Verletzung des
terkommunalen Abstimmungsgebots als Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit. Damit stehe und falle die Subjektivierung des öffentlichen Belangs Planungsbedürfnis. Gemeinden dürften von ihrer Planungshoheit nicht rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinden Gebrauch machen. Als planungsrechtlich beachtlicher Belang genüge nicht bereits ein abstraktes
teresse der Nachbargemeinde, bestimmte Teile ihres Gebiets gegen Auswirkungen der Planung zu schützen, um dort künftig anstehende Entwicklungen zu ermöglichen. Ferner könne der sich auf § 2 Abs. 2 BauGB berufenden Nachbargemeinde das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden, wenn sie sich gegen eine für sie problematische Bauleitplanung wende, die sie auf ihrem Gebiet selbst betreibe. Auch sei der Nachbargemeinde zuzumuten, durch eigene Bemühungen einer von ihr befürchteten Verödung von
nenstädten entgegenzuwirken. Im konkreten Fall bestünden erhebliche Zweifel, ob der „Komplex“ ein Einkaufszentrum darstelle. Hier solle nur eine geringe Zahl von Geschäften
einer Lage entstehen, die
unmittelbarer Nähe zum Gebiet der Klägerin nicht mehr als ländlich, sondern „schon deutlich städtisch“ anzusehen sei. Dienstleistungen wie Banken und Sparkassen, Versicherungen, Reparaturbetriebe, Post oder Wäschereien sollten nicht untergebracht werden. Die Frage, ob es sich am Ende doch um ein Einkaufscenter handele, sei hier nicht streitentscheidend. Maßgeblich sei vielmehr nur, dass man hierüber
einem Umfang unterschiedlicher Meinung sein könne, der die Annahme ausschließe, die Beigeladene zu 2) habe missbräuchlich gehandelt. Es bestehe auch kein Grund zu der Annahme, zur Verwirklichung des Vorhabens habe es zwingend einer Planung bedurft,
der die Klägerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell ihre Belange hätte zur Geltung bringen können. Das Vorhaben sei nach der Art benachbarter Nutzungen
ein Umfeld eingebettet, welches eine Außenkoordination nicht zwingend begründe. Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf ergebe sich nicht automatisch aus der Lage des Vorhabens an der Grenze zur Nachbargemeinde. Selbst wenn die Baugenehmigung im Ergebnis an § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu messen gewesen wäre, würde sie die Vorschrift nicht
der „allein maßgebenden materiellen Hinsicht“ verletzen. Bestehe nicht einmal ein Beteiligungserfordernis, so lasse sich eine Rechtsverletzung nicht aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG herleiten. Ein Abwehrrecht der Klägerin ergebe sich ferner nicht aus der den Nachbargemeinden
abwehrfähiger Weise tangiert würden, wenn das Bauvorhaben im Stande wäre,
seiner Auswirkung die Erlangung der durch die Zielvorgaben zugewiesenen Funktion zu erschweren. Dazu fehle bisher jeder Sachvortrag. Die zentralörtliche Gliederung
Landesraumordnungsprogrammen ziele gerade nicht auf einen Planungsverbund,
dem sich Vor- und Nachteile um der
teressen der Beteiligten Willen gegenseitig nach Art einer Schicksalsgemeinschaft oder eines Austauschverhältnisses die Waage hielten, sondern sei auf die Verwirklichung gesamtstaatlicher
teressen durch eine optimale Verteilung raumbeanspruchender und raumwirksamer Maßnahmen gerichtet. Die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigte die Klägerin ebenfalls nicht zur Abwehr des Bauvorhabens, da die Vorschrift grundsätzlich nicht gegen Einzelvorhaben „
Stellung gebracht“ werden könne. Zudem seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es möge zutreffen, dass als zentrale Versorgungsbereiche nicht allein die
nenstadt der Klägerin, sondern auch andere Bereiche
Frage kämen. Die Vorschrift schütze diese aber nur, wenn Planungen benachbarter Gemeinden geeignet seien, die weitere Erfüllung dieser Funktion mehr als nur geringfügig
Frage zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung habe nicht das „gesamte System des § 11 Abs. 3 BauNVO“ mit „sämtlichen Wohltaten der Vorschrift einschließlich der Vermutenstatbestände“
GB
tegriert werden sollen. Deswegen bedürfe es ausreichender Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben durch Kaufkraftabfluss städtebau- und raumordnungsrechtlich relevante Folgen zu Lasten der Nachbargemeinde hervorrufe. Es bestünden
des keine Tatsachengrundlagen, dass das hier zur Rede stehende Bauvorhaben geeignet wäre, einen der „zentralen Versorgungsbereiche“ der Klägerin durch Abzug von Kaufkraft zu gefährden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrerseits ohne Abstimmung am Stadtrand große Einkaufszentren zugelassen habe. Randnummer 25 Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls, Randnummer 26 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ anhaftenden Mängel könnten nicht aufgrund der versuchten Fehlerkorrektur vom September 2009 als behoben angesehen werden.
soweit sei hier ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats, sondern auf die Sach- und Rechtslage bei Neubekanntmachung des Plans abzustellen, weil das ursprüngliche Abwägungsergebnis
zwischen „unhaltbar“ geworden sei. Die Festsetzungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt so nicht mehr beschlossen werden, da sie den Zielen des aktuellen LEP Siedlung 2006 widersprächen und
soweit nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht bestehe. Die landesplanerische Zielfestlegung setze sich als Bestandteil übergeordneter Planung gegenüber einem zielwidrig gewordenen Bebauungsplan durch. Der Anpassungspflicht stehe keine Kompetenzüberschreitung bei Aufstellung des LEP Siedlung 2006 entgegen. Der Landesentwicklungsplan diene der überörtlichen Vorbereitung verbindlicher Bauleitplanung, sei aber nicht Bestandteil des vom Bodenrecht umfassten Planungswesens. Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes sei ein ordnungspolitischer Orientierungsrahmen, welcher der Konkretisierung durch Landesentwicklungspläne bedürfe. Aus der terminologisch an die Baunutzungsverordnung angelehnten Formulierung der Ziffer 42 des LEP Siedlung 2006, dass ein bestimmtes Vorhaben „zulässig“ sei, lasse sich nicht herleiten, die Vorgabe gelte nur für Baugenehmigungsverfahren. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb – wie die Beigeladene zu 2) meine – von dieser Formulierung der Ziffer 42 LEP Siedlung 2006 auch dessen Ziffern 44 sowie 50 bis 52 „
fiziert“ sein sollten. Sie nähmen nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf die Planung Bezug und richteten sich unmittelbar an die Gemeinden. Wegen des Widerspruchs gegen Ziele der Raumordnung sei die versuchte Planerhaltung nach § 214 Abs. 4 BauGB ausnahmsweise ausgeschlossen. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens am Maßstab des § 35 BauGB sei mit dem Verwaltungsgericht von einer Beeinträchtigung des ungeschriebenen öffentlichen Belangs des Erfordernisses förmlicher Planung auszugehen. Das sich
erster Linie an eine planende Gemeinde richtende
terkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB komme auch dann zum Zug, wenn ein Vorhaben ohne förmliche Planung auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen werden solle. Gehe es um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde als zulässig festgesetzt werden könnte, so dürfe das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Der hier genehmigte, die Merkmale eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO aufweisende Gesamtkomplex habe derart
tensive Auswirkungen sowohl für ihr – der Klägerin – Gebiet als auch für das der Beigeladenen zu 2), dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung bestehe. Die Genehmigung eines Einkaufszentrums im Außenbereich laufe zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinaus. Das genehmigte Vorhaben sei von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, nur den örtlichen Bedarf im Bereich der Beigeladenen zu 2) zu decken. Für Einkaufszentren gehe der Gesetzgeber
NVO ohne Einzelfallprüfung generell davon aus, dass sich die
Satz 2 der Vorschrift genannten negativen Wirkungen nicht ausschließen ließen. Ihre von der Beigeladenen zu 2) angezweifelte Klagebefugnis könne vor dem Hintergrund keinen ernsthaften Bedenken unterliegen. Für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte spiele es keine Rolle, ob die Zulässigkeit mangels Bebauungsplans primär oder – wie hier – im Falle einer Planunwirksamkeit „gleichsam sekundär“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei. Eine Heilung des Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB scheide aus. Dieses sei eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Befänden sich benachbarte, sich aufgrund der jeweiligen Planungshoheit auf gleicher Stufe planungsbefugt gegenüber stehende Gemeinden
einer Konkurrenzsituation, so dürfe keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gebrauch machen. Der § 2 Abs. 2 BauGB verlange einen
teressenausgleich durch Koordination. Eine Nachbargemeinde könne sich unabhängig davon, welche Planungsabsichten sie selbst für ihr Gebiet verfolge oder bereits umgesetzt habe, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Randnummer 31 Der Senat hat
der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Klärung der näheren Umstände der Übermittlung der Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 an das Gericht durch Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten sowie der Justizbeschäftigten A. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2010 Bezug genommen. Randnummer 32 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den
halt der Gerichtsakten beider
stanzen, der Planaufstellungsunterlagen der Beigeladenen zu 2) für den Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“, der Bauakten des Beklagten (01388/96 sowie 00171/08) und der Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses (KRA 72/08) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 33 Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist unzulässig, die der Beigeladenen zu 2) zulässig,
des unbegründet. A. Randnummer 34 Das Rechtsmittel der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ materiell beschwerten Beigeladenen zu 1) wurde nicht
nerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Begründung versehen (§ 124a Abs. 3 VwGO). Randnummer 35 Diese Frist, die mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit einer auch
soweit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 14.1.2010 an die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ursprünglich am 14.3.2010 abgelaufen wäre, wurde auf ihren Antrag hin vom Vorsitzenden des 2. Senats durch Verfügung vom 9.3.2010 bis zum 14.4.2010, einem Werktag (Mittwoch), verlängert (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach Aktenlage ist die Begründung der Berufung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 jedoch erst am 15.4.2010 und damit nach Ablauf dieser (verlängerten) Frist bei Gericht eingegangen. Dies dokumentiert der dieses Datum als Eingangzeitpunkt ausweisende und mit dem Handzeichen der Geschäftsleiterin des Oberverwaltungsgerichts als Ausstellerin versehene Eingangsstempel auf dem Schriftsatz vom 13.4.2010, dem
soweit nach §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. 13 vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß
Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß
Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts ist im konkreten Fall nicht geführt.
soweit genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche (§§ 173 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) Versicherung. Vielmehr muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei der so genannte Freibeweis gilt. 14 vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461 vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461 Der zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. 15 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588 Randnummer 36
der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) vom 14.10.2010 hat dieser erklärt, dass ihm am 14.4.2010, dem letzten Tag der (verlängerten) Frist, auf seine diesbezügliche persönliche telefonische Nachfrage bei der „Geschäftsstelle des 2. Senats“ erklärt worden sei, dass sein die Begründung des Rechtsmittels enthaltender Schriftsatz vom 13.4.2010 bei Gericht vorliege. Diesen Sachverhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat
der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 bestätigt und dabei auf Nachfrage ergänzt, dass er mit einer „Dame“ gesprochen habe, deren Namen er nicht wisse,
sbesondere auch nicht notiert habe. Zur Überzeugung des Senats kann es auch vor dem Hintergrund nicht als bewiesen erachtet werden, dass der Schriftsatz bereits an diesem Tag – und damit rechtzeitig – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dessen Geschäftsleiterin hat
einer vom Senat zu dem Vortrag eingeholten dienstlichen Äußerung vom 22.10.2010 erklärt, dass sie selbst den Schriftsatz am 15.4.2010 mit einem Eingangsstempel versehen habe und dass sie es angesichts der bestehenden Vorkehrungen
Form der dem Prozessbevollmächtigten übersandten dienstlichen Anordnungen für die sachgemäße Behandlung der bei den Verwaltungsgerichten des Saarlandes eingehenden Post
Rechtssachen – bei deren Beachtung – für ausgeschlossen erachte, dass auf dem Postweg eingegangene Schriftsätze, wie es hier hätte der Fall gewesen sein müssen, ohne einen Eingangsstempel
den Geschäftsbereich einer Serviceeinheit gelangten. Dafür, dass im konkreten Fall hiervon abweichend anders verfahren worden sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
soweit ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1), dass er den Schriftsatz vom 13.4.2010 nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens versehen habe, nicht geeignet, eine abweichende Handhabung nahezulegen. Die Nennung des Aktenzeichens
einem eindeutig als Rechtspost zu qualifizierenden Schriftsatz ist nicht Voraussetzung für das Aufbringen des Eingangsstempels; die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ist problemlos und erfolgt unabhängig davon. So werden auf dem Postweg eingehende Sendungen zunächst mit dem Eingangsstempel versehen, sodann an die Serviceeinheiten verteilt und dort einzelnen Verfahren zugeordnet. Für die Verteilung – wohlgemerkt immer: nach der Anbringung des Eingangsstempels – bedarf es jedenfalls dann nicht der Nennung eines Aktenzeichens im Schriftstück, wenn – wie hier – bereits nach der darin enthaltenen Bezeichnung der Beteiligten die Zuständigkeit des „Bausenats“ offensichtlich ist. Besteht von daher kein Grund zu der Annahme, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sei allein wegen eines fehlenden Aktenzeichens bereits am 14.4.2010 eingegangen, aber bis zum 15.4.2010 (ohne Eingangsstempel) „liegen geblieben“, so hält es der Senat ferner für ausgeschlossen, dass er bereits am 14.4.2010 einen Eingangsstempel vom 15.4.2010 erhalten hat, zumal die Geschäftsleiterin, die diesen angebracht hat, am 14.4.2010 wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesend war. Zudem hat die aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Servicekraft bei der Geschäftsstelle des 2. Senats nach Lage der Dinge am 14.4.2010 und dem angegebenen Verzicht auf eine automatische Weiterleitung von Telefonaten
der Mittagszeit als potentielle Gesprächspartnerin für das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) angegebene Telefonat allein
Frage kommende Justizbeschäftigte A. bei ihrer Vernehmung als Zeugin
der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 – wie bereits
ihrer zuvor vom Senat eingeholten schriftlichen dienstlichen Äußerung zu dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – „sicher“ ausgeschlossen, dass sie vor einem Zeitpunkt von 4 – 6 Wochen vor der Verhandlung (überhaupt) mit diesem telefoniert hat und
soweit erklärt, dass sie sich zwar selbstverständlich nicht an alle dienstlich geführten Telefongespräche erinnere, sich allerdings aufgrund eines –
der Verhandlung unschwer nachzuvollziehen – „sehr markanten Sprachausdrucks“ des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) daran erinnern würde, wenn sie vor dem zuvor genannten Zeitpunkt – hier konkret im April diesen Jahres – mit diesem telefoniert hätte. Das ist überzeugend. Der Senat hat von daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung. Randnummer 37 Wenn man vor dem Hintergrund dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ausgehen wollte, müsste man neben einer nach dem zuvor Gesagten (völlig) unsachgemäßen Behandlung des Schriftstückes unter Missachtung der dienstlichen Anordnungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Saarlandes unterstellen, dass am 14.4.2010 eine unbekannte und unzuständige weibliche Person auf der Geschäftsstelle mit dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) telefoniert und auf dessen Nachfrage hin diesem gegenüber – allem Anschein nach auch noch wahrheitswidrig – erklärt hätte, dass der Schriftsatz ihr vorliege und (daher) rechtzeitig eingegangen sei. Auch wenn das nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) unter den geschilderten Umständen – und zwar
mehrfacher Hinsicht – als mindestens äußerst fern liegend. Er ist jedenfalls nicht geeignet, dem Senat mit der Kraft eines Gegenbeweises (§ 418 Abs. 2 ZPO) die Überzeugungsgewissheit eines von dem dienstlichen Eingangsstempel abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts des Schriftsatzes vom 13.4.2010 zu vermitteln. Ansätze zu weitergehender Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich, lassen sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) nicht entnehmen und konnten von ihm auch auf Nachfrage
der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) – wie durch den Eingangsstempel ausgewiesen – erst am Donnerstag, dem 15.4.2010, und damit nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 13.4.2010 per Telefax scheidet nach dem Sachvortrag aus. Randnummer 38 Kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) am 14.4.2010 von der Servicekraft der Geschäftsstelle des 2. Senats oder einer anderen weiblichen Person mit Zugang zu deren Räumlichkeiten allem Anschein nach sogar wahrheitswidrig
den Glauben versetzt wurde, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sein an dem Tag eingegangen, und dadurch abgehalten worden ist, den Schriftsatz noch an diesem Tage Frist wahrend per Telefax an das Gericht zu übermitteln, so ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung wegen nicht zu vertretender Fristversäumnis (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Senats kann
sbesondere auch
soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum „wahren“ Eingangszeitpunkt nicht mehr von einer „Glaubhaftmachung“ unverschuldeter Fristversäumnis ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) hat auch – von daher konsequent – selbst keinen Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt. Randnummer 39 Kann
sgesamt nicht vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ausgegangen werden, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 1) bereits als unzulässig zurückzuweisen. B. Randnummer 40 Das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 2) als Standortgemeinde gegen das die Aufhebung der Baugenehmigung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Randnummer 41
erster
stanz zu fordernde materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben. Unter dem Aspekt ist allgemein nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis
eigenen Rechten „verletzt“. Entscheidend – aber
soweit auch ausreichend – ist vielmehr, ob er hierdurch
seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. 16 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24 Randnummer 43 Die Möglichkeit einer Verletzung
eigenen Rechten durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2), wie diese
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, verpflichtet hat, einen Betrag von 215.000,- € als „finanziellen Ausgleich für die Erteilung der Baugenehmigung“ zu zahlen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung mag gegebenenfalls im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens Ansprüche ihrerseits im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) begründen. Eine prozessrechtlich relevante weitergehende Betroffenheit durch die Aufhebung der Baugenehmigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Beigeladenen zu 2) durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist
des vor dem Hintergrund der ihr als Gemeinde zustehenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise der hierdurch fachbezogen ausgeformten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, 117 Abs. 3 SVerf) zu bejahen. Für die umgekehrte Situation, dass die Standortgemeinde die Ausführung eines Vorhabens im unbeplanten Bereich zu verhindern sucht oder auch nach der Ausführung eines Bauwerks dessen Beseitigung erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt eine materielle Beschwer und damit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bejaht und darauf verwiesen, dass es für die Planungshoheit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob ein Vorhaben formell illegal errichtet oder ob eine Baugenehmigung ohne das dafür nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die
der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die
der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind Auch
einem Fall,
dem sich die beigeladene Gemeinde gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts
einem Rechtsstreit,
dem sich der Bauherr erstinstanzlich erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung für ein von der Gemeinde nach § 35 BauGB für unzulässig gehaltenes Bauvorhaben im Außenbereich gewandt hatte, wurde die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde unter Verweis auf die grundgesetzlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und das sich daraus ableitende Recht,
eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Wege der Bauleitplanung die Bodennutzung für ihr Gebiet festzulegen, bejaht. 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entweder zugelassen oder (auch nur) verwirklicht wird. 19 so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737 so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737 Randnummer 44 Mit Blick auf die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn diese ein
teresse nicht an der Verhinderung, sondern an der Realisierung eines ganz bestimmten Bauvorhabens hat und zu dessen „Legalisierung“ eigens ein Bauleitplanverfahren durchgeführt hat.
diesen Fällen berührt die
zidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren die gemeindliche Planungshoheit, so dass eine beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben muss, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die
zidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich
die gemeindliche Planungshoheit eingreift“ vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die
zidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich
die gemeindliche Planungshoheit eingreift“
der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass dem ausdrücklich betätigten Planungswillen die Ausführung des von der Genehmigungsbehörde – hier dem Beklagten – zugelassenen Bauvorhabens entspricht, hat die Aufhebung der Baugenehmigung zwar im Ergebnis weniger gravierende Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gemeinde, da allein hierdurch keine baulichen Fakten geschaffen werden und die Entscheidung vom Streitgegenstand her weder eine verbindliche Verhinderung des Vorhabens beinhaltet, noch im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Dispositionsbefugnisse der Bauherrin sicher wäre, dass das Vorhaben – im konkreten Fall das Einkaufszentrum – realisiert wird. Des ungeachtet ergibt sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Möglichkeit der Verletzung der eigenen Rechtsposition daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht die Ausführung des Bauvorhabens legitimierenden Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ festgestellt und die Baugenehmigung für das ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Einkaufszentrum aufgehoben hat. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem
halt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Randnummer 45 3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 2) bestehen nicht. Deren Rechtsmittel wurde
nerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15.4.2010 verlängerten Frist zur Begründung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) durch Eingang an diesem Tag – und damit fristgerecht – mit Begründung versehen. Randnummer 46 4. Die sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) ergebende Rechtsposition der Beigeladenen zu 2) und damit die Zulässigkeit ihrer Berufung ist trotz der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines „Genehmigungsstreits“ unabhängig von der gleichzeitigen Einlegung oder – wie hier – der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin. II. Randnummer 47 Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist jedoch unbegründet. A. Randnummer 48 Voraussetzung für den Erfolg der Berufung eines Beigeladenen (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) ist, dass dieser durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung
seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. 21 vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24 vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24 Das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, mit dem die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ nördlich der Walter-von-Rathenau-Straße auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde, verletzt diese nicht
eigenen Rechten. Randnummer 49 1. Als von ihr reklamierbare Rechtsposition kommt allein die im Bauplanungsrecht wurzelnde gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als fachrechtliche Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf)
Betracht. Eine die Qualität einer Rechtsverletzung erreichende Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts setzt
Fällen,
denen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist, zwingend voraus, dass hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen der Gemeinde – hier der Beigeladenen zu 2) – durch diese Entscheidung unmittelbar und nachhaltig betroffen oder gar vereitelt werden. Das erfordert
dieser Verfahrenskonstellation, da das von der Gemeinde gewünschte Vorhaben auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung nicht zur Ausführung gelangen kann, wenn es bei der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt, zumindest, dass unter Betätigung der ihr zustehenden Planungshoheit eine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist (dazu unter 3. und 4.), die
haltlich vom Planungsergebnis her nach § 30 BauGB oder zumindest dem § 33 BauGB eine taugliche rechtliche Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens bildet (dazu unter 2.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 50 2. Der Annahme einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 2) unter dem Aspekt steht schon entgegen, dass die
dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ für den Bauplatz getroffenen Festsetzungen – seine Wirksamkeit unterstellt – unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung keine Grundlage für die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) bilden würden.
soweit fehlt es an verbindlichen rechtlichen Vorgaben
der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Plangeber wollte ausweislich der Legende des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu Ziffer 2.1 beziehungsweise Ziffer 2.2 sowohl ein „Gewerbegebiet“ als auch ein „
dustriegebiet“ festsetzen und hat
soweit zur Differenzierung mit dem Vermerk „s. Zeichnung“ (jeweils) auf die Planurkunde verwiesen.
der Planzeichnung sind an verschiedenen Stellen entsprechende Einordnungen der durch Baugrenzen großzügig festgelegten Baufenster überwiegend als
dustriegebiete („GI“) beziehungsweise teilweise auch als Gewerbegebiet („GE“) vorgenommen worden. Bezüglich des hier zur Rede stehenden selbständigen, von den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich (schon) durch die Walter-von-Rathenau-Straße getrennten, über 14.000 qm großen Baufensters am Nordende des Planbereichs fehlt hingegen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungsart. Dieses Defizit lässt sich entgegen der
Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 22 vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht dadurch die Annahme „kompensieren“, dass der Plangeber grundsätzlich alle im Plangebiet gelegenen Flächen „der
dustriellen oder gewerblichen Nutzung“ habe zuführen wollen, so dass bereits „im Wege der Subsumtion“ festgestellt werden müsse, dass „eine Nutzung als Gewerbefläche planungsrechtlich zulässig“ sei. Auch wenn die Baunutzungsverordnung
der bei Erlass des Bebauungsplans 1965/66 maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 23 vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429),
Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962 vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429),
Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962 bis 1968 24 vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969
Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968 vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969
Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968 noch keine besonderen Regelungen für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (heute § 11 Abs. 3 BauNVO 1990) enthielt, ließ sich den §§ 8 beziehungsweise 9 BauNVO 1962 immerhin bereits eine deutliche Differenzierung hinsichtlich der beiden Gebietstypen entnehmen. Schon damals sollte die Regelbebauung des Gewerbegebiets
„nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ bestehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962), wohingegen die
dustriegebiete nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 „vorwiegend“ aufgrund ihres Störpotentials
allen anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetrieben vorbehalten waren. Eine wirksame Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für die hier zur Rede stehende Fläche hätte daher vorausgesetzt, dass der Plangeber – wie bei ersichtlich allen anderen überbaubaren Flächen im Plangebiet geschehen –
der Satzung (§ 10 BBauG) eindeutig festgelegt hätte, welcher der beiden Gebietstypenkataloge dort konkret Maßstab für die zugelassene Bebauung sein sollte. Dieses Versäumnis des Normgebers lässt sich nicht durch die Überlegung „korrigieren“, dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte,
jedem Fall ein „Einkaufzentrum“ (damals) als „Gewerbebetrieb“ als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. Zudem enthielt bereits der § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 ein auf die „Eigenart“ des jeweiligen Gebietstyps abstellendes Korrektiv für den Einzelfall. Da die Beigeladene zu 2) auch im ergänzenden Verfahren im Jahre 2009
soweit keine Konkretisierung vorgenommen hat, wohl weil das die erneute Einschaltung des Gemeinderats erfordert hätte (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), kann die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich sogar dahinstehen. Selbst wenn er wirksam wäre, böte er
haltlich keine Grundlage für die Genehmigung des von der Beigeladenen zu 1) geplanten Einkaufszentrums. Das hätte auch zu gelten, wenn man die fehlende Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart im Genehmigungszeitpunkt
sgesamt unwirksam und vermag von daher die bezeichneten Rechtswirkungen auch zugunsten der Beigeladenen zu 2) von vorneherein nicht zu begründen. Durch die nach Aktenlage im Jahre 1966 nach der im August dieses Jahres erteilten Genehmigung des Plans gemäß § 11 BBauG 1960 durch den damaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erfolgte Bekanntmachung konnte die Satzung keine Wirksamkeit erlangen. Die bekannt gemachte Fassung des Plans entsprach
haltlich nicht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.1965 auf konkrete Einwendungen von Bürgern hin mehrere bei der Bekanntmachung dann unberücksichtigt gebliebene Änderungen des ihm unterbreiteten Entwurfs des Bebauungsplans hinsichtlich des Verlaufs der Baugrenzen und damit der räumlichen Lage der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1962) und bezüglich der auf den gesamten Planbereich bezogenen Anhebung der Maßvorgaben der Grundflächen- und Baumassenzahlen (§ 17 BauNVO 1962) beschlossen. 25 vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan
der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan
der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem
halt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des
soweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. 26 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses
sbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses
sbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10 Das Rechtsstaatsgebot verlangt die
haltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. 27 vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung <Regionalplan>, m.z.N. vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung <Regionalplan>, m.z.N. Randnummer 52 4. Auch der im September 2009 von der Beigeladenen zu 2) unternommene Heilungsversuch durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ mit einem dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen
halt hat nicht zur wirksamen (rückwirkenden)
kraftsetzung der Norm geführt. 28 vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1) vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1) Randnummer 53 a. Zwar sehen die
zwischen geltenden, nach der Überleitungsvorschrift
GB auf bereits zuvor „
Kraft getretene“ Satzungen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Planerhaltung, 29 vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB
diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31 vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB
diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31 anders als die bei Aufstellung des Plans maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG 1960),
GB
der Fassung des EAG Bau 2004 30 vgl. das sog. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB,
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB,
kraftsetzung von entsprechend „geheilten“ Bebauungsplänen vor. Dem § 214 Abs. 4 BauGB selbst lassen sich – wie der Vorläuferbestimmung
GB a.F. –
des weder Maßgaben zum Anwendungsbereich noch Einzelheiten für die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ entnehmen. Da die Vorschrift
des allgemein ohne Einschränkungen im Wortlaut eine rückwirkende
kraftsetzung von Bebauungsplänen zulässt, bezieht sie sich – anders als § 215a Abs. 2 BauGB a.F. – nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler,
soweit auch mit Blick auf landesrechtliche Vorgaben, 31 vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff. vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff. sondern im Grundsatz auch auf
haltliche Mängel. Ob sich
diesem Zusammenhang trotz der Aufgabe der früheren terminologischen Unterscheidung von zur Nichtigkeit der Satzung führenden schweren und demgegenüber „nur“ deren Unwirksamkeit bedingenden (sonstigen) Fehlern (§§ 47 Abs. 5 VwGO a.F., 215 Abs. 1 BauGB a.F.)
haltliche Grenzen für die Heilbarkeit im ergänzenden Verfahren ergeben, 32 so etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,
halts der ursprünglichen Bekanntmachung im Jahre 1966 vom Satzungsbeschluss ihres Gemeinderats vom 22.1.1965, mithin nicht auf
haltliche Korrekturen der damals beschlossenen Satzung. Randnummer 54 Weil im „ergänzenden“ Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerfreie Verfahrensabschnitte nicht erneut durchgeführt werden, vielmehr nur die mit Fehlern behafteten und daran anschließende Verfahrensabschnitte zur
kraftsetzung der Norm (fehlerfrei) wiederholt werden müssen, bedarf es bei der beabsichtigten bloßen Heilung von Fehlern bei der Ausfertigung und Bekanntmachung im Grundsatz
soweit – jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht – keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat. 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „
fiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,
fiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165 Gerade für die
soweit geltenden Regelfälle der
haltlich identischen
kraftsetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Grenzen mit Blick auf eine zeitlich lange nach dem Satzungsbeschluss erfolgende Bekanntmachung entwickelt. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer (erstmaligen) „Neubekanntmachung“ des Plans mit seinem „wahren“
halt zumindest erst recht anzuwenden. Die Beurteilung an diesen Maßstäben führt, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Recht angenommen hat, zu der Erkenntnis, dass eine wirksame
kraftsetzung auch auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB hier nicht erfolgt ist. Randnummer 55 b. Eine rückwirkende
kraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans mit dem 1965 vom Gemeinderat beschlossenen
halt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken sowohl unter Abwägungsgesichtspunkten (heute § 1 Abs. 7 BauGB, dazu unter
Kraft gesetzt werden, wenn sich das Abwägungsergebnis und damit der Planinhalt im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen und Veränderungen der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft beziehungsweise rechtswidrig darstellt. 34 vgl. dazu im Einzelnen die Fallbeispiele bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
sbesondere dann, wenn mit vergleichsweise größerem zeitlichem Abstand ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aus Gründen der Fehlerbehebung „erneut“ –
Wahrheit erstmalig wirksam – ohne neue Sachentscheidung des Normgebers rückwirkend
Kraft gesetzt werden soll, wobei ein langer Zeitraum zwischen der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier im Januar 1965, und der
kraftsetzung des Plans, hier durch die Neubekanntmachung im September 2009 über 44 Jahre später, allein eine solche Annahme zwar noch nicht rechtfertigt,
des
diziellen Charakter erlangen kann. 36 vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
halt, mit dem der Bebauungsplan nunmehr
Kraft gesetzt werden sollte,
eklatanter Weise die rechtliche Entwicklung
Bereich der Behandlung großflächigen Einzelhandels beziehungsweise von Einkaufszentren, wie sie sich seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1968 vollzogen hat (vgl. §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968/1977/1990), ignoriert und diese im Ergebnis auch bewusst „überspielen“ soll. Die Beigeladene zu 2) will hier auf eine – vermeintlich wirksame – Gewerbe- beziehungsweise
dustriegebietsfestsetzung zurückzugreifen, um unter Nichtbeachtung dieser Rechtsentwicklung und der dadurch vom Normgeber erfassten städtebaulichen Erkenntnisse und Planungsvorgaben ein Einkaufszentrum (nachträglich) genehmigungsfähig zu machen. Dass es sich hier entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 1) um ein solches handelt, 40 vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels
einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80 vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels
einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80 steht nicht ernstlich
Zweifel. Das Vorhaben wurde so im Bauantrag und
dem von der Klägerin angefochtenen Bauschein des Beklagten vom Juni 2008 richtig bezeichnet. Maßgebend für die Annahme eines Einkaufszentrums im Sinne der dortigen Nr. 1 ist nicht ein „umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen“, so dass auch ein beschränktes Branchenspektrum der Einstufung nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Blickwinkel der Kundschaft mehrere Einzelhandelsbetriebe als aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden
Erscheinung treten. Das unterliegt hier keinen Zweifeln, so dass man
dieser Frage auch nicht – wie es die Beigeladene zu 1) für entscheidungserheblich hält – „unterschiedlicher Meinung sein kann“. Vorgesehen und genehmigt sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze wurden
den Plänen
einem einheitlichen Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz nachgewiesen. Randnummer 58 Seit 1968 darf potentiell mit beträchtlichen städtebaulichen Folgen einhergehender großflächiger Einzelhandel,
sbesondere
Einkaufszentren, bauleitplanerisch außer
Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur noch
speziell festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968-1990) zugelassen werden, also
sbesondere nicht mehr auf sonstigen gewerblichen Bauflächen
Gewerbe- und
dustriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO 1968-1990). Vor dem Hintergrund ist das nunmehr „
Kraft gesetzte“ Abwägungsergebnis aus dem Januar 1965 am Maßstab der im Bekanntmachungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nicht nur „nicht mehr“ sondern vielmehr völlig unhaltbar.
einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abzustellen und nicht auf den der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier vor über 40 Jahren. Vorliegend hätte es daher zur
kraftsetzung einer neuerlichen Befassung des Gemeinderats unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft. Randnummer 59
Kraft getreten sind. Die Gemeinde muss daher sogar im Einzelfall unter Umständen planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung erfordern. 41 vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte
haltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte
haltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt Das gilt erst recht für die hier beabsichtigte erstmalige
kraftsetzung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ im September 2009. Ausgehend von dem Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BauGB der
haltlichen Konformität und der sich hieraus ableitenden dauerhaften Pflicht zur
haltlichen Anpassung der von der Planungsebene her untergeordneten gemeindlichen Bauleitplanung 42 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1 kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier eine Pflicht der Beigeladenen zu 2) zur Korrektur der im Jahr 1965 vom Gemeinderat getroffenen Festsetzungen bestand. Demgegenüber versucht die Beigeladene zu 2) einen bis dahin – unstreitig – unwirksamen Bebauungsplan unter Rückgriff auf seinerzeit geltende Bestimmungen der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung, als das Problem der Fernwirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vom Verordnungsgeber noch nicht zum Anlass für die erwähnten einschränkenden Regelungen genommen worden war (vgl. erstmals § 11 Abs. 3 BauNVO 1968), zu
strumentalisieren, um unter Missachtung landesplanerischer Zielvorgaben ein Einkaufzentrum auf dem fraglichen Gelände realisieren zu können. Dies ist mit dem § 1 Abs. 4 BauGB vom Grundgedanken her nicht zu vereinbaren. Randnummer 60 Auch
dem Zusammenhang rechtfertigt der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf den aktuellen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der „für die Abwägung“ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats für maßgeblich erklärt, keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift findet für die der Abwägung öffentlicher und privater, durch die Planungsentscheidung berührter Belange nach (heute) § 1 Abs. 7 BauGB – wie schon die Stellung der Bestimmung im Gesetz verdeutlicht – rechtlich vorgelagerte Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. 43 vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29 vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29 Wie sich die rechtliche Situation
entsprechenden Plangebieten vor dem
krafttreten der Novelle zur Baunutzungsverordnung 1968 tatsächlich wirksam gewordener Bebauungspläne darstellt, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle. Randnummer 61
der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2009 widerspricht mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen der Landesplanung, wobei die Raumbedeutsamkeit des geplanten Einkaufszentrums im Verständnis des § 3 Nr. 6 ROG keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt. Randnummer 62 Neben den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden
der Baunutzungsverordnung hat sich auch die Saarländische Landesregierung auf der
soweit von der Planungsstufe her übergeordneten Ebene der Landesplanung 2006 im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans 44 vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff. vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff. (LEP Siedlung 2006) unter anderem des Problems des großflächigen Einzelhandels mit seinen negativen Folgewirkungen auf eine flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Saarland angenommen. Das verdeutlicht die einleitende Umschreibung von Aufgaben und
halt des LEP Siedlung 2006 (Kapitel 1.2). Danach gehört zu den „wesentlichen
halten“ unter anderem die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur
allen Landesteilen. Die
soweit festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze finden sich mit Begründung beziehungsweise Erläuterung
den im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wortlaut wiedergegebenen Ziffern 41 bis 53 (Kapitel 2.5.2). 45 vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994 vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994 Randnummer 63 Der
Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münster vom September 2009 46 vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426 vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426 zu dem § 24 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NW) erhobene Einwand der Beigeladenen zu 2), die Vorgaben im LEP Siedlung 2006 enthielten bodenrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und seien daher von der Landesregierung des Saarlandes „kompetenzwidrig“ erlassen worden, ist unzutreffend. 47 vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision
dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839 vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision
dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839 Nach den Ausführungen
den Entscheidungsgründen zu einer möglicherweise – dort letztlich offen gelassenen – fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes (NRW) handelt es sich bei § 24a LEPro NW nur um einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG), der zudem keine selbständige Bedeutung hat, weil er an eine im dortigen konkreten Fall nicht vorhandene vorherige gemeindliche Festlegung zentraler Versorgungsbereiche
einem Einzelhandelskonzept oder dergleichen anknüpft. Die von der Beigeladenen zu 2)
s Feld geführte Aussage, schon die textliche Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutliche, dass der Landesgesetzgeber hier
unzulässiger Weise städtebauliche Planung betreibe, ist nicht nachzuvollziehen. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die
strumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, kann vielmehr bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung einsetzen und dabei mit Festlegungen zur zentralörtlichen Gliederung des Planungsraums – hier bezogen auf den LEP Siedlung 2006 des Saarlandes – verbunden werden, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Versorgung
zumutbarer Entfernung
allen Landesteilen auch für nicht mobile Teile der Bevölkerung sicherzustellen und einer Unterversorgung
zentralen Wohnbereichen entgegenzuwirken. 48 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1 Schon
den allgemein formulierten Leitvorstellungen des Bundesgesetzgebers für eine nachhaltige Raumentwicklung wird gerade im Zusammenhang mit dem „Zentrale-Orte-Konzept“ der Raumplanung, also auch der Landesplanung, die Vorgabe gemacht, die „räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der
nenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG). Auf den § 2 Abs. 2 ROG wird
1 SLPG ausdrücklich Bezug genommen.
dem Zusammenhang liegt – will man hier eine planerische Direktive an die Stelle des Wildwuchs- oder des „Windhundprinzips“ setzen, eigentlich nichts näher, als an die einschränkenden gesetzlichen Vorgaben im Bereich der nächsten Planungsebene – der Bauleitplanung –
NVO anzuknüpfen und – jetzt bezogen auf den vorliegenden Fall – den saarländischen Städten und Gemeinden durch verbindliche Zielfestlegungen über § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben für die Ausweisung der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel
Abstimmung mit der landesplanerisch festgelegten zentralörtlichen Gliederung (vgl. Kapitel 2 im LEP Siedlung 2006) zu machen. Dementsprechend wird
den Erläuterungen zu den Zielfestlegungen die Notwendigkeit hervorgehoben, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher großflächiger Einzelhandelseinrichtungen oberhalb der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO
tegrierten Standorten entfalten könne. Die Beigeladene zu 2) ist nach Anlage 6 zum LEP Siedlung 2006 als Grundzentrum festgelegt und gehört nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. 49 vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005 vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005 Randnummer 64 Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem rückwirkenden
kraftsetzen des Bebauungsplans, genauer einer Gewerbegebietsfestsetzung im Verständnis der §§ 8 oder 9 BauNVO 1962 beabsichtigte Schaffung der bauleitplanerischen Zulassungsvoraussetzungen für das von der Beigeladenen zu 2) gewünschte Einkaufszentrum jedenfalls gegen die im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungsbeachtlichen Zielfestlegungen („Z“) zu Ziffer 44 sowie zu Ziffern 51 und 52 des LEP Siedlung 2006 verstößt. Nach dem
Ziffer 44 niedergelegten Kongruenzgebot müssen sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional
die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen; ihr Einzugsbereich darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes – hier der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum – nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Überschreitung – wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – bei einer Gesamtnutzfläche des Vorhabens von etwa 18.500 qm und –
soweit bedeutsamer – einer geplanten Verkaufsfläche von fast 13.000 qm bezogen auf die Einwohnerzahl der Beigeladenen zu 2) von ca. 6.500 Personen auf der Hand liegt, wird von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht ernsthaft
Abrede gestellt. Verdeutlichen lässt sich dies anhand eines bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Verkehrsgutachtens. 50 vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums
Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9 vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums
Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9 Im Rahmen der prognostischen Abschätzung des durch den Bau des Einkaufszentrums mit über 10.000 qm Verkaufsfläche mit umfangreichem Restaurantangebot entstehenden Neuverkehrs wird unter Zugrundelegung einschlägiger Studien hinsichtlich des Einzugsgebiets neben einer „Kernzone“ von etwa 5 km im Umkreis ein äußerer Einzugsbereich „bis maximal 15 km (und
Ausnahmesituationen auch weiter)“
Ansatz gebracht, der unter anderem den vollständigen
nenbereich der Klägerin erfasst. Das Stadtzentrum der Klägerin, das ausweislich einer den Beteiligten
der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Karte etwa 4,6 Straßenkilometer von dem Standort des geplanten Vorhabens entfernt liegt, befindet sich danach sogar noch
der Kernzone des Einzugsbereichs. Randnummer 65 Der LEP Siedlung 2006 sieht ferner
den Zielfestlegungen unter den Ziffern 50 und 51 eine frühzeitige Einbindung der Landesplanungsbehörde durch Unterrichtung über Planungen der Städte und Gemeinden zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vor (Ziffer 50). Bei besonders großen raumbedeutsamen Einrichtungen über einem Schwellenwert von 5.000 qm Verkaufsfläche ist
der Regel ein Raumordnungsverfahren mit abschließender raumordnerischer Beurteilung (§ 11 SLPG) durchzuführen, wobei die Entscheidung hierüber der Landesplanungsbehörde vorbehalten ist (Ziffer 51). Ausweislich der Bauakte hat die Landesplanungsbehörde – freilich erst nach der Erteilung der Bauerlaubnis – den Beklagten im November 2008 – immerhin aber fast ein Jahr vor der Neubekanntmachung durch die Beigeladene zu 2) – darauf hingewiesen, dass das konkrete deutlich mehr als das Doppelte des genannten Flächenwerts umfassende Bauvorhaben mit den im LEP Siedlung 2006 festgelegten Zielen der Raumordnung nicht
Einklang zu bringen sei. 51 vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08- vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08- Randnummer 66 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine rückwirkende (wirksame)
kraftsetzung des 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ nicht erfolgen konnte. Randnummer 67
der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010,
der konkreten Verfahrenskonstellation müsse der (unwirksame) Bebauungsplan mit den entsprechenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) dennoch als wirksam behandelt werden, weil die
dem Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom Streitgegenstand her zur Rede stehende Frage einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebiete, für deren Rechtsstellung nicht relevante Mängel des Plans nicht zu berücksichtigen, weil die umfassende
zidente Gültigkeitskontrolle im Ergebnis auf ein
soweit unzulässiges „objektives Beanstandungsverfahren“ hinausliefe. Abgesehen davon, dass für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst einmal – schon mit Blick auf die Position der Bauherrin und den für sie streitenden Art. 14 GG – zwingend zunächst die Frage zu beantworten ist, anhand welchen rechtlichen Maßstabs – hier § 30 BauGB oder § 35 BauGB – die Baugenehmigung zu beurteilen ist, und dass eine Rechtsnorm, hier der als Satzung erlassene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) entweder – gegebenenfalls mit Blick auf der Planerhaltung dienende Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern – wirksam oder, wie hier, unwirksam ist, lässt sich die von der Beigeladenen zu 2) vertretene Sichtweise nicht einmal dem von ihr
dem Zusammenhang angesprochenen Beschluss des OVG Weimar aus dem Jahr 2004 52 vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196 vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196 entnehmen. Dieser betraf einen Fall,
dem sich eine Nachbarstadt – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 2.820 qm) wandte, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt worden war, der nach der Auffassung des Gerichts wegen unzureichender Berücksichtigung „eigener Belange“ der planenden Standortgemeinde unwirksam war. Auch
dieser Entscheidung wurde aus dieser Erkenntnis die – eigentlich selbstverständliche – Konsequenz gezogen, dass materielle Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht dieser unwirksame Bebauungsplan war, sondern die Festsetzungen
der
sofern „weiter geltenden“ Vorläuferfassung. Wenn das OVG Weimar dann weiter annimmt, eine auf anderen Gründen als der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weise keinen Bezug zur Rechtssphäre der Nachbargemeinde auf, könne der planenden Gemeinde „nicht zum Vorwurf gemacht werden“ und daher nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plans genehmigtes Vorhaben führen, wird verkannt, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamer Bebauungsplan als Rechtsnorm schon nach der Systematik der §§ 29 ff. BauGB nicht Grundlage für die Genehmigungsentscheidung sein kann. Ein Bebauungsplan kann nicht „partiell“ wirksam sein, etwa hinsichtlich einer vom Rat der Standortgemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung, die rechtlich als solche nicht zu beanstanden wäre, wenn sie Grundlage eines Bebauungsplan geworden wäre. Das muss aber aus Anlass des vorliegenden Falls nicht vertieft werden. Die hier
Rede stehende planerische Entscheidung des Rats der Beigeladenen im Januar 1965 bezog sich gerade nicht auf ein „gewerbliches Vorhaben“, das heute nach besonderen Regeln für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zu beurteilen wäre. Die Beigeladene zu 2) hat selbst
anderem Zusammenhang eingeräumt, dass ein solches Vorhaben damals noch gar nicht
Rede gestanden habe, weshalb seinerzeit absehbar auch keine diesbezüglich spezifische Beteiligung der Klägerin notwendig gewesen sei. Die neuerliche Ausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 betraf – wie ausgeführt – lediglich formale Fehler,
des keine
haltliche Nachbesserung. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anders als
dem von der Beigeladenen zu 2) angeführten Fall dazu, dass das Vorhaben nach der im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht
Frage gestellten und anhand des Akteninhalts ohne weiteres nachvollziehbaren Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen ist, der weder der Beigeladenen zu 1) einen Genehmigungsanspruch vermittelt, noch – und das ist entscheidend – der Beigeladenen zu 2) eine Rechtsposition einräumt, die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für einen „Erhalt“ einer solchen Baugenehmigung unter Verweis auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit mit Erfolg eingewandt werden könnte. Randnummer 69 6. Lässt sich die für den Erfolg ihres Rechtsmittels zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen zu 2) – wie ausgeführt – nicht mit Blick auf die nicht rechtswirksam gewordene Bauleitplanung für das fragliche Gebiet begründen, so ist eine solche generell nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben
nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder das Verwaltungsgericht herzuleiten. Über die den Standortgemeinden durch § 36 Abs. 1 BauGB bei der Zulassung von Bauvorhaben
diesem Bereich eingeräumten Beteiligungsrechte 53 vgl. auch
dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach
dieser Verfahrenskonstellation,
der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB
vollem Umfang nachzuprüfen sind vgl. auch
dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach
dieser Verfahrenskonstellation,
der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB
vollem Umfang nachzuprüfen sind hinaus steht den Gemeinden kein eigenes subjektives Recht auf „Einhaltung“ dieser Vorschriften dergestalt zu, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Verneinung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch die Baugenehmigungsbehörde eine Verletzung ihrer Planungshoheit begründen könnte. Lediglich im umgekehrten Fall einer auf der Grundlage des § 35 BauGB ohne ihr Einvernehmen oder unter rechtswidriger Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung für ein von ihr
soweit für rechtswidrig gehaltenes Vorhaben sind auf Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen die Genehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen (objektiv)
vollem Umfang nachzuprüfen. 54 vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115 vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115 Randnummer 70 Die Beigeladene wird
ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) auch nicht negativ durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tangiert, durch das wie hier eine Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes, im Übrigen danach objektiv offensichtlich nicht genehmigungsfähiges, hier sogar im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsames Bauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet aufgehoben wird. Dass sie die Verwirklichung des Vorhabens zur Errichtung des genehmigten Einkaufszentrums möglicherweise objektiv rechtswidrig unter Anwendung des § 35 BauGB „wünscht“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits löst das ebenso wenig aus wie
dem Fall, dass ein von der Gemeinde befürwortetes Vorhaben trotz Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach deren eigener Prüfung unter Verneinung der
soweit geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB nicht genehmigt wird. Die Nichtrealisierung eines von ihr befürworteten Bauwerks im Außenbereich führt für sich genommen ferner sicher nicht zu Beeinträchtigungen der bauleitplanerischen Möglichkeiten der Standortgemeinde. Diese ist im Grundsatz nicht gehindert, den gewünschten Standort für ein solches Vorhaben im Wege der Bauleitplanung einer baurechtlich anderen,
sbesondere die Zulässigkeit des von ihr „gewollten“ Vorhabens begründenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen (§ 30 Abs
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.