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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 308/10 Beschluss Bauordnungsrecht: Nachbarschutz gegen Grenzanbau § 912 BGB, § 212a BauGB, § 34 Bau

Bauordnungsrecht: Nachbarschutz gegen Grenzanbau Leitsatz 1. Bei Aussetzungsbegehren von Nachbarn nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheid

§ 64LBO 2004 etwa Bitz SKZ 2010, 173, 185 vgl.

zu dem insoweit zu beklagenden Verlust an Rechtssicherheit und dem entsprechend nur noch eingeschränkten „Wert“

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LBO 2004 etwa Bitz SKZ 2010, 173, 185 Randnummer 14 Auch bauordnungsrechtlich lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin indes keine Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften entnehmen. Das gilt zunächst für die Stellplatzauswirkungen (§ 47 Abs. 5 Satz 1 LBO 2004). Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Schlagen von Auto- und Garagentüren verstärkte Beeinträchtigungen durch „den Resonanzraum des Baukörpers“ befürchtet, bieten weder der Akteninhalt noch der Vortrag als solcher durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Anbau an das grenzständige Wohnhaus die bautechnischen Anforderungen an den Schallschutz nicht beachtet würden. Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen – auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken – ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs. 2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben. Eine Verletzung der nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) scheidet hier offensichtlich bereits mit Blick auf die vorhandene Grenzbebauung auf dem Anwesen der Antragstellerin aus. Nach dem – bewussten – Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs. 1 LBO 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück – vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – grundsätzlich nicht mehr abwehren. 6 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 –, SKZ 2010, 212, Leitsatz Nr. 18, zu der Änderung etwa Bitz, SKZ 2009, 158 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 –, SKZ 2010, 212, Leitsatz Nr. 18, zu der Änderung etwa Bitz, SKZ 2009, 158 Dies hätte beispielsweise auch bei einem einseitig nach hinten auskragenden größeren Dachüberstand zu gelten. Ansonsten bleibt der Anbau der Beigeladenen sogar größenmäßig deutlich hinter dem Profil des grenzständigen Wohngebäudes der Antragstellerin zurück. Randnummer 15 Die von ihr angeführten zivilrechtlichen Vereinbarungen aus dem Jahr 1957 vermögen die Rechtsposition der Antragstellerin im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit nicht zu erweitern. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürften sich hieraus die von der Antragstellerin reklamierten Ansprüche auf Anbau eines dem eigenen entsprechenden zweigeschossigen Wohngebäudes – auch zivilrechtlich – ohnehin nicht herleiten lassen. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung. Eventuelle – genehmigungsabweichende – Überbauten durch die Beigeladenen wären zivilrechtlich abzuwehren (§ 912 BGB). Randnummer 16 3. Demnach musste die Beschwerde der Antragstellerin insgesamt erfolglos bleiben. III. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass; sie haben keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 18 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 19 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. den Bauschein vom 2.8.2010 – 36-2010/0086 – 2 ) Nach der Bauakte wurden diese beiden Parzellen zwischenzeitlich zur Parzelle Nr. 118/3 vereinigt. 3 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35 4 ) vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 – 5 ) vgl. zu dem insoweit zu beklagenden Verlust an Rechtssicherheit und dem entsprechend nur noch eingeschränkten „Wert“

§ 64LBO 2004 etwa Bitz SKZ 2010, 173, 185 6 ) vgl.

dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 –, SKZ 2010, 212, Leitsatz Nr. 18, zu der Änderung etwa Bitz, SKZ 2009, 158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.