Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen Unterlassen einer Vorlage bei der Staatsanwaltschaft; Anforderungen an die dienstliche Äußerung eines abgelehnten Richters; Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren; Geschäftswert Leitsatz
(2005), § 27 WEG Rn. 299; Bärmann / Pick / Merle § 27 WEG Rn 231; Niedenführ/ Schulze § 27 Rn 45). Die Befugnis des Verwalters aufgrund einer Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung auch einen Anwalt zu beauftragen, gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs selbst bei solchen Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BGH v. 06.05.1993 - V ZB 9/92 - juris Rn. 13 - NJW 1993, 1924). Ausgehend hiervon liegt der Vorwurf des Beklagten fern, die Richterin vertrete eine absurde Auslegung gegen den Wortlaut und ohne jeglichen greifbaren Hintergrund. Bei Berücksichtigung des aufgezeigten Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur lassen sich dem beanstandeten Hinweis der abgelehnten Richterin keinerlei objektive Gründe entnehmen, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass zur Annahme einer Befangenheit geben könnten. Randnummer 18 Die Beschwerde kann eine Befangenheit der Richterin auch nicht damit begründen, dass sie es hingenommen habe, dass die Klägerin dem Beklagten mit „Peinlichkeiten“ gedroht habe. Selbst wenn sich die Klägerin – wie der Beklagte meint – mit diesen Äußerungen strafbar gemacht hat, war die abgelehnte Richterin nicht gehalten, eine solche Straftat zu verfolgen. Die Strafverfolgung ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten (§ 160, § 163 StPO), nicht die der Zivilgerichte. Randnummer 19 Dass das von dem Beklagten beanstandete Verhalten der Klägerin als räuberische Erpressung einzustufen ist, drängt sich jedenfalls nicht auf. Der Beklagte selbst stuft es wiederholt nur als Nötigung ein. Eine Verpflichtung zur Anzeige der Straftat lässt sich schon von daher auch nicht aus § 138 StGB ableiten. Randnummer 20 Die abgelehnte Richterin musste das von dem Beklagten beanstandete Verhalten der Klägerin auch nicht nach § 183 GVG zur Anzeige bringen. Diese Regelung setzt voraus, dass die verwirklichte oder angenommene Straftat in einer Sitzung begangen wurde (vgl. hierzu: Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann § 183 GVG Rn 2, § 176 GVG Rn 3). Das ist hier nicht der Fall. Der von dem Beklagten angenommene Straftatbestand wurde nicht in einer Sitzung der abgelehnten Richterin verwirklicht, sondern soll sich aus einem vorbereitenden Schriftsatz ergeben. Randnummer 21 Mitteilungspflichten über eine versuchte Nötigung oder Erpressung in vorbereitenden Schriftsätzen ergeben sich auch weder aus der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) noch aus § 12 ff EGGVG. Soweit die MiZi – eine Verwaltungsvorschrift – überhaupt in Betracht kommt, greift sie lediglich § 183 GVG auf. Die § 12 ff. EGGVG befassen sich mit der Weitergabe personenbezogener Daten, nicht aber mit der Anzeige von Straftaten. Randnummer 22 Dem entspricht es, dass der Beklagte auch nicht aufzeigt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die abgelehnte Richterin die von ihm angenommene Straftat hätte zur Anzeige bringen sollen. Randnummer 23 Im Übrigen war es auch durchaus nicht ermessensfehlerhaft, die Entscheidung über eine Anzeige dem Beklagten zu überlassen, der mitgeteilt hat, dass er pensionierter Richter ist und bei dem deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er dies ohne weiteres selbst bewerkstelligen kann. So ist jedenfalls seine Erklärung im Schriftsatz vom
- September 2010 zu verstehen, wo er eine Anrufung Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer in den Raum gestellt hat (Bl. 108 d.A.). Randnummer 24 Über die Beschwerde konnte auch entschieden werden, ohne eine nochmalige dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin einzuholen. Die abgelehnte Richterin hat eine derartige Äußerung bereits unter dem
- Oktober 2010 abgegeben. Soweit der Beklagte seinen Befangenheitsantrag auf aktenkundige Umstände stützte, kann die Kürze der dienstlichen Äußerung nicht beanstandet werden und liefert keine Grundlage für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag. Randnummer 25 Die dienstliche Äußerung dient der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. BFH v.
- Juli 1998 - VII B 92/98 -, juris; BFH/NV 2007, 2139 ff.; BVerwG, v.
- März 2006 - 3 B 182/05 -, juris; OLG Köln v. 30.12.2008 - 2 W 127/08 - juris - JMBl NW 2009, 89). Dort wo eine Partei ihren Befangenheitsantrag lediglich auf den aktenkundigen Verlauf der Sache stützt, kann die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters kurz ausfallen. Weil sich die entscheidungserheblichen Gründe in diesem Fall aus der Akte selbst ergeben, muss sich der abgelehnte Richter hierzu überhaupt nicht mehr erklären (vgl. OLGR Köln 2000, 474; FG Düsseldorf
- Senat, Beschluss vom 11.04.2005 - Az: 15 K 4678/02 E, zitiert nach juris = EFG 2005, 1454). Randnummer 26 Anders als die Beschwerde meint, muss die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung auch nicht die von ihr vertretene Rechtsauffassung rechtfertigen. Der abgelehnte Richter hat im Ablehnungsverfahren lediglich die Stellung einer Auskunftsperson, vergleichbar einem Zeugen (vgl. OLG Köln v. 30.12.2008 - 2 W 127/08 - juris - JMBl NW 2009, 89). Aus § 44 Abs. 3 ZPO folgt nur eine Verpflichtung des abgelehnten Richters dazu, sich zu Tatsachen zu äußern (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 27.03.1997 - Az: XI B 190/96, zitiert nach juris; BFH, Beschluss vom
- September 1986 VIII B 31/86, BFH/NV 1987, 308; BFH, Beschluss vom
- Juni 1994 VII B 34/94, zitiert nach juris = BFH/NV 1995, 131). Die von dem abgelehnten Richter abzugebende dienstliche Äußerung hat nicht den Zweck, dass sich der Richter durch eine detaillierte Stellungnahme zu vermeintlichen oder wirklichen Rechtsfehlern für die von ihm vertretene Rechtsauffassung rechtfertigt. Vielmehr ist die Rechtskontrolle allein dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 23.07.2003 - 5 W 155/03 - 39, 5 W 155/03 - juris Rn. 10 - OLGR Saarbrücken 2003, 362). Randnummer 27 Soweit der Beklagte die abgelehnte Richterin aufgefordert wissen will, sich dazu zu erklären, ob sie „nebenberuflich in der Wohnungseigentumsbranche allgemein oder in der Verwaltung eigenen Vermögens tätig ist“, musste keine weitere Stellungnahme der abgelehnten Richterin eingeholt werden. Ein abgelehnter Richter muss sich nicht zu allem äußern, was in einem Ablehnungsverfahren in den Raum gestellt wird. Insbesondere zu ins Blaue hinein gehaltenem Sachvortrag, mit dem lediglich eine Ausforschung seiner privaten Lebensverhältnisse erfolgen soll, muss er sich nicht verhalten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der diesbezügliche Sachvortrag des Ablehnenden – wie hier – nicht einmal schlüssig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 14.06.1994 - Az: VII B 34/94, zitiert nach juris Rn 6 = BFH/NV 1995, 131; BFH, Beschluss vom
- Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, m.N., zitiert nach juris). Zudem kann nicht nur bei unzulässigen, sondern auch bei - wie hier - offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchen auf eine dienstliche Äußerung sogar gänzlich verzichtet werden (vgl. etwa BFH
- Senat, Beschluss vom 07.05.1986 - Az: I B 70/85, zitiert nach juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000 - Az: Vf.112-IX-99, zitiert nach juris = MDR 2000, 659; BayVerfGHE 24, 96, 97; OLGR Köln 2000, 474; FG Düsseldorf
- Senat, Beschluss vom 11.04.2005 - Az: 15 K 4678/02 E, zitiert nach juris = EFG 2005, 1454). Randnummer 28 Hier musste eine weitere dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin bereits deshalb nicht eingeholt werden, weil als wahr unterstellt werden kann, dass die abgelehnte Richterin „nebenberuflich in der Wohnungseigentumsbranche allgemein oder in der Verwaltung eigenen Vermögens tätig ist“. Auch dann hat der Befangenheitsantrag keinen Erfolg. Randnummer 29 Welches Interesse die abgelehnte Richterin in einem solchen Fall daran haben könnte, den hier zu entscheidenden Rechtsstreit in der einen oder anderen Richtung parteiisch zu entscheiden, wird weder schlüssig dargelegt noch ist das ansonsten ersichtlich. Selbst wenn die abgelehnte Richterin in der Wohnungseigentumsbranche tätig sein sollte oder selbst solches Vermögen verwaltet, ist nicht ersichtlich, warum es für sie von Interesse sein sollte, ob von einem Verwalter – bei Ermächtigung zur Prozessführung – auch ein Anwalt beauftragt werden darf. Der Beklagte zeigt ein solches Interesse auch nicht auf. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die hier interessierende Rechtsfrage nur solche Fallgestaltungen betrifft, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft keine ausdrückliche Entscheidung zur Beauftragung von Rechtsanwälten getroffen hat. Insoweit ist es – entsprechendes Interesse vorausgesetzt – einfacher, bei der Ermächtigung zur Prozessführung eine ausdrückliche Entschließung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beauftragung von Anwälten herbeizuführen als darauf zu hoffen, dass eine – wie der Beklagte meint – absurde Rechtsauffassung in einem eigene Interessen betreffenden Rechtsstreit Beachtung finden könnte. Randnummer 30 Unter derartigen Umständen kann bei vernünftiger Betrachtung nicht einmal im Ansatz davon ausgegangen werden, dass es Einfluss auf die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin haben könnte, wenn sie „eine nebenberufliche Tätigkeit in der Wohnungseigentumsbranche allgemein oder in der Verwaltung eigenen Vermögens“ ausübt. Zu solchen Umständen muss sich die abgelehnte Richterin nicht dienstlich äußern. Randnummer 31 Soweit der Beklagte in Raum stellt, die abgelehnte Richterin habe auch in der Vergangenheit mehrfach zu Gunsten der Verwalterin Partei ergriffen, ist das unsubstanziiert und kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Randnummer 32 Im Übrigen wird auf die richtigen und von dem erkennenden Gericht in vollem Umfang geteilten Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Randnummer 33 Nach alledem unterliegt die sofortige Beschwerde der Zurückweisung. Randnummer 34 Da die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat auf der Grundlage des § 97 Abs. 1 ZPO bereits im Beschwerdeverfahren ein Kostenausspruch zu erfolgen (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann § 46 Rn 18; Zöller-Vollkommer, § 46 ZPO Rn 20; Stein/Jonas/Bork, § 46 Rn 10; Thomas-Putzo, § 46 Rn 9; Stollenwerk NJW 2007, 3751, 3753)). Randnummer 35 Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der Hauptsache (vgl. BGH, NJW 1968, 796; OLG Frankfurt am Main, MDR 2006, 1079). Dieser hat zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nicht mehr die niedrigste Gebührenstufe von bis zu 300,00 Euro überschritten. Randnummer 36 Die Rechtsbeschwerde - hierfür wäre der Bundesgerichtshof zuständig - war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 3 und 2 ZPO).