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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 277/10 Beschluss Bauordnungsrecht: Nutzungsverbot bei Betriebserweiterungen (Getränkehandel) § 5 Ab

Bauordnungsrecht: Nutzungsverbot bei Betriebserweiterungen (Getränkehandel) Leitsatz 1. Es erscheint zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der Einsatz eines Gabelstaplers bei Be- und Entladevorgängen

§ 82Abs.

2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 mit Beispielen aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Bitz,

§ 82Abs.

2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 mit Beispielen aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes Randnummer 24 Wegen der im Rahmen des § 61 Abs. 1 Nr. 11

  1. d)LBO 2004 gebotenen Flächenaddition auch für Anhängerstellplätze und des funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb des Antragstellers gilt nichts anderes für das im Bescheid des Antragsgegners vom 31.5.2010 unter Ziffer I.
  2. d)ausgesprochene Verbot, den rückwärtigen Teil des Anwesens Nr. 15 im Rahmen des Getränkemarktes (allgemein) als Abstellfläche für Lastkraftwagen, Lastkraftanhänger, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhänger zu benutzen. Randnummer 25 Die nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners – nahe liegend – vom Umfang her die Größenvorgabe in § 61 Abs. 1 Nr. 11
  3. d)LBO 2004 ebenfalls überschreitende Nutzung der auf der gegenüberliegenden Seite der Mstraße befindlichen Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 als Abstellfläche für die genannten Fahrzeuge beziehungsweise Anhänger erfolgt ebenfalls ohne die insoweit nach § 60 Abs. 1 LBO 2004 notwendige bauaufsichtsbehördliche Zulassung. Ob die Grundstücke über eine dem Abstellen dienliche bauliche Verfestigung der Geländeoberfläche verfügen oder – was die anlässlich der Ortsbesichtigung im Juli 2009 gefertigten Fotos nahelegen – nicht, ist mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO 2004 für die bauordnungsrechtliche Beurteilung ohne Belang. Randnummer 26 Gesonderten Vortrag zu dem auf diese drei Anordnungen bezogenen vollstreckungsrechtlichen Teil (II.) des angefochtenen Bescheids vom 31.5.2010 enthält die Beschwerde nicht. Für eine gesonderte Aussetzungsentscheidung der nach § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen und aufschiebend bedingten Festsetzungen besteht daher kein Grund (§§ 13, 18, 20 SVwVG). C. Randnummer 27 Aus Anlass der Beschwerdeerwiderung und mit Blick auf die im Bescheid des Antragsgegners auch angesprochenen materiellen Aspekte der Zulässigkeit des Getränkehandels insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich jenseits aller im Bescheid vom 31.5.2010 vorgenommenen „Atomisierungen“ der einzelnen Abläufe für den Betrieb des Antragstellers, und zwar in seiner Gesamtheit, letztlich die Frage stellt, ob der „Getränkehandel“ im Jahre 2001 in Form eines „Nachbarschaftsladens“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 genehmigt wurde, aufgrund im Laufe der Jahre nach seiner Zulassung vorgenommener Erweiterungen durch den Antragsteller diesen Rahmen inzwischen, was der Akteninhalt nahelegt, überschreitet und damit – sofern die vorgenommene Einstufung der maßgeblichen Umgebungsbebauung als faktisches allgemeines Wohngebiet zutreffend ist – einen „Qualitätsumschlag“ auch für die Beurteilung seiner Zulässigkeit nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO 1990 erfahren hat. Handelte es sich von daher um einen „anderen“ im Sinne eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit von der Nutzungsart her wesentlich anders zu beurteilenden Gewerbebetrieb („Laden“), so wäre dieser insgesamt an dieser Stelle – so wie er aktuell betrieben wird – nicht mehr zulässig und auf Antrag betroffener Nachbarn in dem Gebiet vorbehaltlich des Vorliegens besonderer nachbarrechtlicher Verlusttatbestände oder Hindernisse zur Geltendmachung von Abwehransprüchen vom Antragsgegner wegen „Gebietsfremdheit“ insgesamt zu untersagen. Dem Antragsteller bliebe die Möglichkeit, einer solchen umfassenden Nutzungsuntersagung durch eine Rückführung auf den ursprünglich genehmigten Umfang zu „entgehen“. Sollte hingegen der Antragsgegner inhaltlich 2001 einen den Umfang des im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nachbarladens überscheitenden Getränkehandel genehmigt haben, wäre dessen Existenz bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsrahmens vorbehaltlich der Fremdkörpereigenschaft mit zu berücksichtigen, so dass bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht (mehr) von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden könnte. III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 30 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Bauscheine des Antragsgegners vom 10.10.2001 – 63-1662/00 – betreffend die „Genehmigung eines Getränkemarktes und dreier Pkw-Stellplätze“ und vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“ 2 ) vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 15.12.2009 – 63-00755/09 – 3 ) vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2010 – 5 L 124/10 – 4 ) vgl. den Aufhebungsbescheid vom 10.5.2010 – 63-00030/10 –, Blatt 234 der Bauakte 63-00755/09 – 5 ) vgl. das Schreiben vom 14.5.2010 – 63-00755/09 –, Blatt 237 dieser Bauakte sowie das Antwortschreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29.6.2010, ebenda Blatt 258 6 ) vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Bitz,

§ 82Abs.

2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 mit Beispielen aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes

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