Höhe der zulässigen Gebühr bei Erteilung einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen Leitsatz 1. § 6 Abs. 3 Satz 3 Saarländisches Gebührengesetz lässt bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr für eine Abweichung nach § 68 LBO (juris: BauO SL) eine Vorteilsabschöpfung zu. (Rn.25) 2. Bei der Festsetzung der Gebühr für eine Abweichung nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 25.08.2008 muss auch das Äquivalenzprinzip berücksichtigt werden. (Rn.31) 3. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für die Erteilung einer Abweichung höher ist als die Gebühr für die dem Vorhaben erteilte Baugenehmigung. (Rn.35) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 27.345,60 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.12.2009. Randnummer 2 Unter dem 30.04.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Baugenehmigung für den Abbruch und Neubau eines Verbrauchermarktes. Der Verbrauchermarkt, der eine Grundfläche von ca. 48 x 59 m aufweist, soll grenzständig zu den Parzellen Nrn. 95/3, 776/96, 765/93, 779/93, 780/93, 788/92, 705/92, 646/92, 648/92 und 92/2 errichtet werden. Auf den Parzellen Nrn. 776/96, 780/93 und 646/92 befinden sich ebenfalls grenzständige Gebäude. Randnummer 3 Mit Zulassungsbescheid vom 15.12.2009 erteilte die Beklagte der Klägerin Abweichung von § 7 Abs. 1 LBO wegen Unterschreitung der Abstandsfläche zu den Nachbargrundstücken Flurstücke Nrn. 765/93, 779/93, 788/92, 705/92, 648/92, 92/2 und 95/3. Die Gesamtfläche der Abstandsfläche, von der Abweichung erteilt wurde, wurde mit 303,84 m² berechnet. Außerdem wurden Abweichungen wegen der Überschreitung der maximalen Fluchtwegelänge von 35 m sowie der Brandabschnittsgröße von mehr als 40 m erteilt. Randnummer 4 Mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 01.12.2009 setzte die Beklagte einschließlich der Zustellungskosten in Höhe von 3,45 Euro eine Gebühr von 47.195,94 Euro fest. Dieser setzte sich zusammen aus einer Gebühr für die Baugenehmigung von 19.846,89 Euro sowie für den Zulassungsbescheid von 27.345,60 Euro. Die Berechnung der Gebühr für den Zulassungsbescheid erfolgte dabei auf der Grundlage eines Bodenrichtwertes von 180,-- Euro und einem Flächenvorteil 303,84 m². Randnummer 5 Gegen den am 19.12.2009 zugestellten Gebührenbescheid legte die Klägerin am 28.12.2009 Widerspruch ein, soweit die darin festgesetzten Gebühren einen Betrag von 19.850,34 Euro überstiegen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, beanstandet werde die Erhebung einer Gebühr für einen Befreiungstatbestand, obwohl der Befreiungsantrag stets als Minus in einem Bauantrag enthalten sei. Die Entscheidung über die Ausnahme und die Befreiung sei kein selbständiger Verwaltungsakt neben der Erteilung der Baugenehmigung. Die Gebühr in Höhe von 27.345,60 Euro entferne sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der erteilten Abweichungen. So liege sie deutlich über den der Verwaltung der Beklagten bei der Bearbeitung des Bauantrages entstandenen Kosten, obwohl in dem ein Befreiungsantrag als Minus enthalten gewesen sei. Damit liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Randnummer 6 Nachdem bis dahin über ihren Widerspruch nicht entschieden worden war, hat die Klägerin am 25.11.2010 Klage erhoben. Sie verweist zunächst auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die erhobene Gebühr in Höhe von insgesamt 27.345,60 Euro liege deutlich über den Kosten, die der Beklagten bei der Bearbeitung des Bauantrages, in dem ein Befreiungsantrag als Minus enthalten gewesen sei, entstanden seien. Damit liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Die von der Beklagten erhobene Befreiungsgebühr sei insoweit zu beanstanden, als sie den für den Neubau Verbrauchermarkt nebst Errichtung von 88 Stellplätzen ausgewiesenen Betrag übersteige. Da der Befreiungsantrag in dem Bauantrag als Minus mit enthalten sei, müsse folgerichtig auch die Prüfung der Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen vor bzw. mit Erteilung der rechtmäßigen Baugenehmigung enthalten sein. Demzufolge könnten und dürften keine zusätzlichen Kosten anfallen und verlangt werden. Die Prüfung der Befreiung habe im vorliegenden Fall bei einem Stundensatz/Verwaltungs- kosten eines Sachbearbeiters je Stunde von 45,00 Euro 607,68 Stunden betragen müssen, was bei einem Arbeitstag von 8 Stunden rund 76 Arbeitstage ausmache. Darüber hinaus hätte neben dem Kostendeckungsprinzip im Rahmen der Vorteilsabschöpfung berücksichtigt werden müssen, dass sie hier die Zustimmung zur Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen allein dadurch erreicht habe, dass sie private Mittel aufgewendet und sich quasi außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit den Nachbarn dahin geeinigt habe, dass diese gegen Zahlung eines Entgeltes auf die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen verzichtet hätten. Randnummer 7 Die Befreiungsentscheidung gehe wertmäßig auch als Äquivalent für die Tätigkeit der Behörde über den Wert für die eigentliche Baugenehmigung hinaus. Damit werde zum Einen so getan, als sei für den Bauherrn der Nutzen der Befreiungsgenehmigung bedeutender als der der eigentlichen Baugenehmigung, was vom Ergebnis her nicht sein könne. Zum Anderen werde verkannt, dass die Beklagte nun Vorteile glaubt abschöpfen zu müssen, die sie – die Klägerin – nicht dadurch erworben habe, dass sie einen bloßen Abweichungsantrag gestellt habe, sondern indem sie mit jedem einzelnen Grundstückseigentümer, der von der Abweichungsentscheidung betroffen gewesen sei, eine Vereinbarung getroffen habe, bei der selbstverständlich auch entsprechende Entschädigungszahlungen geleistet worden seien. Insofern habe nicht die behördliche Genehmigung und damit die Entscheidung über den Abweichungsantrag ihr den Vorteil vermittelt, sondern sie habe sich diesen Vorteil durch eine hohe Summe von Entschädigungsleistungen gegenüber den benachbarten Grundstückseigentümern erkaufen müssen. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten habe sich darauf konzentriert, sich die Unterschriften und Zustimmungen durch die Nachbarn auf den Bauplänen vorlegen zu lassen. Eine Prüfung von Amts wegen insbesondere auch der Frage, ob nicht ohne Abweichungsentscheidung eine grenzständige Bebauung hätte hier zugelassen werden müssen, habe sie nicht vornehmen müssen. Die Verwaltungstätigkeit, die mit entsprechenden Gebühren abgegolten werde, sei auf die Feststellung beschränkt, dass und ob alle Nachbarn zugestimmt hätten, um sodann die Abweichungsentscheidung zu geben. Anders als bei einer Abweichung von einem Bebauungsplan, die tatsächlich zu einem wirtschaftlichen Vorteil führe, habe sie – die Klägerin – hier diese Vorteile selber erkaufen müssen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.12.2009 aufzuheben, Randnummer 10 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie führt aus, bei dem Bauantrag habe es sich um die Neuerrichtung eines Verbrauchermarktes gehandelt. Das Gebäude sei wie sein Vorgängerbau an zehn Nachbargrenzen errichtet worden. Aufgrund der vorgesehenen Grenzbebauung sei wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen die Zulassung einer Abweichung gemäß § 68 LBO erforderlich gewesen. Der Bestandsschutz sei entfallen, da der Vorgängerbau komplett rückgebaut worden sei. Daher sei eine Beteiligung gemäß § 71 Abs. 1 LBO durchgeführt worden. Nachdem Mitte November 2009 die Zustimmungen der Eigentümer der Nachbargrundstücke vorgelegen hätten, sei die Voraussetzung zur Zulassung der Abweichung gemäß § 68 Abs. 1 LBO gegeben und das Bauvorhaben genehmigungsfähig gewesen. Randnummer 14 § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG sei eine ausreichende Rechtsgrundlage für die im Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 25.08.2008 geregelte Vorteilsabschöpfung im Rahmen der Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie den Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung. Die in den Ziffern 22.1 bis 22.4 sowie Ziff. 22.15. GebVerzBauaufsicht vorgesehene Formel für die Berechnung der Höhe der Befreiungsgebühr verstoße grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip, auch wenn die im Einzelfall erhobenen Gebühren deutlich über den der Verwaltung entstandenen Kosten lägen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 Gegenstand der Klage ist der Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.12.2009, soweit darin eine Gebühr in Höhe von insgesamt 27.345,60 Euro für den Zulassungsbescheid vom 15.12.2009 erhoben worden ist. Randnummer 18 Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO und damit ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 19 Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 01.12.2009, der ihr am 19.12.2009 zugestellt worden ist, am 28.12.2009 Widerspruch erhoben. Über diesen zulässigen Widerspruch ist bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden. Daher sind offensichtlich die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben. Randnummer 20 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch den angegriffenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Rechtsgrundlage für die im streitgegenständlichen Bescheid erhobene Gebühr für die Erteilung einer Abweichung sind § 1 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 SaarlGebG in Verbindung mit Ziffer 22.15. des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 25.08.2008 (ABl. S. 1523). Randnummer 22 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SaarlGebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. § 5 Abs. 2 SaarlGebG ermächtigt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen zu erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Randnummer 23 Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen mit Verordnung vom 25.08.2008 ein Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) erlassen. Randnummer 24 Dem hier im Streit stehenden Gebührenbescheid liegt Ziffer 22.15. zugrunde, der zur Ziffer 22 gehört, die lautet: "Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung ". Diese Text-Nummer ist einschlägig. Mit dem Bescheid vom 15.12.2009 wurde u.A. Abweichung von § 7 Abs. 1 LBO erteilt. Damit ist die im Bescheid vom 01.12.2009 angeforderte Gebühr in Höhe von 27.345,60 Euro unter Anwendung von Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht entstanden. Randnummer 25 Grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht bestehen nicht. Dies betrifft zunächst die Frage nach der Rechtsgrundlage für diese Vorschrift. Es ergibt sich aus dem Inhalt der Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht, dass bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühren nicht auf den durch die beantragte Verwaltungshandlung verursachten Verwaltungskostenaufwand abgestellt wird, sondern es soll damit eine Vorteilsabschöpfung erreicht werden. Denn die Höhe der Gebühr berechnet sich nach dem durch die gewährte Abweichung erlangten Flächenvorteil. Dies ergibt sich aus der in Ziffer 22.15. GebVerzBauaufsicht enthaltenen Berechnungsformel. Diese lautet: Flächenvorteil (
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