vorangegangener Entziehung wegen Trunkenheitsfahrten Leitsatz 1. Ist die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten entzogen worden, so ist bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
V solange zulässig, wie dieses Fehlverhalten
Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere
VG, keinem Verwertungsverbot unterliegt. (Rn.27) 2.
dem Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen
VG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis (Nr. 5). (Rn.31) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Randnummer 2 Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.10.1992, 68 Js 24290/92/50 VRs 1174/92, wurde die 1967 geborene Klägerin erstmals wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr unter Verhängung einer Sperrfrist von vier Monaten die am 18.04.1991 erworbene Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 entzogen. Randnummer 3
der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen 3, 4 und 5 am 20.09.1993 wurde gegen die Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995, 67 Js 2057/94-43 VRs 203/05, wegen einer weiteren fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 25.09.1994 bei einem Blutalkoholgehalt von 2,09 Promille eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt und ihr die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1 und Abs. 2, 69, 69 a StGB erneut entzogen; zugleich wurde die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf zehn Monate festgesetzt. Randnummer 4 Ein in der Folgezeit von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.1997 wegen Nichtbeibringung eines Eignungsgutachtens abgelehnt. Randnummer 5 Unter dem 09.01.2009 beantragte die Klägerin erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 02.02.2009 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen der von ihr begangenen Verkehrsstraftaten sowie der unanfechtbaren Versagung ihres Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 8 StVG i. V. m. §§ 11 und 20 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Kraftfahreignung bis spätestens zum 19.04.2009 auf. Aufgrund der wiederholten und zum Teil erheblichen Verstöße gegen die Straßenverkehrs- bzw. sonstigen Strafgesetze bestünden Zweifel an ihrer Eignung als Kraftfahrzeugführerin. Durch die Begutachtung der Klägerin, deren Kosten gemäß § 11 Abs. 6 FeV zu ihren Lasten gingen, solle geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und/oder als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten. Für den Fall der nicht fristgerechten Beibringung des erforderlichen Gutachtens oder der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, wies die Beklagte darauf hin, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu versagen sei, weil unterstellt werden müsse, dass sie sich der Bestätigung ihrer Nichteignung entziehen wolle. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 11.02.2009 trat die Klägerin der Gutachtensaufforderung durch die Beklagte mit der Begründung entgegen, dass sie letztmalig im Jahre 1995 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Die Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt, aufgrund derer ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, liege länger als zehn Jahre zurück und sei damit im Bundeszentralregister gelöscht. Die Löschung bewirke, dass ihr die Verurteilung nicht weiter vorgehalten werden dürfe und sich die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als rechtswidrig erweise. Mit weiterem Schreiben vom 25.02.2009 wies die Klägerin die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringen werde, und bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über ihren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Randnummer 8 Unter dem 22.07.2009 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2005, 3 C 21.04, weiter geltend, dass die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
V nicht mehr zulässig sei, wenn die Straftat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliege. Da ihre Vorverurteilungen länger als zehn Jahre zurücklägen, unterlägen diese
der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts
der Tilgung im Verkehrszentralregister einem Verwertungsverbot. Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis könne daher nicht länger von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden, so dass sich die Gutachtensaufforderung durch die Beklagte als rechtswidrig erweise. Sofern die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht bis Monatsende zurückgenommen werde, werde sie Untätigkeitsklage erheben. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 06.10.2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21.04, entschieden habe, dass für alkohol- und drogenbedingte Verkehrsstraftaten zwar eine zehnjährige Tilgungsfrist gelte, diese aber bei der Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis frühestens fünf Jahre
der Entscheidung zu laufen beginne. Da die zehnjährige Tilgungsfrist aufgrund der am 16.08.1997 unanfechtbar gewordenen Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis an die Klägerin erst im Jahre 2002 zu laufen begonnen habe, sei die 1995 erfolgte Verurteilung der Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit durch das Amtsgericht A-Stadt bei der jetzigen Entscheidungsfindung zu Recht berücksichtigt worden. Randnummer 10 Mit weiterem Schreiben vom 04.01.2010 wurde der Klägerin von der Beklagten letztmalig Gelegenheit gegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 31.03.2010 vorzulegen, und sie darauf hingewiesen, dass ihr Antrag für den Fall der Nichtvorlage förmlich und gebührenpflichtig versagt werde. Randnummer 11 Mit am 07.01.2010 bei Gericht eingegangener Klage vom 30.12.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Randnummer 12 Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Weigerung der Beklagten, ihr die Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wiederzuerteilen, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2005 rechtswidrig sei. Ihre länger als zehn Jahre zurückliegenden Vorverurteilungen unterlägen
Tilgung im Verkehrszentralregister einem Verwertungsverbot. Die Auffassung der Beklagten, dass die zehnjährige Tilgungsfrist
der unanfechtbaren Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis am 16.08.1997 erst im Jahr 2002 zu laufen begonnen habe, gehe fehl. Der Beklagte verkenne, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG ausschließlich die Eintragung bzw. Tilgung einer gerichtlichen Entscheidung betreffe, so dass die Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Tilgung ihrer letzten gerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 1995 nicht hemme. Vorliegend komme zudem nicht die zehnjährige, sondern die für alle vor dem 01.01.1999 liegenden Fälle geltende fünfjährige Tilgungsfrist zur Anwendung. Die Vorschrift des § 29 Abs. 8 StVG sei zum 01.01.1999, mithin zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, als das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt von 1995 bereits im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen sei. Für diese Fälle verweise die Übergangsregelung in § 65 Abs. 9 StVG hinsichtlich der Tilgungsbestimmungen auf die bis zum 31.12.1998 geltende Rechtslage. Danach habe gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) StVZO a. F. eine fünfjährige Tilgungsfrist für in das Verkehrszentralregister einzutragende Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten gegolten. Unter Anwendung der alten Tilgungsbestimmungen sei ihre Verurteilung aus 1995 daher im Jahr 2000 im Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen. Auch hinsichtlich der Verwertbarkeit verweise die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1,
GO sind insoweit erfüllt, als die Beklagte über den unter dem 09.01.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden hat, obwohl die Klägerin bereits mit Schreiben vom 25.02.2009 unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass sie zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht bereit sei, und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über ihren Antrag gebeten hat. Randnummer 22 Die Klage ist allerdings unbegründet. Randnummer 23 Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, dass diese über ihren Antrag vom 09.01.2009 auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entscheidet. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmen sich
VG – i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 4, 11 und 13 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -.
V gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Ein Anspruch auf (Erst-)Erteilung besteht
VG nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
VG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Konkretisierend bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel
Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Zur Klärung von Eignungszweifeln kann bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 9 Buchst.
GB entzogen worden war, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das die bestehenden Eignungszweifel entkräftet, nicht beanspruchen. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für die auf §§ 20 Abs. 1, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b),
Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, d. h. insbesondere
VG.
VG dürfen dem Betroffenen eine Tat und die betreffende gerichtliche Entscheidung für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr vorgehalten werden, wenn die Eintragung der gerichtlichen Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist. Randnummer 30 Aus § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 Buchst.
VG anzuwenden, da der Gesetzgeber die Fortgeltung der alten Tilgungsbestimmungen in § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG auf fünf Jahre bis zum 01.01.2004 beschränkt hat. Die danach auf die Verurteilung der Klägerin vom 09.02.1995 Anwendung findende zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3 StVG beginnt, sofern – wie hier – die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung entzogen worden war,
der in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG festgelegten Regelung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre
der beschwerenden Entscheidung. Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG sieht insoweit eine „Anlaufhemmung“ für den Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Fall vor, da der Betroffene in der Zeit, in der er keine Fahrerlaubnis besitzt, keine „Bewährung“ im Straßenverkehr aufweisen kann und damit der Lauf der Tilgungsfrist nicht gerechtfertigt ist. Die Eintragung der Verurteilung der Klägerin vom 09.02.1995 in das Verkehrszentralregister wäre danach, da die zehnjährige Tilgungsfrist erst mit Ablauf von fünf Jahren seit Ergehen des Strafurteils zu laufen begann, für sich genommen bereits mit Ablauf des 09.02.2010 tilgungsreif gewesen. Allerdings bestimmt die Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG, dass bei Eintragung mehrerer Entscheidungen
VG im Verkehrszentralregister die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Randnummer 31
dem Wortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben dabei alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen
VG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis (Nr. 5). Randnummer 32 Vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
VG a. F. zwar lediglich einer Tilgungsfrist von fünf Jahren, so dass diese Eintragung für sich genommen zwar am 05.10.1997 zu tilgen gewesen wäre.
dem aber während des Laufs der fünfjährigen Tilgungsfrist die strafgerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995 sowie
folgend die Versagung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten vom 09.07.1997 in das Verkehrszentralregister eingetragen wurden, hinderte dies gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1,
alledem sowohl formell als auch materiell zu Recht ergangen, kann die Klägerin, die sich geweigert hat, dieser Folge zu leisten, eine Bescheidung ihres Antrages auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht beanspruchen. Randnummer 38 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 40 Beschluss Randnummer 41 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.