schriftlichem Pachtvertrag vom 19.2.2002 (Anlage K 1 = GA 9 ff.) verpachtete die Beklagte der Klägerin auf dem Gelände der U. d. S. gelegene Räume nebst Freifläche zum Betrieb des dortigen sogenannten A.-Cafés Den Pachtgegenstand hatte die Beklagte ihrerseits von der U. d. S. gepachtet. Randnummer 3 In der
geteilt, dass eine Schließung ihres Cafés während der Dauer der Arbeiten unumgänglich war. Die Klägerin schloss ihr Café im August 2005, nachdem sie ihren
arbeitern für diesen Zeitraum Urlaub gewährt hatte. Die geplanten Maßnahmen wurden aber in dieser Zeit nicht durchgeführt, weil sich bezüglich der Planung, der Ausschreibung und der Produktion der Fassadenfronten Schwierigkeiten ergeben hatten. Randnummer 4 Am 5.7.2006 fand im A.-Café ein erneutes Treffen zum Zwecke der Erläuterung der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen statt, an dem unter anderem erneut die Klägerin und ein Vertreter der Beklagten teilnahmen. Dabei wurde dem Wunsch der Klägerin, die Sanierungsmaßnahmen während der Weihnachtsfeiertage und über Neujahr durchzuführen, wegen der im Winter herrschenden Witterungsverhältnisse nicht entsprochen. Die Maßnahmen wurden sodann im August 2006 durchgeführt. Auch in diesem Monat blieb das Café der Klägerin geschlossen. Randnummer 5
ihrer Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 34.081,83 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht. Randnummer 6 Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihr Café im August 2005 und August 2006 nur wegen der Renovierungsarbeiten geschlossen. Betriebsferien seien in diesen beiden Jahren nicht geplant gewesen. Sie habe den Sanierungsmaßnahmen nicht zugestimmt. Davon, dass die geplanten Maßnahmen im August 2005 nicht durchgeführt wurden, habe sie erst nach der Schließungsphase bzw. während ihres Urlaubs erfahren. Durch die Schließung des Lokals im August 2005 sei ihr ein Schaden in Höhe der üblichen laufenden Kosten in Höhe von 13.255,87 €, die im Falle des Weiterbetriebs des Lokals durch entsprechende Umsatzerlöse abgedeckt worden wären, sowie ein Zinsschaden wegen der erforderlichen Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits in Höhe von 1.342,42 €, insgesamt somit ein Schaden in Höhe von 14.598,29 € entstanden. Durch die Schließung des Lokals im August 2006 sei ihr ein Schaden in Höhe der üblichen laufenden Kosten in Höhe von 17.123,59 €, die im Falle des Weiterbetriebs des Lokals ebenfalls durch entsprechende Umsatzerlöse abgedeckt worden wären, sowie ein Zinsschaden wegen der erforderlichen Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits in Höhe von 2.359,95 €, insgesamt somit ein Schaden in Höhe von 19.483,54 € entstanden. Randnummer 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass ihr nicht
geteilt worden sei, dass die zunächst für August 2005 geplanten Maßnahmen nicht durchgeführt würden. Ein Verschulden der U. d. S. müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Hinsichtlich der im August 2006 erfolgten Schließung des Cafés sei die Beklagte schon wegen des Entzugs des vertragsgemäßen Gebrauchs der Pachtsache zum Schadensersatz verpflichtet, zudem aber auch deshalb, weil nach § 11 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags die Zustimmung der Klägerin zu den Maßnahmen erforderlich gewesen sei und die Beklagte die Baumaßnahmen wegen der fehlenden Zustimmung der Klägerin hätte verhindern müssen. Randnummer 8 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Klägerin hätte während der ruhigen Sommermonate – wie in den Jahren zuvor – ohnehin über einen längeren Zeitraum Betriebsferien gemacht. Demgemäß sei
der Klägerin vereinbart worden, dass die Maßnahmen in eben jener Zeit durchgeführt werden. Über die Nichtdurchführung der geplanten Baumaßnahmen im August 2005 sei die Klägerin vor Beginn der damaligen Betriebsferien informiert worden. Randnummer 9 Durch das angefochtene Urteil (GA 213 - 225), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 10 Wegen der Schließung des Lokals im August 2005 stehe der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, da es am erforderlichen Verschulden der Beklagten fehle. Das gelte zum einen hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 des Pachtvertrags. Denn die Beklagte habe die baulichen Maßnahmen weder geplant noch durchgeführt. Zudem hätte die Klägerin in der Sitzung vom 20.5.2005 die Möglichkeit gehabt, ihre Zustimmung zu verweigern. Nach der Aussage des Zeugen K. habe sie jedoch keine Einwände erhoben. Darüber hinaus sei die Beklagte auch im Falle der Verweigerung der Zustimmung der Klägerin zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet gewesen, da es sich nach der Aussage des Zeugen K. um Erhaltungsmaßnahmen i. S. des § 554 Abs. 1 BGB gehandelt habe. Zum anderen liege auch hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Fehlens einer rechtzeitigen Information über die Nichtdurchführung der für August 2005 geplanten Baumaßnahmen kein Verschulden der Beklagten vor. Dass die Beklagte selbst Kenntnis von der Nichtdurchführung der Maßnahmen gehabt habe, behaupte die Klägerin nicht. Ein eventuelles Verschulden der U. d. S. müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, da die U. nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei. Im Übrigen fehle jeder Vortrag der Klägerin dazu, was sie getan hätte, wenn sie über die Nichtdurchführung der Maßnahme zu dem Zeitpunkt informiert worden wäre, als die U. d. S. hiervon Kenntnis erlangt habe, was nach der Aussage des Zeugen Dr. E. erst ein bis zwei Wochen vor Baubeginn der Fall gewesen sei. Randnummer 11 Wegen der Schließung des Lokals im August 2006 stehe der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 536a Abs. 1, 536, 581 BGB zu, da es auch insoweit an einem Verschulden der Beklagten fehle. Randnummer 12
ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, sie habe der Baumaßnahme zugestimmt. Ihr bloßes Schweigen reiche dafür nicht aus. Die vom Landgericht unterstellte Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung in der Sitzung vom 20.5.2005 sei lediglich theoretischer Natur. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die U. d. S. Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen. Die Beklagte habe ihre Informationspflichten gegenüber der Klägerin schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien auf die U. d. S. übertragen. Wie eine Unterrichtung der Klägerin über die Nichtdurchführung der geplanten Arbeiten erfolgt sein solle, habe die Beklagte nicht konkret dargetan. Auch bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen i. S. des § 554 Abs. 1 BGB bestehe eine Schadensersatzverpflichtung des Verpächters zumindest dann, wenn diese auf eine Vernachlässigung der Instandsetzungspflicht in der Vergangenheit zurückzuführen sei. So habe der Zeuge Dr. E. selbst angegeben, dass ein erheblicher Reparaturstau an dem Objekt bestanden habe und in der Vergangenheit erforderliche Instandsetzungsarbeiten wegen finanzieller Engpässe nicht hätten durchgeführt werden können. Rechtfehlerhaft habe das Landgericht die Prüfung von Aufwendungsersatzansprüchen unterlassen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt (GA 255, 312), Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 15
hin zulässig. Randnummer 22 In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zusteht. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes begründet. Randnummer 23 I. Zum Ersatz eines der Klägerin durch die Schließung ihres Lokals im August 2005 möglicherweise entstandenen Schadens ist die Beklagte nicht verpflichtet. Da es insoweit nicht um einen Mangel des Pachtobjekts geht, kommt als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren der Klägerin lediglich § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Randnummer 24 1. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Randnummer 25 a) Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten darin erblickt, dass diese die nach § 11 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags erforderliche Zustimmung der Klägerin zu der Baumaßnahme nicht eingeholt habe, kann dem nicht beigetreten werden. Nach dieser Vertragsbestimmung ist die Beklagte nach vorheriger Absprache
der Klägerin berechtigt, bauliche Maßnahmen, die das Gebäude ganz oder teilweise betreffen, zu jeder Zeit durchzuführen. Die Zustimmung der Klägerin ist nur dann erforderlich, wenn durch diese Maßnahme der verpachtete Geschäftsbetrieb des Restaurants dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigt wird. Danach bedurften die in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen schon deshalb nicht der Zustimmung der Klägerin, weil sie deren Restaurantbetrieb zwar nachhaltig, nicht aber – was kumulativ erforderlich wäre – dauerhaft beeinträchtigten. Die unstreitig erforderliche Schließung des Lokals für die Dauer von rund einem Monat stellt bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine lediglich vorübergehende und eben keine dauerhafte Beeinträchtigung dar. Dass die Parteien bei Vertragsschluss eine von dieser objektiven Vertragsauslegung abweichende übereinstimmende Vorstellung gehabt hätten, behauptet die Klägerin nicht. Randnummer 26
dieser geschlossenen Pachtvertrags die vertragliche Nebenpflicht, die Klägerin über die Nichtdurchführung der für August 2005 an dem Pachtobjekt geplanten umfangreichen Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig zu informieren. Es mag zugunsten der Klägerin auch angenommen werden, dass sich die Beklagte zur Erfüllung dieser Verpflichtung der U. d. S. als Erfüllungsgehilfe bedient hat. Hierfür reicht es aus, dass jemand nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles
dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. BGHZ 98, 330, 334; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 278 Rdnr. 7). Es spricht viel dafür, dass dies hier der Fall war, auch wenn grundsätzlich der Verpächter im Verhältnis des Hauptpächters zum Unterpächter nicht Erfüllungsgehilfe des Hauptpächters ist (vgl. OLG Düsseldorf WuM 2004, 18 ff. Tz. 14, zit. nach juris; Palandt/ Weidenkaff, a. a. O., § 540 Rdnr. 18). Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten wurden „der Einfachheit halber“ die Verhandlungen wegen der Durchführung der geplanten Maßnahmen unmittelbar zwischen der Klägerin und der U. d. S. geführt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten die U. d. S.
dem Willen der Beklagten auch deren Verpflichtung gegenüber der Klägerin zur zeitlichen Absprache der geplanten Sanierungsmaßnahmen übernahm. Dass die U. d. S. damit eine eigene, ihr aufgrund ihres Pachtverhältnisses
der Beklagten dieser gegenüber obliegende Verpflichtung erfüllen wollte, steht dem nicht entgegen (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 278 Rdnr. 7). Randnummer 30
teilung von der Nichtdurchführung der ab dem 8.8.2005 geplanten Sanierungsarbeiten überhaupt noch rechtzeitig vor den an diesem Tag beginnenden Betriebsferien des Lokals der Klägerin möglich gewesen wäre. Randnummer 31 2. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Beklagte hätte die Verpflichtung, die Klägerin rechtzeitig über die Nichtdurchführung der Sanierungsmaßnahme zu informieren, verletzt, stünde der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Denn es steht nicht fest, dass der Klägerin hierdurch ein durch die Schließung ihres Lokals im August 2005 bedingter Schaden entstanden ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin im Falle einer rechtzeitigen Information keine Betriebsferien in ihrem Lokal durchgeführt hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden. Randnummer 32
arbeitern bereit gewesen wäre, auf den ihnen für die Zeit der geplanten Betriebsferien bereits unstreitig gewährten Urlaub zu verzichten. Randnummer 34 II. Auch wegen eines ihr durch die Schließung ihres Lokals im August 2006 möglicherweise entstandenen Schadens kann die Klägerin von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen. Randnummer 35 1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB i. V.
2 BGB steht der Klägerin nicht zu. Randnummer 36 a) Zwar war während der Dauer der im August 2006 an dem Pachtobjekt durchgeführten Baumaßnahme der vertragsgemäße Gebrauch der Pachtsache aufgehoben, so dass ein Mangel i. S. des § 536 Abs. 1 BGB i. V.
2 BGB vorlag. Denn unstreitig konnte während der Baumaßnahmen das Café nicht weiterbetrieben werden. Randnummer 37 b) Nach dem unstreitigen Tatsachenvorbringen der Parteien handelte es sich hierbei jedoch um eine sowohl von der Klägerin als auch – aufgrund des Hauptpachtvertrags zwischen der Beklagten und der U. d. S. – von der Beklagten gemäß § 554 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V.
2 BGB zu duldende Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme. Denn nach den –
der Berufung nicht angegriffenen – erstinstanzlichen Feststellungen dienten die durchgeführten Arbeiten der Behebung von Schäden (insbesondere eindringendes Wasser) an der Außenfront des Pachtobjekts sowie der Energieeinsparung (Austausch der einfach verglasten Fenster durch doppelt verglaste Fenster). Die Duldungspflicht trifft auch den Untermieter bzw. Unterpächter (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 554 Rdnr. 9; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2006, § 554 Rdnr. 9; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 554 Rdnr. 2). Randnummer 38 c) Darauf, ob die formellen Anforderungen an die Modernisierungsankündigung nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB (i. V.
2 BGB) –
teilung über die Art, den voraussichtlichen Umfang, den Beginn sowie die voraussichtliche Dauer der Maßnahme und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme – eingehalten worden sind, kommt es nicht an. Die
teilung ist nicht Tatbestandsmerkmal des Duldungsanspruchs, sondern bloße Fälligkeitsvoraussetzung. Entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann der Mieter/Pächter die Duldung zwar verweigern. Lässt er die Maßnahme jedoch geschehen, so ist sie nicht rechtswidrig (vgl. MünchKomm.BGB/Bieber, 5. Aufl., § 554 Rdnr. 34). So liegen die Dinge her. Die Klägerin, der Umfang und Zeitpunkt der geplanten Maßnahmen unstreitig in den Sitzungen vom 20.5.2005 und vom 5.7.2006
geteilt worden sind, übergab vor Beginn ihrer Betriebsferien im August 2006 unstreitig dem Zeugen K. die Schlüssel zu dem Pachtobjekt. Damit hat sie die Maßnahmen gerade geduldet, so dass sie sich – was sie auch nicht tut – nicht darauf berufen könnte, diese seien ihr nicht in einer den formellen Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechenden Weise
geteilt worden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einhaltung des Verfahrens nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB durch die in § 11 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags getroffene Regelung abbedungen worden ist, was trotz des § 554 Abs. 5 BGB möglich wäre, da diese Bestimmung lediglich für Wohnraummietverhältnisse gilt (§ 578 Abs. 2 Satz 1, § 581 Abs. 2 BGB). Randnummer 39
seinen laufenden Erhaltungspflichten (Reparaturstau) eingetreten ist oder soweit die Maßnahme über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 531 f. Tz. 7 f., zit. nach juris; Ehlert in: Bamberger/Roth, BGB,
Schadensersatzansprüchen des Mieters zu belasten, die er auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht vermeiden könnte. Zudem wäre andernfalls die Bestimmung des § 554 Abs. 4 BGB, wonach der Vermieter Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme machen musste, nur in angemessenem Umfang zu ersetzen hat, überflüssig. Demgemäß kann die Klägerin von der Beklagten allein wegen der durch die Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eingetretenen Beeinträchtigung des Gebrauchs der Pachtsache keinen Schadensersatz verlangen. Randnummer 43 e) Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals unter Bezugnahme auf die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Dr. E. geltend macht, die Durchführung der Maßnahmen sei auf eine Vernachlässigung der Instandsetzungspflicht in der Vergangenheit zurückzuführen, verhilft dies ihrem Rechtsmittel nicht (teilweise) zum Erfolg. Zum einen ist dieses von der Beklagten bestrittene Vorbringen – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen, da die Klägerin schon nicht dargetan hat, dass das erstinstanzliche Unterbleiben der Geltendmachung dieses Umstands nicht auf Nachlässigkeit der Klägerin oder ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten beruht. Zum anderen lässt sich dem Inhalt der in Bezug genommen Aussage des Zeugen Dr. E. (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 11.12.2008, Seite 3 = GA 86) nicht entnehmen, dass sich die Beklagte bzw. die U. d. S.
ihrer Instandsetzungspflicht in Verzug befand und gerade deshalb die Sanierungsarbeiten umfangreicher und daher für den Geschäftsbetrieb der Klägerin nachteiliger ausgefallen sind. Vielmehr ergibt sich aus dem protokollierten Inhalt der Aussage lediglich, dass sowohl Anfang des Jahrzehnts von der Beklagten mehrere Mängel beseitigt wurden als auch in der Zeit danach von der U. d. S. schon vor den hier in Rede stehenden Maßnahmen weitere Maßnahmen zur Dämmung des Gebäudes ergriffen worden sind. Zwar hat der Zeuge auch bekundet, dass gleichwohl die Feuchtigkeitsmängel nicht vollständig hätten beseitigt werden können. Allein hieraus kann jedoch gerade vor dem Hintergrund der schon in der Vergangenheit erfolgten Sanierungsmaßnahmen nicht hergeleitet werden, die Beklagte oder die U. d. S. habe sich
ihrer Instandsetzungspflicht in Verzug befunden, zumal jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, seit wann dies der Fall gewesen soll. Randnummer 44 f) Unabhängig hiervon würde es auch an der erforderlichen Kausalität einer (unterstellten) Pflichtverletzung der Beklagten für den geltend gemachten, aus der Schließung des Cafés im August 2006 resultierenden Schaden fehlen, da nicht feststeht, dass die Klägerin das Café nicht ohnehin in diesem Zeitraum ganz oder jedenfalls überwiegend wegen Betriebsferien geschlossen hätte (vgl. vorstehend unter I.
Randnummer 48 Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine Duldungspflicht des Mieters nach § 554 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf dessen Schadensersatzanspruch nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB hat, ist im Streitfall letztlich nicht entscheidungserheblich, weil ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch am Fehlen der Schadenskausalität scheitern würde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.