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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 E 330/10 Beschluss Streitwerte in Bausachen § 31 Abs 2 BauGB, § 63 Abs 1 BauO SL 2004, § 9a Abs 1 VwG

Streitwerte in Bausachen Leitsatz 1. Da der Landesgesetzgeber bei nach § 63 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63

§ 164abgedruckt bei Kopp/Schenke, Vw

GO,

§ 164für Nachbarrechtsbehelfe genannten Wert entspricht.

Zwar handelt es sich nach der Beschreibung in den vom Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen (§§ 63 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2004) einerseits nicht um einen Neubau, sondern „nur“ um die Sanierung eines vorhandenen Gebäudes. Andererseits sollte dabei durch eine „Erweiterung“ des Bestands ein „Mehrfamilienhaus“ geschaffen werden. Randnummer 6 Soweit die Klägerin auf einen geringeren Wertansatz von 1.000,- € in dem das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid vom November 2009 verweist, 3 vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landrat in Homburg vom 17.11.2009 – Az. 82/2009 –, Blatt 11 der Gerichtsakte vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landrat in Homburg vom 17.11.2009 – Az. 82/2009 –, Blatt 11 der Gerichtsakte bleibt festzuhalten, dass sich die Wertfestsetzungen einerseits in Widerspruchsverfahren am Maßstab des Nutzens der Amtshandlung (§ 9a Abs. 1 SGebG) und andererseits in gerichtlichen Verfahren nicht immer nach den gleichen Kriterien vornehmen lassen und daher auch nicht zu demselben Ergebnis führen müssen. 4 vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, 24.3.1992 – 2 R 9/90 -, AS 24 Nr. 31, dort zum Fehlen einer notwendigen Zustimmung anderer Behörden mit die Widerspruchsbehörde bindender Wirkung vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, 24.3.1992 – 2 R 9/90 -, AS 24 Nr. 31, dort zum Fehlen einer notwendigen Zustimmung anderer Behörden mit die Widerspruchsbehörde bindender Wirkung Wollte man das anders sehen und auch in diesem Bereich zwingend gleiche Verfahrenswerte ansetzen, so könnte sich im vorliegenden Fall nach dem zuvor Gesagten allenfalls die Frage stellen, ob der Wertansatz des Rechtsausschusses zu niedrig war. Da diese Fragestellung weder im Interesse der Klägerin liegen dürfte noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Festsetzungen von Rechtsausschüssen können jedenfalls offensichtlich keine Bindungswirkungen für das Verwaltungsgericht entfalten. 5 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2008 – 2 E 366/08 –, SKZ 2009, 133, Leitsatz Nr. 73 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2008 – 2 E 366/08 –, SKZ 2009, 133, Leitsatz Nr. 73 Randnummer 7 Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG 2004. Randnummer 8 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 – 2 ) abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO,

§ 1643 ) vgl.

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landrat in Homburg vom 17.11.2009 – Az. 82/2009 –, Blatt 11 der Gerichtsakte 4 ) vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, 24.3.1992 – 2 R 9/90 -, AS 24 Nr. 31, dort zum Fehlen einer notwendigen Zustimmung anderer Behörden mit die Widerspruchsbehörde bindender Wirkung 5 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2008 – 2 E 366/08 –, SKZ 2009, 133, Leitsatz Nr. 73

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