Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 11.11.2005 (2 XVII K 373/05) war der Beklagte, der bis zur Rückgabe seiner Zulassung zum 15.10.2009 als Rechtsanwalt tätig war, für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge zu deren Betreuer bestellt worden, weil die Erblasserin wegen einer
telschweren Demenz nicht in der Lage war, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Erblasserin war auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht in der Lage, sich außerhalb des Heims selbstständig fortzubewegen sowie eigenständig Besorgungen zu erledigen.
Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 16.12.2008 wurde der Beklagte als bisheriger Betreuer entlassen und der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum neuen Betreuer bestellt. Randnummer 2 In der Zeit seiner Betreuungstätigkeit hob der Beklagte von Konten der Erblasserin bei der Sparkasse V. in Teilbeträgen folgende Bargeldbeträge ab: Randnummer 3 In der Zeit vom 11.11.2005 bis 31.12.2005: insgesamt 3.000,-- € In der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006: insgesamt 9.080,-- € In der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007: insgesamt 6.600,-- € In der Zeit vom 01.01.2008 bis 30.09.2008: insgesamt 11.100,-- € Gesamtsumme: 29.780,-- € Randnummer 4 In seinen an das Betreuungsgericht gerichteten Abrechnungen über die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin stellte der Beklagte diese Beträge als Ausgaben in Form von Barauszahlungen an die Erblasserin für folgende Zwecke dar: Randnummer 5 - „Taschengeld für Anschaffungen, Kleider, Hausrat etc.“ (Abrechnung vom 20.4.2007 für die Zeit vom 11.11.2005 bis 31.12.2005, Bl. 65 ff. der Betreuungsakte); Randnummer 6 - „Taschengeld für Anschaffungen“ (Abrechnung vom 20.4.2007 für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2006, Bl. 70 ff. der Betreuungsakte); Randnummer 7 - „Anschaffungen (Kleider, Hausrat, sonstiges) Barauszahlungen“ bzw. „Taschengeld“, „Kleidung/Mobiliar“, „Zuwendungen an Dritte (Geschenke)“, „persönliche Anschaffungen von Frau K.“ (Abrechnung vom 27.3.2008 für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2007, Bl. 117 f. der Betreuungsakte; Schreiben des Beklagten vom 30.6.2008, Bl. 132 f. der Betreuungsakte); Randnummer 8 - „Taschengeld (Barauszahlungen)“ (Abrechnung vom 3.11.2008 für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.9.2008, Bl. 179 ff. der Betreuungsakte). Randnummer 9 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 10 Der Beklagte ließ die Erblasserin unter dem 2.3.2007 eine „Entlastungserklärung“ bezüglich der Verwaltung ihres Vermögens bis zum 28.2.2007 (Bl. 61 der Betreuungsakte) sowie unter dem 12.8.2008 eine „Bestätigung“ über den Erhalt entsprechender Barauszahlungen im Jahr 2007 und deren Verwendung unterzeichnen. Der zuständige Rechtspfleger des Betreuungsgerichts stellte bei einem Besuch in dem Pflegeheim am 20.10.2008 fest, dass für das Zimmer der Erblasserin kein Mobiliar angeschafft worden war. Bargeldbeträge fielen dem Heimpersonal bei der Erblasserin nie auf. Randnummer 11
seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von dem Beklagten von den Konten der Erblasserin abgehobenen Bargeldbeträge in Höhe eines Betrags von 29.080,-- € nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt. Randnummer 12 Der Kläger hat behauptet, die Erblasserin sei in dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte habe der Erblasserin niemals Bargeldbeträge ausgehändigt, sondern sie lediglich zur Unterzeichnung von Quittungen bewegt. Anlässlich der bei dem Beklagten durchgeführten Hausdurchsuchung sei eine von der Erblasserin unterzeichnete Blankoquittung gefunden worden. Die Erblasserin habe seit ihrer Heimaufnahme im Jahr 2005 niemals über Bargeld verfügt. Kleidung für sie sei nur vom Pflegeheim angeschafft und über die Heimkostenabrechnung in Rechnung gestellt worden. Teilweise habe der Erblasserin Kleidung aus dem Kleiderfundus des Heims zur Verfügung gestellt werden müssen. Mobiliar habe die Erblasserin nicht angeschafft. Randnummer 13 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, er habe die in Rede stehenden Geldbeträge jeweils auf den Wunsch der Erblasserin von deren Konten abgehoben und sie ihr anschließend ausgehändigt. Die Erblasserin sei „zumindest im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Geldübergaben“ geschäftsfähig gewesen. Randnummer 14 Durch das angefochtene Urteil (GA 95 - 107), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 29.080,-- € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.3.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 15 Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus den §§ 667 BGB analog, 1922 BGB. Ein Betreuer habe einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten. Demgemäß trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihm im Rahmen der Betreuung von den Konten der Erblasserin abgehobenen Bargeldbeträge. Die von ihm zum Beweis für seine Behauptung, er habe die Beträge in bar an die Erblasserin ausgehändigt, angeführten Quittungen habe der Beklagte nicht vorgelegt. Sie seien entgegen seinen Angaben auch nicht in der Betreuungsakte enthalten. In der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung, die Quittungen befänden sich bei der Staatsanwaltschaft, sei kein Beweisangebot zu sehen. Aber selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, die Erblasserin habe für jeden Barbetrag eine Quittung ausgestellt, wäre damit der Beweis, dass sie das Geld auch erhalten habe, nicht erbracht. Die Überzeugung vom Empfang des Geldes wäre in diesem Fall nämlich deshalb erschüttert, weil die Erblasserin – wie sich aus dem im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 27.9.2005 (Bl. 8 ff. der Betreuungsakte) ergebe – zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Quittungen geschäftsunfähig gewesen sei. Die ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellte Behauptung des Beklagten, die Erblasserin sei geschäftsfähig gewesen, sei vor dem Hintergrund des Inhalts jenes Gutachtens unsubstantiiert und nicht nachzuvollziehen, so dass der von ihm hierfür angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben gewesen sei. Zudem sei die Überzeugung des Gerichts vom Empfang des Geldes aber auch deshalb erschüttert, weil die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sei, sich eigenständig fortzubewegen, den Pflegekräften Bargeldbeträge bei der Erblasserin nicht aufgefallen seien, die Erblasserin wegen der vollständigen Versorgung in dem Pflegeheim zum täglichen Leben kein Geld benötigt habe und nicht ersichtlich sei, wofür sie das Geld verwendet haben könnte. An einem substantiierten Vortrag des Beklagten zu Geldgeschenken fehle es, zumal die Erblasserin außer von dem Beklagten keinen Besuch erhalten habe. Auch könne der Beklagte keine einzige Anschaffung benennen. Soweit der Kläger hinsichtlich der Entnahmen für das Jahr 2005 einen geringeren Betrag als die von dem Beklagten entnommenen 3.000,-- € geltend mache, könne gemäß § 308 ZPO nicht mehr zugesprochen werden als beantragt. Randnummer 16 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei aber auch dann begründet, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehe, er habe das Geld an die Erblasserin übergeben. Er ergebe sich dann aus den §§ 1833, 1908i BGB. Im Falle der Auszahlung der Beträge an die Erblasserin habe der Beklagte seine Pflicht aus dem Betreuungsverhältnis, das Vermögen der Erblasserin in deren Interesse zu verwenden, verletzt, indem er hohe Geldbeträge an die unter Demenz leidende Betreute ausgehändigt habe, ohne eine Kontrolle über deren Verwendung zu haben. Dies sei zumindest fahrlässig geschehen. Ohne die Pflichtverletzung wäre das Geld noch im Vermögen der Erblasserin und nach Eintritt des Erbfalls im Vermögen des Klägers vorhanden gewesen. Randnummer 17 Das angefochtene Urteil ist dem Beklagten persönlich im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO am 23.12.2009 zugestellt worden (GA 112).
am Montag, dem 21.12.2009 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, wobei in diesem Schriftsatz als Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beklagten der 19.11.2009 angegeben ist (GA 124 f.).
am
twoch, dem 20.1.2010 vorab per Telefax beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern (GA 129). Auf die Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 3.3.2010 (GA 135 Rückseite) ist das angefochtene Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9.3.2010 erneut zugestellt worden (GA 142). Die Berufungsbegründung vom 7.5.2010 ist am Montag, dem 10.5.2010 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen (GA 149). Randnummer 18
seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder für nicht nachgewiesen erachtet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in der Vermutung des Beklagten, die Originalquittungen befänden sich bei der Staatsanwaltschaft, ein Beweisangebot auf Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu sehen, wie dies von ihm
– nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingegangenem – Schriftsatz vom 28.9.2009 (GA 78) auch beantragt worden sei. Insoweit habe das Landgericht jedenfalls die ihm obliegende Hinweispflicht verletzt. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts,
den Quittungen könne der Beweis, dass die Erblasserin das Geld erhalten habe, nicht erbracht werden. Die vom Landgericht angenommene Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin entbehre einer rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. habe die Annahme der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin unter dem Vorbehalt einer von ihm nicht überprüften unkontrollierten Geldausgabe durch die Erblasserin gestanden. Das Landgericht hätte daher den von dem Beklagten für die behauptete Geschäftsfähigkeit der Erblasserin angebotenen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung von Zeugen erheben müssen. Soweit das Landgericht die Überzeugung vom Empfang des Geldes durch weitere Umstände als erschüttert angesehen habe, habe es verkannt, dass der Beklagte die Verwendung der Gelder gegenüber dem Betreuungsgericht nachgewiesen habe und ihm für die besagten Zeiträume Entlastung erteilt worden sei. Damit sei eine ordnungsgemäße Verwendung der Gelder nachgewiesen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt (GA 149 f., 183), Randnummer 20 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt (GA 156, 183), Randnummer 22 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 23 Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen. Randnummer 24 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2010 (GA 183 - 185) Bezug genommen. Die Akten 2 XVII K 373/05 des Amtsgerichts Völklingen und … der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht worden. Randnummer 25 Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat
Anklageschrift vom 18.5.2010 (Bl. 396 ff. der Akte …) gegen den Beklagten Anklage wegen des Verdachts der Untreue in 94 Fällen – unter anderem auch wegen der hier in Rede stehenden Geldabhebungen von den Konten der Erblasserin – erhoben und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht – Große Strafkammer – in Saarbrücken beantragt. Hierüber ist bislang noch nicht entschieden worden. B. I. Randnummer 26 Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist
hin zulässig. Insbesondere ist die zweimonatige Frist für die Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gewahrt. Randnummer 27 Zwar hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der Berufungsschrift vom 21.12.2009 (GA 124 f.)
geteilt, dass das angefochtene Urteil dem Beklagten am 19.11.2009 zugestellt worden sei, so dass, wenn man dieses Datum als Zustellungsdatum zugrunde legte, bereits der am 20.1.2010 eingegangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (GA 129) verspätet gewesen wäre. Randnummer 28
Schriftsatz vom 21.12.2009 zugleich eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens (Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts) nach § 250 ZPO (vgl. BGHZ 111, 104 ff. Tz. 26 ff., zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 250 Rdnr. 4; MünchKomm.ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 244 Rdnr. 20, § 250 Rdnr. 4). Erst
der am 29.12.2009 (GA 127) erfolgten Zustellung (§ 250 ZPO) der Berufungsschrift (und damit der Aufnahmeanzeige) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers endete die Unterbrechung (vgl. MünchKomm.ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 244 Rdnr. 20, § 250 Rdnr. 10). Danach bedurfte es einer nochmaligen wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils an den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, um die Berufungsbegründungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. MünchKomm.ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 249 Rdnr. 9, 23). Diese Zustellung ist am 9.3.2010 erfolgt, so dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist am 10.3.2010 zu laufen begann und am Montag, dem 10.5.2010, dem Tag des Eingangs der Berufungsbegründung vom 7.5.2010, endete (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). II. Randnummer 30 In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 29.080,-- € zu. Randnummer 31 1. Der Zahlungsanspruch ist – wie das Landgericht
Recht angenommen hat – bereits gemäß § 667 BGB analog i. V.
1 BGB begründet. Randnummer 32 a) Das Landgericht ist zutreffend und von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 667 BGB auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entsprechende Anwendung findet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f. Tz. 29; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.8.2005 – 4 W 19/05 Tz. 4; NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 3 f.; jeweils zit. nach juris). Zwar besteht zwischen beiden kein Auftragsverhältnis i. S. des § 662 BGB. Vielmehr leitet der Betreuer seine Befugnisse aus der ihm vom Betreuungsgericht übertragenen Amtsstellung ab. Er hat jedoch einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten. So hat er die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das zum Vermögen des Betreuten gehörende Geld hat er, sofern ihm die Vermögenssorge übertragen ist, verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1806 BGB i. V.
1 Satz 1 BGB). Seine Aufwendungen kann der Betreuer nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB von dem Betreuten ersetzt verlangen (§ 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB i. V.
1 Satz 1 BGB). Über seine Vermögensverwaltung hat er dem Betreuungsgericht Rechnung zu legen (§ 1840 f. BGB i. V.
1 Satz 1 BGB). Aus alldem folgt, dass der Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet ist, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 4, zit. nach juris). Randnummer 33
Recht geltend macht – unter Verstoß gegen seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO erst in dem angefochtenen Urteil damit konfrontiert, dass es in der von dem Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 16.9.2009 geäußerten Vermutung, die Originalquittungen befänden sich bei der Staatsanwaltschaft, kein ausreichendes Beweisangebot sieht. Nachdem der Beklagte den Beweis jedenfalls in der Berufungsinstanz gemäß § 432 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß angetreten hat, war diesem Antrag durch Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu entsprechen. Randnummer 36 bb) Der Senat ist jedoch
dem Landgericht der Ansicht, dass diese Quittungen die Aushändigung der Bargeldbeträge durch den Beklagten an die Erblasserin nicht beweisen. Randnummer 37 aaa) Gemäß § 368 Satz 1 BGB ist eine Quittung ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers über den Empfang einer Leistung. Sie ist eine Wissenserklärung, kein Rechtsgeschäft (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB,
hoher Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin stammen. Die Quittungen weisen auch – bis auf den Betrag vom 19.10.2006 in Höhe von 200,-- € und den Betrag vom 29.11.2006 in Höhe von 100,-- € (LGU 4
te = GA 98) – den Erhalt der im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegebenen Beträge und somit insgesamt den Erhalt von Beträgen in die Klageforderung übersteigender Höhe aus. Randnummer 38 bbb) Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Quittung, also für die Frage, ob der Schuldner die Leistung tatsächlich erbracht hat, gilt nach § 286 ZPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die materielle Beweiskraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei der Gegenbeweis bereits dann geführt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache, also dem Empfang der Leistung, erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (vgl. BGH NJW-RR 1988, 881 f. Tz. 11 f., zit. nach juris; jurisPK/Kerwer, a. a. O., § 368 Rdnr. 13 f.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 368 Rdnr. 4). Zur Erschütterung der Überzeugung vom Empfang der Leistung kann es bereits genügen, wenn die Quittung von einem Geschäftsunfähigen stammt (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1978, 667 f. Tz. 149, zit. nach juris: überhaupt kein Beweiswert in diesem Fall; jurisPK-BGB/Kerwer, a. a. O., § 368 Rdnr. 14; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 368 Rdnr. 4). Randnummer 39 ccc) Nach Maßgabe dieser bereits vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Grundsätze hat der Beklagte den ihm für die Aushändigung der Bargeldbeträge an die Erblasserin obliegenden Beweis
den von dieser unterzeichneten Quittungen nicht geführt. Die inhaltliche Richtigkeit der Quittungen wird schon durch eine Vielzahl unstreitiger Umstände in Zweifel gezogen. Randnummer 40
Beschluss vom 11.11.2005 für die Erblasserin eine Betreuung angeordnet, weil diese aufgrund einer
telschweren Demenz nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge selbst zu besorgen. Wie der Sachverständige Dr. S. in seinem für das Betreuungsgericht erstellten Gutachten vom 27.9.2005 (Bl. 8 ff. der Betreuungsakten) ausgeführt hat, konnte er bereits damals“ aufgrund der fortgeschrittenen Demenz
schweren Erinnerungsstörungen und formalen Denkstörungen im Sinne von Weitschweifigkeit und Inkohärenz“ valide anamnestische Angaben nicht erheben. Was dies konkret bedeutete, wird in dem Gutachten anschaulich anhand der Antworten der Erblasserin auf die Fragen des Sachverständigen geschildert. In seinem psychopathologischen Befund stellte der Sachverständige fest, dass die Erblasserin das Bild einer „
telschweren bis schweren Demenz
erheblichen Störungen der Erinnerungs- und Merkfähigkeit, der Konzentration und Aufmerksamkeit, des Auffassungsvermögens, der Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie einer erheblichen Störung des verbal-logischen Abstraktionsvermögens“ geboten habe. In einem Hirnleistungstest zur Einschätzung des Schweregrads einer Hirnleistungsstörung habe sie 14 von maximal 30 Punkten erreicht, was einem
telschweren hirnorganischen Leistungsdefizit entspreche. In seiner zusammenfassenden Beurteilung zur Notwendigkeit einer Betreuung kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin unter einer
telschweren Demenz am ehesten degenerativer Ursache (Alzheimer Demenz evtl. auch Mischform
vaskulären Anteilen aufgrund eines schleichenden bis fluktuierenden Verlaufes) leide. Betreuungsbedarf bestehe für sämtliche Aufgabenkreise und ganz offensichtlich auch auf Dauer. Randnummer 41
telschweren Demenz
fehlender Einsicht in die Defizite und die finanzielle Situation Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin für den Bereich der Vermögenssorge in dem – von ihm nicht überprüfbaren – Fall festgestellt werden müsse, dass sich der Verdacht des Sohnes der Erblasserin, des jetzigen Klägers, dass die Erblasserin unkontrolliert Geld ausgebe, bestätigen sollte. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Erblasserin bei Unterzeichnung der Quittungen geschäftsunfähig war, kommt es jedoch nicht an. Wäre dies der Fall gewesen, so käme den Quittungen überhaupt kein Beweiswert zu (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Im Streitfall ist es hingegen ausreichend, dass bereits die vorstehend dargelegten unstreitigen Umstände den Beweiswert der Quittungen einschränken. Denn die Überzeugung von der inhaltlichen Richtigkeit der Quittungen wird auch durch weitere unstreitige Umstände erschüttert (vgl. nachfolgend unter
arbeitern des Heims angeboten, trifft dies ausweislich des Akteninhalts nicht zu. Zudem käme es hierauf aus demselben Grund, aus dem der angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben ist, nicht an. Randnummer 42
geteilt habe, in welcher Höhe sie Geld benötige, woraufhin er die Beträge von deren Konten abgehoben und in der quittierten Höhe an die Erblasserin ausgehändigt habe, unglaubhaft. Schon die Höhe sowie die zeitliche Abfolge der behaupteten Bargeldübergaben lassen insoweit Zweifel angebracht erscheinen. So will der Beklagte der Erblasserin beispielsweise – um lediglich die auffälligsten Transaktionen hervorzuheben – am 29.11.2005 2.100,-- € und am 8.12.2005 nochmals 900,-- €, am 3.1.2006 1.630,-- € und am 1.2.2006 1.000,-- €, am 3.4.2006 2.000,-- € und am 2.5.2006 1.050,-- € sowie am 22.5.2006 nochmals 1.000,-- €, am 3.7.2006 300,-- € sowie weitere 1.300,-- €, am 30.11.2007 1.600,-- € und am 14.12.2007 nochmals 1.000,-- €, am 31.7.2008 3.000,-- €, am 28.8.2008 3.000,-- € und am 29.9.2009 nochmals 3.000,-- € übergeben haben. Hinsichtlich der Verwendung dieses Geldes hat der Beklagte in seinen Abrechnungen über die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin gegenüber dem Betreuungsgericht lediglich pauschale Angaben (Taschengeld, Anschaffungen für Kleider, Hausrat, Mobiliar, Zuwendungen an Dritte) gemacht. Auch im vorliegenden Rechtsstreit vermochte er auf Nachfrage des Landgerichts im Rahmen seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung nicht eine einzige konkrete Verwendung der seiner Behauptung zufolge der Erblasserin übergebenen erheblichen Bargeldbeträge anzugeben. Vielmehr hat er sich darauf zurückgezogen, er habe den Bargeldbedarf der Erblasserin für vertretbar gehalten. Zugleich hat er eingeräumt, sich an kein neues Mobiliar erinnern zu können. All dies ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte über den Verwendungszweck der angeblich von der Erblasserin gewünschten Geldbeträge
dieser noch im Einzelfall gesprochen haben will, nicht nachvollziehbar. Es fehlt jedweder konkrete Anhaltspunkt, wofür die Erblasserin die in Rede stehenden Geldbeträge verwendet haben könnte. Randnummer 43
hoher Wahrscheinlichkeit die Unterschrift der Erblasserin trägt, und inwieweit dieser Umstand geeignet wäre, den Beweiswert der hier in Rede stehenden Quittungen in Frage zu stellen. Randnummer 44
1 Satz 1 BGB) betreffen allein die Rechtsbeziehungen zwischen Betreuer und Betreuungsgericht, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem, so dass selbst die vom Betreuungsgericht anerkannte Richtigkeit einer Abrechnung – wie sich auch aus §§ 1843 Abs. 2 BGB und § 1892 Abs. 2 BGB, jeweils in Verbindung
1 Satz 1 BGB, ergibt – ohne Einfluss auf mögliche Ansprüche des Betreuten gegen den Betreuer ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f. Tz. 80 – 82, zit. nach juris; Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1843 Rdnr. 1). Randnummer 48 2. Letztlich teilt der Senat auch die Ansicht des Landgerichts, dass selbst dann, wenn der Beklagte nachweisen könnte, der Erblasserin die in Rede stehenden Geldbeträge in bar ausgehändigt zu haben, der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V.
1 Satz 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Einwendungen insoweit hat der Beklagte
seiner Berufung auch nicht geltend gemacht. Soweit von dem Rechtspfleger des Betreuungsgerichts Abrechnungen des Beklagten als richtig anerkannt worden sind, steht dies – wie bereits ausgeführt – Ansprüchen des Klägers und somit auch einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V.
Randnummer 50 Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.