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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen 6 WF 128/10 Beschluss Abänderungsverfahren für Prozesskostenhilfe unter Raten

Abänderungsverfahren für Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlunganordnung: Voraussetzungen einer Herabsetzung bzw. eines Wegfalls der Ratenzahlungspflicht wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse Orientierungssatz Zwar kommt eine Herabsetzung oder ein Wegfall einer Prozesskostenhilferatenzahlungsverpflichtung nicht erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem ein entsprechender Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO eingeht; vielmehr ist eine Abänderung der Ratenzahlungsverpflichtung grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Zahlungsverpflichteten möglich. Hat die Partei allerdings die von ihr nach der abzuändernden Entscheidung zu erbringenden Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es in diesem Umfang bei der Ratenzahlungsverpflichtung. Wäre daher die Kostenschuld der Partei im Falle ordnungsgemäßer Zahlung der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geschuldeten Raten im in Rede stehenden Verfahren im Zeitpunkt ihres Abänderungsantrags vollständig erfüllt gewesen, kommt eine Abänderung nicht mehr in Betracht (Rn.5) (Rn.12) . Verfahrensgang vorgehend AG Merzig,

  1. März 2010, 27 F 52/06 PKH1, Beschluss Tenor
  2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom
  3. März 2010 – 27 F 52/06 PKH1 – in der Fassung der Teilabhilfe vom
  4. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis zum
  6. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2011, 100). Randnummer 2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Familiengerichts vom
  7. März 2010 in der Fassung der Teilabhilfe vom
  8. Juli
  9. Das Abänderungsverfahren wurde durch Antrag der Antragstellerin vom
  10. August 2009 eingeleitet. Diesen hat das Familiengericht mit Beschluss vom
  11. März 2010 beschieden und die monatlich von der Antragstellerin aufzubringende Prozesskostenhilferate ab
  12. Juli 2009 auf 95 EUR ermäßigt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vom
  13. April 2010 hat das Familiengericht mit Beschluss vom
  14. Juli 2010 die Raten auf 60 EUR am
  15. April 2010 und auf 45 EUR ab
  16. Mai 2010 herabgesetzt und der Antragstellerin ab
  17. November 2010 wieder die Zahlung von Raten in Höhe von 95 EUR aufgegeben. Dies stellt in der Sache eine Teilabhilfe dar, so dass die von der Antragstellerin gegen den Beschluss vom
  18. Juli 2010 eingelegte sofortige Beschwerde und der diesbezügliche Nichtabhilfevermerk des Familiengerichts vom
  19. November 2010 prozessual ins Leere gehen. Randnummer 3 Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 4 Grundlage des Abänderungsverfahrens und Gegenstand des Abänderungsbegehrens der Antragstellerin vom
  20. August 2009 ist der Beschluss des Familiengerichts vom
  21. Januar 2009 in der Fassung, die dieser Beschluss durch den Senatsbeschluss vom
  22. Juli 2009 – 6 WF 68/09 – erfahren hat. Darin wurde die Antragstellerin verpflichtet, ab
  23. Februar 2009 monatliche Raten zu je 275 EUR zu den Prozesskosten beizutragen. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin – worauf das Familiengericht sie hingewiesen hat – aktenersichtlich nicht nachgekommen. Hätte sie ihren Zahlungspflichten entsprechend ihren ab dem
  24. Februar 2009 tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen genügt, so wäre die Gesamtforderung der Landeskasse im vorliegenden Verfahren von 1.275,52 EUR zwischenzeitlich bereits ausgeglichen gewesen. Auf diesen Gesichtpunkt hat auch schon das Familiengericht mit Verfügung vom
  25. Oktober 2009 hingewiesen. Randnummer 5 Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine Abänderung des vorgenannten Beschlusses schon – rückwirkend – ab dem
  26. Februar 2009 begehrt. Zwar kommt eine Herabsetzung oder ein Wegfall einer Prozesskostenhilferatenzahlungsverpflichtung nicht erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem ein entsprechender Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO – hier am
  27. August 2009 – eingeht; vielmehr ist eine Abänderung der Ratenzahlungsverpflichtung grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Zahlungsverpflichteten möglich. Hat die Partei allerdings die von ihr nach der abzuändernden Entscheidung zu erbringenden Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es im Umfang dieser Leistungsfähigkeit bei der Ratenzahlungsverpflichtung (vgl. Senatsbeschluss vom
  28. März 2009 – 6 WF 23/09 -, FamRZ 2009, 1616 m.w.N.). Randnummer 6 Hiervon ausgehend benachteiligt der angefochtene Beschluss in der Fassung, die er durch die Teilabhilfe vom
  29. Juli 2010 erfahren hat, die Antragstellerin nicht. Randnummer 7 Dem Senatsbeschluss vom
  30. Juli 2009 wurde – unter anderem ausgehend von einem einzusetzenden Erwerbseinkommen der Antragstellerin von 787 EUR – ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin (§ 115 Abs. 2 ZPO) von rund 668 EUR zugrunde gelegt. Randnummer 8 Soweit die Antragstellerin nunmehr Belastungen auf Zahnarztkosten in Höhe von monatlich 200 EUR ab Mai 2009 geltend macht, steht einer Berücksichtigung bereits weitgehend entgegen, dass die vorgelegten Zahnarztrechnungen vom
  31. Januar 2008 (über 351,90 EUR),
  32. Februar 2008 (über 521,73 EUR bzw. 67,84 EUR),
  33. August 2008 (über 573,35 bzw. 136,22 EUR), vom
  34. und
  35. April 2009 (über 107,73 bzw. 972,02 EUR) schon in dem Beschwerdeverfahren, das zu dem Senatsbeschluss vom
  36. Juli 2009 geführt hat, vorgelegt worden waren. Sie waren mithin Gegenstand dieses Beschlusses und sind aus den dort genannten Gründen nicht absetzbar. Erstmals vorgelegt ist daher nur die Zahnarztrechnung vom
  37. Oktober 2006 über 343,12 EUR. Bezüglich dieser scheitert eine Berücksichtigung aber bereits daran, dass aus dem zum Nachweis der ratenweisen Rückführung vorgelegten Kreditkartenabrechnung vom
  38. Juni und
  39. Juli 2009 nicht ersichtlich ist, zu wessen Gunsten die „Zahlungs-Lastschrift“ vom
  40. Mai bzw.
  41. Juni 2009 in Höhe von jeweils 200 EUR erfolgt ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es auch höchst unplausibel ist, dass diese – die älteste – Rechnung überhaupt noch offensteht, zumal die Antragstellerin Ratenzahlung auf die Zahnarztkosten behauptet und Raten grundsätzlich zunächst auf die jeweils älteste Rechnung verrechnet werden. Randnummer 9 Die von der Antragstellerin ferner behaupteten Zahlungen auf Rechtsanwaltskosten, zu deren Begleichung ihr ein Herr im Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.783,40 EUR geliehen habe, den die Antragstellerin seit August 2009 in monatlichen Raten zu je 200 EUR zurückführe, sind hinsichtlich ihrer Notwendigkeit schon nicht substantiiert dargetan und im übrigen auch nicht belegt. Denn die Antragstellerin hat lediglich eine anwaltliche Kostennote vom
  42. August 2009 über 2.661,32 EUR vorgelegt, aber keinen Beleg für deren Ausgleich. Randnummer 10 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Erwerbseinkommen der Antragstellerin in deutlich geringerem Umfang gesunken ist, als das Familiengericht dies im Beschluss vom
  43. März 2010 angenommen hat. Ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Steuerbescheinigung hat sie im Jahr 2009 durchschnittlich ein Nettomonatseinkommen von 761,57 EUR erzielt. Dieses ist daher anstelle des vom Familiengericht im angefochtenen Beschluss für die Zeit ab Juli 2009 eingestellten Erwerbseinkommens von 398,12 EUR zu berücksichtigen. Randnummer 11 Mit dieser Maßgabe und in Abwesenheit weiterer den – wie zu zeigen sein wird – allein entscheidungserheblichen Zeitraum bis August 2009 betreffender Änderungen, die weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ersichtlich sind, benachteiligt der angefochtene Beschluss die Antragstellerin jedenfalls nicht. Denn ausgehend von dem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 668 EUR, das dem Senatsbeschluss vom
  44. Juli 2009 zugrunde gelegt wurde, ermäßigt sich die dort erkannte Rate von 275 EUR auf lediglich 250 EUR, weil das darin mit 787 EUR eingestellte Erwerbseinkommen der Antragstellerin auf 761,57 EUR gesunken ist, das einzusetzende Einkommen also nur noch (668 EUR – (787 – 761,57) =) 642,57 EUR beträgt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Senat ab dem
  45. Juli 2009 die Anordnung einer höheren Rate als 95 EUR aufgrund des Verschlechterungsverbots verschlossen ist. Randnummer 12 Aber auch in Ansehung dessen hätte die Antragstellerin im Falle ordnungsgemäßer Zahlung der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geschuldeten Raten die Kostenschuld im vorliegenden Verfahren von insgesamt 1.275,52 EUR schon im August 2009 vollständig erfüllt gehabt; denn sie hätte am
  46. Februar,
  47. März,
  48. April und
  49. Mai 2009 jeweils 250 EUR, am
  50. Juni 2009 einen Betrag von (½ * 250 EUR =) 125 EUR und am
  51. Juli und
  52. August 2009 jeweils eine Rate von 95 EUR leisten müssen (4 * 250 EUR + 125 + 2 * 95 EUR = 1.315 EUR). Randnummer 13 Hiernach kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, dass das Familiengericht in der Teilabhilfe vom
  53. Juli 2010 zutreffend die von der Antragstellerin im Zeitraum April bis Oktober 2010 erbrachten Raten auf die Forderung der Landeskasse in Höhe von 856 EUR berücksichtigt und zu Recht im Vorlagevermerk vom
  54. November 2010 die von der Antragstellerin für den Zeitraum ab
  55. Oktober 2010 behauptete Ratenzahlung auf die Anschlussfinanzierung ihres Pkw bei der Volksbank für unbeachtlich gehalten hat, soweit sie die bisher geleisteten Raten von 191,83 EUR monatlich übersteigen. Randnummer 14 Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Randnummer 15 Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 16 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

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