AG n.F. (juris: RuStAG) setzt u.a. voraus, dass in der Person des Einbürgerungsbewerbers atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würden. (Rn.80) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 1 A 28/11 nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
H gehabt. Diese Beschäftigung habe er zum 31.08.2008 aufgeben müssen, weil er infolge eines Verkehrsverstoßes während der Arbeitsausübung seine Fahrerlaubnis verloren habe. Die Fahrerlaubnis sei ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts B.vom 20.08.2008 -0000 Js 00000/00 Cs- für 9 Monate entzogen worden. Aufgrund dessen habe er zunächst noch schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt, was sich auch aus dem an den Beklagten gerichteten Schreiben der ARGE S.-A-Stadt ergebe. Dennoch habe er sich weiterhin um eine Arbeitsstelle bemüht. In der Zeit vom 16.10. bis 04.12.2008 habe er eine Maßnahme in der Gesellschaft für E. A-Stadt/ mbH absolviert. Ab dem 01.01.2009 habe er dann erneut bei der Firma A. eine Aushilfsbeschäftigung gefunden. Seit dem 01.05.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Personaldienstleistungsunternehmen Dr. F. beschäftigt. Soweit es in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben der ARGE S.-A-Stadt heiße, er -der Kläger- habe keinerlei Bemühungen um den Erwerb einer Arbeitsstelle unternommen, sei dies demzufolge nicht richtig. Auch soweit die ARGE ausführe, nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma D. hätten die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 SGB III vorgelegen, treffe dies nicht zu. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht durch arbeitsvertragswidriges Verhalten, sondern wegen des Verlustes der Fahrerlaubnis gelöst worden. Wie sich aus dem - vorgelegten - Arbeitszeugnis vom 15.09.2008 ergebe, sei der Arbeitgeber mit ihm und seiner Tätigkeit sehr zufrieden gewesen. Soweit er -der Kläger- im Hinblick auf den Verdienst und die Größe seiner Familie weiterhin ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müsse, sei dies von ihm nicht
AG zu vertreten. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Er hat zunächst betont, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers, nämlich die 14-monatige Jugendstrafe 1993, die 6-monatige Strafe wegen Körperverletzung 1997, die 50 Tagessätze wegen Verkehrsgefährdung 2008 und die Teilnahme an einer verbotenen Demonstration, keinen Hinderungsgrund für eine Einbürgerung darstellten. Der Kläger habe jedoch bis heute nicht schlüssig darlegt, dass er dauerhaft in der Lage sein werde, den Unterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Zwischenzeitlich seien Unterlagen bezüglich verschiedener Bewerbungen (sieben Bewerbungen in drei Jahren) sowie der Nachweis verschiedener Praktika und Beschäftigungsverhältnisse vorgelegt worden. Die ARGE S.-A-Stadt habe jedoch auf Nachfrage ausgeführt, dass sowohl Sperrzeiten vorlägen als auch der Kläger nicht konstruktiv an der Verbesserung seiner Situation mitarbeite, sondern sogar die ihm angebotene Arbeit verweigere. Darüber hinaus habe der Kläger die Beendigung des vorletzten Beschäftigungsverhältnisses zu vertreten, da er durch sein Verhalten (gefährliches Eingreifen in den Straßenverkehr und damit verbundener Führerscheinverlust) den Kündigungsgrund verantwortlich geschaffen habe. Das zuletzt vorgelegte Beschäftigungsverhältnis im Dienstleistungsservicebereich führe bei ihm nicht dazu, dass er frei von staatlicher Unterstützung den Lebensunterhalt für sich und seine Familie erwirtschaften könne. Ausweislich der Berechnung der Arbeitsagentur bestehe ein familiärer Bedarf von etwa 1.800,- Euro, dem ein durchschnittlicher Verdienst von 1.300,- Euro entgegenstehe. Unter diesen Umständen werde der Leistungsbezug dauerhaft bestehen bleiben. Darüber hinaus sei bei der notwendigen Sicherung des Lebensunterhalts eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen sei. Diese Dauerhaftigkeit sei im Fall des Klägers nicht erkennbar. Eine Einbürgerung im Rahmen des Ermessens gemäß § 8 StAG scheitere ebenfalls an der nicht nachgewiesenen dauerhaften und nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts. Eine besondere Härte liege erkennbar nicht vor. Randnummer 23 Mit Schriftsatz vom 16.11.2009 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er seit Oktober 2009 keine Leistungen mehr von der ARGE erhalte und damit unabhängig von „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Mitteln sei. Den Vorschlag des Beklagten, das Verfahren für die Dauer eines Jahres ruhen zu lassen, um ihm Gelegenheit zum Nachweis zu geben, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nunmehr dauerhaft ohne staatliche Leistungen sichern könne, hat er mit Schriftsatz vom 22.01.2010 widersprochen. Nachdem er mit weiterem Schriftsatz vom 25.05.2010 dargelegt hat, dass sich sein Einkommen in den letzten Monaten nochmals deutlich erhöht habe, wobei er sich nunmehr seit mehr als einem Jahr in demselben Arbeitsverhältnis befinde, hat der Beklagte unter dem 14.06.2010 erklärt, dass zwischenzeitlich zur Vorbereitung der Ausstellung einer Einbürgerungszusicherung die Sicherheitsüberprüfung des Klägers erneuert werde; danach werde über den Sachverhalt abschließend entschieden. Randnummer 24 Mit Beschluss vom 06.07.2010 -2 K 495/10- hat die Kammer dem Kläger zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Randnummer 25 Mit Schriftsatz vom 11.09.2010 hat der Beklagte erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers lägen nicht vor. Der Kläger sei am 06.07.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten verurteilt worden. Im Hinblick auf eine Strafentmakelung sei diese Verurteilung nicht im Zentralregisterauszug aufgeführt. Aus dem - beigefügten - aktuellen Schriftwechsel mit dem Bundesamt für Justiz ergebe sich jedoch, dass die Jugendstrafe erst am 20.08.2018 getilgt werde und damit eine Einbürgerung sowohl nach aktuellem als auch nach altem Recht hindere. Auf die Frage, ob der Kläger in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen zu bestreiten, komme es nicht mehr an. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG scheide aus vorgenanntem Grund ebenso aus. Anhaltspunkte für eine besondere Härte seien nicht erkennbar. Randnummer 26 Der Kläger hat daraufhin erwidert, seiner Meinung nach liege ein Härtefall
AG vor. Zu berücksichtigen sei, dass der Strafmakel der Jugendstrafe bereits seit 1998 gemäß § 100 JGG beseitigt sei. Dies habe den Sinn, dass die Jugendstrafe dem Jugendlichen aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden solle. Dann könne im Einbürgerungsverfahren aber nichts anderes gelten, zumal - wie sich aus der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.07.2010 ergebe - über Eintragungen von Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel beseitigt sei, keine Auskunft mehr an die Einbürgerungsbehörden erteilt werde. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Selbst wenn man dies anders sehe, sei vorliegend ein Härtefall gegeben, da die beiden Folgestraftaten, die im Abstand von mehreren Jahren hinzugekommen seien, für sich genommen einer Einbürgerung nicht im Wege gestanden hätten. Zudem handele es sich bei der letzten Verurteilung lediglich um eine Verkehrsstraftat, die im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit gestanden habe. Er habe hierfür nur eine geringe Geldstrafe von 50 Tagessätzen erhalten, durch die sich allerdings die Tilgungsfrist bis zum Jahr 2018 verlängert habe. Angesichts des Umstands, dass er sich ansonsten seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert habe, stellte die Verweigerung der Einbürgerung eine besondere Härte dar. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der ebenfalls beigezogenen Ausländerakte des Klägers und der Strafakte 0000 Js 00000/00 der Staatsanwaltschaft T. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 29 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.04.2009 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG i.V.m. § 38 SVwVfG noch kann er beanspruchen, dass der Beklagte über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 30 Das Einbürgerungsbegehren des Klägers beurteilt sich - nachdem das Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz Änderungen erfahren hat - nach der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG n.F.. Danach sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und § 40 c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I Seite 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Der Günstigkeitsvergleich ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist, vorzunehmen; es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden. Ein Einbürgerungsbegehren kann sich so teils nach bisherigem Recht, teils nach neuem Recht beurteilen. Randnummer 31 Vgl. Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU- Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466 Randnummer 32 Für den Einbürgerungsanspruch des Klägers gilt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, wonach der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können muss, es sei denn, er hat die Inanspruchnahme nicht zu vertreten, durch das Richtlinienumsetzungsgesetz sachlich unverändert geblieben ist, Randnummer 33 vgl. Berlit, a.a.O., S. 465; die bisherige Ausnahmeregelung des Nichtvertretenmüssens ist lediglich redaktionell in die Einbürgerungsvoraussetzung selbst verlagert worden Randnummer 34 während das Unbescholtenheitserfordernis - § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12 a StAG - demgegenüber erhebliche Verschärfungen erfahren hat. Im Fall des Klägers sind vor allem die Absenkung der Unbeachtlichkeitsschwelle - die Grenzwerte für „Bagatellverurteilungen“ wurden jeweils um die Hälfte gesenkt, vgl. § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG - und die neu eingeführte Zusammenrechnung von „Bagatellverurteilungen“ - vgl. § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG n.F. - von Bedeutung. Daneben wurde auch das Nichtberücksichtigungsermessen im Fall der Verurteilung zu einer höheren Strafe - vgl. § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG n.F. - deutlich eingeschränkt. War bislang im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist, so ist diese Entscheidung künftig nur noch dann möglich, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den genannten Rahmen geringfügig übersteigt. Randnummer 35 Auf das Einbürgerungsbegehren des Klägers ist damit insoweit das für ihn günstigere alte Recht anzuwenden. Randnummer 36 Einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG steht derzeit - unabhängig von der Frage, ob er entgegen den Ausführungen des Beklagten in dem ablehnenden Bescheid vom 29.04.2009 nunmehr die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt - entgegen, dass er mehrfach wegen Straftaten verurteilt worden ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG) und damit das Unbescholtenheitserfordernis nicht erfüllt. Randnummer 37 Zwar liegen sowohl die Verurteilung vom 25.03.1997 durch das Amtsgericht S. - 00 Js 0000/00/00 VRS 000/00 - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, als auch die Verurteilung vom 20.08.2008 durch das Amtsgericht B.- 0000 Js 00000/00 - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F., wonach die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz (Nr. 1), Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen (Nr. 2) und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind (Nr. 3), nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben. Diese Straftaten können daher - da nach dem alten Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen „Bagatellverurteilungen“ erfolgt - einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für die weitere Verurteilung vom 06.07.1993 durch das Amtsgericht S. - 00-000/00 - wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die seinerzeit ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Diese Verurteilung unterfällt weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung über das Nichtberücksichtigungsermessen in § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F., wonach bei Verurteilung zu einer höheren Strafe im Einzelfall entschieden wird, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Randnummer 38 Zunächst ist festzuhalten, dass diese Jugendstrafe, die aufgrund einer Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG weder in dem aktuellen Zentralregisterauszug vom 29.11.2010, den die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beim Bundesamt für Justiz angefordert hat, noch in den älteren, in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten befindlichen Zentralregisterauszügen aufgeführt ist, dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch entgegengehalten werden kann. Sie unterliegt nämlich nicht dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes -BZRG-. Danach dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Nach der vom Beklagten eingeholten schriftlichen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.07.2010 bzw. ergänzend vom 31.08.2010 tritt die Tilgungsreife der Verurteilungen des Klägers - einschließlich der Jugendstrafe aus der Verurteilung vom 06.07.1993 - in Anwendung der Vorschriften der §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG, wonach bei Eintragung mehrerer Verurteilungen im Register die Tilgung einer Eintragung erst dann zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, wobei für die Berechnung der Tilgungsfrist grundsätzlich die letzte Verurteilung - hier die Verurteilung vom 20.08.2008 durch das Amtsgericht Bernkastel-Kues - maßgeblich ist, vorbehaltlich weiterer Straffreiheit frühestens am 20.08.2018 ein. Randnummer 39 Dass der Strafmakel der Jugendstrafe bereits seit 1998 gemäß § 100 JGG beseitigt ist, begründet für sich genommen kein Verwertungsverbot. Ziel der gesetzlichen Regelungen über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister zu mindern. Nach § 100 JGG hat der Strafrichter (Jugendrichter) ohne weitere Prüfung zugleich den Strafmakel als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung der Bewährung erlassen wird (§ 26 a JGG). Zwar tritt aufgrund der Beseitigung des Strafmakels eine Begrenzung der Offenbarungspflicht des Verurteilten ein; dies bedeutet, dass sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen darf und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, da durch die Beseitigung des Strafmakels die erfolgte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist (§§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), wobei im Fall des Klägers diese Rechtsfolge auch bereits zuvor durch die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung eingetreten war (§§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG). Zudem darf deshalb, weil der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen, nicht aber den Ausländer- oder Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten mitgeteilt (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BZRG). Jedoch bleibt die Verurteilung zur Jugendstrafe im Bundeszentralregister eingetragen; die Beseitigung des Strafmakels wird dort lediglich vermerkt (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 BZRG). Dementsprechend gehen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon aus, dass allein die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden darf, einer Verwertung nicht entgegensteht; die Beseitigung des Strafmakels ist insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen. Randnummer 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 -1 B 5.97-, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8; BGH, Beschluss vom 21.04.2009 -1 StR 144/09-, dokumentiert in juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2002 -13 S 880/00- sowie Beschluss vom 09.12.1993 -11 S 2319/93-, beide Entscheidungen dokumentiert in juris; a.A. nur VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2002 -7 K 4197/01-, dokumentiert in juris: da die Einbürgerungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zum Kreis der in § 41 Abs. 3 BZRG genannten Stellen gehörten, denen über eine strafentmakelte Jugendstrafe eine Auskunft zu erteilen sei, ferner die Auskunft nur für Strafverfahren zu erteilen sei, sei eine Verwertung der Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen Randnummer 41 Die Verurteilung zur Jugendstrafe bleibt auch nicht nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. - obligatorisch - außer Betracht. Insbesondere greift § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. nicht ein, denn eine Jugendstrafe nach § 17 JGG ist keine Erziehungsmaßregel nach § 9 JGG (Weisungen oder Anordnungen, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen) und auch kein Zuchtmittel nach § 13 Abs. 2 JGG (Verwarnung; Erteilung von Auflagen; Jugendarrest). Auch § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. ist - unabhängig von der Frage, ob eine Jugendstrafe eine „Freiheitsstrafe“ im Sinne dieser Bestimmung ist (dazu unten) - jedenfalls deshalb nicht einschlägig, weil die verhängte Strafe höher als sechs Monate war. Randnummer 42 Der Kläger kann des Weiteren nicht gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. beanspruchen, dass der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheidet, ob die Verurteilung zur Jugendstrafe im Einzelfall außer Betracht bleiben kann (sog. Nichtberücksichtigungsermessen). Denn § 12 a Abs.1 Satz 2 StAG a.F. bezieht sich nur auf Strafen
AG a.F. und eine Jugendstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „Freiheitsstrafe“
AG. Randnummer 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.11.1996 -1 C 25.94-, InfAuslR 1997, 152, vom 16.11.2000 -9 C 4.00-, BVerwGE 112, 180 und vom 17.03.2004 -1 C 5.03-, InfAuslR 2004, 310, zur Vorgängerregelung des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG; ebenso Hailbronner/Renner, StAG, 4. Aufl. 2005, § 12 a StAG Rdnr. 9; a.A. Berlit in GK-StAR, Stand: November 2005, § 12 a StAG Rdnrn. 35 ff., der seine Auffassung allerdings selbst als Mindermeinung bezeichnet; offen gelassen im Urteil der Kammer vom 24.10.2006 -2 K 88/06- Randnummer 44 Insbesondere in der Entscheidung vom 17.03.2004 -1 C 5.03- hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG nur Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht betreffe und eine Jugendstrafe weder eine Freiheitsstrafe
G noch eine Strafe
G sei. Es hat dies im Anschluss an das Berufungsgericht Randnummer 45 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2002 -13 S 880/00-, dokumentiert in juris Randnummer 46 aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift hergeleitet und darauf abgestellt, dass für die Verurteilung zu Jugendstrafe § 88 Abs. 2 AuslG - betreffend eine Einbürgerungszusicherung bei zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafen bis zu einem Jahr für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird - eine Sonderregelung treffe. Auch in den früheren Entscheidungen vom 19.11.1996 -1 C 25.94- und vom 16.11.2000 -9 C 4.00- hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber sich des Unterschiedes zwischen der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts und der Jugendlichen und Heranwachsenden vorbehaltenen Jugendstrafe bewusst gewesen sei. Auch wenn an Freiheitsstrafen und Jugendstrafen nicht immer unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft seien, spreche der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Randnummer 47 Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beansprucht auch nach der Neuregelung der Anspruchseinbürgerung zum 01.01.2005, mit der § 88 AuslG durch § 12 a StAG ersetzt und die Sonderregelung des § 88 Abs. 2 AuslG ersatzlos gestrichen wurde, weiterhin Geltung. Der in der Literatur vertretenen Mindermeinung, Randnummer 48 vgl. Berlit in GK-StAR, Stand: November 2005, a.a.O. Randnummer 49 wonach jedenfalls ab dem 01.01.2005 die zeitige, zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe als „Freiheitsstrafe“ und damit als „Strafe“
AG zu werten sei, da mit der Streichung der Regelung zur Einbürgerungszusicherung bei zeitiger Jugendstrafe - § 88 Abs. 2 AuslG in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung - das systematische Argument entfallen sei, diese Regelung bilde eine vorrangige und abschließende Sonderregelung, ist nicht zu folgen. Zur Begründung führt diese Mindermeinung aus, unterfiele die zur Bewährung ausgesetzte zeitige Jugendstrafe nicht dem § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StAG, bewirkte die Streichung des vormaligen § 88 Abs. 2 AuslG nicht nur den Wegfall einer junge Einbürgerungsbewerber begünstigenden Regelung. Sie führte vielmehr zu einer Verschlechterung gegenüber einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht, weil dann auch eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von bis zu sechs Monaten nicht nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG unberücksichtigt bleiben könnte, sondern stets die Tilgungsfrist abzuwarten wäre. Systematisch wäre diese Schlechterstellung auch nicht durch aufenthaltsrechtliche Differenzierungen zwischen einer Freiheitsstrafe nach dem JGG und einer solchen nach Erwachsenenstrafrecht gerechtfertigt. Auch entstehungsgeschichtlich fehle jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG statt einer Gleichstellung im Strafmaß und im Verfahren mit Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach dem JGG hätte bewirken wollen. Auch wenn diese Auffassung nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, so steht ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber, der sich des Unterschiedes zwischen der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts und der Jugendlichen und Heranwachsenden vorbehaltenen Jugendstrafe auch bei der Neuregelung der Anspruchseinbürgerung im StAG bewusst war, von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelungen des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StAG ausdrücklich abgesehen hat. Dies hat auch der Vertreter des Beklagten, der nach eigener Aussage an den Vorberatungen im Zuge der Neufassung des StAG teilgenommen hat, in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In den Kommissionen sei seinerzeit argumentiert worden, dass die Jugendstrafe als Einstieg in die Erwachsenenkriminalität zu werten sei und daher keine Besserstellung der Jugendlichen rechtfertige, sondern im Rahmen der Anspruchseinbürgerung als absoluter Ausschlussgrund zu berücksichtigen sei. Dementsprechend ist auch in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum StAG - Stand: 19.10.2007 - in einer „Ergänzenden Anmerkung“ zu Ziffer 12 a. 2. ausgeführt, die ursprüngliche Regelung des § 88 Abs. 2 AuslG über die Berücksichtigung von Jugendstrafen sei ersatzlos entfallen. Jugendstrafen fielen daher nicht mehr unter die Privilegierung des § 12 a und stünden daher einer Einbürgerung immer entgegen. Randnummer 50 Vor diesem Hintergrund kann auch der vom VGH Baden-Württemberg zur früheren Rechtslage vertretenen Auffassung, in den Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sei, liege eventuell eine Regelungslücke vor, die durch analoge Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu schließen sei, Randnummer 51 Urteil vom 12.09.2002 -13 S 880/00-, a.a.O.; die Frage war im konkreten Fall allerdings nicht entscheidungserheblich und wurde daher offen gelassen; auch das BVerwG hat sich in seinem im Anschluss daran ergangenen Revisionsurteil vom 17.03.2004 -1 C 5.03-. a.a.O., zu dieser Frage nicht geäußert Randnummer 52 nicht gefolgt werden. Randnummer 53 Nach alledem steht die noch nicht getilgte Jugendstrafe des Klägers aus dem Jahr 1993 einer Einbürgerung nach § 10 StAG zwingend entgegen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte bei Erlass des ablehnenden Bescheides und auch noch bei Fertigung der Klageerwiderung davon ausgegangen war, dass diese Strafe nicht einbürgerungsschädlich sei. Da dem Beklagten - wie oben ausgeführt - insoweit kein Nichtberücksichtigungsermessen eröffnet war, konnte ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers nicht entstehen. Randnummer 54 Scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG i.V.m. § 38 SVwVfG somit aus, kann der Kläger des Weiteren auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 55 Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt § 8 StAG i.V.m. § 38 SVwVfG in Betracht, wobei nach der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG n.F. wiederum zunächst zu untersuchen ist, ob die bis zum 27.08.2007 geltende Fassung des § 8 StAG oder die aktuelle Fassung für den Kläger günstiger ist. Da der Wortlaut des § 8 StAG durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz erhebliche Änderungen erfahren hat, lässt sich dieser Günstigkeitsvergleich im konkreten Fall nur anhand einer Alternativprüfung vornehmen. Diese Alternativprüfung führt indes zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach keiner der Gesetzesfassungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat. Randnummer 56 a) Nach § 8 Abs. 1 StAG a.F. kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er die weiteren, in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StAG a.F. näher bezeichneten Mindestvoraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unter anderem, dass der Ausländer keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt. Im Fall des Klägers kommt allerdings der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Betracht, wonach ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden kann, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Dass die den Verurteilungen des Klägers zugrundeliegenden Taten (u.a. ein Raub sowie eine gefährliche Körperverletzung) nicht nur vereinzelte oder geringfügige Rechtsverstöße waren, bedarf keiner vertieften Erörterung. Mangels Tilgungsreife können diese Taten dem Kläger auch heute noch vorgehalten werden. Unerheblich ist wegen des ausschließlichen Bezugs auf einen Ausweisungsgrund in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., ob der Kläger die sonstigen Voraussetzungen einer Ausweisung erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randnummer 57 vgl. u.a. Urteil vom 18.11.2004 -1 C 23.03-, InfAuslR 2005, 213 Randnummer 58 muss der Ausweisungsgrund im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. in der Funktion eines Versagungsgrundes, der die Einbürgerung ausschließt, nur gleichsam abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene tatsächlich ausgewiesen werden soll oder darf. Als Beschränkung des Anspruchs auf Einbürgerung ist die Frage des Ausweisungsgrundes losgelöst von sonstigen Ausweisungsvoraussetzungen und -hindernissen selbstständig zu beurteilen. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. verweist nämlich nicht generell auf das Ausweisungsrecht, sondern zielt auf bestimmte Ausweisungsgründe. Dies trägt der besonderen Bedeutung der Einbürgerung eines Ausländers gegenüber Maßnahmen zur Regelung seines Aufenthalts Rechnung. Randnummer 59 Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass bereits die tatbestandlichen Mindestvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 StAG a.F. i.V.m. § 38 SVwVfG nicht erfüllt sind. Dies gilt im Ergebnis auch dann, wenn man mit dem VGH Baden-Württemberg Randnummer 60 Urteil vom 06.05.2009 -13 S 2428/08-, dokumentiert in juris Randnummer 61 davon ausgeht, dass der Gesichtspunkt der Aktualität des Ausweisungsgrundes, der im aufenthaltsrechtlichen Kontext bei der konkreten Ermessensausübung, ob eine Ausweisung verfügt werden soll, zu erörtern ist, im staatsangehörigkeitsrechtlichen Kontext als eine im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verortende immanente Grenze des Einbürgerungshindernisses des Ausweisungsgrundes begriffen und das Tatbestandsmerkmal „erfüllt“ entsprechend verfassungskonform interpretiert werden muss. Im Einzelnen hat der VGH Baden-Württemberg hierzu folgendes ausgeführt: Was die Berücksichtigung von strafgerichtlichen Verurteilungen als Ausweisungsgrund im aufenthaltsrechtlichen wie im staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang betreffe, sei es in Ermangelung anderer aussagekräftiger Hinweise im Aufenthalts- wie im Staatsangehörigkeitsrecht im Ausgangspunkt folgerichtig, wenn die Verurteilung solange als Ausweisungsgrund im Rechtsverkehr vorgehalten werden könne, als noch keine Tilgung im Bundeszentralregister erfolgt sei. Denn die Länge der Tilgungsfrist bilde die Schwere der begangenen Straftat durchaus realitätsgerecht ab und sei daher grundsätzlich durchaus geeignet, auch gegenwartsbezogen Schlüsse auf die Aktualität des Ausweisungsgrundes und damit ein weiterhin gegen eine Einbürgerung sprechendes öffentliches Interesse zu ermöglichen. Allerdings könne es der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich machen, auch noch nicht getilgte Straftaten auszuscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Da infolge der Bestimmung des § 47 BZRG zeitlich vorher eingetragene, aber an sich tilgungsreife Verurteilungen erst getilgt würden, wenn bei der letzten vorangegangenen Verurteilung Tilgungsreife eingetreten sei, müsse hier unmittelbar die Systematik des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts korrigierend in den Blick genommen werden. Denn handele es sich bei der letzten Verurteilung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter
G gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so wäre es von vornherein verfehlt, länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall darüber hinaus mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Randnummer 62 Selbst wenn man sich dieser Rechtsauffassung anschließt, führt dies im Fall des Klägers zu keinem anderen Ergebnis. Die seiner Verurteilung vom 20.08.2008 durch das Amtsgericht B.- 0000 Js 00000/00 - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zugrundeliegende Straftat, die allein dazu geführt hat, dass die bereits länger zurückliegenden Verurteilungen vom 06.07.1993 wegen Raubes und vom 25.03.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung, die an sich tilgungsreif wären, aufgrund der Regelung des § 47 Abs. 3 BZRG noch nicht getilgt worden sind, stellt zwar möglicherweise einen vereinzelten Verstoß
G dar, da sie nach 13-jähriger Straffreiheit begangen wurde - Tatzeitpunkt der am 25.03.1997 abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung war ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs der 25.05.1995 - und als Verkehrsstraftat mit den früheren Straftaten des Klägers in keinem sachlichen Zusammenhang steht, sie kann jedoch nicht zugleich als geringfügiger Verstoß angesehen werden. Randnummer 63 Vgl. dazu, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich
G ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 -1 C 9.94-, DVBl. 1997, 189, zur Vorgängerregelung des § 46 Nr. 2 AuslG Randnummer 64 Nach Ziffer 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13.12.2000 ist eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht geringfügig; eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden. Hiernach kommt eine Bewertung der Verkehrsstraftat des Klägers als geringfügig nicht in Betracht, da die Gefährdung des Straßenverkehrs zumindest teilweise vorsätzlich begangen wurde - die Verurteilung erfolgte gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB, d.h. es wurde Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung der konkreten Gefährdung angenommen -, und die Verurteilung zu 50 Tagessätzen auch oberhalb der in der Verwaltungsvorschrift genannten Grenze von bis zu 30 Tagessätzen liegt. Angesichts des Strafmaßes kann auch ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randnummer 65 vgl. u.a. Urteil vom 24.09.1996 -1 C 9.94-, a.a.O. Randnummer 66 unter engen Voraussetzungen auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten in Betracht kommt, etwa dann, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist, nicht angenommen werden. Randnummer 67 Demnach bleibt es dabei, dass die tatbestandlichen Mindestvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 StAG a.F. i.V.m. § 38 SVwVfG nicht erfüllt sind. Randnummer 68 b) Nach § 8 Abs. 1 StAG n.F. kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er - neben den sonst in Nr. 1, 3 und 4 genannten Voraussetzungen - weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG n.F.). Da der Kläger mehrfach wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist, erfüllt er diese Mindestvoraussetzung nicht. Zwar findet die für Bagatellstrafen geltende Regelung des § 12 a StAG n.F. auch auf Ermessenseinbürgerungen Anwendung, da mit der Neufassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG der Zweck verfolgt wurde, hinsichtlich der Rechtstreue des Einbürgerungsbewerbers bei allen Einbürgerungsregelungen des StAG gleiche Voraussetzungen zu schaffen, Randnummer 69 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.06.2010 -1 A 88/10-, unter Hinweis auf Marx in GK-StAR, Stand: Oktober 2009, § 8 StAG Rdnrn. 93 und 95/96 sowie Nr. 8.1.1.2 Abs. 2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern -VAH- vom 17.04.2009, abgedruckt in GK-StAR, VII-3; a.A. Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 465 Randnummer 70 auch hieraus kann der Kläger jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F., wonach neben der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz (Nr. 1) nur Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (Nr. 2) und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind (Nr. 3) bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben, sind nämlich allenfalls bezüglich der letzten Verurteilung vom 20.08.2008 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, nicht aber bezüglich der bereits länger zurückliegenden, aber noch nicht getilgten Verurteilungen vom 06.07.1993 wegen Raubes und vom 25.03.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung erfüllt. Die höheren Strafen können auch nicht nach Maßgabe des § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG n.F. im Einzelfall außer Betracht bleiben, da einerseits die Bagatellgrenze durch die gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG n.F. zusammenzurechnenden Verurteilungen nicht geringfügig, sondern erheblich überschritten wird, und andererseits § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG n.F. auf die Verurteilung zur Jugendstrafe ohnehin keine Anwendung findet, da es sich dabei nicht um eine „Freiheitsstrafe“
AG n.F. handelt (dazu siehe oben). Randnummer 71 Dementsprechend ist die tatbestandliche Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG n.F. (Straffreiheit) im konkreten Fall nicht erfüllt. Randnummer 72 Allerdings eröffnet § 8 Abs. 2 StAG n.F. die Möglichkeit („kann“), im Einzelfall von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG n.F. „aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen“. Insoweit gewährt diese Regelung auch nach der gebotenen unmittelbaren Anwendung des § 12 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG n.F. „einen Restbestand an Flexibilität in Bezug auf das Unbescholtenheitserfordernis“, das allerdings durch die Merkmale des öffentlichen Interesses bzw. der Vermeidung einer besonderen Härte „tatbestandlich gebunden“ ist. Randnummer 73 So die Formulierung bei Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, a.a.O., S. 465; zustimmend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.06.2010 -1 A 88/10- Randnummer 74 Da ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung des Klägers im konkreten Fall nicht erkennbar ist - der Kläger hat über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus keine besonderen Integrationsleistungen erbracht, die es gebieten könnten, die strafrechtlichen Verurteilungen bei der Beurteilung der Frage, ob seine Einbürgerung im öffentlichen Interesse liegt, außer Acht zu lassen -, kommt es für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 StAG n.F. allein darauf an, ob im Fall des Klägers eine besondere Härte vorliegt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist grundsätzlich eng auszulegen, da bereits die Voraussetzungen des § 12 a StAG n.F. (Bagatellstrafen) zugunsten des Einbürgerungsbewerbers eingreifen. Es müssen daher für den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen von darüber hinausgehenden strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen. Randnummer 75 Vgl. Marx in GK-StAR, Stand: Oktober 2009, § 8 StAG Rdnr. 113, unter Bezugnahme auf Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.2007; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.06.2010 -1 A 88/10-, m.w.N. zur Rechtsprechung Randnummer 76 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Randnummer 77 Urteile vom 06.05.2009 -13 S 2428/08- und vom 09.10.2009 -13 S 1609/09-, jeweils dokumentiert in juris Randnummer 78 kommen solche besonders beschwerenden Umstände möglicherweise dann in Betracht, wenn allein die letzte Straftat dazu geführt hat, dass die früheren Straftaten nicht getilgt werden können, diese letzte Tat Bagatellcharakter hat und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat zwar allein die letzte Verurteilung des Klägers vom 20.08.2008 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung dazu geführt, dass die früheren Verurteilungen vom 06.07.1993 wegen Raubes und vom 25.03.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung, die an sich tilgungsreif wären, aufgrund der Regelung des § 47 Abs. 3 BZRG noch nicht getilgt werden können. Die letzte Verurteilung hat auch Bagatellcharakter, soweit der Kläger zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden ist, denn diese Strafe liegt unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F., die bei 90 Tagessätzen liegt. Soweit darüber hinaus eine Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB angeordnet worden ist, indem dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Dauer von 9 Monaten entzogen wurde, fällt diese Maßregel zwar nicht unter die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F., sondern unter § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F., wonach im Einzelfall entschieden wird, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann. Ausgehend von Ziffer 12 a.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.2007, wonach bei der Ermessensentscheidung vor allem zu berücksichtigen ist, wie lange die Maßregel der Besserung und Sicherung noch andauert, welche Folgen die Tat hatte und ob die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig ist, wäre es allerdings vertretbar, der letzten Verurteilung insgesamt einen Bagatellcharakter zuzusprechen, da zu Gunsten des Klägers spricht, dass dieser sich 13 Jahre lang straffrei geführt hat, die Verkehrsstraftat, die er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat, mit den früheren Straftaten (Raub, gefährliche Körperverletzung) in keinem Zusammenhang steht und seine Lebensverhältnisse sich mittlerweile stabilisiert haben (festes Arbeitsverhältnis); vor diesem Hintergrund dürfte seine Sozialprognose als günstig anzusehen sein. Die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg scheitert jedoch letztlich daran, dass nicht erkennbar ist, dass dem Kläger ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten wäre. Insoweit wäre erforderlich, dass in der Person des Klägers atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würden. Randnummer 79 Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.06.2010 -1 A 88/10-, unter Hinweis auf u.a. HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 -5 A 1820/08.Z-, dokumentiert in juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2009 -5 M 30.08-, dokumentiert in juris Randnummer 80 Diesbezüglich hat der Beklagte zu Recht eingewandt, dass der Kläger sich durch eine Einbürgerung in keiner seiner Rechtspositionen verbessern würde; insbesondere sei sein Arbeitsverhältnis nicht von seiner Nationalität abhängig. Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er müsse bei Nichteinbürgerung mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen, da er aufgrund seines Alters noch nicht ausgemustert sei und bereits ein entsprechendes Vorankündigungsschreiben erhalten habe, ist nicht geeignet, einen atypischen Umstand des Einzelfalls zu begründen. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei trifft nämlich alle türkischen Wehrpflichtigen, die in Deutschland leben, und stellt für den Kläger keine Sondersituation dar. Insofern hat die Kammer bereits mit Urteil vom 16.09.2009 -2 K 47/09- entschieden, dass die Einbürgerung nicht dazu dienen kann, ausländische Wehrdienstverpflichtungen zu vereiteln. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen Zahlung eines Betrages von rund 5.000,- Euro - in der mündlichen Verhandlung wurde ein Betrag von 7.800,- Euro genannt - eine erhebliche zeitliche Verkürzung des Militärdienstes (auf wenige Wochen) erreichen kann. Dass dies für den Kläger nicht zumutbar wäre, hat er nicht dargelegt. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, die „Freikaufsgebühr“ ratenweise zu zahlen. Randnummer 81 Vgl. dazu die Hinweise im Urteil vom 16.09.2009 -2 K 47/09 Randnummer 82 Da auch sonstige Gründe nicht erkennbar sind, fehlt es hier an atypischen Umständen des Einzelfalls, die dazu führen könnten, dass dem Kläger ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten wäre. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Einbürgerungsverfahren des Klägers, das sich über einen langen Zeitraum hingezogen hat, in den letzten Jahren ausschließlich von der Frage der finanziellen Unabhängigkeit von Sozialleistungen geprägt war, der Kläger nun erstmals eine feste Arbeitsstelle nachweisen kann und seit mehr als einem Jahr keine Sozialleistungen mehr bezieht, und die Vorstrafen des Klägers stets als nicht einbürgerungsschädlich angesehen wurden. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um eine „besondere Härte“
AG n.F., sondern um die rechtliche Folge eines Verhaltens, das der Kläger selbst zu verantworten hat. Randnummer 83 Fehlt es somit bereits an den tatbestandlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG n.F., ist für eine Ermessensentscheidung des Beklagten auch nach der neuen Rechtslage kein Raum. Randnummer 84 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 86 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Randnummer 87 Beschluss Randnummer 88 Der Streitwert wird entsprechend der am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.