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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 82/10 Beschluss Ermessensausweisung eines Straftäters; eheliche Lebensgemeinschaft; Beiladung des E

Ermessensausweisung eines Straftäters; eheliche Lebensgemeinschaft; Beiladung des Ehegatten; Anforderungen an Zulassungsschrift; Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts Leitsatz 1. Der deutsche

§ 65Abs. 1 Vw

GO geforderten Berührung rechtlicher Interessen nicht ausreichen; VGH Mannheim, Beschluss vom 22.11.1999 – 8 S 2599/99 –, NVwZ-RR 2000, 814; Redeker/von Oertzen VwGO, 15. Auflage 2010, § 65 Rn 1; zum Nichtzulassungsverfahren beim BVerwG, Beschlüsse vom 20.10.2000 – 7 B 58.00 –, NVwZ 2000, 202, und vom 29.10.2003 – 6 B 57.03 –, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2008 – 10 LA 73/08 –, DVBl 2008, 736, OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26.5.2008 – 2 N 162.07, 2 N 163.07 und 2 N 164.07 –, und VGH München, Beschluss vom 29.3.2006 – 25 ZB 04.2406 –, jeweils bei juris, wonach rein tatsächliche Auswirkungen der Entscheidung über das Zulassungsbegehren für den

§ 65Abs. 1 Vw

GO geforderten Berührung rechtlicher Interessen nicht ausreichen; VGH Mannheim, Beschluss vom 22.11.1999 – 8 S 2599/99 –, NVwZ-RR 2000, 814; Redeker/von Oertzen VwGO,

  1. Auflage 2010, § 65 Rn 1; zum Nichtzulassungsverfahren beim BVerwG, Beschlüsse vom 20.10.2000 – 7 B 58.00 –, NVwZ 2000, 202, und vom 29.10.2003 – 6 B 57.03 –, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46 C. Randnummer 27 Für die vom Kläger ausdrücklich beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§§ 173 VwGO, 251 Satz 1 ZPO) ist kein Raum. Die Ruhensanordnung setzt dahingehende übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus. Der Beklagte hat diesem Begehren des Klägers mit Schriftsatz vom 26.4.2010 ausdrücklich widersprochen. Ob darüber hinaus, was vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Zweckmäßigkeitskriteriums mit sehr guten Gründen verneint worden ist, die weiteren Voraussetzungen nach § 251 Satz 1 ZPO für eine Ruhensanordnung vorliegen, kann daher im Ergebnis dahinstehen. Da auf der Rechtsfolgeseite nicht von einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null und damit sicher nicht von einem positiven Anspruch auf Erlass einer Ruhensanordnung ausgegangen werden kann, bedarf es auch keines Eingehens auf eine in der erstinstanzlichen Entscheidung unter Hinweis auf einen dies offen lassenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1975 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.2.1975 – III C 30.75 –, Buchholz 303 § 251 ZPO Nr. 1 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.2.1975 – III C 30.75 –, Buchholz 303 § 251 ZPO Nr. 1 in den Raum gestellte Möglichkeit einer Ruhensanordnung „von Amts wegen“. Aus Sicht des Senats kommt das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 Satz 1 ZPO ohnehin nicht in Betracht. D. Randnummer 28 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2010 – 10 K 262/09 – muss erfolglos bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmenden Antragsbegründung kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Randnummer 29
  2. Bereits die Zulässigkeit des Zulassungsbegehrens des Klägers unterliegt mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinsichtlich der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend geregelten Zulassungsgründe grundsätzlichen Bedenken. Die Antragsbegründung lässt terminologisch keinerlei Bezug zu diesen Zulassungsvoraussetzungen erkennen. Vielmehr verweist der Kläger auf einzelne, durch den Fall aufgeworfene materiellrechtliche Fragestellungen und auf nach seiner Meinung abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu würdigende Umstände des Sachverhalts. Es gehört indes anerkanntermaßen nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein – wie hier bei wohlwollender Interpretation – in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. 7 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5 Ansonsten hätte es besonderer Normierungen für die einzelfallbezogene Zulassung der generell unter diesen Vorbehalt gestellten Berufung nicht bedurft. Randnummer 30
  3. Selbst wenn man dies in den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren hineininterpretieren wollte, so rechtfertigte dieser offensichtlich auch nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der – im Wesentlichen – seine Klage gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 16.5.2008 verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik und gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 26.11.2008 abgewiesen worden ist. Randnummer 31 a. Hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags auf (erneute) Anordnung des Ruhens des vom Beklagten im Oktober 2009 aufgegriffenen Verfahrens (§§ 173 VwGO, 251 ZPO) gilt zunächst das zuvor Gesagte entsprechend (vgl. zuvor II. C.). Auch aus dem im März 2009 in dem Eilrechtschutzverfahren 2 L 1891/08 geschlossenen Vergleich folgt keine Verpflichtung des Beklagten, dem Ruhen durch Abgabe einer entsprechenden Prozesserklärung (weiterhin) zuzustimmen. Das ergibt sich bereits daraus, dass das im Anschluss an verschiedene Absichtsbekundungen des Klägers zum weiteren Zusammenleben mit der Ehefrau, zur Durchführung einer ambulanten Drogentherapie und zur Vorlage eines gültigen Passes (Nr. 1 bis Nr. 3 des Vergleichs) erklärte „Einverständnis“ des Beklagten, das Hauptsacheverfahren ruhen zu lassen, von vorneherein mit der Fristvorgabe von 6 Monaten verknüpft war (Nr. 5 des Vergleichs). Schon von daher bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob der Kläger, was nach Aktenlage ohnehin nicht angenommen werden kann, seine „Absichten“ in die Tat umgesetzt hat. Deswegen kommt dem von seiner wohlverstandenen Interessenlage her eigentlich kaum nachzuvollziehenden Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung, es sei nur Gegenstand des Vergleichs gewesen, dass er sich lediglich für sechs Monate und nicht dauerhaft einer ambulanten Drogentherapie habe unterziehen sollen, und dass allein ein „schikanöses“ Verhalten der kasachischen Botschaft der Grund für die bis heute nicht erfolgte Vorlage eines neuen (gültigen) Passes sei, hier keine Bedeutung zu. Randnummer 32 b. Bei Würdigung des maßgeblichen Antragsvorbringens des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) unterliegt ferner offensichtlich keinen „ernstlichen Zweifeln“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht die auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung und auf eine Verpflichtung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise, insoweit hilfsweise, auf Neubescheidung des Verlängerungsantrags gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Sachvortrag im vorliegenden Verfahren rechtfertigt nicht (ansatzweise) die Annahme einer Rechtswidrigkeit der Ausweisung oder des Bestehens eines Anspruchs auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die angesichts der vielfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers auf der Hand liegende Erfüllung des Regelbeispiels in § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwiesen. Dass es insbesondere bei der Verurteilung im Jahre 2005 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe entgegen der Ansicht des Klägers nicht um „geringfügige“ Rechtsverstöße ging, wurde bereits in dem erstinstanzlichen Urteil richtig herausgestellt. Randnummer 34 Der Sachvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht – wie bereits der Beklagte in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung – unter sorgfältiger Auswertung des gesamten (umfangreichen) Akteninhalts eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau A. verneint und daher dem Kläger keinen im Rahmen der Interessenabwägung bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugebilligt hat. Damit setzt sich das Antragsvorbringen nicht im Einzelnen auseinander. Die pauschalen Behauptungen, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe „nach wie vor“, die Ehe habe sich in der Vergangenheit im „Rahmen des sozialüblichen auf und ab gestaltet“, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Randnummer 35 Das gilt auch für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den „polizeilich aufgenommenen Vorfall vom 14.11.2009 übermäßig bewertet“. Soweit der Kläger nun darauf verweist, „zwischenzeitlich existierten Erklärungen der Frau A.“, wonach sie kein Interesse an einer Strafverfolgung und ihm – dem Kläger – verziehen habe, bleibt festzuhalten, dass dieser „Sinneswandel“ der Ehefrau in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich angesprochen und berücksichtigt worden ist. 8 vgl. dazu Seite 24 unten der Entscheidungsgründe vgl. dazu Seite 24 unten der Entscheidungsgründe Das ändert nichts an der Tatsache, dass der polizeilich dokumentierte und in dem angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend beschriebene Vorfall, auch wenn er nicht zu einer erneuten Verurteilung geführt hat, ganz sicher mit einen „auf und ab der Ehe“ extrem verharmlosend beschrieben ist. Aus den einschlägigen Akten ergibt sich, dass am 14.11.2009 gegen 23.15 Uhr ein fernmündlicher Notruf der Tochter A bei der Polizeiinspektion A-Stadt einging, wonach der Kläger gerade angetrunken nach Hause gekommen sei und ihre Mutter – seine Ehefrau – mit einem Messer bedrohe. Seit seiner letzten Haftentlassung (Anfang 2009) sei es „häufiger zu körperlichen Attacken“ gekommen. Dem polizeilichen Vermerk über den Einsatz in der Wohnung ist zu entnehmen, dass sowohl Ehefrau als auch die Tochter große Angst vor dem stark alkoholisierten und mit einem Messer bewaffneten Kläger hatten, der unter anderem eine Jacke der Ehefrau „völlig zerfetzt“ hatte, und dass die Tochter die Polizei zu Hilfe gerufen hatte, nachdem der Kläger ihre Bitte ignoriert hatte, das Messer wegzulegen. Beide – Mutter und Tochter – haben dann aus Angst vor dem Kläger die Wohnung verlassen und bei Bekannten übernachtet. Am darauf folgenden Morgen um 8.28 Uhr rief die Tochter erneut die Polizei zu Hilfe. Der Kläger sei wieder zurückgekehrt und bedrohe erneut ihre Mutter. Vor Ort musste der Kläger, der nach dem Polizeibericht „merklich alkoholisiert und gereizt“ war, in Polizeigewahrsam genommen und anschließend mit einem Rückkehrverbot belegt werden. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 17.11.2009 gab die Ehefrau an, der Kläger habe ihr bei dem Vorfall am 14.11.2009 erklärt, er habe „eine Frau“ und „wegen sie“ werde er sie – die Ehefrau – „umbringen“. Im Rahmen ihrer Vernehmung berichtete die Tochter erneut von wiederholten tätlichen Übergriffen des Klägers gegenüber ihrer Mutter. Bei dem Streit am Morgen des folgenden Tages habe der Kläger auf ihren – der Tochter – Vorhalt, er habe die Mutter gestern „umbringen können“, lediglich erklärt, das könne er auch jetzt noch. Anschließend sei er „eine Rauchen gegangen“. Randnummer 36 Bemerkenswert erscheint, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers das Amtsgericht A-Stadt nach der Aussageverweigerung der Ehefrau im April 2010 in dem Strafverfahren zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses im Sinne des § 153a StPO als Auflage eine erneute Suchtbehandlung und Therapie für geboten gehalten hat. Dieses Grundproblem des Klägers scheint somit nach wie vor ungelöst. Zwischenzeitlich wurde der Kläger ferner – von diesem nicht bestritten – erneut, diesmal wegen Betruges im Rahmen des Bezugs von Sozialleistungen, bestraft. 9 vgl. den Strafbefehl des AG Saarlouis vom Juni 2010, Blatt 177 der Gerichtsakte vgl. den Strafbefehl des AG Saarlouis vom Juni 2010, Blatt 177 der Gerichtsakte Bestätigt wird die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vor, zudem dadurch, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten der Kläger bereits im September 2010 erneut aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und dass nach den bei den Akten befindlichen Vermerken über Vorsprachen einer in B-Stadt lebenden Stiefschwester des Klägers vom Dezember 2010, – in Bestätigung des sonstigen Akteninhalts – von einer kontinuierlich gelebten Familiengemeinschaft auch früher nicht ausgegangen werden konnte. Diese Umstände wären die im Falle einer Eröffnung der Rechtsmittelinstanz beim Abstellen auf den Zeitpunkt der (dann) mündlichen Verhandlung in die Beurteilung einzustellen. Darauf muss indes hier nicht weiter eingegangen werden. Randnummer 37
  4. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung – ohne konkreten Bezug zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – geltend macht, dass es im erstinstanzlichen Verfahren „der persönlichen Ladung und Anhörung der Ehefrau als Verfahrensbeteiligte bedurft“ hätte, da bei seiner Ausweisung auch ihre rechtlichen Interessen im Sinne von Art. 6 GG und der §§ 1353 ff. BGB berührt würden, rechtfertigt das die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Soweit man diesen Einwand wiederum formal mit Blick auf eine unterbliebene Beiladung (§ 65 VwGO) bezieht, kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu II. B. Bezug genommen werden. Danach bestand – auch für das Verwaltungsgericht – keine Verpflichtung zur Beiladung der Ehefrau in dem vom Kläger als Adressaten der Ausweisungsverfügung sowie aus Anlass der Ablehnung einer Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eingeleiteten gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Im Übrigen könnte eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Beiladung eines rechtlich betroffenen Dritten (§ 65 Abs. 1 VwGO) für sich genommen ein Zulassungsbegehren des unterlegenen Verfahrensbeteiligten nicht rechtfertigen. Randnummer 38 Begreift man den Einwand unter dem Aspekt einer unterbliebenen persönlichen Anhörung der Ehefrau zur Frage des Bestehens beziehungsweise Fortbestehens einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger als Rüge unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, so ergibt sich im Ergebnis für das Zulassungsbegehren nichts anderes. Darin könnte insbesondere keine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gesehen werden. Dieser ist genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu dem Thema gestellt hat. Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2010 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. Randnummer 39 Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag auch in der Sache zurückzuweisen. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes Sachbegehren der so genannte Auffangwert, hier also zweimal 5.000,- €, in Ansatz zu bringen war. Randnummer 41 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.7.2008 – 2 L 563/08 – 2 ) vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.12.2008 – RL S025638 – 3 ) vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2009 – 2 L 1891/08 – 4 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2005 – 2 Q 53/04 –, SKZ 2005, 298, Leitsatz Nr. 49 5) vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2008 – 10 LA 73/08 –, DVBl 2008, 736, OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26.5.2008 – 2 N 162.07, 2 N 163.07 und 2 N 164.07 –, und VGH München, Beschluss vom 29.3.2006 – 25 ZB 04.2406 –, jeweils bei juris, wonach rein tatsächliche Auswirkungen der Entscheidung über das Zulassungsbegehren für den

§ 65Abs. 1 Vw

GO geforderten Berührung rechtlicher Interessen nicht ausreichen; VGH Mannheim, Beschluss vom 22.11.1999 – 8 S 2599/99 –, NVwZ-RR 2000, 814; Redeker/von Oertzen VwGO, 15. Auflage 2010, § 65 Rn 1; zum Nichtzulassungsverfahren beim BVerwG, Beschlüsse vom 20.10.2000 – 7 B 58.00 –, NVwZ 2000, 202, und vom 29.10.2003 – 6 B 57.03 –, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46 6 ) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.2.1975 – III C 30.75 –, Buchholz 303 § 251 ZPO Nr. 1 7 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5 8 ) vgl. dazu Seite 24 unten der Entscheidungsgründe 9 ) vgl. den Strafbefehl des AG Saarlouis vom Juni 2010, Blatt 177 der Gerichtsakte

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