Pflichtteilsrecht: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis Leitsatz Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis (Rn.11) . Orientierungssatz Ein notarielles Nachlassverzeichnis genügt den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen – ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (Festhaltung OLG Saarbrücken, 26. April 2010, 5 W 81/10 - 33, ZEV 2010, 416) (Rn.11) . Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 11. November 2010, 2 O 4/10, Beschluss Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2010 (2 O 4/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts nicht vor dem 01.03.2011 beginnen darf. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . 3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Gläubiger haben gegen den Schuldner im Januar 2010 beim Landgericht Saarbrücken eine Stufenklage erhoben und auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche als Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB geltend gemacht. Mit für vorläufig vollstreckbar erklärtem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.3.2010 (Bl. 25 d. A.) wurde der Schuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 4.3.2008 verstorbenen Tochter der Kläger, Frau B. S., durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses unter Beifügung der entsprechenden Belege und Nachweise, in dem auch Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten 10 Lebensjahre sowie Pflicht- und Anstandsschenkungen an den Beklagten enthalten sein sollten. Mit weiterem Teilanerkenntnisurteil von 23.3.2010 (Bl. 30 d. A.) wurde der Beklagte verurteilt, den Wert der Immobilien, die ganz oder teilweise im Eigentum der Erblasserin standen, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Randnummer 2 Der Schuldner übersandte den Gläubigern die Urkunde vom 18.05.2010 – Urk-Nr. 00000 – des Notars Dr. K. (Bl. 41 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15.06.2010 beantragten die Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen fehlender Belege und Nachweise und fehlenden Verkehrswertgutachtens über die Immobilie in R. (Bl. 47 d. A.). Mit Schriftsatz vom 12.08.2010 (Bl. 135 d.A.) stützten die Gläubiger ihren Antrag auch darauf, dass ein notarielles Verzeichnis letztendlich in der geschuldeten Form nicht vorliege. Randnummer 3 Der Schuldner legte hierauf eine weitere Urkunde von Notar Dr. K. vom 18.09.2010 – Urk-Nr. 0000 – vor. Als Anlage enthielt diese u. a. auch eine Verkehrswertermittlung des Grundeigentums in R. durch den Architekten M. vom 25.06.2010. Die Gläubiger hielten auch dieses Nachlassverzeichnis für unvollständig und mangelhaft. Randnummer 4 Das Landgericht Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 11.11.2010 antragsgemäß ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fest, wies den Antrag insoweit zurück, als die Gläubiger diesen darauf gestützt hatten, dass ein Verkehrswertgutachten über die Immobilie in R. fehle, und legte dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auf (Bl. 175 d. A.). Randnummer 5 Der Schuldner hat gegen den am 17.11.2010 zugestellten Beschluss am 30.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubiger haben Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Randnummer 6 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt. II. Randnummer 7 Der Rechtsbehelf des Schuldners ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 891, 888 ZPO statthaft und zulässig. Die sofortige Beschwerde hat aber keinen Erfolg. (1.) Randnummer 8 Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 704 Abs. 1, 724, 725, 750 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Schuldner ist durch ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO anzuhalten, seine Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 05.03.2010 zu erfüllen. Randnummer 9 Diese Verpflichtung, durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416). Randnummer 10 Der Schuldner hat seine Verpflichtung nicht erfüllt (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren siehe BGH, Beschl. v. 22.9.2005 – I ZB 4/05 – GuT 2005, 256 betreffend § 887 ZPO; BGH, Beschl. v. 3.7.2008 – I ZB 87/06 – NJW 2008, 2919, betreffend § 888 ZPO). Die notarielle Urkunde des Notars Dr. K. vom 18.09.2010 – Urk-Nr. 0000 – genügt ebenso wenig wie die Urkunde vom 18.05.2010 – Urk-Nr. 00000 – zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs. Randnummer 11 Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416 dargelegt. Danach ist die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen kein notarielles Verzeichnis im Sinne von § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Ein solches soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen – ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416; OLG Düsseldorf, RNotZ 2008, 105; Schlüter in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 2314 Rdn. 5). Zwar ist der Notar in der Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Vermögensmasse und zur Niederlegung des Ergebnisses dieser Ermittlungen in einer Urkunde weitgehend frei. Er hat aber die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und seine Feststellungen in einer von ihm zu unterzeichnenden berichtenden Urkunde niederzulegen (OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 189). Der Notar darf sich aus diesen Gründen nicht darauf beschränken, Angaben des Erben wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Eine sich hierin erschöpfende Urkunde ist kein notarielles Nachlassverzeichnis (OLG Celle, DNotZ 2003, 62; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416; Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 41). Randnummer 12 Allerdings ist der Notar auch nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln, um Nachlassvermögen aufzuspüren. Die Anforderungen an den von ihm zu verlangenden Ermittlungsumfang richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Leitlinie kann dafür die Überlegung sein, welche naheliegenden Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte. Das Ergebnis dieser Feststellungen muss der Notar in der Urkunde niederlegen und zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind, und deutlich machen, dass er eine dahingehende eigene Erklärung abgibt, für die er verantwortlich ist. Diese Verantwortung kann er dadurch eingrenzen, dass er die von ihm vorgenommenen Ermittlungen offenlegt, so dass deutlich wird, in welchem Umfang er überhaupt eigene Feststellungen treffen konnte. Diese zwangsläufige Begrenzung der Aussagekraft des notariellen Verzeichnisses und der Verantwortlichkeit des Notars liegt in der Natur der Sache und ist vom Gläubiger hinzunehmen. Randnummer 13 Bereits die äußere Form der notariellen Urkunde des Notars Dr. K. vom 18.09.2010 – Urk-Nr. 0000 –, die damit beginnt, dass der Schuldner selbst nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB zur Auskunft verpflichtet ist und das Folgende erklärt, macht deutlich, dass es sich um eine Erklärung des Schuldners handelt, und nicht um eine Erklärung des Notars. Die geschuldete Erklärung des Notars beruht auf § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, nicht auf § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Randnummer 14 Daran ändern auch die fettgedruckten Einschübe nichts. Zwar bestätigt der Notar dadurch beispielsweise die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Immobilien in P/OP bzw. eine telefonische Auskunft der Steuerberaterin Ma. über in Deutschland in den Jahren 2007 und 2008 gezahlte und/oder erstattete Steuern. Alle Einschübe beziehen sich aber nur auf Einzelpunkte. An keiner Stelle der Urkunde kommt zum Ausdruck, dass der Notar eine eigene abschließende Erklärung formuliert und durch seine Unterschrift die Verantwortung dafür übernommen hat. Randnummer 15 Dies hat zur Folge, dass der Notar eine neue Urkunde erstellen muss, die den oben genannten Anforderungen genügen muss. Randnummer 16 Zur weiteren Vorgehensweise gibt der Senat vorsorglich folgende Hinweise: Randnummer 17 Der Auskunftsanspruch kann zwar nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden. Allerdings besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft, wenn der Schuldner in Folge Irrtums einen Teil des Bestandes weggelassen hat, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen, wenn die Angaben erkennbar unvollständig sind oder wenn das Verzeichnis auf Grund gefälschter Unterlagen aufgestellt worden ist (BGH, Urt. v. 29.06.1983 – IVb ZR 391/81 – NJW 1983, 2243; Senat, Beschl.v. 29.8.2006, 5 W 72/06-26; BayObLG, NJW-RR 2002, 1381). Ein ergänzender Auskunftsanspruch besteht darüber hinaus in den Fällen, in denen die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar ist (BGH, Urt. v. 28.02.1989 – XI ZR 91/88 – BGHZ 107, 104; Senat, Beschl. v. 20.11.2006 – 5 W 236/06-70). Randnummer 18 Deshalb wird der Notar darauf zu achten haben, dass das neue Verzeichnis vollständig ist und alle notwendigen Belege beigefügt sind. Im Einzelnen wird aufgrund der Rügen der Gläubiger zu beachten sein: (
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