1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 – VI ZR 181/86,
v. 22.9.1988 – III ZR 158/87,
v. 23.9.1986 – VI ZR 261/85,
1 Sachverständigenbeweis 1; P/G/Katzenmeier, ZPO, 2. Aufl., § 412 Rdnr. 4). Randnummer 39 bbb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze war das Landgericht nicht gehalten, ein Obergutachten einzuholen. Randnummer 40 Der Sachverständige Dr. P. hat die Beweisfrage nach der Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) in seinem Gutachten vom 29.8.2008 beantwortet und seine Einschätzung, wonach der Beklagte zu 1) mit einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 40 bis 60 km/h gefahren sei, sorgfältig und anschaulich begründet. Er stand bei der Beantwortung der Beweisfrage vor der Schwierigkeit, dass die Anknüpfungstatsachen nur unzureichend gesichert waren: Da keine Reifenspuren des Pkws oder Auslaufspuren des Fußgängers gefunden wurden, war eine exakte Eingrenzung der Kollisionsposition auf der Fahrbahn nicht möglich. Mithin standen dem Sachverständigen zur Rekonstruktion der Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit lediglich der Endstand und das Schadensbild am PKW, die Endlage des Fußgängers sowie dessen Verletzungen zur Verfügung. Randnummer 41 Der Sachverständige Dr. P. hat seine Einschätzung über die Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit einerseits auf einen Vergleich der Ergebnisse von Crash-Versuchen gestützt, die unter definierten Rahmenbedingungen erfolgten. Er ist unter Auswertung des ihm zur Verfügung stehenden Datenbestandes zu der Überzeugung gelangt, dass die wahrscheinlichste Geschwindigkeit, die sowohl mit dem Energieumsatz als auch mit den angegebenen Abmessungen des Fußgängers in Einklang zu bringen ist, mit einer Toleranz von +/-10 km/h bei etwa 50km/h liege. Randnummer 42 Dem ist der Sachverständige H. entgegengetreten, der mit Schreiben vom 6.8.2009 (GA II 325 f.) ausgeführt hat, eine Anstoßgeschwindigkeit von lediglich 40 km/h sei deutlich zu gering. Bei einem Kopfaufprall im mittigen Bereich der Windschutzscheibe habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Körpergröße des Klägers bei vergleichbaren Fußgängerunfällen regelmäßig Anstoßgeschwindigkeiten von 60-70 km/h festgestellt. Randnummer 43 Mit dieser divergierenden Sicht hat sich sowohl das Landgericht als auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. P. auseinander gesetzt. Der Sachverständige Dr. P. hat ausgeführt, bei Versuchen mit Dummies habe sich etwa herausgestellt, dass ab einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h der Kopfaufprallpunkt auf der Windschutzscheibe nicht mehr weiter nach oben, sondern wieder nach unten wandere. Dies lasse sich so erklären, dass bei höheren Geschwindigkeiten eine Verhakung der Dummies im Frontbereich des Pkws stattfinde, so dass der Versuchskörper dann nicht mehr über die Windschutzscheibe nach hinten gleiten würde, bis er auf der Frontscheibe auftreffe. Die vom Sachverständigen im Termin vorgelegten Lichtbilder bestätigen diesen Zusammenhang: Die Lichtbilder Nr. 1 und 2 (GA II Bl. 358 f.) zeigen anschaulich, dass unter den damals gegebenen Voraussetzungen der Anstoßpunkt des Fußgängers selbst bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 70 km/h im unteren Bereich der Frontscheibe lag. Jedenfalls lag der Kollisionsbereich eher tiefer als im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt (Fotokopie eines Lichtbildes auf GA II Bl. 242). Randnummer 44 Wenngleich der vom Kläger beauftragte Sachverständige H. auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der mündlichen Erstattung des Gutachtens durch den Gerichtssachverständigen Dr. P. an seiner eigenen Auffassung festhielt, war das Landgericht nicht zwingend gehalten, die widerstreitenden Auffassungen der beiden in Verkehrsunfallsachen erfahrenen Sachverständigen durch Einholung eines Obergutachtens aufzulösen: Randnummer 45 Der Sachverständige H. ist der Einschätzung der Sachverständigen Dr. P. nicht entgegengetreten, dass Crash-Versuche aufgrund der Konstruktion der Dummies und der baulichen Eigenarten des jeweils unfallbeteiligten Fahrzeugs im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, inwieweit die Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit Auswirkungen auf die Lage des Kollisionspunktes hat, nur eingeschränkt aussagekräftig sind. Dem Sachverständigen Dr. P. sind keine fundierten, objektivierbare, wissenschaftlichen Kriterien standhaltende Feldversuche bekannt, die die vom Sachverständigen H. vorgetragene Korrelation belegen. Mithin ist zum einen nicht zu erwarten, dass ein Obergutachter den unter den Sachverständigen entstandenen Meinungsstreit aufgrund eines überlegenen Wissens entscheiden kann. Zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige Dr. P. seine Auffassung zumindest mit dem Ergebnis einer Dekra-Studie nachvollziehbar belegen kann, wohingegen der Sachverständige H. in erster Linie auf seine – unbestrittene und gerichtsbekannte – große Erfahrung in der Bearbeitung von Fußgängerunfällen verweist, ohne offen zu legen, in welcher Weise die von ihm in der Praxis gefundenen Ergebnisse einer generalisierenden Aussage zugänglich sind. Randnummer 46 Insbesondere ist der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen nicht zu entnehmen, wie es dem Sachverständigen in den von ihm untersuchten Fällen gelang, im Nachhinein die Ausgangsgeschwindigkeit von 60-70 km/h exakt festzustellen: Unfälle ereignen sich – anders als die Crash-Versuche der Dekra – regelmäßig nicht unter Normbedingungen. Nach der forensischen Erfahrungen des Senats lassen sich die tatsächlichen vorkollisionären Geschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch mithilfe eines sachverständigen Beistands im Nachhinein kaum je exakt bestimmen. Diese Unzulänglichkeit der retrospektiven Erkenntnis ist der forensischen Unfallforschung, auf deren Gebiet der Sachverständige H. große praktische Erfahrung besitzt, gewissermaßen immanent. Randnummer 47 Der Senat verkennt nicht, dass es theoretisch denkbare, weitere Möglichkeiten gibt, um den Versuch zu unternehmen, die Kollisionsgeschwindigkeit weiter aufzuklären. So könnte ein besonders „lebensechter“ Dummy konstruiert werden, der in Crash-Versuchen mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugtyp kollidiert. Ob ein solches weiteres Beweisverfahren den Parteien aus wirtschaftlichen Gründen zugemutet werden kann, kann unentschieden bleiben. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob gegen die Aussagekraft einer weitergehenden Beweisaufnahme schon jetzt deshalb Bedenken bestehen, weil die genaue Kollisionsstellung und die exakten Geschwindigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Anstoßes nicht feststehen. Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens war nämlich deshalb entbehrlich, weil die vom Privatgutachter angenommene Kollisionsgeschwindigkeit mit den weiteren, objektiv festgestellten Anknüpfungstatsachen nicht in Einklang gebracht werden kann: Randnummer 48 Der Sachverständige Dr. P. hat sich nicht darauf beschränkt, Vergleichsbetrachtungen mit Crash-Versuchen anzustellen. Der Sachverständige hat vielmehr das von ihm gefundene Ergebnis mit der dokumentierten Endstellung des Pkws in Einklang gebracht: Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin K. (GA I S. 193 ff.) überquerte der Kläger die Straße in schräger Laufrichtung hinter der Fußgängerfurt. Dies deckt sich mit der Aussage des Klägers selber, der angegeben hat, er sei zwischen dem Fußgängerüberweg und der Bushaltestelle über die Straße gegangen. Legt man diese Angabe zu Grunde, so muss die Kollision erst in der zweiten Hälfte des vom Sachverständigen auf GA II Bl. 258 markierten Kollisionsbereiches stattgefunden haben. In diesem Fall kann die Kollisionsgeschwindigkeit keinesfalls bei 70 km/h gelegen haben: Der Sachverständige Dr. P. hat unter Annahme einer möglichen Bremsverzögerung von maximal 9 m/s² festgestellt, dass der Pkw des Beklagten zu 1) den Endstand nicht hätte erreichen können, wenn er zum Zeitpunkt der Kollision, die sich 2 m hinter der Fußgängerfurt ereignete, schneller als 56 km/h gefahren wäre (GA II Bl. 347). Dieses Argument, das durch seine mathematisch physikalische Prägnanz überzeugt, steht der Einschätzung des Sachverständigen H. entgegen, wonach die Kollisionsgeschwindigkeit 70 km/h betragen haben könne. Weder die Berufungsbegründung noch der erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägervertreter vom 9.3.2010 (GA II Bl. 376 ff.) setzen sich mit diesem beachtlichen Einwand gegen die Aussagekraft der Einschätzung des Gutachters H. auseinander. Bei genauer Betrachtung enthält die Stellungnahme des Sachverständigen H. vom 6.8.2009 (GA II Bl. 321) genau unter diesem Aspekt einen gedanklichen Widerspruch: Es ist nicht nachzuvollziehen, wie der Sachverständige H. einerseits die Auffassung vertreten kann, dass die Anstoßgeschwindigkeit zwischen 60-70 km/h gelegen habe, wenn er andererseits der Meinung ist, der PKW des Beklagten zu 1) hätte die Geschwindigkeit zwischen Kollisionspunkt und Endstand aus einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h nicht abbauen können. Nur eine Aussage kann richtig sein: Wenn die Strecke zwischen Kollisionspunkt und Endlage aus der hypothetischen Kollisionsgeschwindigkeit selbst bei maximaler Bremsverzögerung nicht eingehalten werden konnte, spricht dies schlagend dafür, dass die Hypothese falsch gewesen ist. Hierbei ist ergänzend festzuhalten, dass keineswegs feststeht, ob der Beklagte zu 1) eine Vollbremsung einleitete. Dem steht zumindest entgegen, dass die Zeugin K. keine Bremsgeräusche wahrgenommen hat. Unterstellt man eine geringere Bremsverzögerung als 9 m/s² muss die maximale Kollisionsgeschwindigkeit noch unter 56 km/h gelegen haben. Randnummer 49
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