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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 200/10 - 60, 4 U 200/10 Urteil Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei e

Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug; Voraussetzungen der Einholung eines Obergutachtens Leitsatz 1. Überquert ein Fußgä

§ 286Abs.

1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 – VI ZR 181/86,

§ 412Obergutachten 1; Beschl.

v. 22.9.1988 – III ZR 158/87,

§ 402Parteibefragung 1; Urt.

v. 23.9.1986 – VI ZR 261/85,

§ 286Abs.

1 Sachverständigenbeweis 1; P/G/Katzenmeier, ZPO, 2. Aufl., § 412 Rdnr. 4). Randnummer 39 bbb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze war das Landgericht nicht gehalten, ein Obergutachten einzuholen. Randnummer 40 Der Sachverständige Dr. P. hat die Beweisfrage nach der Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) in seinem Gutachten vom 29.8.2008 beantwortet und seine Einschätzung, wonach der Beklagte zu 1) mit einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 40 bis 60 km/h gefahren sei, sorgfältig und anschaulich begründet. Er stand bei der Beantwortung der Beweisfrage vor der Schwierigkeit, dass die Anknüpfungstatsachen nur unzureichend gesichert waren: Da keine Reifenspuren des Pkws oder Auslaufspuren des Fußgängers gefunden wurden, war eine exakte Eingrenzung der Kollisionsposition auf der Fahrbahn nicht möglich. Mithin standen dem Sachverständigen zur Rekonstruktion der Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit lediglich der Endstand und das Schadensbild am PKW, die Endlage des Fußgängers sowie dessen Verletzungen zur Verfügung. Randnummer 41 Der Sachverständige Dr. P. hat seine Einschätzung über die Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit einerseits auf einen Vergleich der Ergebnisse von Crash-Versuchen gestützt, die unter definierten Rahmenbedingungen erfolgten. Er ist unter Auswertung des ihm zur Verfügung stehenden Datenbestandes zu der Überzeugung gelangt, dass die wahrscheinlichste Geschwindigkeit, die sowohl mit dem Energieumsatz als auch mit den angegebenen Abmessungen des Fußgängers in Einklang zu bringen ist, mit einer Toleranz von +/-10 km/h bei etwa 50km/h liege. Randnummer 42 Dem ist der Sachverständige H. entgegengetreten, der mit Schreiben vom 6.8.2009 (GA II 325 f.) ausgeführt hat, eine Anstoßgeschwindigkeit von lediglich 40 km/h sei deutlich zu gering. Bei einem Kopfaufprall im mittigen Bereich der Windschutzscheibe habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Körpergröße des Klägers bei vergleichbaren Fußgängerunfällen regelmäßig Anstoßgeschwindigkeiten von 60-70 km/h festgestellt. Randnummer 43 Mit dieser divergierenden Sicht hat sich sowohl das Landgericht als auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. P. auseinander gesetzt. Der Sachverständige Dr. P. hat ausgeführt, bei Versuchen mit Dummies habe sich etwa herausgestellt, dass ab einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h der Kopfaufprallpunkt auf der Windschutzscheibe nicht mehr weiter nach oben, sondern wieder nach unten wandere. Dies lasse sich so erklären, dass bei höheren Geschwindigkeiten eine Verhakung der Dummies im Frontbereich des Pkws stattfinde, so dass der Versuchskörper dann nicht mehr über die Windschutzscheibe nach hinten gleiten würde, bis er auf der Frontscheibe auftreffe. Die vom Sachverständigen im Termin vorgelegten Lichtbilder bestätigen diesen Zusammenhang: Die Lichtbilder Nr. 1 und 2 (GA II Bl. 358 f.) zeigen anschaulich, dass unter den damals gegebenen Voraussetzungen der Anstoßpunkt des Fußgängers selbst bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 70 km/h im unteren Bereich der Frontscheibe lag. Jedenfalls lag der Kollisionsbereich eher tiefer als im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt (Fotokopie eines Lichtbildes auf GA II Bl. 242). Randnummer 44 Wenngleich der vom Kläger beauftragte Sachverständige H. auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der mündlichen Erstattung des Gutachtens durch den Gerichtssachverständigen Dr. P. an seiner eigenen Auffassung festhielt, war das Landgericht nicht zwingend gehalten, die widerstreitenden Auffassungen der beiden in Verkehrsunfallsachen erfahrenen Sachverständigen durch Einholung eines Obergutachtens aufzulösen: Randnummer 45 Der Sachverständige H. ist der Einschätzung der Sachverständigen Dr. P. nicht entgegengetreten, dass Crash-Versuche aufgrund der Konstruktion der Dummies und der baulichen Eigenarten des jeweils unfallbeteiligten Fahrzeugs im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, inwieweit die Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit Auswirkungen auf die Lage des Kollisionspunktes hat, nur eingeschränkt aussagekräftig sind. Dem Sachverständigen Dr. P. sind keine fundierten, objektivierbare, wissenschaftlichen Kriterien standhaltende Feldversuche bekannt, die die vom Sachverständigen H. vorgetragene Korrelation belegen. Mithin ist zum einen nicht zu erwarten, dass ein Obergutachter den unter den Sachverständigen entstandenen Meinungsstreit aufgrund eines überlegenen Wissens entscheiden kann. Zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige Dr. P. seine Auffassung zumindest mit dem Ergebnis einer Dekra-Studie nachvollziehbar belegen kann, wohingegen der Sachverständige H. in erster Linie auf seine – unbestrittene und gerichtsbekannte – große Erfahrung in der Bearbeitung von Fußgängerunfällen verweist, ohne offen zu legen, in welcher Weise die von ihm in der Praxis gefundenen Ergebnisse einer generalisierenden Aussage zugänglich sind. Randnummer 46 Insbesondere ist der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen nicht zu entnehmen, wie es dem Sachverständigen in den von ihm untersuchten Fällen gelang, im Nachhinein die Ausgangsgeschwindigkeit von 60-70 km/h exakt festzustellen: Unfälle ereignen sich – anders als die Crash-Versuche der Dekra – regelmäßig nicht unter Normbedingungen. Nach der forensischen Erfahrungen des Senats lassen sich die tatsächlichen vorkollisionären Geschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch mithilfe eines sachverständigen Beistands im Nachhinein kaum je exakt bestimmen. Diese Unzulänglichkeit der retrospektiven Erkenntnis ist der forensischen Unfallforschung, auf deren Gebiet der Sachverständige H. große praktische Erfahrung besitzt, gewissermaßen immanent. Randnummer 47 Der Senat verkennt nicht, dass es theoretisch denkbare, weitere Möglichkeiten gibt, um den Versuch zu unternehmen, die Kollisionsgeschwindigkeit weiter aufzuklären. So könnte ein besonders „lebensechter“ Dummy konstruiert werden, der in Crash-Versuchen mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugtyp kollidiert. Ob ein solches weiteres Beweisverfahren den Parteien aus wirtschaftlichen Gründen zugemutet werden kann, kann unentschieden bleiben. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob gegen die Aussagekraft einer weitergehenden Beweisaufnahme schon jetzt deshalb Bedenken bestehen, weil die genaue Kollisionsstellung und die exakten Geschwindigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Anstoßes nicht feststehen. Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens war nämlich deshalb entbehrlich, weil die vom Privatgutachter angenommene Kollisionsgeschwindigkeit mit den weiteren, objektiv festgestellten Anknüpfungstatsachen nicht in Einklang gebracht werden kann: Randnummer 48 Der Sachverständige Dr. P. hat sich nicht darauf beschränkt, Vergleichsbetrachtungen mit Crash-Versuchen anzustellen. Der Sachverständige hat vielmehr das von ihm gefundene Ergebnis mit der dokumentierten Endstellung des Pkws in Einklang gebracht: Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin K. (GA I S. 193 ff.) überquerte der Kläger die Straße in schräger Laufrichtung hinter der Fußgängerfurt. Dies deckt sich mit der Aussage des Klägers selber, der angegeben hat, er sei zwischen dem Fußgängerüberweg und der Bushaltestelle über die Straße gegangen. Legt man diese Angabe zu Grunde, so muss die Kollision erst in der zweiten Hälfte des vom Sachverständigen auf GA II Bl. 258 markierten Kollisionsbereiches stattgefunden haben. In diesem Fall kann die Kollisionsgeschwindigkeit keinesfalls bei 70 km/h gelegen haben: Der Sachverständige Dr. P. hat unter Annahme einer möglichen Bremsverzögerung von maximal 9 m/s² festgestellt, dass der Pkw des Beklagten zu 1) den Endstand nicht hätte erreichen können, wenn er zum Zeitpunkt der Kollision, die sich 2 m hinter der Fußgängerfurt ereignete, schneller als 56 km/h gefahren wäre (GA II Bl. 347). Dieses Argument, das durch seine mathematisch physikalische Prägnanz überzeugt, steht der Einschätzung des Sachverständigen H. entgegen, wonach die Kollisionsgeschwindigkeit 70 km/h betragen haben könne. Weder die Berufungsbegründung noch der erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägervertreter vom 9.3.2010 (GA II Bl. 376 ff.) setzen sich mit diesem beachtlichen Einwand gegen die Aussagekraft der Einschätzung des Gutachters H. auseinander. Bei genauer Betrachtung enthält die Stellungnahme des Sachverständigen H. vom 6.8.2009 (GA II Bl. 321) genau unter diesem Aspekt einen gedanklichen Widerspruch: Es ist nicht nachzuvollziehen, wie der Sachverständige H. einerseits die Auffassung vertreten kann, dass die Anstoßgeschwindigkeit zwischen 60-70 km/h gelegen habe, wenn er andererseits der Meinung ist, der PKW des Beklagten zu 1) hätte die Geschwindigkeit zwischen Kollisionspunkt und Endstand aus einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h nicht abbauen können. Nur eine Aussage kann richtig sein: Wenn die Strecke zwischen Kollisionspunkt und Endlage aus der hypothetischen Kollisionsgeschwindigkeit selbst bei maximaler Bremsverzögerung nicht eingehalten werden konnte, spricht dies schlagend dafür, dass die Hypothese falsch gewesen ist. Hierbei ist ergänzend festzuhalten, dass keineswegs feststeht, ob der Beklagte zu 1) eine Vollbremsung einleitete. Dem steht zumindest entgegen, dass die Zeugin K. keine Bremsgeräusche wahrgenommen hat. Unterstellt man eine geringere Bremsverzögerung als 9 m/s² muss die maximale Kollisionsgeschwindigkeit noch unter 56 km/h gelegen haben. Randnummer 49

  1. bb)Auch war es nicht verfahrensfehlerhaft, den Sachverständigen H. nicht zu vernehmen. Randnummer 50 Hinter diesem Beweisantritt verbirgt sich bei genauer Betrachtung i.S. des § 412 Abs. 1 ZPO ein Beweisantrag auf Einholung ein neuen Gutachtens. Denn der Sachverständige H. sollte nicht als Zeuge über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen vernommen werden. Vielmehr zielte die Anhörung darauf ab, den Sachverständigen in seiner Eigenschaft als Fachkundiger in Verkehrsunfallsachen zu befragen. Vor diesem Hintergrund besaß der Sachverständige auch nicht die Funktion eines so genannten sachverständigen Zeugen. Denn auch ein sachverständiger Zeuge soll über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen berichten. Er unterscheidet sich vom Zeugen nur insoweit, als dem sachverständigen Zeugen die Wahrnehmung nur aufgrund seiner besonderen Sachkunde möglich war (P/W/W/Katzenmeier, aaO, § 414 Rdnr. 2). Aus den vorgenannten Gründen lagen die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens nicht vor. Randnummer 51 Dessen ungeachtet spricht viel dafür, dass der Beweisantrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz verspätet geschah, nachdem der Klägervertreter von seinem ursprünglichen Antrag (Schriftsatz vom 8.1.2009 GA II Bl. 285) konkludent abgerückt war. Der Klägervertreter hat den Beweisantritt nach Eingang des Ergänzungsgutachtens vom 3.6.2009 nicht mehr erneuert und in seinem Schriftsatz vom 10.8.2009 (GA II Bl. 323) lediglich auf die Einholung eines Obergutachtens angetragen. Schließlich hat der Klägervertreter weder nach Zugang der Ladungsverfügung noch in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2009 die fehlende Ladung des Sachverständigen moniert. Auch hat der Kläger davon Abstand genommen, den Sachverständigen H. zur Unterstützung des der Partei zustehenden Fragerechts (§ 397 Abs. 2, § 402 ZPO) im Beweistermin vom 11.2.2010 hinzuzuziehen. Letztlich kann die Frage der Verspätung unentschieden bleiben. Randnummer 52
  2. b)Auch soweit das Landgericht einen Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) (Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO) nicht als bewiesen erachtet hat, begegnet die Entscheidung keinen Bedenken. Die Berufungsbegründung greift die Feststellungen zum fehlenden Nachweis eines Rotlichtverstoßes nicht auf. Randnummer 53
  3. c)Weiterhin ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) seine Rücksichtnahmepflichten (§ 1 Abs. 1 und 2 StVO) verletzte. Randnummer 54 Ein Kraftfahrer unterliegt einer gesteigerten Sorgfaltspflicht, wenn er mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss (statt aller: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 1 StVO Rdnr. 24). Dieser Rechtsgrundsatz würde im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt Anwendung finden, wenn feststünde, dass der Beklagte zu 1) in der Annäherung an die Kreuzung den Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht nur hätte erkennen, sondern zugleich den Eindruck hätte gewinnen müssen, dass dieser unter Missachtung von § 25 Abs. 3 StVO auf die Fahrbahn treten würde. Allerdings ist ein solcher Sachverhalt zum prozessualen Nachteil des Klägers nicht bewiesen: Die Zeugin K. hat in ihrer zeitnah zum Unfallgeschehen am 12.8.1997 niedergeschriebenen Aussage im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Kläger sei dunkel gekleidet gewesen. Sie selbst habe den Kläger mehr als Schatten wahrgenommen (GA I Bl. 151 f.). In Anbetracht des Umstandes, dass die Wahrnehmung des Beklagten zu 1) in der Annäherung zur Kreuzung vordringlich auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnde Lichtzeichenanlage gerichtet war, ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) den Kläger vor dem Unfall in einem zur Vermeidung des Unfallgeschehens relevanten Zeitintervall überhaupt sah. Mit Blick auf die Aussage der Zeugin K., wonach der Kläger über die Straße gelaufen sei, steht umso weniger fest, dass der Beklagte zu 1) – selbst wenn er den Kläger gesehen haben sollte – den Verkehrsverstoß des Klägers rechtzeitig vorhersehen konnte. Randnummer 55 4. Demgegenüber steht fest, dass der Kläger die Straße nicht nur unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte, sondern die Straße zu einem Zeitpunkt betrat, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte: Die Zeugin K. hat glaubhaft bekundet, sie habe gesehen, dass der Kläger bei „Rot“ in schräger Richtung neben der Fußgängerfurt unmittelbar im Bereich der Ampel auf die Fahrbahn getreten sei. Diese Aussage steht mit der Schaltung der Ampel in Einklang, die aus der Gehrichtung der Zeugin 2 s früher auf „Grün“ umspringt als die für die Gehrichtung des Klägers bestimmte Ampel. Letztlich werden auch von der Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen die Feststellung des Rotlichtverstoßes erhoben. Randnummer 56 5. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig hinter den nachgewiesenen Rotlichtverstoß des Klägers zurücktreten lassen. Randnummer 57
  4. a)Der Verkehrsverstoß des Klägers wiegt besonders schwer; er überschreitet die Grenze zur groben Fahrlässigkeit: Bei der Gewichtung des Verkehrsverstoßes ist zu würdigen, dass der herannahende PKW vom Kläger schlechterdings nicht übersehen werden konnte. Die Straße verläuft aus Sicht des Klägers in der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1) eine weite Strecke geradeaus. Nach der glaubhaften Einlassung des Beklagten zu 1) (GA I Bl. 190) hatte dieser auch das Fahrlicht eingeschaltet. Dies folgt letztlich bei lebensnaher Würdigung auch aus der Aussage des Klägers selber, der gegenüber dem Ermittlungsbeamten angegeben hat, er könne sich zwar an den PKW vor dem Unfall nicht erinnern. Er habe jedoch ein helles Licht wahrgenommen; anschließend habe er ein „Quietschen“ gehört und einen dumpfen Knall verspürt (GA I Bl. 143 RS). Letztlich bestätigt die Aussage des Klägers den Vorwurf, dass der Kläger geradezu blindlings auf die Fahrbahn trat. Hinzu kommt, dass der Kläger die Fahrbahn bei Rotlicht und mithin zu einem Zeitpunkt überschritt, in dem der bevorrechtigte fließende Verkehr auf die Einhaltung seines Vorrechts vertrauen darf. Randnummer 58
  5. b)Das vollständige Zurücktreten der Betriebsgefahr steht mit der Kasuistik in Einklang: So hat das Kammergericht in der Entscheidung VersR 2008, 797 die Rechtsauffassung vertreten, dass einem Fußgänger, der die ihm aus § 25 Abs. 3 StVO obliegende Verkehrspflicht verletzt, indem er bei Rotlicht auf die Fahrbahn tritt, ein grobes Verschulden zur Last falle, hinter dem die nicht durch ein Mitverschulden erhöhte Betriebsgefahr vollständig zurücktrete. In gleichem Sinne haben sich die Oberlandesgerichte Hamm (Urt. vom 21.2.2002 – 27 U 178/01) und Koblenz (Urt. v. 11.12.2006 – 12 U 1184/04) geäußert (zustimmend Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, Rdnr. 99). Auch der vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 28.6.2002 – 19 U 235/01 entschiedene Fall ist heranzuziehen: Dort hat der Fußgänger zwar keine Lichtzeichenanlage missachtet, sondern ist von einer Stelle aus auf die Straße getreten, von der aus nicht mit Fußgängern zu rechnen war. Auch war dort bewiesen, dass der Fußgänger blindlings auf die Straße trat. Randnummer 59 Soweit der Senat im Urteil vom 27.7.2010 – 4 U 585/09 einem betagten Radfahrer, der unter grober Missachtung der Verkehrslage mit seinem Rad eine viel befahrene Straße überqueren wollte, eine Haftungsquote von immerhin 25% zubilligte, unterscheidet sich der dort entschiedene Fall vom vorliegenden Sachverhalt in einem wesentlichen Detail. Dort war auch dem Autofahrer ein Verschulden anzulasten, der nachgewiesenermaßen unaufmerksam (Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO) fuhr. Mithin war seine Betriebsgefahr – anders als im vorliegenden Fall – erhöht. Randnummer 60
  6. c)Der Rechtsauffassung der Berufung, wonach die „Unschärfe“ hinsichtlich des zumindest für möglich zu erachtenden Verkehrsverstoßes durch den Beklagten zu 1) aus Billigkeitsgründen eine „Betriebsgefahrenhaftung“ ermöglichen soll, vermag nicht zu überzeugen, da sie mit den anerkannten Rechtsgrundsätzen zur Haftungsabwägung nicht in Einklang steht: Bei der Haftungsabwägung sind nur die nachgewiesenen Verkehrsverstöße zu gewichten. Randnummer 61 5. Kann der Kläger die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes nicht beweisen, bedarf die Frage nach der Verjährung immaterieller Ansprüche keiner Entscheidung. B. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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