den §§ 10 f.
wV Leitsatz Nummer 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ist im Saarland eine wirksame Rechtsgrundlage für eine vom Abfallerzeuger bzw. Sammelentsorger zu tragende,
der entsorgten Abfallmenge gestaffelte Gebühr für die Bearbeitung des blauen Begleitscheines
den §§ 10 f.
wV. (Rn.33) Orientierungssatz 1.
GebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden Personen des öffentlichen Rechts Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. (Rn.34) 2.
W-/AbfG haben die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle
zuweisen. (Rn.41) 3. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. (Rn.70) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 236,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen zwei Gebührenbescheide, mit denen von ihr für die Bearbeitung von Begleitscheinen
der
weisverordnung eine Gesamtgebühr in Höhe von 236,00 Euro verlangt wird. Randnummer 2 Die Klägerin, …, betreibt ihren eigenen Angaben zufolge hochtechnische Anlagen der Abfallverbrennung zur Energieerzeugung: Produktion von Strom, Fernwärme und Prozessdampf. Die Gebührenbescheide betreffen das Gebiet der Abfallentsorgung, in dem die Klägerin zusätzlich in geringem Maße tätig ist: Als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen … GmbH vermittelt sie für die Unternehmen … und … die Verwertung und schadlose Entsorgung folgender Reststoffe: Randnummer 3 Entsorgung bzw. Verwertung im Saarland Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 100323 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 100325 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 101005 gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und –sande vor dem Gießen 110107 alkalische Beizlösungen 120109 halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und –lösungen 150202 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Entsorgung bzw. Verwertung außerhalb des Saarlandes Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 110107 alkalische Beizlösungen Randnummer 4 Der Entsorgungsvorgang läuft
der Darstellung der Klägerin wie folgt ab: Randnummer 5 - Das Unternehmen gibt Mitteilung an die Klägerin. - Die Klägerin koordiniert, was zu tun ist, und beauftragt einen Transporteur oder Entsorger. - Der Transporteur/Entsorger holt den Reststoff/Abfall ab - Ein Begleitschein wird vom Unternehmen und dem Transporteur ausgefüllt und unterschrieben. Dieser enthält die Abfallbezeichnung, die Entsorgungs-
weisnummer, die Abfallmenge, die Erzeugernummer (Abfallerzeuger), das Datum der Übergabe, das Datum der Übernahme, die Firma und Anschrift des Abfallerzeugers, die Firma und Anschrift des Beförderers, die Firma und Anschrift des Entsorgers sowie Platz für zusätzliche Vermerke (z.B. Gefahrgutkennzeichnung). - Die Reststoffe/Abfälle werden beim Entsorger angeliefert. - Der Entsorger füllt das Datum der Annahme auf dem Begleitschein aus und unterschreibt. Randnummer 6 Von den sechs Ausfertigungen des Begleitscheines erhält # 1 (weiß) der Abfallerzeuger, # 2 (rosa) die für den Erzeuger zuständige Behörde, # 3 (blau) die Entsorgerbehörde, # 4 (gelb) der Transporteur, # 5 (gold) der Erzeuger
der Entsorgung und # 6 der Entsorger. Randnummer 7 Mit dem Gebührenbescheid vom 06.02.2009 verlangte der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.
vollziehbaren Bezug zur Bearbeitungsleistung und sei ersichtlich willkürlich. Das Gebührenverzeichnis weise die Gebühren zudem in DM und nicht in Euro aus. Zwar scheine sich der pro Begleitschein in Ansatz gebrachte Betrag der Höhe
an der Untergrenze der
Nummer 1.4 möglichen Gebühr zu orientieren, doch fehle es gleichwohl an einer
vollziehbaren Berechnungsgrundlage. Beim Umrechnungskurs von 1,95583 DM pro Euro entsprächen 15 € 29,33 DM. Damit werde der Gebührenrahmen von 30,00 bis 5.000,00 DM verlassen. Randnummer 12 Die Widersprüche wurden vom Ministerium für Umwelt mit Widerspruchsbescheiden vom 18.08.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in den Bescheiden:
W-/AbfG) unterlägen das Einsammeln, die Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle einer besonderen
weispflicht, die mit der Verordnung über die
weisführung bei der Entsorgung von Abfällen (
weisverordnung –
wV) konkretisiert werde. Die insoweit relevanten
weisdokumente seien die Entsorgungsnachweise
den §§ 3 ff. der
wV und die Begleitscheine
den §§ 10 ff.
wV. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 2 Nr. 26 der Verordnung über die Zuständigkeiten
abfallrechtlichen Vorschriften. 1 vom 26.06.1998, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10.12.2007 (ABl. S. 2526) vom 26.06.1998, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10.12.2007 (ABl. S. 2526) Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenforderung sei das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland 2 vom 24.06.1964, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (ABl. S. 474, 530) vom 24.06.1964, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (ABl. S. 474, 530) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 07.02.2008 (ABl. S. 399) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 07.02.2008 (ABl. S. 399) in Verbindung mit Nr. 2 (Abfallrechtliche Angelegenheiten) Gebührentatbestand 6.11 der Anlage (Allgemeines Gebührenverzeichnis). Hiernach sei für die „Bearbeitung eines Begleitscheines
f.
wV“ eine Rahmengebühr von 7 bis 50 Euro vorgesehen.
mehrfacher Änderung der
weisverordnung 4 zuletzt durch das Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19.07 2007 (BGBl. I S. 1462) zuletzt durch das Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19.07 2007 (BGBl. I S. 1462) befinde sich die Regelung über die Begleitscheine nunmehr in den §§ 11 ff.
wV, was allerdings auf die Wirksamkeit der Nr. 2 Ziffer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses keinen Einfluss habe. Denn in Ziffer 6 heiße es, dass die jeweils geltende Fassung der
wV maßgeblich sei. Damit sei dem Bestimmtheitsgrundsatz der Gebührentatbestände Genüge getan. Auslöser für die Gebührenerhebung seien die Entgegennahme und die Prüfung und Bearbeitung der
weiserklärungen über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle als Entsorgungsbehörde. Das stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung dar. 5 Bayer. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.835 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13.05.2008 – 9 B 63.07 - Bayer. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.835 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13.05.2008 – 9 B 63.07 - Dem Beklagten komme in diesem Zusammenhang eine behördliche Kontrollfunktion zu, ohne die
der
wV keine Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgen dürfe. Die Kosten dieser Überwachungstätigkeit seien – ungeachtet des wirtschaftlichen Interesses des Entsorgers – den Abfallerzeugern bzw. den von diesen beauftragten Einsammlern und Beförderern aufzuerlegen. 6 Bayer. VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O. Bayer. VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O. Nr. 2 Ziffer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses sehe eine Rahmengebühr von 7 bis 50 Euro vor. Zur Konkretisierung dieser Rahmengebühr werde bei der Entsorgung in Anlagen im Saarland eine Mengenstaffelung zugrunde gelegt. Die Gebührenhöhe orientiere sich darüber hinaus an der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und sei so festgelegt, dass hinsichtlich der zu erwartenden Begleitscheinzahlen und Entsorgungsmengen Kostendeckung erzielt werden könne. Randnummer 13 Am 17.12.2009 hat die Klägerin gegen die Gebührenbescheide und die ihr am 19.11.2009 zugestellten Widerspruchsbescheide beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, die Gebührenbescheide seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Zunächst beanstandet sie, dass die Widerspruchsbehörde in ihren Bescheiden auf Äußerungen des Beklagten sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen habe, obwohl beide ihr nicht bekannt seien. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide ergebe sich daraus, dass Gebühren erhoben würden, obwohl der Beklagte keine Amtshandlungen vorgenommen habe, jedenfalls verstießen die Bescheide gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, das Kostenäquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz. Für die Gebührenerhebung gebe es bereits keine taugliche Rechtsgrundlage. Das SaarlGebG sei das in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses jedenfalls nicht. Die Tätigkeiten des Beklagten reduzierten sich auf das Öffnen der Briefe mit den Begleitscheinen, die Entnahme aus den Briefen und das Versehen mit Eingangsstempeln. Anschließend überprüfe ein Scanner die Begleitscheine automatisiert auf Fehler hin. Ein Computer berechne sodann die Gebühren. Die bloße datentechnische Bearbeitung entfalte weder eine Regelungswirkung noch eine unmittelbare Rechtswirkung
außen. Der von der Beklagten angeführte Aufwand bestehe in Aktivitäten der allgemeinen und täglichen Verwaltungstätigkeit ohne Außenwirkung. Die dafür entstehenden Kosten seien aus dem allgemeinen Steueraufkommen abzudecken. Soweit der Begriff der Amtshandlung zunehmend exzessiv ausgedehnt werde und die Rechtsprechung dies billige, um die Erhebung von Gebühren zu rechtfertigen, seien die verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten. Aus den Gebühren würden parafiskalische Sonderabgaben oder Steuern, die beide verfassungswidrig seien. 7 BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217
vollziehbare Gebührenkalkulation. Deshalb sei nicht ersichtlich, für welche Verwaltungstätigkeiten welche Kosten entstünden. Die Höhe der Gebühren verstieße zudem gegen das Kostendeckungsprinzip. Eine Gebührenerhebung dürfe folgende Zwecke verfolgen:
GebG seien Rahmengebühren
dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Die Gebührenhöhe sei so zu bemessen, dass zwischen der Arbeit der Verwaltung und der Gebührenhöhe einerseits und dem Nutzen (Bedeutung, wirtschaftlicher Wert, sonstiger Nutzen der Amtshandlung) für den Gebührenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. 8 OVG Koblenz, Urteil vom 07.05.2007 - 7 A 11398/08.OVG – auch unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.03.1961 – VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162
weise allein chronologisch aufbewahrt würden, lasse sich incidenter ein geringer Aufwand entnehmen. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass eine betriebswirtschaftliche Kalkulation nicht vorliege und die Gebühren willkürlich festgesetzt würden. Das Kostenüberdeckungsverbot sei damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verletzt. Das zeige sich insbesondere im Vergleich zu den Gebühren in anderen Bundesländern. Rheinland-Pfalz etwa verlange für die Bearbeitung und Prüfung der Begleitscheine Gebühren zwischen 1 und 6 Euro, andere Bundesländer gar nur 0,66 Euro pro Begleitschein, Bayern bei einem Gebührenrahmen von 5 bis 25.000 pro Begleitschein 2,72 Euro. 9 OVG Koblenz, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.719 - OVG Koblenz, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.719 - Die SAM (Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH) habe im Dezember 2009 ihre Gebühren auf 1,60 Euro pro Begleitschein reduziert und angekündigt, die Gebühren
Einführung des elektronischen
weisverfahrens noch einmal zu senken. Es obliege dem Beklagten, den Prüf- und Kontrollaufwand für die Bearbeitung der Begleitscheine betriebswirtschaftlich
vollziehbar darzulegen. Anderenfalls sei davon auszugehen, dass die Gebühren pauschal und damit willkürlich berechnet würden. Randnummer 15 Ein Nutzen für den Gebührenschuldner durch die Bearbeitung der Begleitscheine sei erkennbar nicht vorhanden. Im Gegenteil profitierten der Beklagte und die Allgemeinheit von der schadlosen Entsorgung der Abfälle durch die Klägerin. Damit verletze die Gebührenerhebung auch das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip. Soweit der Beklagte zur Konkretisierung der Rahmengebühr auf eine Mengenstaffelung hinweise, sei eine rechtliche Quelle für die angeblich angewandten Gewichtsklassen nirgends ersichtlich. Die Bearbeitung eines Begleitscheines für 24 t Abfall verursache jedenfalls keinen höheren Verwaltungsaufwand als für 10 t. Wenn Gebühren – wie vorliegend – die Kosten überstiegen, müsse sich aus der Norm ergeben, welchem Zweck die höhere Gebühr dienen solle. Auch bei Massenverfahren seien die Gebühren
dem dem Gebührenschuldner individuell zurechenbaren Aufwand zu bemessen. Randnummer 16 Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde zudem dadurch verletzt, dass das SaarlGebG und das Gebührenverzeichnis willkürlich nicht zwischen zuverlässigen und unzuverlässigen Entsorgern differenziere. Unzuverlässig seien solche, bei denen die Bearbeitung mangelhafter Begleitscheine einen höheren Arbeitsaufwand verursache. 10 vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 (226 f. und 230 f.) vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 (226 f. und 230 f.) Bei der Praxis im Saarland sei allen Entsorgern anzuraten, die Begleitscheine ohne großen Aufwand auszufüllen, weil das betriebswirtschaftlich günstiger wäre. Schließlich werde der Beklagte beim korrekten Ausfüllen
träglich helfen. Randnummer 17 Der Beklagte differenziere bei seiner Gebührenerhebung auch nicht zwischen Abfall zur Beseitigung einerseits und Abfall zur Verwertung andererseits, obwohl der behördliche Prüfungsaufwand dafür durchaus unterschiedlich sein könne. Randnummer 18 Soweit der Beklagte behaupte, aufgrund der Änderung der
wV vom 19.07. 2007 falle ihm ein erhöhter Prüfaufwand zu, sei das Gegenteil der Fall. Die Rechtsänderung sei aufgrund des Gesetzes zur „Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 15.07.2006 erfolgt, das den Zweck verfolgt habe, den Überwachungsaufwand und damit die Kosten zu reduzieren. Mit dem Gesetz vom 19.07.2007 sei allein der vorliegend irrelevante § 1 Abs. 4
wV geändert worden. Wenn der Beklagte im Gegensatz zu den anderen Bundesländern das zum 01.04.2010 eingeführte elektronische
weisverfahren noch nicht eingeführt habe, stelle das einen Modernisierungs- und Organisationsmangel dar, der nicht zu Lasten der Klägerin gehen dürfe. Wenn der Beklagte zwei Fachangestellte (Chemiker) beschäftige, sei nicht erkennbar, was diese mit der Begleitscheinbearbeitung zu tun hätten. Den Abfall kontrollierten diese jedenfalls nicht. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Gebührenbescheide vom 06.02.2009 und vom 16.02.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.08.2009 aufzuheben. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Seine Zuständigkeit für die Bearbeitung von Begleitscheinen ergebe sich aus § 2 Nr. 26 der Verordnung über die Zuständigkeiten
abfallrechtlichen Vorschriften. 11 vom 26.06.1998, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10.12.2007 (ABl. S. 2526) vom 26.06.1998, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10.12.2007 (ABl. S. 2526) Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sei das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland 12 vom 26.04.1964, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (ABl. S. 474, 530) vom 26.04.1964, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (ABl. S. 474, 530) i.V.m. § 1 der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses 13 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 07.02.2008 (ABl. S. 399) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 07.02.2008 (ABl. S. 399) i.V.m. Nr. 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten Ziffer 6.11 der Anlage zu dieser Verordnung (Allgemeines Gebührenverzeichnis). Randnummer 24 Danach sei für die Bearbeitung eines Begleitscheines „
der
wV“ eine Rahmengebühr von 7 bis 50 Euro vorgesehen.
der letzten Änderung der
weisverordnung durch das Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften 14 vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462) befinde sich die Regelung über die Begleitscheine nunmehr in den §§ 11 ff.
wV. Auf die Wirksamkeit von Nr. 2 Ziffer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses habe das keinen Einfluss, weil es in Ziffer 6 heiße, dass sich die Gebühren auf die Verordnung in der jeweils geltenden Fassung beziehen. Randnummer 25 Die Gebühr werde durch die Entgegennahme und Prüfung und Bearbeitung von
weiserklärungen über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle als kostenpflichtige Amtshandlung ausgelöst. Ohne diese behördliche Kontrollfunktion dürfe
der
wV keine Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgen. Die Kosten dieser Überwachungstätigkeit seien den Abfallerzeugern bzw. den von diesen beauftragten Einsammlern und Beförderern aufzuerlegen. 15 Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.720 - Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.720 - Im Rahmen der Vorabkontrolle prüfe die Behörde die Zulässigkeit einer vorgesehenen Entsorgung durch Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweis. Als Verbleibbeleg über durchgeführte Entsorgungen diene dann der aus 6 Ausfertigungen bestehende Begleitschein. Die weiße Ausfertigung sei für den Abfallerzeuger bestimmt, „gelb“ für den Beförderer und „grün“ für den Entsorger. Die Durchschläge „blau“ und „rosa“ übersende der Entsorger an seine zuständige Behörde. Sofern Erzeuger anderer Bundesländer involviert seien, übersende die Entsorgerbehörde die „rosa“ Ausfertigung an die Erzeugerbehörde. Aufgrund der letzten Änderung der
weisverordnung vom 19.07.2007 16 BGBl. I S. 1462 BGBl. I S. 1462 falle der Entsorgerbehörde im Rahmen des
weisverfahrens ein erhöhter Prüf- und Kontrollaufwand zu. Die Klägerin stelle ihre Ausführungen auf die Bearbeitung der Ausfertigung „rosa“ ab, um die es vorliegend aber nicht gehe. Vielmehr sei der Beklagte als Entsorgerbehörde zuständig, sodass die Ausfertigung „blau“ betroffen sei. Bei der Begutachtung der Begleitscheine sei zu trennen zwischen denen, bei denen Erzeuger anderer Bundesländer involviert seien und die Ausfertigung „rosa“ an die zuständige Erzeugerbehörde übermittelt werden müsse, und denen ohne auswärtige Abfallerzeuger. Die „blauen“ Begleitscheine, um deren Bearbeitung es vorliegend gehe, würden weder eingescannt noch finde eine automatische Fehlerkontrolle statt. Im Saarland sei das elektronische
weisverfahren vor dem 01.04.2010 noch nicht eingeführt. Mit der Einführung dieses Verfahrens werde die manuelle Eingabe der Begleitscheine in das Datenerfassungssystem ASYS wegfallen. Bis zur zwingenden Einführung erfolge die Auswertung der Begleitscheine nicht mittels eines Softwareprogramms. Ein solches gebe es allein für die Erstellung der mengengestaffelten Gebührenbescheide. Derzeit erhalte er – der Beklagte – bei einer Entsorgung in einer saarländischen Anlage vom saarländischen Entsorger spätestens 10 Tage
Annahme der Abfälle die Ausfertigungen „blau“ und „rosa“ als Beleg für die ordnungsgemäße Annahme der Abfälle. Diese würden sodann registriert, mit Eingangsstempel versehen und an den zuständigen Sachbearbeiter weiter geleitet. Dieser überprüfe zunächst die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und sodann die Vollständigkeit und Plausibilität. Seien die Angaben unvollständig oder unplausibel, werde schriftlich, bei Geringfügigkeit auch telefonisch beim verantwortlichen Erzeuger, Beförderer oder Entsorger
gefragt. Das betreffe etwa die Menge, die
weisnummer, das Datum oder die rechtsverbindliche Unterschrift der Beteiligten.
Ergänzung der
gefragten Angaben werde ein Abgleich von Entsorgungsnachweis- bzw. Begleitscheindaten vorgenommen. Hier könnten weitere Unstimmigkeiten auffallen, etwa wenn Entsorgungsnachweis und Entsorger im Begleitschein nicht zu den im Entsorgungsnachweis gemachten Angaben passten, der Entsorgungsnachweis bereits abgelaufen sei oder aber der Abfallschlüssel nicht mit dem Entsorgungsnachweis übereinstimme. Folgen seien je
Einzelfall eine Änderung der gemeldeten
träge oder aber auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Handele es sich nicht um einen saarländischen Abfallerzeuger, versende der Beklagte die „rosa“ Ausfertigung spätestens 10 Tage
Erhalt an die für den Erzeuger zuständige Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Erzeugerpflichten. Erst dann erfolge die Erfassung der Begleitscheine im Datenverarbeitungssystem ASYS durch manuelle Tastatureingabe. Die so erfassten Daten würden täglich über den Kommunikationsverbund ASYS an die zuständigen Behörden übermittelt. Zum Schluss würden die Begleitscheine in chronologischer Reihenfolge abgeheftet und für die Dauer von 10 Jahren archiviert. Zu diesem Überwachungs- und Kontrollaufwand sei die Entsorgerbehörde im obligatorischen
weisverfahren verpflichtet. Das betreffe auch die Fälle, in denen der Abfall in ein anderes Bundesland verbracht werde. Auch in diesen Fällen erschöpfe sich das Behördenhandeln nicht – wie von der Klägerin behauptet - auf das bloße Versenden des rosa Begleitscheines. Es sei nicht, wie von der Klägerin verlangt, erforderlich, alle „angeblich angefallenen Tätigkeiten“ im Einzelnen aufzuzählen, weil der tatsächliche Prüfungsaufwand gleich sei und den geschilderten Tätigkeiten entspreche. Diese Tätigkeiten erfüllten den Begriff der Amtshandlung. Eine behördliche Tätigkeit sei dann eine Amtshandlung, wenn sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs vorgenommen werde. 17 Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.720 - Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.720 - Sie müsse lediglich
außen dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung treten, was bei der Bearbeitung der Begleitscheine im Rahmen des
weisverfahrens bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle aufgrund von § 43 KrW-/AbfG der Fall sei. Die Klägerin veranlasse mit der Übermittlung der Begleitscheine die gesetzlich geforderte Kontrolltätigkeit des Beklagten. Ohne diese Kontrolle dürften die gefährlichen Abfälle nicht entsorgt werden. Darin liege der Nutzen der behördlichen Kontrolltätigkeit für die Klägerin. Entgegen der Einschätzung der Klägerin müsse der Staat keineswegs die Abfälle entsorgen, wenn sie dies nicht mache. Grundsätzlich sei der Erzeuger dieser Abfälle für deren Entsorgung zuständig. Die Klägerin wende sich allein gegen das Ergebnis der Rechtsprechung ohne sich mit deren Argumenten auseinanderzusetzen. Dass der Beklagte keine „anspruchslose Bürotätigkeit“ erledige, zeige sich schon daran, dass die Kontrolltätigkeit von zwei qualifizierten Fachangestellten (Diplomchemiker und Chemieingenieur) erbracht werde. Bereits diese Einbindung der zuständigen Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle die Anforderungen an eine Amtshandlung. 18 Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.720 - Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.720 - Die Klägerin wiederhole mit ihrem Vorbringen allein ihren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht erfolglosen Vortrag. Randnummer 26 Auch dem Bestimmtheitsgrundsatz sei genügt. Das Allgemeine Gebührenverzeichnis sehe in Ziffer 6.11 für die Bearbeitung eines Begleitscheines
den §§ 15 ff.
wV a.F. (§§ 11 ff.
wV n.F.) einen Gebührenrahmen von 7 bis 50 Euro vor. Bei der Entsorgung in Anlagen im Saarland werde eine mengengestaffelte Gebühr erhoben, die sich u.a. an den zu erwartenden Begleitscheinzahlen unter Zugrundelegung der Entsorgungsmengen orientiere. Die Gebühr berücksichtige sowohl den tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Begleitscheine als auch an der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Den Gebührenbescheiden lasse sich – entgegen der Einschätzung der Klägerin – sehr wohl entnehmen, dass die Kostenentscheidung auf der abfallmengenbezogenen Gewichtsklasseneinteilung beruhe. Der Gebührengesetzgeber verfüge innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er verfolgen wolle. 19 BVerwG, Beschluss vom 13.05.2009 – 9 B 61.07 -; Urteil vom 19.09.2001 – 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125 (128 f.) BVerwG, Beschluss vom 13.05.2009 – 9 B 61.07 -; Urteil vom 19.09.2001 – 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125 (128 f.) Randnummer 27 Rahmengebühren seien
GebG
dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu erheben. Dabei gehe es nicht allein um die Kostendeckung, sondern auch um den Nutzen der Amtshandlung. Gehe es – wie vorliegend – um Gebühren für Massenverfahren werde die Gebühr nicht
den konkreten Kosten berechnet, sondern könne
Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewisser Weise vergröbert, bestimmt und pauschaliert ermittelt werden. 20 BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 – 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 -, BVerfGE 108, 1
weiserklärungen ein Zuschlag auf die zu erwartenden und beantragten Entsorgungsmengen erhoben, der zu Gebühren in Höhe von mehreren tausend Euro führen könne, die selbst dann fällig würden, wenn der
weis später gar nicht genutzt werde. Im Saarland werde ein anderer Ansatz gemacht. Der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis für den Entsorgungsnachweis in Ziffer 6.2 vorgesehene Gebührenrahmen von 153 bis 15.338 Euro werde nicht ausgeschöpft, vielmehr werde unabhängig von der angegebenen Entsorgungsmenge eine Gebühr von 153 Euro erhoben. Der wirtschaftliche Wert der Entsorgung werde erst im Begleitscheinverfahren berücksichtigt. Das habe für den Gebührenschuldner den Vorteil, dass im Saarland nur für die tatsächlich entsorgten Mengen gefährlicher Abfälle Gebühren erhoben würden oder anders ausgedrückt, dass die Entsorgung großer Mengen im Vorfeld angegeben werde könne und es unter dem Gebührengesichtspunkt keinen
teil bringe, wenn diese Mengen nicht erreicht würden. Randnummer 28 Soweit die Klägerin Ausführungen zu den Gebühren für die Begleitscheinbearbeitung bei Abfällen mache, die in andere Bundesländer verbracht würden, betreffe das zum einen nicht den vorliegenden Fall und lege zum anderen auch insoweit kein „gröbliches Missverhältnis“ dar. Der Beklagte erfülle seine ihm
W-/AbfG obliegende gesetzliche Pflicht auch mit der Weiterleitung des rosa Begleitscheines an die zuständige Behörde außerhalb des Saarlandes. Auch das diene der Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Der Sammelentsorgungsnachweis, der nur die maximal zulässige Abfallmenge pro Jahr angebe, lasse nämlich nicht erkennen, wie viel Sonderabfall tatsächlich im Zuständigkeitsbereich der Behörde angefallen und gesammelt worden sei. Randnummer 29 Nicht
vollziehbar seien die Ausführungen der Klägerin, bei den Gebühren für die Begleitscheinbearbeitung handele es sich nicht um „Gebühren im Rechtsinne“, weil sie nicht für die Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis erhoben würden. Anknüpfungspunkt für die Gebühren seien Amtshandlungen, nicht Genehmigungen. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere gebiete der Gleichheitsgrundsatz keine unterschiedlichen Gebühren für „ordentliche“ Schuldner einerseits und „schlampige“ andererseits. Randnummer 30 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 32 Die beiden Gebührenfestsetzungsbescheide sind in der Gestalt der Widerspruchsbescheide (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 33 Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Saarländische Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (Saarländisches Gebührengesetz – SaarlGebG) vom 24.06.1964 (ABl. S. 626), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (ABl. S. 474, 530) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis. Randnummer 34
GebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden Personen des öffentlichen Rechts Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden
GebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. Randnummer 35 § 5 Abs. 1 SaarlGebG ermächtigt die Landesregierung, das Allgemeine Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung zu erlassen; in dieses Gebührenverzeichnis sollen grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen
GebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SGebG).
GebG richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren
dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Randnummer 36 Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 SaarlGebG für den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses bestehen nicht. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat bereits mit Urteil vom 25.10.1968 – II R 13/68 – 21 Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland (AS) 11, S. 7 - 22 Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland (AS) 11, S. 7 - 22 entschieden, dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der für Rechtsverordnungen die Angabe von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz verlangt, nur für Rechtsverordnungen gilt, die auf Bundesgesetzen beruhen und nicht für solche, die auf Landesgesetzen beruhen; Art. 28 Abs. 1 GG verlange nicht, dass die Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips durch den Landesgesetzgeber ein Spiegelbild der grundgesetzlichem Konkretisierung für das Bundesrecht sein müsse. Dem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verbot der Übertragung gesetzgebender Gewalt auf die Exekutive sei
Landesrecht Genüge getan, wenn die Ermächtigungsnorm ein „Programm“ vorschreibe, das sich auch aus dem Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt anstrebe, ergeben könne. Bei Gebührentabellen, die herkömmlich von der Verwaltung erlassen worden seien, sei auch ein weit gespannter Spielraum zur Verwirklichung des Programms nicht zu beanstanden. Daran hält die Kammer fest. Randnummer 37 Das auf der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (ABl. S. 633) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18.05.2009 (ABl. S. 879) aufgrund von § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassene Allgemeine Gebührenverzeichnis sieht unter Nummer 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten die Ziffer 6 mit der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund
weisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
weisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
weisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung“ folgende Gebührentatbestände vor: Randnummer 38 6.1 Prüfung und
forderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit der
weiserklärungen
1 Satz 2 und 3
wV 25 – 76 € 6.2 Bestätigung des Entsorgungsnachweises
2 oder des Sammelentsorgungsnachweises
2 i.V.m. § 5 Abs. 2
wV und Übersendung der Unterlagen
1 oder § 9 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1
wV 153 – 15.338 € 6.3 Bearbeitung der
2 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 (auch i.V.m. § 9 Abs. 2), § 9 Abs. 3 oder § 11 Abs. 1
wV übersandten Ablichtungen der
weiserklärungen oder des Entsorgungs-
weises 102 – 10.225 € 6.4 Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises
oder des Sammelentsorgungsnachweises
2 i.V.m. § 7
wV 127 € 6.5 Fristverlängerung oder andere
trägliche Änderungen von bestehenden Entsorgungsnachweisen oder Sammelentsorgungsnachweisen 51 € 6.6 Bearbeitung von
weiserklärungen
wV 25 – 511 € 6.7 Freistellung ges Abfallentsorgers
1
wV 25 – 5.112 € 6.8
trägliche Auflagen zur Sicherstellung der Freistellungs-Voraussetzungen
3
wV 25 – 127 € 6.9 Anordnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises
1 oder 2
wV 51 – 255 € 6.10 Anforderung von Angaben für einen unvollständig ausgefüllten Begleitschein oder eine sonstige Mengenmitteilung
f.
wV 12 € 6.11 Bearbeitung eines Begleitscheines
f.
wV 7 – 50 € 6.12. Bearbeitung eines Listennachweises
wV … 6.19 Ermäßigung für EMAS-Betriebe … 6.20 Ermäßigung für DIN ISO 14001-Unternehmen … Randnummer 39 Da es vorliegend allein um die Gebührenerhebung
Nummer 2 Ziffer 6.11 und damit verbunden um die Frage geht, was unter „Bearbeitung eines Begleitscheines
f.
wV“ 2002 = §§ 10 f.
wV 2006 geht, kommt es auf den Regelungsgehalt dieser Bestimmungen an. Randnummer 40 Die Verordnung über die
weisführung bei der Entsorgung von Abfällen (
weisverordnung –
wV) in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 20.10.2006 beruht u.a. auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in der Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619). § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG ermächtigt die Bundesregierung „zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der
weise und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die
2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. Randnummer 41
W-/AbfG haben die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle
zuweisen. Dieser
weis wird zum einen vor Beginn der Entsorgung geführt, worum es vorliegend indes nicht geht, und zum anderen „über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der
Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle“. Randnummer 42 Eine inhaltliche Änderung hat § 15
wV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2002 (BGBl. I S. 2375) durch die Neufassung als § 10
wV der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) nicht erhalten. Beide lauten: Randnummer 43 Begleitschein
weis über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.
weisbuch <Fassung 2002> bzw. das Register <Fassung 2006> des Abfallerzeugers,
weisbuch <Fassung 2002> bzw. des Registers <Fassung 2006> des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Beförderers für das
weisbuch <Fassung 2002> bzw. das Register <Fassung 2006> des letzten Beförderers <Fassung 2002> bzw. Abfallbeförderers <Fassung 2006> , 4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das
weisbuch <Fassung 2002> bzw. das Register <Fassung 2006> des Abfallentsorgers bestimmt. Randnummer 44 § 16
wV <Fassung 2002> bestimmt das Ausfüllen der Begleitscheine und § 17
wV <Fassung 2002> die Handhabung der Begleitscheine. Beides ist für den Zeitraum, in dem die Transporte erfolgten, in § 11
wV < Fassung 2006> geregelt: Randnummer 45
Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme die Begleitscheine auszufüllen. Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüssel des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld „Frei für Vermerke“ die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen
Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.
dem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorgangs mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.
Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.
Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.
3
wV in der Fassung vom 26.10.2006 sind nämlich im Falle der Sammelentsorgung die den Abfallerzeuger treffenden Pflichten durch den Einsammler zu erfüllen. Der angegriffene Bescheid nennt als Rechtsgrundlage für die Gebühr auf Seite 2 das SaarlGebG in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung und für die besonderen Auslagen §§ 2 und 13 Abs. 3 SaarlGebG. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Randnummer 47 Soweit von der Klägerseite gerügt wird, das Allgemeine Gebührenverzeichnis enthalte unter Nummer 2 (abfallrechtliche Angelegenheiten) Gebührentatbestand
weisverordnung in Unternummer 6 erfasst der Gebührentatbestand 6.11 „Bearbeitung eines Begleitscheines
f.
wV“ auch die oben wiedergegebene Rechtsänderung der
weisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), aufgrund derer die „
weisführung über die durchgeführte Entsorgung“ nunmehr in den §§ 10 ff.
wV geregelt ist. Randnummer 48 Die Bezeichnung „Bearbeitung eines Begleitscheines
§§ …
wV“ genügt den Anforderungen an das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Bestimmtheitsgebots. Auch wenn andere Bundesländer den Gebührentatbestand als „Prüfung“ eines Begleitscheines bezeichnen, ergibt sich durch Auslegung ohne Weiteres, dass die „Bearbeitung“ die „Prüfung“ des Begleitscheins mit umfasst. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass es das Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 13.05.2008 – 9 B 61-63.07 – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots sogar für zulässig angesehen hat, eine Gebühr für die Überprüfung eines abfallrechtlichen Begleitscheines ohne eine gesonderte Tarifstelle im Gebührenverzeichnis aufgrund des Auffangtatbestandes zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat es abgelehnt, aus dem Bestimmtheitsgrundsatz eine Vorgabe an den Gebührengesetzgeber abzuleiten, die besagt, dass der Gebührentatbestand den Gebührenschuldner in die Lage versetzen muss, „ohne spezielle Rechtskenntnisse … zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist“. Die Auslegungsbedürftigkeit nehme ihr noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. 23 BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 – 10 C 4.04 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1967 – 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209 <215>, vom 18.05.1988 – 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205 <212> und vom 09.11.1988 – 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106 <120> BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 – 10 C 4.04 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1967 – 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209 <215>, vom 18.05.1988 – 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205 <212> und vom 09.11.1988 – 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106 <120> Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange vom Normgeber lediglich, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies
der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten. 24 BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., Rn. 49 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 09.08.1995 – 1 BvR 2263/94 -, BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18.05.2004 – 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 <396 f.> BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., Rn. 49 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 09.08.1995 – 1 BvR 2263/94 -, BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18.05.2004 – 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 <396 f.> Soweit die Beantwortung der Auslegungsfragen „spezielle Rechtskenntnisse“ voraussetze, schließe das nicht aus, dass nicht zuletzt durch die sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte für die Gebührenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit geschaffen und eine willkürliche Handhabung der behördlichen Gebührenerhebung verhindert werde. Randnummer 49 Bei der „Bearbeitung eines Begleitscheines“
den §§ 10 f.
wV 2006 handelt es sich zur Überzeugung der Kammer - entgegen der Einschätzung der Klägerin und in Übereinstimmung mit der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts - um eine gebührenpflichtige Amtshandlung. In Bezug auf diese Entscheidung ist hervorzuheben, dass das Bayerische VG Augsburg erstinstanzlich noch der Einschätzung der Klägerin gefolgt war und erst mit den Urteilen des Bayer. VGH vom 02.08.2007 – 23 BV 07.719, 07.720 und 07.835 – im Berufungsverfahren abgeändert wurde. Der Bayerische VGH hat in seinen Urteilen insoweit ausgeführt, dass eine behördliche Tätigkeit den Begriff der Amtshandlung erfülle, wenn sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs vorgenommen werde. Sie werde dann auch im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses, also im Hoheitsbereich, ausgeübt, ohne dass es darauf ankomme, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung hinzukomme. Allerdings müsse die Amtshandlung
außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung treten (Außenwirkung). Diese Voraussetzungen seien beim Tätigwerden des LfU im Rahmen des
weisverfahrens bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle gegeben. Gemäß § 10 KrW-/AbfG seien Abfälle, die nicht verwertet würden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Diese Grundpflichten träfen gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG die Erzeuger und Besitzer von Abfällen. § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimme, dass die Beseitigung von Abfällen der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliege. Überwachung bedeute Kontrolle, ob die angesprochenen Handlungen bzw. Verfahren im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz und den darauf gestützten Rechtsvorschriften durchgeführt und bestehende Rechtspflichten erfüllt würden. Das obligatorische
weisverfahren bestimme für besonders überwachungsbedürftige Abfälle einen ganz konkreten Handlungsbedarf und damit auch entsprechende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Die Tätigkeit des LfU liege dabei nicht lediglich in der Entgegennahme und Abheftung der ihm übermittelten Begleitscheine <
3
wV rosa>, sondern es übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes und den hierzu ergangenen Nebenbestimmungen erfolgt. Randnummer 50 Zu der erforderlichen Außenwirkung hat der Bayerische VGH in seinen Urteilen vom 02.08.2007, a.a.O., ausgeführt, dass diese zum einen bereits in der Kenntnis der Klägerin liege, dass für die Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ein obligatorisches
weisverfahren vorgeschrieben sei, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörde sichergestellt werde. Den Betroffenen sei auch bewusst, dass ein Einsammeln, Befördern und Entsorgen dieser Abfälle ohne dieses
weisverfahren rechtlich nicht zulässig sei und einen Bußgeldtatbestand darstellte. Dabei müsse ihnen auch bewusst sein, dass die mit der
weisverordnung bundesgesetzlich vorgeschriebene Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehen könne, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Dabei handele es sich im Einzelnen um die formale Prüfung der vorgelegten Begleitscheine, den Abgleich mit der zugehörigen Anzeige des Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweises sowie die inhaltliche Prüfung der Begleitscheinsausfertigung mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Entsorgung zu überprüfen und Zweifels- und Verdachtsfälle zu entdecken und vertieft zu ermitteln. Diese ständige Einbindung der zuständigen Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle die Anforderungen der Außenwirkung für eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne. Eine weitere Außenwirkung ergebe sich dadurch, dass der Klägerin die Überwachung der Entsorgungsvorgänge durch das LfU im Zusammenhang mit den übermittelten Begleitscheinen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bewusst gewesen sein müsse und worauf sie im angegriffenen Gebührenbescheid hingewiesen worden sei. Randnummer 51 Zu dem weiteren Einwand der Klägerin, die Überwachung der Entsorgung besonders gefährlicher Abfälle liege ausschließlich im öffentlichen und nicht im Interesse des Abfallerzeugers hat der Bayerische VGH in seinen Urteilen vom 02.08.2007, a.a.O., ausgeführt, es sei zwar sicherlich richtig, dass das Tätigwerden des LfU überwiegend im öffentlichen Interesse liege. Gleichwohl sei es nicht unbillig, der Klägerin die Kosten für diese Überwachungstätigkeit aufzuerlegen, weil es dem System des Kreiswirtschafts-/Abfallgesetzes entspreche, die Kosten der Entsorgung von Abfällen, wozu auch die notwendigen behördlichen Kontrolltätigkeiten gehörten, den Abfallerzeugern bzw. den von diesen beauftragten Einsammlern, Beförderern und Entsorgern aufzuerlegen. Das Tätigwerden des LfU sei für die Klägerin auch nicht ohne Bedeutung, selbst wenn es keine unmittelbaren Auswirkungen auf sie habe. Denn ohne die behördliche Bereitschaft zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung besonderes überwachungsbedürftiger Abfälle wäre sie nicht berechtigt, die Entsorgung vorzunehmen. Die Kontrolltätigkeit des LfU sei demzufolge nicht bedeutungslos, sondern Voraussetzung, um überhaupt eine Entsorgung dieser Abfälle vornehmen zu können. 25 vgl. hierzu auch BayVGH vom 10.12.1962, BayVBl. 1963, 158; BVerwG vom 25.09.1999, NVwZ 2000, 74; BVerfG vom 11.08.1998, NVwZ 1999, 176; vom 19.03.2003, NVwZ 2003, 715 vgl. hierzu auch BayVGH vom 10.12.1962, BayVBl. 1963, 158; BVerwG vom 25.09.1999, NVwZ 2000, 74; BVerfG vom 11.08.1998, NVwZ 1999, 176; vom 19.03.2003, NVwZ 2003, 715 Randnummer 52 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den bereits zitierten Beschlüssen vom 13.05.2008 – 9 B 61-63.07 -, mit denen die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurden, ausgeführt, dass es sich bei der beim bayerischen LfU (Landesamt für Umweltschutz) stattfindenden Überprüfung der eingelieferten Begleitscheine ohne Verstoß gegen anerkannte juristische Auslegungsmethoden um Amtshandlungen im Verständnis des bayerischen Kostengesetzes handele, und dagegen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, für den Gebührenschuldner sei die Kostenpflicht im Vorfeld nicht erkennbar gewesen, weil die Überprüfung der Begleitscheine verwaltungsintern ablaufe. In Anwendung juristischer Methoden stelle es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz den Rechtsstandpunkt einnehme, die
Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege hier bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibskontrolle ein obligatorisches
weisverfahren vorgeschrieben sei. Randnummer 53 Dieser rechtlichen Einschätzung schließt sich die Kammer trotz der massiven Einwände der Klägerin, die die Argumentation für nicht überzeugend hält, an. Auch die Ansicht der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe wie das Berufungsgericht keine der klassischen Auslegungsregeln angewandt, vermag das Gericht nicht zu teilen. Denn das Gericht hat in Ermangelung eines hinreichend aussagekräftigen Wortlauts der Sache
zunächst auf den historischen Hintergrund der aufgrund von bekannt gewordenen Missbrauchsfällen aufgekommenen Notwendigkeit der Kontrolle der Entsorgung gefährlicher Abfälle, weiterhin auf die Gesetzessystematik und schließlich auf den Sinn und Zweck der Regelungen für die Begleitscheinprüfung aufgrund der
weisverordnung abgestellt. Randnummer 54 Bezogen auf das Saarland und die „Bearbeitung“ der Begleitscheine ist auch die Kammer der Überzeugung, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber Amtshandlungen vornimmt, die auf der Grundlage von Nummer 2 Ziffer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig sind. Randnummer 55 Allerdings vermag sich das Gericht nicht der Einschätzung des Beklagten anzuschließen, dass aufgrund der letzten Änderung der
weisverordnung vom 19.07. 2007 (BGBl. I S. 1462) der Entsorgerbehörde ein „erhöhter“ Prüf- und Kontrollaufwand zufalle. Mit dem Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19.07.2007 wurde die
weisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) nur insoweit geändert, als § 1 Abs. 4 neu gefasst wurde.
dieser Neufassung gilt die
wV nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) und im Falle der Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, auch nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer
folgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist. Ein „erhöhter“ Prüf- und Kontrollaufwand für Begleitscheine
den §§ 10 f.
wV lässt sich dieser Rechtsänderung nicht entnehmen. Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsänderung mit der Neufassung der
wV vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) erfolgte, die den Namen „Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ trägt. Allerdings vermag die Kammer in Bezug auf die
weisführung über die durchgeführte Entsorgung (Abschnitt 2) keine Vereinfachung zu erkennen. Die Vereinfachung erfolgte mit der in § 7
wV geregelten, deutlich erweiterten Freistellung von der Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestätigung
und zur Einholung der Bestätigung
für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe. Randnummer 56 Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagte vom Grundsatz her für die Bearbeitung der (blauen) Begleitscheine von der Klägerin (als Abfallerzeugerin) Gebühren verlangen darf. Randnummer 57 Im Ergebnis hat die Kammer auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Allgemeine Gebührenverzeichnis für die „Bearbeitung der Begleitscheine“ eine Rahmengebühr vorsieht und der Beklagte in Anwendung der Grundsätze für eine Rahmengebühr diese der Höhe
an die Gewichtsklasse koppelt, auch wenn das – soweit ersichtlich – so nur im Saarland und in keinem der anderen Bundesländern gemacht wird, die für die Bearbeitung bzw. Prüfung von Begleitscheinen Gebühren verlangen. Randnummer 58 Allerdings ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die bloße „Bearbeitung“ der Begleitscheine aufgrund des Gewichts des entsorgten Abfalls keinen unterschiedlichen (Verwaltungs-) Aufwand erfordert. Gleichwohl hält die Kammer die Staffelung mit Blick auf den „Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ für rechtmäßig, wenngleich es nicht auf den ersten Blick einsichtig erscheint, weshalb das Saarland als kleinstes und einziges Bundesland einen anderen Weg als die übrigen Bundesländer einschlägt, die für die Begleitscheinkontrolle Gebühren verlangt. Randnummer 59 Da jedoch – für jede Amtshandlung - ein mehr oder weniger großer Nutzen für den Gebührenschuldner – vorliegend den Abfallerzeuger – festzustellen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie hoch der Kostenaufwand bei der Bearbeitung der Begleitscheine ist. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation, wie sie wohl etwa in Rheinland-Pfalz gilt, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe von Verwaltungsgebühren im Saarland von Rechts wegen keine Rolle spielt. Deshalb hat das Gericht dem Beklagten auch nicht aufgegeben, den betriebswirtschaftlichen Kostenaufwand für die Bearbeitung der Begleitscheine
zuweisen bzw. eine
vollziehbare Kostenkalkulation vorzulegen. Das OVG des Saarlandes hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.1968 – II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.) dazu nämlich ausgeführt: Randnummer 60 „Auch ist eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips … nicht
zuweisen. Randnummer 61 Dahinstehen kann, ob dieses Prinzip überhaupt zu den Grundprinzipien des Kostenrechts zu rechnen ist. Der Landesgesetzgeber hat für das Landesrecht jedenfalls bei den „Maßstäben für den Erlass der Gebührenverzeichnisse“ des § 6 SaarlGebG seine Berücksichtigung angeordnet: „Die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren richten sich bei den festen Gebühren und Rahmengebühren
dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1). Die Frage
dem Sinn dieser Bestimmung ist allerdings nicht ohne Rücksicht auf § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG zu beantworten: „Bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.“ Würde man darauf abstellen, dass der kostenmäßige Anteil der Einzelhandlung der Verwaltung an den Gesamtkosten des jeweiligen Verwaltungszweiges maßgeblich sein solle, bliebe für eine Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG überhaupt kein Raum. Das bedeute, dass für Verwaltungshandlungen, die den gleichen Verwaltungsaufwand bedingen, unterschiedliche Gebühren festgesetzt werden dürfen, je
dem, ob der der Nutzen für den Gebührenschuldner groß oder klein ist. Beide Prinzipien schließen sich also aus, wenn das Kostendeckungsprinzip auf den Einzelfall bezogen wird. Tatsächlich ist dieses Prinzip auch niemals in diesem Sinne aufgefasst worden. Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn im Einzelfall die Aufwendungen für die Leistungen, für die sie gefordert wird, übersteigt, sondern erst dann, wenn die Gesamtheit der Gebühren für Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese Leistungen übersteigt. 26 BVerwGE 12, 162, 166 BVerwGE 12, 162, 166 Das Gesetz würde überdies etwas Unmögliches verlangen, sollte der Verordnungsgeber der Gebührenverzeichnisse die Gebührensätze so festlegen, dass in jedem Einzelfall die Gebühr die der Verwaltung entstehenden Kosten nicht überschreiten. Randnummer 62 Diese Deutung des Kostendeckungsprinzips hat zur Folge, dass diesem Prinzip im Hinblick auf die einzelne Gebührennummer eines Gebührenverzeichnisses kaum praktische Bedeutung zukommen kann. Denn die jeweilige Gebühr kann im Hinblick auf den Nutzen für den Gebührenschuldner entsprechend hoch oder niedrig bemessen werden; sie kann also über oder unter dem Kostenanteil liegen, der auf die gebührenpflichtige Verwaltungshandlung entfällt. Auch kann der Auffassung des OVG Münster 27 Urteil vom 16.03.1965 – II A 1353/63 - Urteil vom 16.03.1965 – II A 1353/63 - nicht gefolgt werden, das meint, die Höhe der einzelnen Gebühr (Gebührennummer) dürfe nicht so bemessen werden, dass sie als Deckungsmittel für andere Verwaltungshandlungen, also zur „Ausbalancierung des Haushalts des betreffenden Verwaltungsteils diene“. Wenn das Gesetz es erlaubt, diese Gebühren im Hinblick auf den Nutzen für den Gebührenschuldner höher anzusetzen, so liegt es in der Natur der Sache, dass diese Gebühren zum Teil die Kosten solcher Verwaltungshandlungen ausgleichen, die kraft Gesetzes im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Verwaltungsaufwandes wegen des geringeren Nutzens für den Antragsteller niedriger sind. Ebenso kann es nicht richtig sein, die Kosten eines Verwaltungszweiges nochmals aufzuspalten, wie das in der erwähnten Entscheidung des OVG Münster geschehen ist, wenn aus dem Verwaltungszweig der Bauaufsicht der Teilbereich der Aufsicht über die Außenwerbung ausgeschieden worden ist. Da eine solche Aufstellung zu einer Ausscheidung von Tätigkeiten führen kann, die kraft Gesetzes wegen des Nutzens für den Gebührenschuldner höher bewertet werden müssen, kann in dem Teilbereich ein Missverhältnis zwischen Gebührenaufkommen und Verwaltungskosten bestehen. Der Schluss, dass dieses Missverhältnis die Unwirksamkeit der ausgeschiedenen Bestimmungen bedingte, wäre jedoch verfehlt; denn dieses Missverhältnis ist eine gewollte Folge der Vorschrift, den Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Beurteilung unter Zugrundelegung der Einnahmen von Teilbereichen einzelner Verwaltungszweige kann also zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips des § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG führen, der in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG davon ausgeht, dass die Einnahmen aus Teilbereichen einzelner Verwaltungszweige mit hohen Gebühren dazu beitragen, andere Teilbereiche zu finanzieren, bei denen die Einnahmen die Verwaltungskosten nicht decken. Randnummer 63 Das Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG ist
alledem nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden sind, dass sie sich als zusätzlich Einnahmequelle auswirken müssen, dass sie also Erträgnisse abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Das trifft jedoch, wie gerichtsbekannt, auf die Gebühren der Bauaufsicht nicht zu; diese decken nicht einmal ein Drittel der Ausgaben.“ Randnummer 64 An dieser rechtlichen Einschätzung zu zweifeln, sieht die Kammer keinen Anlass. Dass die Gebühreneinnahmen des beklagten Landesamtes die Ausgaben (Kosten) nicht überschreiten, ist offenkundig. Insoweit genügt ein einfacher Blick in den Haushaltsplan des Landesamtes. 28 vgl. etwa für die Jahre 2009 und 2010: ABl. 2010, S. 983 ff. vgl. etwa für die Jahre 2009 und 2010: ABl. 2010, S. 983 ff. Randnummer 65 Entgegen der Einschätzung der Klägerin hat die Kontrolltätigkeit des Beklagten auch einen Nutzen für die Klägerin als Abfallerzeugerin im rechtlichen Sinne. Denn grundsätzlich sieht das KrW-/AbfG vor, dass der Abfallerzeuger seinen Abfall selbst entsorgt. Entsorgt der Abfallerzeuger seinen Abfall innerhalb seines Betriebes selbst, entfällt nämlich die
weispflicht (§ 43 Abs. 2 KrW-/AbfG). Macht dies der Abfallerzeuger nicht und bedient er sich vielmehr Dritter, so liegt ein erheblicher Nutzen für den Abfallerzeuger darin, dass er auf der Grundlage der
wV seine besonders überwachungsbedürftigen, gefährlichen Abfälle entsorgen lasen darf. Randnummer 66 Während in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg bereits bei der Bearbeitung der
weiserklärungen ein Zuschlag auf die zu erwartenden und beantragten Entsorgungsmengen erhoben wird, der zu Gebühren in Höhe von mehreren tausend Euro führen kann, die selbst dann fällig werden, wenn der
weis später gar nicht genutzt wird, macht das Saarland einen anderen Ansatz. Hier wird der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis für den Entsorgungsnachweis in Ziffer 6.2 vorgesehene Gebührenrahmen von 153 bis 15.338 Euro nicht ausgeschöpft, vielmehr unabhängig von der angegebenen Entsorgungsmenge eine Gebühr von 153 Euro erhoben. Der wirtschaftliche Wert der Entsorgung wird erst im Begleitscheinverfahren berücksichtigt. Das hat – so der Beklagte - für den Gebührenschuldner den Vorteil, dass im Saarland nur für die tatsächlich entsorgten Mengen gefährlicher Abfälle Gebühren erhoben würden oder anders ausgedrückt, dass die Entsorgung großer Mengen im Vorfeld angegeben werde könne und es unter dem Gebührengesichtspunkt keinen
teil bringe, wenn diese Mengen nicht erreicht würden. Die Kammer hält dies aufgrund der Besonderheiten des Systems der Kontrolle der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gebührenverordnungsgebers und unter dem Gesichtspunkt des zu berücksichtigenden Nutzens für den Gebührenschuldner (noch) für zulässig. Randnummer 67 Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass dieses System dann gewissermaßen hinkt, wenn – wie bei zertifizierten Betrieben – ein Entsorgungsnachweis auf der Grundlage von § 7
wV entbehrlich ist. Weiterhin ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Gebühr
Unternummer 6.11 die förmliche Beanstandung von unvollständigen oder fehlerhaften Begleitscheinen nicht erfasst, weil es dafür (etwa mit den Unternummern 6.10 und 6.12) gesonderte Gebührentatbestände gibt. Randnummer 68 Allerdings führt die Entbehrlichkeit eines Entsorgungsnachweises nicht zur Systemwidrigkeit oder zur Rechtswidrigkeit des Gebührensystems. Denn vom Grundsatz her handelt es sich bei der Prüfung/Bearbeitung der Begleitscheine um ein Massenverfahren, für das vom Gesetz- und Verordnungsgeber eine pauschalierende Regelung getroffen werden kann, die verlässlich und effizient vollziehbar ist. 29 vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 – 2 BvL 9, 10, 11 und 12/98 -, BVerfGE 108, 1
träglich helfe, erscheint unsachlich. Denn ein mehrfaches Beschäftigen mit einem Begleitschein zu unterschiedlichen Zeitpunkten wäre betriebswirtschaftlich ganz sicher nicht günstiger und führte zudem zu einer zusätzlichen Gebühr
Nummer 6.10. Randnummer 69 Die Kammer vermag auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips zu erkennen. Randnummer 70 Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Insbesondere verbietet das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. 31 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 Randnummer 71 Dieses Prinzip hat im Saarland, ebenso wie in § 3 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes, in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Danach richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren
dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber aber hinsichtlich der Bemessung der Gebühr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum. Die Gebühr muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht völlig ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtigt dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn
Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Daher verbietet sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt. 32 vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125, und vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 –, BVerwGE 118, 123 vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125, und vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 –, BVerwGE 118, 123 Randnummer 72 Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip in zwei Urteilen vom 30.04.2003 33 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118, 123, und - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118, 123, und - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385 in Fällen angenommen, in denen die Verwaltungsgebühren die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4.444fache überstiegen, das OVG Nordrhein-Westfalen 34 Beschluss vom 28.01.2008 – 9 A 2206/07 -, juris Beschluss vom 28.01.2008 – 9 A 2206/07 -, juris in einem Fall, in dem die Gebühr die Verwaltungskosten um das Tausendfache überstieg. Randnummer 73 Ausgehend vom vorgegebenen Rahmen von 7,00 – 50,00 Euro beträgt ein Tausendstel dieses Rahmens zwischen 0,7 Cent und 5 Cent. Dass der Verwaltungsaufwand des Beklagten darunter liegt, behauptet nicht einmal die Klägerin und ist auch nicht anzunehmen. Randnummer 74 Der Umstand, dass nur die Bundesländer Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bayern und das Saarland eine Gebühr für die Bearbeitung von abfallrechtlichen Begleitscheinen erheben, gibt keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung von Art. 3 GG. Wenn ein Bundesgesetz die Ausführung den Bundesländern überlässt, liegt es in deren Hand, im Rahmen des rechtlich Zulässigen dafür Gebühren zu erheben. Das diese unterschiedlich hoch sein können, liegt dabei in der Natur der Sache und begründet keinen Ansatz für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Denn dieser gilt stets nur gegenüber demselben Rechtsträger. Randnummer 75 Soweit die Klägerin rügt, dass das Allgemeine Gebührenverzeichnis für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises
der Unternummer 6.2 eine Rahmengebühr von 153 – 15.339 € vorsehe, während tatsächlich nur eine Festgebühr von 153 € verlangt werde, ist das eindeutig nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Denn um diese Gebühr geht es vorliegend nicht. Deshalb bedarf es auch keiner Ausführungen zur Frage, worin die Rechtsverletzung eines Gebührenschuldners liegen kann, von dem bei einer Rahmengebühr stets nur der Mindestbetrag verlangt wird. Randnummer 76 Ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung von Art. 3 GG sieht die Kammer in der unterschiedlichen gebührenrechtlichen Behandlung von Begleitscheinen von Abfallentsorgern, die den überwachungsbedürftigen Abfall einerseits im und andererseits außerhalb des Saarlandes entsorgen. Unstreitig verlangt der Beklagte für die Bearbeitung von Begleitscheinen „nur“ pauschal 7,00 Euro, wenn der Abfall außerhalb des Saarlandes entsorgt wird und bei einer Entsorgung innerhalb des Saarlandes entsprechend der Staffelung
der Gewichtsklasse. Diese unterschiedliche Gebührenerhebung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass der Kontrollaufwand für das Landesamt ein unterschiedlicher sei, je
dem ob es „nur“ als Erzeugerbehörde oder aber zugleich als Erzeuger- und Entsorgerbehörde tätig werde. Denn als Entsorgerbehörde müsse zusätzlich die Ordnungsmäßigkeit der erfolgten Entsorgung und damit geprüft werden, ob der überwachungsbedürftige Abfall auch in der zulässigen Weise entsorgt wurde. Randnummer 77 Soweit bei der Verbringung des überwachungsbedürftigen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder begründet wird und dementsprechend mehrfach Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen erhoben werden, vermag die Kammer auch insoweit keine Verletzung von Art. 3 GG zu erkennen. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige doppelte Abschöpfung desselben Vorteils. In diesen Fallkonstellationen liegt es nämlich in der Natur der Sache, dass bei der von Rechts wegen gebotenen Inanspruchnahme von mehreren Behörden unterschiedlicher Bundesländer mehrfach Gebühren verlangt werden. Denn insoweit darf der Hintergrund für die Begleitscheinkontrolle und der darauf berufenden Gebührenerhebung nicht aus den Augen gelassen werden: Grundsätzlich darf gefährliche Abfälle nur der herstellen, der auch für deren gefahrlose Entsorgung sorgen kann, was am einfachsten und sinnvollsten dadurch erfolgt, dass der Erzeuger eigene Abfallentsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen vorhält, in denen die zu entsorgenden Abfälle anfallen. Geschieht die Entsorgung auf diese Art und Weise, bedarf es keiner Begleitscheine und folglich fallen auch keine Gebühren für deren Bearbeitung durch die zuständigen Stellen an. Wird der gefährliche Abfall indes nicht „vor Ort“ fachgerecht entsorgt, entsteht aufgrund schlechter Erfahrungen aus der Vergangenheit ein dringendes Bedürfnis der Überwachung sowohl des Transportes als auch der fachgerechten Entsorgung. Wenn der überwachungsbedürftige, gefährliche Abfall über weite Strecken und unter Durchquerung mehrerer Bundesländer entsorgt wird, begründet diese Art der Entsorgung einen höheren Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben Bundesland. Von daher ist es ohne weiteres gerechtfertigt, dass die Bundesländer, deren Behörden an der Überwachung der fachgerechten Entsorgung beteiligt sind, für die Tätigkeiten ihrer Behörde Gebühren erheben. Randnummer 78 Art. 3 GG gebietet von Rechts wegen auch keine gebührenrechtliche Differenzierung zwischen der Abfallverwertung und der Abfallentsorgung. Die
weisverordnung differenziert insoweit ebenfalls nicht. Begleitscheine sind beim überwachungsbedürftigen Transport gefährlicher Abfälle sowohl für deren Verwertung als auch für deren Entsorgung auszufüllen und der zuständigen Behörde zuzuleiten. Inwieweit für die Behörde ein unterschiedlicher Prüfungsaufwand bei der Bearbeitung der Begleitscheine entstehen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Randnummer 79 Folglich ist die Klage abzuweisen. Randnummer 80 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 81 Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Randnummer 82 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 83 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) vom 26.06.1998, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10.12.2007 (ABl. S. 2526) 2) vom 24.06.1964, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (ABl. S. 474, 530) 3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (ABl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 07.02.2008 (ABl. S. 399) 4) zuletzt durch das Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19.07 2007 (BGBl. I S. 1462) 5) Bayer. VGH, Urteil vom 02.08.2007 – 23 BV 07.835 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13.05.2008 – 9 B 63.07 - 6) Bayer. VGH, Urteil vom 02.08.2007, a.a.O. 7) BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217
weisverordnung neu erlassen durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) 23) BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 – 10 C 4.04 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1967 – 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209 <215>, vom 18.05.1988 – 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205 <212> und vom 09.11.1988 – 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106 <120> 24) BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., Rn. 49 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 09.08.1995 – 1 BvR 2263/94 -, BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18.05.2004 – 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 <396 f.> 25) vgl. hierzu auch BayVGH vom 10.12.1962, BayVBl. 1963, 158; BVerwG vom 25.09.1999, NVwZ 2000, 74; BVerfG vom 11.08.1998, NVwZ 1999, 176; vom 19.03.2003, NVwZ 2003, 715 26) BVerwGE 12, 162, 166 27) Urteil vom 16.03.1965 – II A 1353/63 - 28) vgl. etwa für die Jahre 2009 und 2010: ABl. 2010, S. 983 ff. 29) vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 – 2 BvL 9, 10, 11 und 12/98 -, BVerfGE 108, 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.