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Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer 4 K 708/10 Urteil Dienstvergehen bei alltäglichem Fehlverhalten § 77 Abs 1 S 1 BBG, § 45 Abs 1 BDG

Dienstvergehen bei alltäglichem Fehlverhalten Leitsatz In vier Fehlern, die einem Postzusteller in einem Zeitraum von 17 Monaten im Rahmen seiner täglichen Arbeit unterlaufen, liegt noch kein Dienstvergehen. (Rn.125) Orientierungssatz

  1. Eine fehlerhafte und sogar nachlässige Arbeitsweise des Beamten stellt noch nicht ohne weiteres ein Dienstvergehen dar. (Rn.126) Tenor I. Die Disziplinarverfügung vom 21.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Durch Disziplinarverfügung vom 21.04.2010 verhängte der Leiter der Niederlassung BRIEF B-Stadt der Deutschen Post AG gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 150 €, die er wie folgt begründete: Randnummer 2 "Sie wurden am … in V. geboren, sind seit dem …. verheiratet und haben zwei Kinder im Alter von ... und ... Jahren. Randnummer 3 Am … wurden Sie als Arbeiter beim damaligen Postamt (V) B-Stadt eingestellt und nach bestandener postbetrieblicher Prüfung mit Wirkung vom … als Postoberschaffner in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Letztmals wurden Sie am … zum Postbetriebsassistenten befördert. Als solcher beziehen Sie monatliche Nettobezüge aus der Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von 2 274,79 € zuzüglich Kindergeld für 1 Kind in Höhe von 164.- € monatlich. Randnummer 4 Sie sind als Stammzusteller beim Zustellstützpunkt … eingesetzt. Während Ihr Verhalten gegenüber Kunden bisher keinen Anlass zu Beschwerden gab, sind Ihre Leistungen im Innenverhältnis nicht ohne Beanstandungen, zumindest was den Bereich der Nach- und Rücksendung betrifft. In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2009 erhielten Sie die Gesamtbeurteilungsstufe 4, das entspricht nicht den Anforderungen. Randnummer 5 Über Ihren Gesundheitszustand ist nichts Negatives bekannt. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor. Randnummer 6 Disziplinarisch und strafgerichtlich sind Sie bisher nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 7 Im laufenden Verfahren haben Sie sich zum Sachverhalt über Ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom … geäußert. Zum Ergebnis der Ermittlungen hat Ihre Bevollmächtigte am … eine schriftliche Äußerung vorgelegt. Randnummer 8 Antragsgemäß wurde der Betriebsrat der Niederlassung BRIEF B-Stadt vor Erlass dieser Disziplinarverfügung angehört. Randnummer 9 Ihnen ist Folgendes vorzuwerfen: Randnummer 10 a. Verfrühte Zustellung des Einkauf Aktuell am Freitag, den 06.06.2008 Randnummer 11 Nach vorliegenden Meldungen der Leiterin des ZSPL B-Stadt, Frau ... vom 23.11.2009 sowie des Qualitätsmanagers beim ZSPL B-Stadt, Herrn ... vom 07.06.2008 stellten Sie bereits am Freitag, den 06.06.2008 die Postwurfsendungen 'Einkauf Aktuell', deren Zustellung nach den - allen Zustellern bekannten - Vorgaben grundsätzlich samstags zu erfolgen hat, für Ihren Zustellbezirk in ... zu. Nach den Ausführungen in der schriftlichen Meldung des Qualitätsmanagers vom 07.06.2008 räumten Sie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ein, des Öfteren so zu verfahren. In einer verhandlungsschriftlichen Erklärung gaben Sie am 13.06.2008 zu Protokoll, Sie seien sich über die Folgen der Freitagszustellung nicht bewusst gewesen und würden die Sendungen künftig samstags zustellen. Randnummer 12 In Ihrer schriftlichen Äußerung vom 11.01.2010 sowie Ihrer abschließenden Stellungnahme zum Ergebnis der Ermittlungen vom 02.03.2010 gaben Sie über Ihre Bevollmächtigte zur Entlastung an, Sie hätten die Sendungen 'Einkauf Aktuell' versehentlich bereits am Freitag, den 06.06.2008 anstatt am Samstag, den 07.06.2008 zugestellt. Da man Ihnen wegen dieses Vorwurfs bereits am 25.06.2008 eine schriftliche Ermahnung erteilt habe, könne dieser Vorwurf nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein. Randnummer 13 Ihre Einlassungen können Sie nicht entlasten. Randnummer 14 Zum einen war die vorgenannte Pflichtverletzung (noch) nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, zu dessen Einleitung der Dienstvorgesetzte gem. § 17 Bundesdisziplinargesetz zwingend verpflichtet ist, wenn der Verdacht eines Dienstvergehens vorliegt. Zum anderen war Ihnen als langjährigem Zusteller hinreichend bekannt, dass die Postwurfsendung 'Einkauf Aktuell' grundsätzlich frühestens am Samstag zugestellt werden darf. Schließlich ist auch Ihr Einwand, die Zustellung am Freitag sei ein Versehen gewesen, wenig glaubhaft angesichts Ihrer Aussage gegenüber dem Qualitätsmanager Herrn ..., der in einer Aktennotiz vom 07.06.2008 festhielt, Sie hätten eingeräumt, den Einkauf Aktuell öfters an Freitagen zugestellt zu haben. Randnummer 15 b. Unterlassene Durchführung des Montagsschecks am 18.11.2008 Randnummer 16 Nach vorliegender Verhandlungsschrift vom 28.05.2008 hatte der Qualitätsmanager Herrn ... im Rahmen einer Überprüfung des Zustellstützpunktes ... festgestellt, dass Sie in den Verteilfächern des Großbriefspindes die Nachsendemerkkarten für Ihren Zustellbezirk nicht gezogen hatten. Daraufhin wurden Sie durch die Leiterin des ZSPL B-Stadt, Frau über die Konsequenzen schlechter Qualitätsleistungen belehrt. Randnummer 17 Am 18.11.2008 führte der Qualitätsmanager Herrn ... eine stichprobenartige Überprüfung des sogenannten Montags-Checks beim Zustellstützpunkt ... durch. Nach vorliegender Meldung vom 18.11.2008 gab es in Ihrem Zustellbezirk 66287-01 folgende Beanstandungen: Randnummer 18 Bei 8 Nachsendemerkkarten fehlte der Prüfvermerk, der Montags-Check über die durchgeführte Prüfung lag unausgefüllt am Zustellspind. Randnummer 19 Nach den Feststellungen des Prüfers waren Sie in diesem Zustellbezirk am 17.11.2008 und am 18.11.2008 als Stammzusteller eingesetzt. Sie wurden durch den Qualitätsmanager eindringlich belehrt, in Zukunft Prüfvermerke bei Nachsendemerkkarten anzubringen und den 'Montags-Check' auch an Montagen durchzuführen. Randnummer 20 Sie haben sich über Ihre Bevollmächtigte dahingehend eingelassen, angesichts des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs könnten Sie sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Zudem ergäbe sich aus der Disziplinarakte auch nicht, ob und gegebenenfalls inwiefern Sie bezüglich dieses Vorwurfs zeitnah um Abgabe einer Erklärung gebeten worden seien. Randnummer 21 Einen Tag in der Woche hätten Sie dienstfrei. Es handle sich um jeweils unterschiedliche Wochentage. Unter Berücksichtigung dessen wäre zunächst zu prüfen, ob Sie am 18.11.2008 Dienst hatten oder ob es sich hierbei um einen freien Rolltag bzw. einen Urlaubstag handelte. Randnummer 22 Ihre Einlassungen sind wiederum zur Entlastung nicht geeignet. Randnummer 23 Es liegt die Meldung des Qualitätsmanagers Herrn ... vom 18.11.2008 vor, wonach Sie sowohl am 17.11.2008 als auch am 18.11.208 als Stammzusteller eingesetzt waren. Randnummer 24 Ihnen waren auch die Vorschriften hinsichtlich der Durchführung des Montags-Checks aus einem Merkblatt vom Januar 2008 bekannt, das allen Mitarbeitern ausgehändigt wurde. Randnummer 25 Hiernach wären Sie am Montag, den 17.11.2008 verpflichtet gewesen, folgende Handlungen vorzunehmen: Randnummer 26 - auf allen Nachsendemerkkarten sind die Prüfvermerke komplett anzubringen, - alle, am Samstag zuvor vorm Abrücken gezogenen Nachsendmerkkarten zu Kurz- und Großbriefsendungen sind montags, bevor mit der Vorbereitung des Bezirks begonnen wird, wieder einzusortieren, - einmal im Monat ist montags vor der Vorbereitung der Montagsscheck anhand der dann vorliegenden Listen zu fertigen. Randnummer 27 c. Unterlassene Einsortierung der Nachsendemerkkarten am 16.11.2009 Randnummer 28 Nach der unterlassenen Durchführung des Montag-Checks am 17.11.2008 wurden Sie erneut mit Schreiben vom 18.11.2008 durch die Leiterin des ZSPL B-Stadt, Frau auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstvorschriften unter Übersendung eines entsprechenden Merkblatts hingewiesen. Ausgehändigt wurde Ihnen das Schreiben am 20.11.
  2. Randnummer 29 Nach vorliegender Meldung des Qualitätsmanagers Herrn ... vom 16.11.2009 stellte dieser anlässlich einer Überprüfung des Montags-Checks am Montag, den 16.11.2009 fest, dass Sie entgegen der mit Infoblatt erlassenen Anweisung die Nachsendemerkkarten für den Kurz- und Großbriefspind bei Dienstbeginn nicht in den Zustellspind einsortiert hatten. Randnummer 30 In einer verhandlungsschriftlichen Stellungnahme gaben Sie an, Sie hätten vergessen, die Nachsendemerkkarten einzusortieren. Randnummer 31 Ergänzend führten Sie über Ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 11.01.2010 sowie Ihrer abschließenden Äußerung hierzu weiter aus, dass dies möglicherweise so geschehen sein könnte. Jeweils samstags seien die Nachsendemerkkarten aus dem Spind herauszunehmen und montags wieder einzuordnen. Fakt sei jedoch, dass Sie sämtliche Nachsendeaufträge Ihres Zustellbezirks umfassend kennen würden. Die Beendigung von Nachsendeaufträgen werde im Übrigen geraume Zeit vor Ablauf des entsprechenden Zeitraums jeweils nochmals dem Zusteller ausdrücklich mitgeteilt, so dass bereits hieraus resultierende Fehler im Zustellverhalten an sich nicht auftreten könnten. Ein derartiger Fehler sei Ihnen auch nicht vorzuwerfen. Die Post sei jeweils korrekt zugestellt worden. Es mag insofern lediglich eine Nachlässigkeit im Vorfall vom 16.11.2009 gesehen werden, die nach Überzeugung Ihrer Bevollmächtigten jedoch allenfalls den Grad leichtester Fahrlässigkeit umfasse und somit auch angesichts der Schwere des Vorwurfs keinesfalls die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigen dürfte. Randnummer 32 Im Übrigen hätten Sie am 18.11.2009 bezogen auf den Vorfall vom 16.11.2009 eine Ermahnung erhalten. Auch daraus resultiere, dass dieser Vorwurf zusätzlich disziplinarrechtlich ohne Belang sein dürfte. Randnummer 33 Ihre Einlassungen können Sie indes nicht entlasten. Randnummer 34 Die Ermahnung erfolgte bereits am 18.11.2008 und war nicht Folge des Vorfalls vom 16.11.2009 sondern Sie wurden im Gegenteil eindringlich auf die künftige Einhaltung der zur Behandlung der Nachsendemerkkarten ergangenen dienstlichen Anweisungen hingewiesen. Daran ändert auch nichts, dass Sie als Stammzusteller möglicherweise sämtliche Nachsendeaufträge Ihres Zustellbezirks im Kopf hatten. § 62 Bundesbeamtengesetz verpflichtet einen Beamten, dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Randnummer 35 Ihnen war aus den vorherigen Belehrungen die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Behandlung der Nachsendemerkkarten bekannt. Außerdem waren Sie mit Schreiben vom 18.11.2008 darüber informiert worden, dass die Stellenleitung die Einhaltung der Regelungen überprüfen wird. Schließlich ist die Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten durch den Ausspruch einer Ermahnung nicht ausgeschöpft. Randnummer 36 d. Unterlassene Ziehung der Nachsendemerkkarten am 21.11.2009 Randnummer 37 Nach dem Vorfall vom 16.11.2009 waren Sie am 17.11.2009 erneut auf die Einhaltung der Dienstvorschriften hingewiesen worden. Randnummer 38 In Kenntnis dessen hatten Sie nach vorliegender Meldung des Qualitätsmanagers Herrn ... vom 23.11.2009 am Samstag, den 21.11.2009 die Nachsendemerkkarten entgegen der dienstlichen Anweisung vom Januar 2008 im Kurz- und Großbriefspind nicht gezogen. Randnummer 39 Sie haben sich über Ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 11.01.2010 dahingehend geäußert, es sei am 21.11.2009 nochmals zu einem versehentlichen Unterlassen des Rausziehens der Nachsendemerkkarten gekommen. Sie hätten an diesem Tag einem Kollegen dabei geholfen, einen anderen Bezirk fertig zu machen, damit die dort entstandene Arbeit zügig und zeitnah erledigt werden konnte. Hierbei sei die Zeit in der Weise verstrichen, dass Sie schließlich feststellen mussten, dass auch Ihre Dienstzeit beendet war und Sie in Folge dessen den Heimweg antraten. Im Zuge der Eile hätten Sie nochmals vergessen, die Karten zu ziehen. Auch hieraus sei ein weitergehender Fehler nicht entstanden. Randnummer 40 Ihre Einlassungen sind als Schutzbehauptung zu werten und können zur Entlastung nicht beitragen. Randnummer 41 Sie waren mehrfach - letztmals erst am 17.11.2009, mithin nur 4 Tage vorher auf die Einhaltung der Dienstvorschriften hingewiesen worden. Sie sind in erster Linie zunächst für Ihren eigenen Arbeitsplatz verantwortlich, bevor Sie andere Kollegen unterstützen. Notfalls wären Sie verpflichtet gewesen, über die planmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten zumal das Aussortieren der Nachsendemerkkarten keinen übermäßigen Zeitbedarf bedeutet. Randnummer 42 Abschließend gaben Sie über Ihre Bevollmächtigte zur Entlastung an, Ihr Gesamtverhalten habe bislang keinerlei Außenwirksamkeit in negativer Hinsicht für den Dienstherrn gezeigt, so dass das Disziplinarverfahren einzustellen sei. Randnummer 43 Auch diese Einlassung kann Sie nicht grundlegend entlasten. Randnummer 44 Vorliegend ist erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine einmalige Pflichtverletzung handelt, sondern Sie unbeeindruckt von mehreren mündlichen und schriftlichen Ermahnungen immer wieder die gleichen Pflichtverletzungen begangen und die Ermahnungen nicht zum Anlass genommen haben, insbesondere Ihr Verhalten im Umgang mit den Nachsendemerkkarten zu ändern. Randnummer 45 Insgesamt ist festzustellen, dass Sie mit Ihrem Verhalten gegen die Ihnen nach §§61 Abs. 1 S. 1 und 3, 62 Abs. 1 S. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) obliegenden Dienstpflichten in mehrfacher Weise verstoßen und sich damit eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht haben. Randnummer 46 Unter Berücksichtigung der Umstände, Ihrer Persönlichkeit aber auch des Umstandes, dass Sie die mehrmaligen Ermahnungen nicht zum Anlass genommen haben, Ihr Verhalten grundlegend zu ändern, halte ich die Verhängung einer Geldbuße über 150.- € für notwendig, aber auch noch ausreichend, um Sie anzuhalten, künftig Ihren beamtenrechtlichen Pflichten, insbesondere im Umgang mit Nachsendungsmerkkarten, beanstandungsfrei nachzukommen. Randnummer 47 Meine Kompetenz zum Erlass dieser Disziplinarverfügung ergibt sich aus §§ 5 Absatz 1, 33 Absatz 2 Bundesdisziplinargesetz. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Bundesdisziplinargesetz. Erstattungsfähige Auslagen, die Sie zu tragen hätten, sind bei der Deutschen Post AG nicht entstanden. Randnummer 49 Die Vollstreckung dieser Disziplinarverfügung wird nach Eintritt der Unanfechtbarkeit veranlasst werden. ..." Randnummer 50 Die Disziplinarverfügung wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.04.2010 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Randnummer 51 Der dagegen am 28.04.2010 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Post AG, Dortmund, vom 24.06.2010, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.06.2010 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, mit folgender Begründung als unbegründet zurückgewiesen: Randnummer 52 "… II. Randnummer 53 In der Disziplinarverfügung vom 21.04.2010 wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie in vier Fällen dienstliche Anweisungen zum Zustelltag der Werbesendungen 'Einkauf Aktuell' nicht beachtet und wiederholt gegen dienstliche Anweisungen zur Behandlung der Nachsendemerkkarten (NSMK) verstoßen haben und hierdurch Ihre Dienstpflichten aus §§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie 62 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) verletzt haben. Da Sie auch schuldhaft gehandelt haben, haben Sie hierdurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen. III. Randnummer 54 Die Disziplinarverfügung ist rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen, diese ist auch zweckmäßig. Randnummer 55
  3. 06.06.2008, Missachtung des vorgegebenen Zustelltages für die Werbesendung 'Einkauf Aktuell' (EK) Randnummer 56 Nach den dienstlichen Anweisungen sollte die Zustellung der o.a. Werbesendungen jeweils erst samstags erfolgen. Diese Werbesendungen lagen jede Woche zur Zustellung vor. Randnummer 57 Diese Zustellvorgaben war allen Zustellern bekannt gegeben worden, so dass auch Ihnen bekannt war, dass die Zustellung erst samstags erfolgen durfte. Dies bestätigen Sie auch in der schriftlichen Stellungnahme Ihrer Bevollmächtigten vom 11.01.2010, in dem Sie ausführen, dass Sie 'versehentlich die 'Einkauf- Aktuell' Werbesendungen am Freitag, dem 06.06.2008 statt Samstag, dem 07.06.2008, zugestellt haben'. Randnummer 58 Im Rahmen der Straßenaufsicht hat der Qualitätsmanager Herrn ... am Samstag, 07.06.2008, Ihren Zustellbezirk überprüft und dabei festgestellt, dass die Werbesendungen EK nicht zugestellt wurden. Randnummer 59 In einem Gespräch mit Herr ... haben Sie dann eingestanden, dass Sie die Werbesendungen EK bereits am Vortage zugestellt haben. Randnummer 60 Dies bestätigen Sie ja auch in dem bereits angeführten Schreiben Ihrer Bevollmächtigten. Randnummer 61 Insoweit ist der Sachverhalt durch Ihr Geständnis erwiesen und bedurfte keiner weiteren Beweiserhebung. Randnummer 62 Damit haben Sie die dienstlichen Anweisungen über den Tag der Zustellung missachtet und hierdurch Ihre Pflichten aus §§61 Abs. 1 Satz 1 und 62 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) verletzt, wonach Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmen müssen und verpflichtet sind, die dienstlichen Anordnungen auszuführen. Randnummer 63 Sie haben auch schuldhaft und zwar vorsätzlich gehandelt. Es langjähriger Zusteller waren Ihnen die dienstlichen Anweisungen über den Zustelltag bekannt, zumal diese Werbesendungen schon seit Jahren immer nur Samstag zugestellt wurden. Daher kann von einem Versehen nicht mehr gesprochen werden. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass Sie dem QM Herrn ... gegenüber in dem Gespräch am 06.06.2008 erklärt haben, dass Sie auch schon an früheren Freitagen die EK vorzeitig zugestellt haben. Randnummer 64 Dieser Pflichtverstoß kann, entgegen Ihrer Auffassung auch noch disziplinar verfolgt werden. Sie wurden zwar mit Schreiben vom 25.06.2008 an die Erfüllung Ihrer Beamtenpflichten ermahnt, wobei in dem Schreiben auch die fehlerhafte Zustellung der EK am 06.06.2008 angeführt wurde. Randnummer 65 In diesem Hinweis auf die Beamtenpflichten liegt aber kein Verbrauch der Disziplinarbefugnis. Randnummer 66
  4. 18.11.2008; Missachtung von dienstlichen Anweisungen Randnummer 67 Nach den dienstlichen Anweisungen sind alle Nachsendemerkkarten (NSMK) zu Kurz- und Großbriefsendungen samstags vorm Abrücken zu ziehen und montags bevor Beginn der Vorbereitung des Bezirks wieder einzusortieren. Einmal im Monat ist montags vor der Vorbereitung der Montagscheck anhand der dann vorliegenden Listen zu fertigen. Randnummer 68 Diese dienstlichen Anweisungen wurden durch ein Informationsblatt im Januar 2008 an alle Zusteller bekannt gegeben und das Infoblatt wurde an alle ausgehändigt. Randnummer 69 Bereits am Samstag, 24.05.2008, war im Rahmen einer Überprüfung durch den QM Herrn ... festgestellt worden, dass Sie an diesem Tag die NSMK nicht aus den Verteilfächern des Großbriefspindes gezogen hatten. In einer Verhandlungsschrift am 28.05.2008 wurden Sie hierauf hingewiesen. Darin äußerten Sie sich, dass Sie 'das Ziehen der NSMK vergessen haben'. Randnummer 70 Hieraus folgt wiederum, dass Ihnen die dienstlichen Anweisungen für das Ziehen und Behandeln der NSMK bekannt waren. Randnummer 71 Am 18.11.2008 führte der QM Herrn ... eine Überprüfung des Montagscheck auch in Ihren Zustellbezirk vor. Dabei wurde festgestellt, dass Sie bei acht NSMK den Prüfvermerk nicht angebracht hatten und das Prüfblatt für den Montagscheck am 17.11.2008 lag unausgefüllt an Ihrem Zustelltisch. Randnummer 72 Wie oben unter
  5. dargelegt, wurden die Anweisungen für das Bearbeiten der NSMK allen Zustellern durch Info- Blatt bekannt gegeben. Neben den bereits dargelegten Regelungen für das Ziehen der NSMK war in der Anweisung auch festgeschrieben, dass auf allen NSMK die Prüfvermerke komplett anzubringen sind. Randnummer 73 Diese dienstlichen Anweisungen haben Sie schuldhaft und zwar fahrlässig nicht beachtet. Die Regelungen waren Ihnen bekannt, diese haben Sie aber nicht beachtet und hierdurch erneut die oben genannten Pflichten verletzt. Randnummer 74 Ausweislich der Mitteilung des QM Herrn ... an die zuständige ZSPL Leiterin, Frau ..., vom 18.11.2008 waren Sie sowohl am
  6. als auch am 18.11.2008 im Dienst. Randnummer 75 Im Hinblick auf diese Aussage, war Ihrem Einwand in der Ermittlungen, dass nicht abschließend geklärt sei, ob Sie an dem hier fraglichen Tag auch im Dienst waren, nicht durch weitere Beweiserhebung nachzugehen. Randnummer 76
  7. 16.11.2009, Missachtung von dienstlichen Anweisungen Randnummer 77 Mit Schreiben vom 18.11.2008 wurden Sie nochmals an die Einhaltung der dienstlichen Anweisungen für die Nach- und Rücksendung und die Bearbeitung der PWS ermahnt. Ein entsprechendes Merkblatt wurde beigefügt und wurde Ihnen ausgehändigt. Randnummer 78 Am Montag, 16.11.2009, hat der QM Herrn ... ein weiteres Mal Ihren Arbeitsplatz überprüft und dabei festgestellt, dass Sie an diesem Montag entgegen der Anweisung die am vorigen Samstag gezogenen NSMK für den Kurz- und Großbriefspind nicht bei Dienstbeginn wieder in den Zustellspind einsortiert hatten. Randnummer 79 Diesen Sachverhalt bestätigen Sie in Ihrer Stellungnahme zu dem Sachverhalt. Darin bringen Sie zu Ihrer Entschuldigung vor, dass Sie 'an diesem Morgen vergessen haben, die NSMK einzusortieren'. Randnummer 80 Auch in der schriftlichen Äußerung durch Ihre Bevollmächtigte in den Ermittlungen vom 11.01.2010 bekräftigen Sie, dass Ihnen die dienstlichen Anweisungen für das Ziehen und Einsortieren der NSMK bekannt waren und dass der dargestellte Sachverhalt richtig ist. Da Sie aber die Nachsendungsaufträge der Kunden in Ihrem Zustellbezirk kennen würden, hätte die fehlerhafte Behandlung ja keine Auswirkungen auf die Zustellqualität gehabt. Insofern habe es ich allenfalls um eine Nachlässigkeit gehandelt. Randnummer 81 Hiermit können Sie aber nicht durchdringen. Randnummer 82 Es war Ihre Pflicht die dienstlichen Anweisungen zu beachten und nicht nach eigenem Gutdünken den Dienst zu verrichten. Erst recht im Hinblick auf die wiederholten Ermahnungen in der Vergangenheit zur ordnungsgemäßen Behandlung der NSMK musste Ihnen klar sein, dass der Dienstherr Ihr Fehlverhalten nicht mehr weiter hinnehmen will. Randnummer 83 Sie haben daher erneut zumindest fahrlässig Ihre oben unter
  8. dargestellten Pflichten verletzt. Randnummer 84
  9. 21.11.2009, Missachtung von dienstlichen Anweisungen Randnummer 85 An diesem Samstag mussten Sie nach den bereits dargestellten dienstlichen Anweisungen die NSMK aus den Verteilspinden ziehen. Randnummer 86 Dies haben Sie aber nicht getan, was sich aus den Feststellungen des QM Herrn ... ergibt. Randnummer 87 In dem Schreiben Ihrer Bevollmächtigten bestätigen Sie diesen Sachverhalt und verweisen auf ein versehentliches Nichtbeachten der Anweisungen. Da Sie einen Kollegen unterstützt haben hätten Sie in der Eile dann das Ziehen der NSMK vergessen, da Ihre Dienstzeit beendet war und Sie den Heimweg angetreten hätten. Randnummer 88 Dies kann Ihr fahrlässiges Verhalten aber nicht entschuldigen. Randnummer 89 Erst wenige Tage vorher waren Sie im Hinblick auf das Fehlverhalten am 16.11.2009 wiederholt an die Einhaltung der Anweisungen ermahnt worden, so dass Sie Bedeutung der Regelungen mehr als ausreichend kannten. Randnummer 90 Dies alles hat Sie aber nicht angehalten, im Rahmen der von Ihnen zu erwartenden Anstrengungsbereitschaft, die für Sie geltenden Vorschriften zu beachten. Randnummer 91 Hier ist durchaus von einer gewissen Ignoranz zu sprechen und einer Unbelehrbarkeit. Zumal das Ziehen der NSMK für einen langjährigen Zusteller eine einfache Tätigkeit ist und keinen beachtenswerten Zeitbedarf erfordert. Randnummer 92 Zur Pflichtverletzung wird auf die obigen Ausführungen unter
  10. verwiesen. IV. Randnummer 93 Somit haben Sie in vier Fällen schuldhaft die genannten Pflichten verletzt und hierdurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen. Randnummer 94 Dieses hat, wie in der Disziplinarverfügung zu Recht ausgeführt, erhebliches Gewicht. Randnummer 95 Ein reibungsloser Dienstbetrieb ist nur dann zu gewährleisten, wenn die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten die betrieblichen Anweisungen beachten. Randnummer 96 Dies haben Sie hier aber in vier Fällen nicht beachtet. Dabei handelt es sich vorliegend nicht um komplexe Regelungen, sondern um einfache Aufgaben, die keine besondere Anstrengung erfordern. Randnummer 97 Sie wurden in der Vergangenheit wiederholt ermahnt, die Anweisungen zur Behandlung der NSMK sorgfältig und gewissenhaft zu beachten. Aber alle Ermahnungen haben keine durchschlagende Wirkung gezeigt. Randnummer 98 Ihr Verhalten kann daher nicht mehr als Nachlässigkeit gewertet werden, sondern stellt eine Ignoranz gegenüber den Vorgaben Ihres Dienstherrn dar. Randnummer 99 Unter Berücksichtigung der Zumessungsgründe des § 13 BDG ist daher eine Disziplinarmaßnahme erforderlich, um Sie künftig an die Einhaltung Ihrer Pflichten zu erinnern. Ihr Vorbringen im Widerspruch mit der stufenweisen Erhöhung der Disziplinarmaßnahmen geht an der Sache vorbei. Randnummer 100 Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter der weiteren Berücksichtigung aller weiteren Umstände und einer angemessenen Berücksichtigung Ihres Persönlichkeitsbildes. Randnummer 101 Gegen Sie spricht, dass Sie wiederholt in gleicher Weise gefehlt haben und sich die Ermahnungen nicht zu Herzen genommen haben. Randnummer 102 Sie sehen auch heute noch Ihr Fehlverhalten, indem Sie einen nicht eingetretenen Schaden für die Kunden verweisen. Randnummer 103 Die Geldbuße im deutlich unteren Bereich ist daher erforderlich und angemessen. Randnummer 104 Die Beteiligungsverfahren wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Randnummer 105 Der Widerspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 Abs. 1 S. 1 BDG. Von Ihnen zu tragende Kosten sind im Widerspruchsverfahren nicht entstanden. ..." Randnummer 107 Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 23.07.2010 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 108 Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wobei er das ihm vorgeworfene Verhalten zugesteht. Randnummer 109 Er beantragt, Randnummer 110 die Disziplinarverfügung vom 21.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010 aufzuheben; Randnummer 111 hilfsweise, Randnummer 112 unter Abänderung der Disziplinarverfügungen eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Randnummer 113 Die Beklagte beantragt, Randnummer 114 die Klage abzuweisen. Randnummer 115 Sie verteidigt die angefochtenen Verfügungen. Randnummer 116 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 117 Die gemäß §§ 45 Satz 1, 52 Abs. 2, 3 Satz 1 BDG, 42 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Randnummer 118 Weder in der angefochtenen Disziplinarverfügung noch im Widerspruchsbescheid ist ein Sachverhalt festgestellt, der ein Dienstvergehen beinhaltet. Randnummer 119 Nach den tatsächlichen Feststellungen beider Verfügungen wird dem Kläger ausschließlich vorgeworfen, entgegen bestehenden Anweisungen Randnummer 120
  11. die Werbesendung "Einkauf Aktuell" anstatt am Samstag, dem 07.06.2008, bereits am Freitag, dem 06.06.200 8 , zugestellt zu haben, Randnummer 121
  12. am Montag, dem 17.11.200 8 , den sogenannten Montags-Check nicht durchgeführt - das Prüfblatt hierfür lag am 18.11.2008 unausgefüllt an seinem Zustelltisch - und bei acht Nachsendemerkkarten den Prüfvermerk nicht angebracht zu haben, Randnummer 122
  13. am Montag, dem 16.11.200 9 , die am vorangegangenen Samstag gezogenen Nachsendemerkkarten für den Kurz- und Großbriefspind bei Dienstbeginn nicht wieder in den Zustellspind einsortiert zu haben, Randnummer 123
  14. am Samstag, dem 21.11.200 9 , die Nachsendemerkkarten nicht aus dem Kurz- und Großbriefspind gezogen zu haben. Randnummer 124 Hierbei geht der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des ersten Vorwurfs von Vorsatz und hinsichtlich der drei folgenden Vorwürfe von (einfacher) Fahrlässigkeit aus. Randnummer 125 Dieser Sachverhalt beinhaltet kein Dienstvergehen; vielmehr handelt es sich um vier Fehler , die dem Kläger in einem Zeitraum von 17 Monaten im Rahmen seiner täglichen Arbeit unterlaufen sind und die noch keine disziplinare Relevanz aufweisen. Randnummer 126 Bereits seit der Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs vom 12.07.1966 1 III DV 1/66, BDHE 7, 97 III DV 1/66, BDHE 7, 97 , der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, ist anerkannt, dass fehlerhafte und sogar nachlässige Arbeitsweise des Beamten noch nicht ohne weiteres ein Dienstvergehen darstellt. Vielmehr hat die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand, die auch allerlei Mängel in der Arbeitsweise einschließt, da selbst der fähigste und zuverlässigste Beamte gelegentlich Fehler macht und Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen ist und es daher willkürlich wäre, solche Mängel aus dem Zusammenhang einer andauernden Tätigkeit herauszugreifen und isoliert zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund liegt in vier Fehlern in einem Zeitraum von 17 Monaten - trotz der ausgesprochenen Belehrungen - noch nicht einmal ein nachlässiges Gesamtverhalten, das seinerseits erst dann als Dienstvergehen hätte angesehen werden können, wenn eine Mehrzahl von Mängeln in der Arbeitsweise von einigem Gewicht nachgewiesen wäre, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgingen. Dies ist vorliegend allein deshalb nicht der Fall, weil der Kläger - wie sich aus der über ihn anlässlich des vorliegenden Disziplinarverfahrens eingeholten Beurteilung 2 Blatt 14 der Disziplinarakte Blatt 14 der Disziplinarakte ergibt - "keinerlei Kundenreklamationen" verursacht und sich gegenüber den Kunden "mit Sicherheit korrekt und zuvorkommend" verhält. Von daher steht außer Frage, dass die drei fahrlässig begangenen Fehler, die ersichtlich keinerlei Auswirkung auf die materielle Arbeitsgüte und das Arbeitsergebnis gehabt haben, zwar Dienstpflichtverletzungen darstellen, aber - noch - kein Dienstvergehen sind. Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzung, die Werbesendung "Einkauf Aktuell" anstatt am Samstag bereits am Freitag ausgetragen zu haben. Zwar verbraucht die insoweit ausgesprochene Ermahnung die Disziplinarbefugnis des Dienstherrn grundsätzlich nicht; jedoch hat der Kläger dieser Ermahnung seitdem nicht mehr zuwidergehandelt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie gefruchtet hat und der Kläger den Sinn der Anordnung, die Werbesendung erst samstags auszutragen, zwischenzeitlich verstanden hat und auch respektiert, so dass es einer Disziplinierung insoweit nicht mehr bedarf. Dem Gericht erschließt sich der Sinn dieser Anordnung im Übrigen nicht. Denn der in Rede stehenden Werbesendung ist ein Fernsehprogramm beigefügt, das samstags beginnt, so dass bei einer Auslieferung am Samstag ein - wenn auch geringer - Teil dieses Fernsehprogramms bereits überholt ist, was bei einer Auslieferung am Freitag nicht der Fall wäre. Randnummer 127 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) III DV 1/66, BDHE 7, 97 2) Blatt 14 der Disziplinarakte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.