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Landessozialgericht für das Saarland 10. Senat L 10 AS 4/09 WA Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des Ei

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils in der Bedarfsgemeinschaft zugunsten der nicht leiblichen Kinder ab 1.8.2006 - Verfassungs

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3). Randnummer 44 Besteht eine solche Gemeinschaft zwischen den Partnern und damit die Erwartung des Wirtschaftens aus einem Topf, durfte der Gesetzgeber daran die weitere Vermutung knüpfen, dieses gemeinsame Wirtschaften beeinflusse auch die tatsächlichen Lebensumstände der Kinder der Partner, schon weil der leibliche Elternteil verpflichtet ist, für sein Kind entsprechend Sorge zu tragen. Der Gesetzgeber hält sich mit dieser Annahme, dass Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt von eheähnlichen Partnern leben, faktisch an den Vorteilen der gemeinsamen Haushaltsführung teilhaben, die sich aus dem Zusammenleben des Elternteils mit einem Partner ergeben, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Für „echte“ Stiefkinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, ergibt sich das schon daraus, dass der Anspruch auf Familienunterhalt ihrem Elternteil in rechtlich gesicherter Form aus §§ 1360, 1360a BGB gegen den anderen Partner zusteht. Dies gilt aber auch für „faktische“ Stiefkinder ohne Selbsthilfemöglichkeiten. Der Gesetzgeber geht hier zulässigerweise davon aus, dass der Elternteil innerhalb einer Gemeinschaft, in der er gleichberechtigt („aus einem Topf“) mit dem Partner über die Ausgaben entscheidet, die Belange des Kindes (in erster Linie durch Gewährleistung des Naturalunterhalts) ausreichend schützen und so seiner Pflicht zur elterlichen Sorge (§§ 1626 ff BGB) nachkommen wird. Die für den Elternteil aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II folgende Pflicht, auch in Partnerschaften, in denen der Partner dem Kind nicht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unterhaltspflichtig ist, für die Verteilung der Mittel zugunsten seines minderjährigen Kindes zu sorgen, ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, der über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen hat. Eltern sind auch - unmittelbar - ihrem Kind gegenüber zu dessen Pflege und Erziehung verpflichtet (vgl. im Einzelnen BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287, 1288 = juris RdNr. 70 f). Hierauf gründet die nicht zu beanstandende gesetzgeberische Annahme, dass die Elternverantwortung des einen Partners gegenüber dem minderjährigen Kind und das Wissen des anderen Partners um diese Pflicht von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Lebensgestaltung in der Bedarfsgemeinschaft sein werden. Randnummer 45 Es ist dem Partner allerdings ohne rechtlichen Hinderungsgrund möglich, sein Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden. Soweit ein Partner nicht (mehr) bereit ist, die Elternverantwortung des anderen zu berücksichtigen, und er Mittel ausdrücklich nicht zur Verfügung stellt, darf der Gesetzgeber gleichwohl davon ausgehen, dass dieser Konflikt innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausgetragen und gelöst wird, ohne dass das Kindeswohl gefährdet wird. Aufgrund solcher Konflikte zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft kann es zwar zur Auflösung der Partnerschaft und damit der Bedarfsgemeinschaft kommen. Diese Konsequenz mag sozialpolitisch nicht wünschenswert sein; damit wird die allgemeine Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aber nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Vor der (denkbaren) Verletzung des Kindswohls (im Sinne einer Vernachlässigung des Kindes) durch die einseitige Verfolgung allein der Interessen des Elternteils schützt der Staat das Kind in erster Linie durch die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Reichen die Leistungen des SGB VIII nicht aus, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, muss ggf. - durch das Familiengericht - in das Erziehungsrecht eingegriffen werden. Nicht anders löst die Rechtsordnung derartige Interessenkonflikte, wenn das Kind im Familienverbund mit beiden leiblichen Eltern lebt. Wie oben dargelegt, führt die Verletzung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten durch die Eltern auch in diesen Fällen nicht dazu, dass dem Kind (nachrangige) Leistungen nach dem SGB II zu gewähren wären. Randnummer 46 Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht verletzt. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, mithin auch die Möglichkeit Beziehungen frei einzugehen und zu gestalten. Das gilt für die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Partner und dem Kind und seinem leiblichen Elternteil ebenso wie für die Beziehungen der Partner untereinander, die insbesondere in ihrem Recht geschützt sind, in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben (BVerfGE 87, 234 =

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3). Das Grundrecht auf Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es wird nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung und die Rechte anderer beschränkt (vgl. BVerfGE 99, 185, 195). Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen ergeben. Der Einzelne hat die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss dabei geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ferner darf der mit der Beschränkung verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und den Betroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 96, 56, 61; stRspr). Auch die Belange der Partner, die durch die vorliegende Aufhebungsentscheidung nicht unmittelbar betroffen sind, sind dabei im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 113, 29, 47 zu Rechten drittbetroffener Mandanten bei der Beschlagnahme von Datenträgern). Randnummer 47 Der mit § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausgeübte finanzielle Druck (nämlich der Wegfall eines durch Steuermittel finanzierten Betrages zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes) beeinflusst die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in ihrer gemeinsamen Lebensgestaltung, auch wenn mit der Regelung keine Rechtspflichten zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung statuiert werden. Es werden dabei von der Rechtsordnung Konflikte innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in Kauf genommen. Diese Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II erweist sich aber als verhältnismäßig im dargestellten Sinne. Randnummer 48 Die Regelung verfolgt den mit der Gewährung von Fürsorgeleistungen in sachlichem Zusammenhang stehenden Zweck, Personen von der Gewährung staatlicher Hilfen zur Sicherung des Existenzminimums auszuschließen, die dieser Hilfe nicht bedürfen. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II dabei insbesondere eine zuvor bestehende Schlechterstellung von Ehen gegenüber nichtehelichen Partnerschaften auflösen (BT-Drucks 16/1410 S 20). Da bei einer Heirat der Partner zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft entsteht, war in diesem Fall nach dem Rechtszustand vor dem 1. August 2006 gemäß § 9 Abs. 5 SGB II vermutet worden, dass das nicht leibliche Kind vom verheirateten Stiefelternteil Leistungen erhält, während in bloß eheähnlichen Partnerschaften eine Berücksichtigung des Einkommens des Partners beim Kind gänzlich ausgeschlossen war. Mit der Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II hat der Gesetzgeber den zulässigen Zweck verfolgt, diese Besserstellung von Kindern in Bedarfsgemeinschaften mit lediglich eheähnlichen Partnern zu beseitigen. Randnummer 49 Dabei wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anknüpfung an eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den Partnern gewahrt. Mit den strengen Kriterien, die im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17. November 1992 (BVerfGE 87, 234 =

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3) von der Rechtsprechung insoweit nachvollzogen worden sind und die in § 7 Abs. 3a SGB II in der seit dem

  1. August 2006 geltenden Fassung unverändert ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. im Einzelnen Spellbrink a.a.O. § 7 RdNr. 44 ff; Hänlein a.a.O. § 7 RdNr. 43 ff; Brühl/Schoch in LPK-SGB II,
  2. Aufl. 2007, § 7 RdNr. 67 ff; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr. 47 ff), wird den schützenswerten Bedürfnissen von Paaren Rechnung getragen, nicht ohne Weiteres bereits mit dem Zusammenziehen unübersehbare Pflichten übernehmen zu müssen. Es führt nicht jede Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (bzw. gleichgeschlechtlichen Partnern) zwangsläufig zu einer Einstandspflicht für Kinder aus früheren Beziehungen, mag sie auch auf partnerschaftlicher Hinwendung beruhen und über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Erst wenn besondere Bindungen zwischen den Partnern entstanden sind, die ein eheähnliches Zusammenleben und damit auch ein familienähnliches Zusammenleben mit den Kindern des jeweiligen Partners vermuten lassen, geht das Gesetz von einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II mit der Folge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 SGB II aus. Randnummer 50 Die wirtschaftlichen Folgen der Einbeziehung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden dabei durch die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ausreichend abgemildert. Der Bedarf auch des leistungsfähigen Partners fließt von vornherein in die Berechnungen des Gesamtbedarfs ein. Die Berücksichtigung von Einkommen der Kinder (etwa aus Unterhaltsleistungen des getrennt lebenden Elternteils oder Kindergeld) bereits bei der Errechnung ihres Bedarfs verringert zudem den Gesamtbedarf, dem das Einkommen gegenüberzustellen ist. Soweit der Partner Einkommen erzielt, werden davon die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB II genannten Aufwendungen abgesetzt. Insbesondere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen des Partners sind von seinem Einkommen abzusetzen, sofern sie tituliert sind (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II), sodass deren Vorrang gewahrt bleibt. Daneben wird dem Partner, der Erwerbseinkommen erzielt, ein Freibetrag gemäß § 30 SGB II eingeräumt (vorliegend in Höhe von 210 Euro), der ihm zur freien Verfügung verbleibt. Randnummer 51 Die steuerlichen Vorteile aus § 32 Abs. 6 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) kann zwar nur derjenige wahrnehmen, der mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist. Diese steuerrechtliche Privilegierung von Ehegatten gegenüber Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zulässig (zuletzt BFH Urteil vom
  3. April 2004 - VIII R 88/00 - BFH/NV 2004, 1103). Soweit dem steuerpflichtigen Partner die Mittel für die Unterstützung des mit ihm nicht verwandten oder verschwägerten Kind durch die steuerrechtlichen Regelungen, die einen Kinderfreibetrag für „faktische“ Stiefkinder nicht vorsehen, entzogen würden (was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist), genügt der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus dem Sozialstaatsgebot dadurch, dass er solche Bedarfsgemeinschaften bei Hilfebedürftigkeit unterstützt. Randnummer 52 Besonderen finanziellen Härten, die im Einzelfall durch die im SGB II vorausgesetzte Unterstützung der Kinder entstehen und die nicht mehr hinnehmbar erscheinen, kann einfachrechtlich begegnet werden. So sind etwa zur Lösung des Systemkonflikts zwischen vollstreckungsrechtlichem Schuldnerschutz nach §§ 850 ff Zivilprozessordnung und Einstandspflichten in eheähnlichen Gemeinschaften und Patchwork-Familien verschiedene Ansätze denkbar (vgl. OLG Frankfurt am Main Urteil vom
  4. Juli 2008 - 24 U 146/07 - ZVI 2008, 384 einerseits und LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom
  5. April 2008 - L 28 B 1452/07 AS ER - juris RdNr. 21 andererseits). Vorliegend ist ohnehin nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, was auf eine unangemessene, weil wirtschaftlich erdrückende finanzielle Beeinträchtigung des Partners der Mutter hindeutet. Es besteht auch vor dem Hintergrund seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) jedenfalls kein Rechtsanspruch darauf, dass er durch steuerfinanzierte Leistungen von wirtschaftlichen Belastungen freigestellt wird, die auf ihn durch das dauerhafte Zusammenleben mit einer neuen Partnerin mit Kind zukommen können. Randnummer 53 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Eine Regelung ist dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401 = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3 RdNr. 53 f stRspr). Der Gesetzgeber hat auch hier bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4). Es ergeben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 88, 87, 96; BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr. 26). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr. 51). Dabei enthält das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfGE 98, 365, 385; 103, 310, 318 stRspr). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum hier nicht überschritten. Randnummer 54 § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bewirkt, dass bei Kindern, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner des leiblichen Elternteils zusammenleben, zur Deckung ihres Bedarfs Einkommen und Vermögen des Partners herangezogen werden, ohne dass entsprechende bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche bestehen. Diese Gleichbehandlung mit Kindern, denen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem leistungsfähigen Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft zustehen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Wie bereits dargelegt sind bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im SGB II die unterhaltsrechtlichen Regelungen nach dem BGB nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Eine Differenzierung dahin, die der staatlichen Hilfegewährung vorrangige Einstandspflicht von dem Bestehen von Unterhaltsansprüchen abhängig zu machen, war von Verfassung wegen nicht geboten. Es stand dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, die in der Gesetzesbegründung aufgezeigte Schlechterstellung von Bedarfsgemeinschaften, die auf einer Eheschließung der Partner beruhen, durch eine Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu beseitigen. Eine Änderung des § 9 Abs. 5 SGB II war jedenfalls nicht die einzig verfassungsrechtliche zulässige Alternative zur Beseitigung der Bevorzugung von eheähnlichen Gemeinschaften im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II (anders offenbar Stephan a.a.O., S 228). Ausreichend als Differenzierungskriterium ist, dass der Gesetzgeber nur solche Gemeinschaften erfasst, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Randnummer 55 Die Regelung begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Partner in der Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf Art. 6 GG (anders Wenner a.a.O.). Durch die vorliegend zur Überprüfung gestellte Entscheidung sind die Partner ohnehin nur mittelbar betroffen. Es ist mit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten lediglich in eine rechtliche Position des Kindes eingegriffen worden, folglich sind die Partner nicht Kläger des vorliegenden Verfahrens. Überdies wollen sie die Ehe nicht eingehen, weil mit der Eheschließung der Verlust der Versorgungsansprüche nach der verstorbenen Ehefrau verbunden wäre. Ihre möglichen Beeinträchtigungen durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II wären damit in erster Linie an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Randnummer 56 Ungeachtet dessen ist eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der in Art. 6 GG geschützten Rechte aber auch im Übrigen nicht erkennbar. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58, 67; 76, 1, 42). Art. 6 Abs. 1 GG legt dem Gesetzgeber neben dem Verbot, die Ehe zu schädigen, auf, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 6, 55 76, stRspr). Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II erschwert weder die Eingehung der Ehe noch die Bildung von Familien. Der Vorrang von Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern ist mit § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II gewahrt. Mögliche Elternrechte des neuen Partners aus Art. 6 Abs. 2 GG sind damit ausreichend geschützt. Durch die Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG ergibt sich für Ehegatten zudem eine erhebliche steuerliche Bevorzugung gegenüber den übrigen Lebensgemeinschaften, die die Folgen der wirtschaftlichen Einbeziehung der Stiefkinder nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II weitgehend abmildert.“ Randnummer 57 Der Senat folgt der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung, so dass die Berücksichtigung des Einkommens von M bei der Feststellung der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nicht zu beanstanden ist. Daraus folgt aber, dass sich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für die Kläger (spätestens) ab dem 01.10.2006 aus den Bestimmungen des SGB II nicht mehr herleiten lässt. Randnummer 58 Nach der in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltenen und nicht zu beanstandenden Berechnung ist von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.380,00 € auszugehen, der geringer ist als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen von 1.392,63 €. Randnummer 59 Die Berufung war damit zurückzuweisen. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 61 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor, nachdem der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt; der Umstand, dass gegen das Urteil des BSG Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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