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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 17/11 Beschluss Nacheheliches Aufenthaltsrecht § 31 Abs 2 AufenthG 2004

Nacheheliches Aufenthaltsrecht Leitsatz 1. Die ausnahmsweise für die Zubilligung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts ein Absehen von der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemein

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G vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 –, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 – 9 V 14/00 –, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde,

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G Dafür gibt es angesichts der konkreten Fallumstände keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin ist heute 36 Jahre alt, hat – soweit ersichtlich – keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, arbeitet in einem türkischen Restaurant, hat fast ihr ganzes bisheriges Leben in der Türkei zugebracht und dürfte insoweit im Rückkehrfall keinerlei „Anpassungsschwierigkeiten“ haben. Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren. 4 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69 Das gilt beispielsweise für einen geringeren wirtschaftlichen Lebensstandard wie auch einen mit der Aufenthaltsbeendigung verbundenen Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland. 5 vgl. insbesondere auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 -, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69 vgl. insbesondere auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 -, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69 Randnummer 15 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nach einer gescheiterten Ehe als Frau alleine in die Türkei zurückkehren würde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Erkenntnislage ungeachtet in bestimmten Teilen der türkischen Gesellschaft vorhandener Vorbehalte gegen geschiedene oder „verstoßene“ Frauen zumindest in den Städten im Westen der Türkei ein selbständiges Leben für allein stehende Frauen – zur Not unter Rückgriff auf zur Verfügung stehende private und öffentliche Hilfsangebote – möglich ist. Der einschlägige Abschnitt im allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts über geschlechtsspezifische Verfolgung in der Türkei 6 vgl. dazu den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.4.2010 – 508-516.80/3 TUR –, dort 1.8., Seiten 16 ff. vgl. dazu den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.4.2010 – 508-516.80/3 TUR –, dort 1.8., Seiten 16 ff. befasst sich neben Fragen im Zusammenhang mit Homo- und Transsexualität insbesondere mit Zwangsverheiratungen minderjähriger junger Frauen, Ehrenmorden sowie Jungfräulichkeitstests und nennt die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten privaten Schutz- und Hilfeorganisationen sowie staatliche Schutzvorkehrungen wie etwa die in Städten mit über 50.000 Einwohnern bestehende Pflicht zur Einrichtung von Frauenhäusern. Das Problem einer bloß geschiedenen Frau wird als solches dort gar nicht mehr erwähnt. Der Antragstellerin kann ohne weiteres zugemutet werden, ihren künftigen Wohnsitz entsprechend zu wählen. Die Antragstellerin weist zudem selbst zutreffend darauf hin, dass sie in der Türkei bereits einmal verheiratet gewesen ist und 2007 erstmals – mit der Konsequenz des Kontaktabbruchs durch die eigene Familie – geschieden wurde. Geht man nach dem vorgelegten Scheidungsurteil 7 vgl. das Scheidungsurteil des Familiengerichts Sorgun vom 19.4.2007 – 2007/169 – vgl. das Scheidungsurteil des Familiengerichts Sorgun vom 19.4.2007 – 2007/169 – insoweit von einem Trennungszeitpunkt im Jahre 2006 aus, so hat die Antragstellerin für einen nicht unwesentlichen Zeitraum mit dem von ihr behaupteten „Stigma“ beziehungsweise mit dem „Makel des Verstoßenseins“ in der Herkunftsregion zugebracht, bevor sie 2009 zur Begründung einer vergleichsweise kurzen, allenfalls drei bis vier Monate währenden Lebensgemeinschaft mit dem jetzigen Ehemann nach Deutschland gekommen ist. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine „besondere“ Härte auch nicht mit Blick auf das Verhalten ihres (zweiten) Ehemannes begründen lässt. Eine solche ist nach der

  1. Alt. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG „insbesondere“ auch dann anzunehmen, wenn dem Anspruchsteller wegen einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erneut geltend macht, dass sie – was im Übrigen bezogen auf den im Scheidungsurteil angegebenen Heiratszeitpunkt („1993“) zweifelhaft erscheint – im Alter von 15 Jahren von ihren Eltern „zwangsverheiratet“ worden sei und dass sie von diesem (ersten) Ehemann misshandelt worden sei, was dann zur Trennung geführt haben soll, spielt das im Rahmen der vorliegenden Beurteilung keine Rolle. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, inwiefern persönliche Erwartungen und Hoffnungen, die die Antragstellerin nach solchen „Gewalterfahrungen“ in der Türkei mit einer zweiten Ehe in Deutschland verbunden hatte, enttäuscht wurden, weil sich auch der zweite Ehemann als „Pascha“ oder „Tyrann“ entpuppt oder sich aus ihrer Sicht nicht ausreichend um sie gekümmert beziehungsweise sie oft allein gelassen oder nicht in Aktivitäten mit seinen Töchtern aus erster Ehe einbezogen haben soll. In dieser Allgemeinheit gehören solche Erkenntnisse wohl eher zum allgemeinen Lebensrisiko in dem Bereich und begründen jedenfalls keine „besondere“ Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. Randnummer 17 Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Antragstellerin erneut vorbringt, dass sie im Mai 2009 von ihrem zweiten Ehemann geschlagen worden sei, nachdem sie ihn zur Rede gestellt habe, weil er nach ihrer Einschätzung zu spät nach Hause gekommen sei. Dieser Vorgang ist bis heute nicht belegt und nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin auch durch nichts (nachträglich) zu belegen. Sicher, weil von ihr selbst eingeräumt, ist allerdings, dass sie selbst auch unmittelbar nach diesem behaupteten Vorfall keine Veranlassung sah, sich auch von diesem Ehemann zu trennen. Vielmehr will sie nach ihrer bei den Akten befindlichen schriftlichen Einlassung vom 21.9.2009, in der in einer handschriftlichen Ergänzung eher beiläufig davon die Rede ist, dass sie ihr Mann „auch geschlagen“ habe, im Folgemonat (Juni 2009) auf „Anregung“ des Ehemannes und weil sie sich „vernachlässigt“ gefühlt habe, in die Türkei zum Besuch ihres Sohnes gereist sein. Dort habe ihr der Ehemann zu ihrer Überraschung am Telefon eröffnet, er wünsche sich, dass sie in der Türkei bliebe. Sie sei aber dennoch nach Deutschland zurückgekommen und denke selbst vorerst nicht an Scheidung. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass bereits der Umstand, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließlich auf die Initiative der Ehepartners des Ausländers oder – hier – der Ausländerin zurückgeht, ganz vehement gegen eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne spricht. Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG bietet keine Kompensation für erlittenes Unrecht, sondern will verhindern, dass ein Ehegatte wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Es greift von daher zumindest in der Regel nicht ein, wenn ausschließlich der andere Ehegatte die Trennung herbeigeführt hat. 8 vgl. etwa (generell) VGH München, Beschluss vom 13.8.2009 – 10 ZB 09.1020 –, bei juris, VGH Kassel, Beschluss vom 10.10.2005 – 9 TG 2403/05 –, DÖV 2006, 177, zustimmend: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht,
  2. Auflage 2008, § 31 Rn 24, ablehnend dagegen: Huber, AufenthG,
  3. Auflage 2010, § 31 Rn 16 vgl. etwa (generell) VGH München, Beschluss vom 13.8.2009 – 10 ZB 09.1020 –, bei juris, VGH Kassel, Beschluss vom 10.10.2005 – 9 TG 2403/05 –, DÖV 2006, 177, zustimmend: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht,
  4. Auflage 2008, § 31 Rn 24, ablehnend dagegen: Huber, AufenthG,
  5. Auflage 2010, § 31 Rn 16 Randnummer 18 Aber auch wenn man die Frage, wer die Trennung herbeigeführt hat, aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Gründen nicht als entscheidend ansehen wollte, ergäbe sich aus dem geschilderten Einzelereignis, wenn es sich so zugetragen haben sollte, kein durchgreifender Anhaltspunkt für eine „besondere“ Härte unter dem Aspekt, dass allein deswegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis als schlechterdings nicht mehr vertretbar bewertet werden müsste. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint. Randnummer 20 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. das Scheidungsurteil des Familiengerichts Sorgun vom 19.4.2007 – 2007/169 – 2 ) vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.6.2010 – 2 B 86/10 –, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49 3) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 –, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 – 9 V 14/00 –, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde,

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G 4) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69 5) vgl. insbesondere auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 -, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69 6 ) vgl. dazu den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.4.2010 – 508-516.80/3 TUR –, dort 1.8., Seiten 16 ff. 7 ) vgl. das Scheidungsurteil des Familiengerichts Sorgun vom 19.4.2007 – 2007/169 – 8 ) vgl. etwa (generell) VGH München, Beschluss vom 13.8.2009 – 10 ZB 09.1020 –, bei juris, VGH Kassel, Beschluss vom 10.10.2005 – 9 TG 2403/05 –, DÖV 2006, 177, zustimmend: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 31 Rn 24, ablehnend dagegen: Huber, AufenthG, 1. Auflage 2010, § 31 Rn 16

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