Zur Reinigungspflicht bei Schnee- und Eisglätte - hier: zum Anspruch eines auf einen Rollstuhl angewiesenen schwerbehinderten Menschen auf Räumung durch die Gemeinde Leitsatz 1. Ist nach § 53 Abs. 3 Ziffer 2 und 5 SStrG (juris: StrG SL) durch Bestimmungen der örtlichen Satzung die Reinigung von Bürgersteigen, Gehwegen sowie Straßen und Plätzen ohne Gehwege bei Schnee- und Eisglätte den angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen, hat auch ein auf einen Rollstuhl angewiesener schwerbehinderter Mensch keinen Anspruch auf Räumung durch die Gemeinde. (Rn.19) 2. Die Vertragsbestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen begründen in einem solchen Fall ebenfalls keinen Anspruch auf ein staatliches Tätigwerden. (Rn.23) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der schwerbehinderte und auf einen Elektrorollstuhl angewiesene Kläger ist Mieter einer Erdgeschosswohnung in N-Stadt. Randnummer 2 Die Wohnung befindet sich in einem auf der Parzelle 39/14 befindlichen Gebäude. Die Parzelle stellt ein Eckgrundstück zur A-Straße beziehungsweise B-Straße dar. Zwischen den Hausnummern B-Straße 37 und 39 führt über die Parzelle 15/20 die C-Straße. Von dieser A-Straße zweigt im hinteren Bereich des Hausgrundstückes B-Straße 39 eine über die Parzellen 1606/39, 39/25, 39/1, 39/2 und 39/4 verlaufende Zuwegung zur Terrasse der Erdgeschosswohnung des Klägers. Diesen Weg nutzt der Kläger als Zufahrt zu seiner Wohnung mit seinem elektrisch betriebenen Rollstuhl. Randnummer 3 Die Parzellen 39/25 und 1606/39 stehen jeweils im Eigentum der Beklagten. Die Parzelle 39/1 befindet sich in Privateigentum. Die Parzellen 39/2 und 39/4 befinden sich ebenfalls in Privateigentum, wobei insoweit Eigentümeridentität mit der Parzelle 39/14 besteht, auf der sich die an den Kläger vermietete Erdgeschosswohnung befindet. Randnummer 4 Das Saarland hat dem Vermieter des Klägers für den behindertengerechten Umbau der genannten Erdgeschosswohnung im Rahmen eines zwischen dem Saarland, dem Vermieter, dem Kläger und dessen Ehefrau geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags eine zweckgebundene Gesamtsumme von 20.000 € als Projektförderung gezahlt. Der Vertrag vom .10.2009 enthält folgendes Zusatzprotokoll: Randnummer 5 „Ich erkläre, dass sowohl die barrierefrei umgebaute Wohnung als und auch die Lage (unter Kenntnis der dort vorherrschenden Lärm- und Verkehrssituation) meinen Anforderungen entspricht.“ Randnummer 6 Im Verlaufe des Jahres 2010 kam es zu Anfragen des Klägers bezüglich der Reinigung des hinteren Zugangs zu seiner Wohnung von der C-Straße her. Randnummer 7 So gab der Kläger mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2010 an, nach dem behindertengerechten Ausbau der Wohnung und der Notwendigkeit, den öffentlichen Verkehrsraum von der Terrasse aus zu erreichen, habe sich in diesem Winter ein Problem ergeben, da die Stadt diese Fläche nicht räume beziehungsweise reinige. Die asphaltierte Zuwegung zwischen der Terrasse und dem öffentlichen Verkehrsraum liege auf Parzellen der N-Stadt. Auch wenn diese kleine Stichstraße bisher nicht im Schneeräumplan der N-Stadt berücksichtigt gewesen sei, so sei doch nunmehr Fakt, dass sie von einem in A-Stadt lebenden Rollstuhlfahrer notwendig benutzt werden müsse, um in den öffentlichen Verkehrsraum zu gelangen. Es sei mit den gesetzlichen Diskriminierungsverboten nicht ihm anzusinnen, dieses Straßenstück selbst zu räumen oder durch seine Ehefrau räumen zu lassen. Er bitte darum, dass das doch recht kurze Straßenstück zwischen seiner Terrasse und dem öffentlichen Verkehrsraum schnee- und eisfrei gehalten werde und zwar dann, wenn die räumpflichtigen Verkehrswege in N-Stadt „das Schlimmste hinter sich hätten“. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 01.02.2010 vertrat die Beklagte die Auffassung, die genannte Zuwegung von der C-Straße zur Terrasse der klägerischen Wohnung sei keine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Die Zuwegung führe vielmehr über zwei kleinere städtische sowie weitere private Parzellen, die allesamt nicht öffentlicher Verkehrsraum seien. Die Zuwegung sei lediglich im vorderen Bereich ein kleines Stück asphaltiert und gehe dann unbefestigt weiter. Eine Reinigungs- und Winterdienstpflicht für die N-Stadt bestehe daher nicht. Selbst wenn es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handeln würde, wären nach der städtischen Straßenreinigungssatzung, da keine Bürgersteige vorhanden seien, hier die Eigentümer der seitlich angrenzenden Grundstücke winterdienstpflichtig und müssten einen Streifen von 1,50 m Breite bearbeiten. Da die Zuwegung jedoch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, erfolge die Nutzung der dortigen städtischen als auch der privaten Parzellen zwar mit Zustimmung der jeweiligen Eigentümer, jedoch in eigener Verantwortung der begünstigten Benutzer analog dem Notwegerecht. Randnummer 9 Am 21.04.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 10 Er ist der Auffassung, bei der hinteren Zuwegung zu seiner Wohnung handle es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, zumal dort Parkverbotsschilder aufgestellt seien. Im letzten sehr schneereichen Winter habe er die Erfahrung machen müssen, dass er insgesamt über 3 Wochen praktisch durchgehend in seiner Wohnung eingesperrt gewesen sei, weil die Beklagte zwar die B-Straße und die D-Straße nach vorne einschließlich Gehsteige geräumt beziehungsweise aufgrund Satzungsverpflichtung der Anwohner habe räumen lassen, aber der für ihn mögliche Weg über die schmale Zugangsstraße von dem Hof seines Wohngrundstückes auf die B-Straße im Schnee versunken sei. Er sei dadurch in seiner Mobilität und seiner Teilnahme am Leben in der Gesellschaft gänzlich eingeschränkt, was nicht mit den Regelungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung zu vereinbaren sei. Aufgrund dieses Übereinkommens habe er einen Anspruch auf ein Tätigwerden der Beklagten, zumindest "ermessensleitend" bei der Frage, welche Straßen mit welcher Priorität in den Winterdienst aufgenommen würden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, die Zuwegung von der B-Straße über den asphaltierten Weg von der Parzelle 39/23 über die Parzelle 39/25 zur Parzelle 39/4 nach winterlichen Schneefällen und im Falle von Glatteisbildung zu räumen, sobald die vorrangige Räumung von verkehrswichtigen Straßen abgeschlossen ist. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie ist der Auffassung, eine sie betreffende Räum- und Streupflicht sei im fraglichen Bereich zu verneinen. Bei der in Rede stehenden Zuwegung handele es sich um eine Verbindung zwischen der C-Straße und dem zur B-Straße hin orientierten vom Kläger bewohnten Haus. Diese Zuwegung sei gänzlich unbefestigt. Sie weise weder eine Fahrbahn noch Bürgersteige auf. Von daher sei entsprechend der Regelungen der § 4 und § 5 der Straßenreinigungssatzung der N-Stadt die Straßenreinigungspflicht den anliegenden Grundstückseigentümern und nicht der Beklagten übertragen. Selbst wenn es diese Überwälzung der Reinigungspflicht auf die jeweiligen Grundstückseigentümer nicht geben würde, so wäre wegen der fehlenden Verkehrsbedeutung der Zuwegung eine Räum- und Streupflicht nur unter dem Vorbehalt des Zumutbaren zu bejahen, wobei dieser Gesichtspunkt hier vor dem Hintergrund der hohen Anzahl der insgesamt zu reinigenden Straßen, Wege und Plätze einen Anspruch des Klägers nicht trage. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der bei gezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die gemäß §§ 40, 42 Abs. 2 VwGO zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der in Rede stehenden Zuwegung gegen die Beklagte nicht zusteht. Randnummer 18 Bei der Zuwegung, die aus den Parzellen 1606/39, 39/25, 39/1, 39/2 und 39/4 besteht, handelt es sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße im Sinne des § 2 Saarländisches Straßengesetz - SStrG -. Die Pflicht, öffentliche Straßen zu reinigen, zu räumen und zu streuen wird in § 53 Abs. 1 Satz 2 SStrG so ausgestaltet, dass es sich dabei im Ausgangspunkt um eine gemeindliche Aufgabe handelt. Nach § 53 Abs. 3 Ziffer 2 und 5 SStrG sind die Gemeinden jedoch berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Gründstücke aufzuerlegen sowie Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in §§ 2, 4 und 5 der Satzung der N-Stadt über die Straßenreinigung (im Folgenden: Reinigungssatzung) Gebrauch gemacht. Randnummer 19 Nach § 2 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.