Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Bedeutung einer am Unfallort abgegebenen spontanen Äußerung eines Unfallbeteiligten Leitsatz 1. Im Verkehrsunfallprozess besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Allerdings ist die Unfallschilderung eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen. (Rn.29) 2. Eine volle Umkehr der Beweislast kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallgegner noch an Ort und Stelle weigert, seine mündliche Unfallschilderung schriftlich zu bestätigen. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 29. Juni 2010, 15 O 219/09, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.6.2010 – 15 O 219/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.006,40 EUR festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) als Halterin des Fahrzeugs Peugeot 308, amtliches Kennzeichen, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am 12.6.2009 in in der verkehrsberuhigten Straße „“ ereignete. Randnummer 2 Die Zeugin parkte das Fahrzeug des Klägers, einen BMW 318d mit dem amtlichen Kennzeichen, auf der rechten Straßenseite auf dem Seitenstreifen, der durch eine gepflasterte Wasserrinne von der Fahrbahn getrennt ist. Kurz danach näherte sich die Beklagte zu 1) dem klägerischen Fahrzeug aus der gleichen Fahrtrichtung. Als sie das Fahrzeug des Klägers passierte, kam es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug im vorderen linken Bereich und das Fahrzeug der Beklagten zu 1) im vorderen rechten Bereich beschädigt wurde. Im Unfallzeitpunkt ragte das Fahrzeug des Klägers teilweise in die Fahrbahn hinein. Randnummer 3 Der Kläger hat behauptet, die Zeugin habe das Fahrzeug leicht schräg eingeparkt, damit die Beifahrerin, die Zeugin, ihre Mutter, wegen der auf der rechten Seite des Seitenstreifens befindlichen Mauer besser aus dem Auto habe aussteigen können. Hierbei habe die vordere linke Ecke einige Zentimeter in den Fahrbahnbereich hinein geragt, wobei die Durchfahrt anderer Fahrzeuge jedoch nicht behindert worden sei. Die Beklagte zu 1) sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren und mit dem im Kollisionszeitpunkt stehenden Fahrzeug des Klägers zusammengestoßen, weil sie zu früh nach rechts ausgeschert sei, um einem auf der Fahrbahn befindlichen Baum auszuweichen. Randnummer 4 Der Kläger hat im ersten Rechtszug auf der Grundlage einer 100%-igen Haftung der Beklagten Erstattung des ihm entstandenen Fahrzeugschadens begehrt, wobei er die Klage in Hinblick auf eine Leistung seiner Vollkaskoversicherung in Höhe eines Betrages von 8.175,56 EUR zurückgenommen hat. Darüber hinaus hat er Freistellung von den Kosten, die ihm aus der Beauftragung eines Sachverständigenbüros sowie aus der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstanden sind, begehrt. Schließlich hat er die Beklagten auf Erstattung vor- und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Randnummer 5 Hinsichtlich des zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrags wird auf LG-U S. 4 f. (GA I Bl. 177 f.) Bezug genommen. Randnummer 6 Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1) sei lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe sich bereits in Höhe des am rechten Straßenrand geparkten klägerischen Fahrzeugs befunden, als dieses plötzlich in den fließenden Verkehr eingefahren sei, ohne dass die Fahrerin den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und die bevorrechtigte Beklagte zu 1) beachtet habe. Die Zeugin habe eingeräumt, den Unfall verursacht zu haben. Die Beklagten haben bestritten, dass durch den Unfall die vordere Achse des klägerischen Pkws beschädigt worden sei. Auch seien die an der Felge des linken Vorderrades befindlichen Schäden nicht auf den Unfall zurückzuführen. Hinsichtlich des nicht beschädigten Reifens sei ein Abzug „alt für neu“ vorzunehmen, der gemäß dem Gutachterbüro mit 30,60 EUR netto zu berechnen sei. Auch sei die Erforderlichkeit, einen Mietwagen für 30 Tage anzumieten, nicht nachgewiesen, da nach dem Gutachten des Sachverständigen von einer Reparaturdauer von höchstens sechs Tagen auszugehen sei. Randnummer 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass eine deliktische Haftung der Beklagten schon deshalb nicht in Betracht komme, weil ein Verschulden der Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen sei. Auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) komme nicht in Betracht: Da die Zeugin an der Unfallstelle ein Schuldanerkenntnis abgegeben habe, müsse der Kläger den Nachweis führen, dass die Zeugin an dem Zustandekommen des Unfalls nicht schuld gewesen sei. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 8 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren auf der Grundlage einer 50-prozentigen Haftungsquote weiter. Randnummer 9 Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Landgerichts, dass die Zeugin ein Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Zeugin ausgesagt habe, sie habe gegenüber der Beklagten zu 1) die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses abgelehnt. Die Äußerungen der Polizeibeamtinnen seien fragwürdig, weil beide Zeuginnen kaum tatsächliche Erinnerungen an das Unfallgeschehen gehabt und aus eigener Anschauung lediglich die dürftige Zusammenfassung aus der Verkehrsunfallanzeige wiederholt hätten. Randnummer 10 Weiterhin sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich der Unfall beim Einfahren in den fließenden Verkehr ereignet habe. Randnummer 11 Ausgehend von den erstinstanzlichen Schadenspositionen errechnet der Kläger unter Anwendung der Rechtsgrundsätze zur Schadensberechnung beim sog. Quotenvorrecht einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 4.006,7 EUR. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29.6.2010, 15 O 219/09 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, Randnummer 14 1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.662,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2009 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.068,82 EUR für die Zeit vom 11.7.2009 bis zum 29.9.2009 zu zahlen; Randnummer 15 2. den Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro K. in Höhe von 1.075,6 EUR aus der Rechnung vom 24.6.2009 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen; Randnummer 16 3. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.268,46 EUR aus der Rechnung R09/2628 der Firma vom 4.8.2009 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; Randnummer 17 4. einen Betrag in Höhe von 697 EUR wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; Randnummer 18 5. einen Betrag in Höhe von 603,70 EUR wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung für die Kaskoabrechnung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen; Randnummer 19 6. einen Betrag in Höhe von 126 EUR wegen Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zahlen; Randnummer 20 7. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, auf die von ihm verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlungen bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der dann ausgeurteilten Kosten zahlen. Randnummer 21 Die Beklagten beantragen, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 1.10.2010 (GA II Bl. 215 ff.) und der Berufungserwiderung vom 8.10.2010 (GA II Bl. 227 ff.) wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2010 ff. (GA II Bl. 234 ff.) verwiesen. II. A. Randnummer 24 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO): Deliktsrechtliche Ansprüche scheiden mangels nachgewiesenen Verschuldens der Beklagten zu 1) aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts aus. Auch eine Haftung aus § 7 StVG hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht verneint: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Zeugin ein schwerwiegender Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen unterlaufen, weshalb bei der Haftungsabwägung die alleine zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktritt. Randnummer 25 1. Die Beklagten haften dem Grunde nach unter dem rechtlichen Aspekt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung (§ 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 4 VVG), da unstreitig ist, dass der Schaden bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden ist. Die Voraussetzungen der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) liegen ersichtlich nicht vor. Da sich auch das klägerische Fahrzeug selbst dann unter Verwirklichung des straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungstatbestands im Betrieb befand, wenn es zum Zeitpunkt des Unfalls gestanden hätte (auch ein geparktes Fahrzeug befindet sich jedenfalls dann noch im Betrieb, solange der Fahrer noch nicht ausgestiegen ist; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rdnr. 8), wurde der Schaden i.S. des § 17 Abs. 1 StVG durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht. Mithin hängt der Ausgang des Rechtsstreits von der richtigen Anwendung der zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätze ab: Randnummer 26 2. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei kommen auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen (Urt. v. 11.01.2005, VI ZR /352/03, NJW 2005, 1351). Jedoch sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urt. v. 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 17 StVG Rdnr. 5). Randnummer 27 3. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur der Zeugin ein unfallursächliches Verschulden vorzuwerfen. Demgegenüber tritt die zu Lasten der Beklagten allein zu gewichtende Betriebsgefahr vollständig zurück: Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.