G. Hierbei wurde festgestellt, dass das Erfordernis des § 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG nur durch den Drittplatzierten erfüllt werde, während sowohl die Klägerin als Erstplatzierte als auch die Zweitplatzierte keine Tätigkeiten in einer Zeitdauer von mindestens drei Jahren außerhalb des Hochschulbereichs nachweisen könnten. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 09.09.2008 forderte der Beklagte die Beigeladene zur Stellungnahme auf. Diese verwies unter dem 30.09.2008 auf eine Stellungnahme des Fachbereichsvorsitzenden und Vorsitzenden der Berufungskommission Prof. D., wonach das Lehrgebiet „Baugeschichte, Architekturtheorie, Architektursoziologie und Entwerfen“ nach seiner Eigenart weitgehend ein „Theoriefach“ sei. Diese Ausrichtung sei auch von der HBK … gewünscht worden, mit der zusammen der Masterstudiengang Architektur angeboten werde, um den Ansprüchen eines solchen Studiengangs zu genügen. Hieraus ergebe sich natürlich die Anforderung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen an die Stelle, wie sie qualifiziert in der Regel nur im Umfeld einer Hochschule geleistet werden könne. Anders ausgedrückt, die wissenschaftliche Qualifikation sei hier von größerer Bedeutung als eine berufspraktische Tätigkeit außerhalb der Hochschule. Diese Qualifikation könne die Klägerin auch nachweisen durch ihre nahezu sechsjährige Beschäftigung bei der S.-Stiftung. Auch für die zweitplatzierte Kandidatin liege, wie aus dem beruflichen Werdegang ablesbar und aus den wissenschaftlichen Tätigkeiten und Schriften nachvollziehbar sei, diese Qualifikation in Form hervorragender fachbezogener Leistungen vor. Die pädagogische Eignung werde bei beiden durch langjährige Praxis belegt. Aus diesen Ausführungen von Prof. D. werde deutlich, dass sowohl bei der Klägerin als auch bei der Zweitplatzierten eine Berufung unter Anwendung des § 31 Abs. 2 FhG möglich sei. Ergänzend werde eine Bestätigung der S.-Stiftung übersandt, aus der die berufsbezogenen und praktischen Tätigkeiten der Klägerin hervorgingen. Randnummer 8 In einem Vermerk für den Minister vom 10.10.2008 hielt das zuständige Fachreferat des Beklagten fest, bei der Prüfung der vorgelegten Berufungsliste, die von Seiten der Beigeladenen auch als Rangfolge zu verstehen sei, sei festgestellt worden, dass sowohl die Klägerin als Erstplatzierte als auch die Zweitplatzierte die
G nicht erfüllten. Hierbei handele es sich um die Bestimmung, dass von der geforderten fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit „mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssten“, auf einem Gebiet, das dem zu vertretenden Fach entspreche. Ein Ermessen, hiervon abzuweichen, sei nicht gegeben. Die Notwendigkeit einer berufspraktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs entspreche den bundesweiten Anforderungen an Hochschullehrer bei Fachhochschulen und ergebe sich aus dem anwendungsbezogenen Auftrag dieses Hochschultyps. Die von der Beigeladenen im Schreiben vom 30.09.2008 angedachte Möglichkeit einer Berufung unter Anwendung der „Genie-Klausel“ des § 31 Abs. 2 FhG scheide aus. Hierdurch lasse sich z.B. eine fehlende Promotion - die nur „in der Regel“ nachzuweisen sei - ersetzen, nicht aber die mindestens dreijährige Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs. Soweit die Beigeladene in ihrem Schreiben auf eine Beschäftigung der Klägerin bei der S.-Stiftung verweise, sei diese nicht geeignet, die erforderliche berufspraktische Tätigkeit zu belegen. Es handele sich hierbei um die Organisation und Moderation einer Vortragsreihe auf Honorarbasis. Bei der Zweitplatzierten werde in dem Schreiben nur pauschal auf den beruflichen Werdegang abgestellt; dieser lasse jedoch gerade keine berufspraktischen Tätigkeiten im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG erkennen. Der Einsatz der „Genie-Klausel“ sei - ebenso wie bei der Klägerin - nicht möglich. Lediglich der Drittplatzierte erfülle in Gänze die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 31 FhG. Da er von der Berufungskommission gelistet worden sei, sei er auch geeignet und berufungsfähig. Es werde daher um Einverständnis gebeten, dass von der vorgeschlagenen Reihung der Hochschule abgewichen und die Berufung des Drittplatzierten in die Wege geleitet werde. In einem weiteren Vermerk vom 22.10.2008 führte das Fachreferat ergänzend aus, die im Fachhochschulgesetz als Einstellungsvoraussetzung verlangte berufspraktische Erfahrung sei essentielle Voraussetzung für die Berufung als Fachhochschulprofessor und Einstellungsvoraussetzung auch in allen anderen Bundesländern. Ein Abweichen hiervon würde das Saarland in eine singuläre Situation bringen. Hintergrund der Regelung sei die Überlegung, keine nur akademisch ausgebildeten Hochschullehrer an Fachhochschulen zuzulassen, da man ansonsten nur noch relativ frisch Promovierte ohne jeglichen Bezug zu unternehmerischen Fragestellungen gewinnen könnte. Das Fehlen der Berufspraxis könnte dazu führen, dass die Anwendungsbezogenheit der Fachhochschule leide und eine stärkere Akademisierung der Lehre eingeführt würde. Dies entspräche nicht dem gewünschten Profil eines Fachhochschulabsolventen. Die Schaffung einer Ausnahmeregelung würde die Grundregel mit der Zeit aushöhlen und sollte als Idee nicht weiterverfolgt werden. Randnummer 9 Nachdem die Klägerin anlässlich eines Telefonats mit dem Fachreferat des Beklagten am 08.01.2009 erfahren hatte, dass Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen wegen fehlender berufspraktischer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs bestünden, kündigte sie an, eine Liste ihrer nebenberuflichen Tätigkeiten außerhalb des Hochschulbereichs zu erstellen, damit geprüft werden könne, ob diese Tätigkeiten in der Summe in etwa der Größenordnung einer hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren entsprächen. Am 12.01.2009 legte sie eine erste Aufstellung ohne Nachweise vor und kündigte an, das Gesamtpaket mit den entsprechenden Nachweisen als Nachtrag zu ihren Bewerbungsunterlagen auf dem Dienstweg einzureichen. Dieser Nachtrag ging am 04.02.2009 bei dem Beklagten ein. Randnummer 10 In einem Vermerk für den Staatssekretär vom 16.01.2009 legte das zuständige Fachreferat des Beklagten noch einmal dar, dass die Klägerin die Einstellungsvoraussetzung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG nicht erfülle. Auch auf die Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 2 FhG könne sie sich nicht berufen, da diese die in § 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG geforderten besonderen Leistungen, die in einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit erbracht werden müssten, durch hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis ersetze, über die die Klägerin ebenfalls nicht verfüge. Bereits in der Begründung zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 1985, von der sich alle entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen ableiteten, sei der berufspraktische Qualifikationsweg bei Fachhochschulprofessoren im Gegensatz zu Universitätsprofessoren zustimmend gewürdigt worden. Von der dort ebenfalls angesprochenen Ausnahmemöglichkeit, den geforderten berufspraktischen Qualifikationsweg durch zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Habilitation) zu ersetzen, habe das Saarland keinen Gebrauch gemacht. Die Regelung des § 31 Abs. 2 FhG werde in der Literatur auch als sog. „Genie-Klausel“ bezeichnet. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass es bisweilen hervorragende Wissenschaftler - insbesondere aber hervorragende Künstler - gebe, die sich nicht in die Kasuistik der Einstellungsvoraussetzungen einordnen ließen. Der dabei am häufigsten zitierte Anwendungsfall sei der des hochbegabten Künstlers, der kein Hochschulstudium absolviert habe. Denkbar sei auch die Berufung eines Privatgelehrten, der in einem Fach als internationale Kapazität anerkannt sei. Als nicht ausreichend werde dagegen erachtet, wenn praktische Erfahrungen in der Politik oder in der Verbandsarbeit gemacht worden seien; sie sollten nicht als hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis gelten, die zur Berufung auf eine Professur qualifizierten. Der Anwendungsfall im Bereich der Architekten sei im Normalfall der Bewerber ohne Promotion, deren Fehlen durch die hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis ausgeglichen werde. Nach Auffassung des Fachreferates sei es ferner nicht zulässig, eine Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, wenn es Bewerber gebe, die den gesetzlichen Anforderungen entsprächen und qualitativ geeignet seien. Auslösendes Moment für die Inanspruchnahme der Ausnahme seien die Eigenart des Faches bzw. die Anforderungen der Stelle. Zu keinem dieser Kriterien habe die Beigeladene in ihrer Begründung für ihre Listenentscheidung Stellung bezogen. Die nachgereichte Stellungnahme ergehe sich in allgemeinen Erwägungen zur Natur des Faches, die allein schon durch die Tatsache widerlegt würden, dass es Bewerber gebe, die die Anforderungen erfüllten. Dadurch, dass die Beigeladene den Drittplatzierten als berufungsfähig angesehen und bei der Klägerin lediglich verkannt habe, dass die bisherigen berufspraktischen Tätigkeiten nicht ausreichten und nicht ersetzt werden könnten, habe sie ein normales Auswahlverfahren durchgeführt, das allerdings zu Beanstandungen Anlass gebe. Die von der Klägerin nachgereichten Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit entsprächen überwiegend nicht den gesetzlichen Vorgaben, so dass der Zeitraum von drei Jahren nicht erfüllt werde. Die Klägerin liste vorwiegend nicht-hauptamtliche Tätigkeiten auf, die nach Art und Umfang nicht geeignet seien, der geforderten Tätigkeit im Umfang von drei Jahren zu entsprechen. Randnummer 11 Unter dem 27.04.2009 erstellte Prof. E. von der HafenCity Universität Hamburg (HCU) ein externes Gutachten für die Klägerin, welches am 30.04.2009 bei der Beigeladenen einging und von dieser an den Beklagten weitergeleitet wurde. In diesem Gutachten wurde der Klägerin unter Auflistung zahlreicher seit dem Jahr 2001 wahrgenommener Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für bildende Künste Hamburg (HfbK) als auch an der im Jahr 2006 neu gegründeten HafenCity Universität Hamburg (HCU) attestiert, dass sie über herausragende wissenschaftliche und didaktische Qualifikationen verfüge. Aufgrund ihrer vielfach unter Beweis gestellten qualifizierten Forschungs- und Lehrerfahrung und ihres besonderen Engagements bei der Entwicklung neuer Forschungsfelder und Methoden sei sie in besonderer Weise geeignet, die Position einer Professorin an der HTW A-Stadt zu erfüllen. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren ein Netz einschlägiger internationaler Kontakte aufgebaut, das sie für die HTW fruchtbar ausbauen und weiterentwickeln könne. Und was für die Lehre, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Belange des akademischen Alltags fast noch wichtiger sei: sie sei eine ausgereifte Persönlichkeit mit einer sympathischen Ausstrahlung, sie sei sehr einfühlsam und kooperativ und sie verfüge über größte fachliche Kompetenz gepaart mit hoher Einsatzbereitschaft. Es werde daher ausdrücklich und ohne Vorbehalte empfohlen, die Klägerin auf die Professur zu berufen. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 08.07.2009 bat die Beigeladene erneut um eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin. Daraufhin hielt das Fachreferat des Beklagten in einem weiteren Vermerk vom 15.07.2009 fest, anlässlich der Graduierungsfeier im Bereich Bauingenieurwesen der HTW am 10.07.2009 sei mit dem Dekan der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen erörtert worden, dass die Hochschule es unterlassen habe, bereits bei der rechtsfehlerhaften Übertragung einer Vertretungsprofessur seit Dezember 2006 das Merkmal der qualifizierten beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs zu prüfen. Bedauerlich für die Klägerin sei in diesem Zusammenhang, dass sie in der verstrichenen Zeit die fehlende hauptberufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs hätte erwerben können. Der Dekan habe eingeräumt, dass die Tatsache der fehlenden Berufspraxis bei der Vertretungsprofessur unterschätzt worden sei. Er habe in dem Gespräch betont, dass eine Entscheidung des Ministeriums, die im Einklang mit den Regelungen des Fachhochschulgesetzes zu treffen sei, von der Fakultät akzeptiert werde. Was das zwischenzeitlich vorliegende Gutachten der HCU vom 27.04.2009 anbetreffe, bescheinige dies der Klägerin zwar hervorragende wissenschaftliche und didaktische Qualifikationen, diese seien indes auch vom Fachreferat nie in Frage gestellt worden. Alle in dem Gutachten beschriebenen Tätigkeiten und Aktivitäten hätten einen ausschließlich wissenschaftlichen oder hochschulischen Bezug und seien im Rahmen einer Hochschultätigkeit geleistet worden. An keiner Stelle dokumentiere das Gutachten Tätigkeiten außerhalb des Hochschulbereichs. Zu der von der Klägerin am 12.01.2009 erstellten Auflistung von Nebentätigkeiten sei bereits mit Vermerk vom 16.01.2009 Stellung genommen worden. Es handele sich hierbei um Tätigkeiten neben durchgängiger hauptamtlicher Hochschultätigkeit. Der Versuch, mit einer kumulierten Zahl fiktiver Monate eine dreijährige qualifizierte berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs zu konstruieren, gehe zum einen nach Art und Gewicht, zum anderen auch unter materiellen Gesichtspunkten ins Leere, da es sich bei der ganz überwiegend vorgetragenen wissenschaftlichen Publikationstätigkeit - im Zusammenhang mit der Hochschultätigkeit - nicht um berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs handeln könne. Auch in zwei Parallelfällen der vergangenen Monate (Bauingenieurwesen, Soziale Arbeit) seien erstplatzierte Bewerber nicht zum Zuge gekommen, weil ihnen die Einstellungsvoraussetzung qualifizierter beruflicher Praxis gefehlt habe. Hier sei zu Gunsten der Kandidaten, die alle Einstellungskriterien erfüllt hätten, entschieden worden. Das Fachreferat bitte daher um Einverständnis, das Verfahren aufzuheben und neu auszuschreiben. Gründe seien die lange Verfahrensdauer (Ausschreibung im April 2008) und die Verfahrensfehler bei der Auswahl mit gleich zwei Listenplatzierungen, die nicht dem Fachhochschulgesetz entsprächen. Bei einer Neuausschreibung sollte den Bewerbern des ersten Verfahrens, soweit sie listenfähig seien, die Möglichkeit der Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung gegeben werden. Die alternative Möglichkeit der Ruferteilung an den Drittplatzierten sollte nicht mehr verfolgt werden. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 17.07.2009 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, von der am 14.08.2008 vorgelegten Berufungsliste für das Lehrgebiet „Baugeschichte, Architekturtheorie, Architektursoziologie und Entwerfen“ seien die auf Platz 1 und 2 gesetzten Bewerberinnen nicht berufungsfähig, weil ihnen die nach dem Fachhochschulgesetz zwingend erforderliche dreijährige qualifizierte berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs fehle. Durch die Einbeziehung von Bewerbern, die die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllten, sei das Verfahren fehlerhaft. Im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit und die lange Verfahrensdauer seit der Ausschreibung im April 2008 werde das Berufungsverfahren aufgehoben. Die Professur sei neu auszuschreiben, wobei Bewerber des ersten Verfahrens, soweit sie die Einstellungsvoraussetzungen erfüllten, auf die Neuausschreibung hinzuweisen seien. Die Bewerbungsunterlagen würden hiermit zurückgesandt. Aus gegebenem Anlass sei auch auf § 32 Abs. 9 FhG zu verweisen, wonach auch bei Professurvertretungen die
G erfüllt sein müssten. Randnummer 14 Am 25.08.2009 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen das Schreiben vom 17.07.2009 und forderte den Beklagten auf, das Besetzungsverfahren der ausgeschriebenen W 2-Professur fortzuführen. Zur Begründung verwies sie zunächst auf ihren - als Anlage beigefügten - beruflichen Werdegang sowie auf die - ebenfalls beigefügte - Aufstellung über ihre freiberufliche praktische Tätigkeit außerhalb der Hochschule und vertrat die Auffassung, damit habe sie den erforderlichen Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG erbracht. Unabhängig davon verkenne der Beklagte die Bestimmung des § 31 Abs. 2 FhG. Hiernach könne - abweichend von Abs 1 Nr. 1 bis 4 - als Professorin/Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweise; erforderlich sei allerdings, dass dies sich aus der Eigenart des Faches ergeben müsse. Die Ausschreibung beziehe sich auf die Fächer Baugeschichte, Architekturtheorie, Architektursoziologie und Entwerfen; dass eine Berufstätigkeit in diesen Fächern nur an einer Hochschule ausgeübt werden könne, stehe außer Frage. Sie -die Klägerin- habe am 19.08.2009 die Bundesagentur für Arbeit aufgesucht und dort nach freien Stellen in diesen Fachgebieten gesucht; dabei habe es keinen einzigen „Treffer“ gegeben. Wenn es indes in bestimmten Fachgebieten keinerlei Berufsangebote außerhalb des Hochschulbereichs gebe, könne man von einem Bewerber auch nicht verlangen, dass er in diesen Gebieten eine Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule nachweise. Demzufolge sei es rechtsfehlerhaft gewesen, die Bestimmung des § 31 Abs. 2 FhG bei dem Besetzungsverfahren außer Betracht zu lassen. Da sie -die Klägerin- im Übrigen die Einstellungsvoraussetzungen erfülle, sei das Besetzungsverfahren fortzuführen. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie die fragliche Professur drei Jahre lang vertreten habe. Ohne diese Vertretungsprofessur hätte sie zwischenzeitlich ihre sonstige berufliche Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs komplettieren können. Ob dies mit einer einschlägigen Berufstätigkeit im Hinblick auf die hier ausgeschriebene Stelle hätte geschehen können, sei eine andere Frage. Auf jeden Fall hätte sie die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehlzeiten noch auszugleichen. Nachdem sie stattdessen die Studierenden der HTW unterrichtet habe, sei es treuwidrig, wenn ihr bei der Besetzung der W 2-Professur nunmehr vorgehalten werde, dass sie die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfülle. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 22.09.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht und ausweislich des Fachhochschulgesetzes sei er in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens jederzeit berechtigt, ein Besetzungsverfahren für eine Professur gemäß § 32 FhG aufzuheben. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Verfahren rechtsfehlerhaft sei. Bei der Aufhebung eines Stellenbesetzungsverfahrens handele es sich aus seiner Sicht um internes Verwaltungshandeln. Randnummer 16 Nachdem der Klägerin auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden war, dass keine förmliche Bescheidung ihres Widerspruchs erfolgen werde, hat sie am 19.02.2010 Untätigkeitsklage erhoben. Randnummer 17 Sie ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, das Besetzungsverfahren fortzuführen, da sie auf Grund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit die Berufungsvoraussetzungen erfülle. Bei der ausgeschriebenen Professorenstelle handele es sich um eine reine Theoriestelle. Hintergrund der Ausschreibung sei der Bewertungsbericht der Akkreditierungsagentur zum Antrag der Beigeladenen auf Akkreditierung des Bachelor-Studiengangs Architektur mit dem Abschluss „Bachelor of Art“ sowie des konsekutiven Master-Studiengangs Architektur mit dem Abschluss „Master of Art“ gewesen. In diesem Bewertungsbericht sei eine achte Professorenstelle, und zwar eine volle Professorenstelle für den Bereich der Theorie, gefordert worden. Die Beigeladene habe diesem Bewertungsbericht zugestimmt. Sie -die Klägerin- sei während ihrer mehrjährigen Tätigkeit für die Beigeladene ausschließlich im Bereich der Theorie tätig gewesen. Dies gelte auch für den Bestandteil des Lehrgebietes „Entwerfen“. Für den praktischen Teil „Entwerfen“ stünden genügend andere Professoren zur Verfügung, die dieses Lehrgebiet seit Jahren lehrten. Vorliegend sei es nur um die theoretische Ergänzung des Lehrgebietes gegangen. Hierfür sei sie aufgrund ihrer Vorbildung sowie ihrer praktischen Erfahrungen prädestiniert. Ihre Berufung habe unstreitig die Zustimmung der Beigeladenen gefunden. Auch der zuständige Staatssekretär des Beklagten habe offensichtlich dafür plädiert. Lediglich das zuständige Fachreferat des Beklagten sei - aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen - gegen ihre Berufung gewesen und habe der Beigeladenen vorgehalten, sie habe nicht genügend auf die berufliche Qualifikation der Bewerber außerhalb des Hochschulbereichs geachtet. Es stelle sich jedoch die Frage, wo und wie ein Bewerber auf den ausgeschriebenen Gebieten Baugeschichte, Architekturtheorie und Architektursoziologie berufliche Erfahrungen außerhalb des Hochschulbereichs erwerben solle. Auch der nunmehr ausgewählte Bewerber habe praktische Erfahrungen lediglich als „freier Architekt“. Bei einer Theoriestelle gebiete die Eigenart des Faches, von einer berufspraktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs abzusehen, so dass § 31 Abs. 2 FhG einschlägig sei. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Lehrgebiet bei der endgültigen Besetzung der Stelle im Vergleich zur Vertretungsprofessur um ein weiteres theoretisches Fach - Architektursoziologie - erweitert worden sei. Da sie -die Klägerin- während der Wahrnehmung der Vertretungsprofessur drei Jahre lang hervorragend gearbeitet und dabei ihre Qualifikation unter Beweis gestellt habe, sei die Anwendung des § 31 Abs. 2 FhG geradezu geboten. Im Übrigen habe sie - wenn vielleicht auch etwas gestückelt - nachgewiesen, das sie über eine mehr als dreijährige berufspraktische Tätigkeit verfüge. Der Beklagte möge zu Recht davon ausgehen, dass sich der Gesetzgeber bei einer dreijährigen berufspraktischen Tätigkeit größere zusammenhängende berufliche Tätigkeiten vorgestellt habe. Dies schließe jedoch nicht aus, dass in Ausnahmefällen diese berufspraktische Tätigkeit auch in Form einzelner Projekte über eine Dauer von mehr als drei Jahren nachgewiesen werden könne. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 den Beklagten zu verpflichten, über die Besetzung der Professur für das Lehrgebiet „Baugeschichte, Architekturtheorie, Architektursoziologie und Entwerfen“ an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auf der Grundlage des Ergebnisses des ersten Ausschreibungsverfahrens vom 03.04.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 20 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Beklagte hat unter dem 23.03.2010 zunächst darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Professur am 27.08.2009 erneut ausgeschrieben worden sei, woraufhin 56 Bewerbungen eingegangen seien. Ihm liege seit Februar 2010 ein Berufungsvorschlag der Beigeladenen (Dreierliste) vor. Die Klägerin, die sich erneut beworben habe, sei nicht auf der Liste vertreten. Derzeit prüfe er die Liste und habe noch keinen Ruf erteilt. Daher seien auch noch keine Mitteilungen an die Bewerber versandt worden, so dass auch der Klägerin noch keine Nachricht über das Ergebnis der Ausschreibung vorliege. Ausgehend davon sei die Klage bereits unzulässig. Der Klägerin fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Berufungsentscheidung noch gar nicht getroffen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts könne Rechtsschutz erst gegen die abschließende Personalentscheidung in Anspruch genommen werden. Die gerichtliche Kontrolle erstrecke sich dann erforderlichenfalls auch auf die Rechtmäßigkeit der vorbereitenden Verfahrenshandlung, hier also darauf, ob die Aufhebung des ersten Ausschreibungsverfahrens rechtmäßig gewesen sei. Der Klägerin sei es auch zuzumuten, die Berufungsentscheidung abzuwarten, da sie darüber so rechtzeitig informiert werde, dass es ihr möglich sei, vor der Ernennung eines Konkurrenten gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Aufhebung und Rückgabe des ersten Verfahrens an die Beigeladene sei im Rahmen des gesetzlich eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens nicht rechtswidrig gewesen. Unabhängig davon habe die Klägerin keinen Anspruch auf Berufung. Der Dienstherr dürfe auf Grund seines Organisationsermessens das Auswahlverfahren für die Besetzung eines Lehrstuhls jederzeit aus sachlichen Gründen beenden. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall sachgerecht ausgeübt worden. Durch die Aufhebung des Verfahrens habe der Beigeladenen ermöglicht werden sollen, im Sinne einer Bestenauslese nicht nur auf den einzig im Verfahren verbliebenen berufungsfähigen Kandidaten der ersten Liste beschränkt zu sein. Nachdem die Beigeladene aus einem breiten Bewerberfeld von 33 Kandidaten einen Berufungsvorschlag (Dreierliste) mit zwei Bewerbern erstellt habe, welche die Einstellungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG nicht erfüllt hätten, da sie sich mit dem Kriterium der Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erkennbar nicht auseinandergesetzt habe, sei nicht auszuschließen gewesen, dass Bewerber, welche die Einstellungsvoraussetzungen vollständig erfüllt hätten, entgegen einer Bestenauslese davon ausgeschlossen gewesen seien, eine Platzierung im Berufungsvorschlag zu erreichen. Hierfür spreche, dass zwei der Bewerber des ersten Verfahrens im nachfolgenden zweiten Berufungsverfahren gelistet worden seien. Darüber hinaus sei nach der langen Verfahrensdauer von über einem Jahr nicht mehr gewährleistet gewesen, dass die Beigeladene aus dem Pool der Bewerber noch einen sachgerechten zweiten Vorschlag hätte unterbreiten können. Daher sei eine Aktualisierung des Bewerberkreises erforderlich gewesen. Das Merkmal des § 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG der beruflichen Praxis von mindestens drei Jahren außerhalb des Hochschulbereichs sei gerade für die Fachhochschule von essentieller Bedeutung. Im Unterschied zur Universitätsprofessur zeichne sich die Fachhochschule durch den Schwerpunkt auf der angewandten Lehre und dem unmittelbaren Berufsfeldbezug aus. Das Einstellungskriterium, dass besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs erbracht werden müssten, könne als Pendant zur universitären Habilitation bzw. äquivalenten wissenschaftlichen Leistung angesehen werden. Der Hochschullehrernachwuchs rekrutiere sich an Fachhochschulen damit nicht „von innen heraus“, sondern in einer Kombination aus Hochschulebene und Berufspraxis. Dies entspreche der hochschulartenspezifischen Mischung von Wissenschafts- und Praxisbezug an Fachhochschulen. Vor der Einstellung in den Landesdienst obliege ihm -dem Beklagten- die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 FhG, hier insbesondere, ob angeführte Tätigkeiten unter formalen Aspekten geeignet seien, den Nachweis für eine hinreichende Praxis außerhalb des Hochschulbereichs zu erbringen (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG). Dabei werde regelmäßig Honorartätigkeit abgelehnt, die auch addiert nur das Ausmaß einer Nebentätigkeit erreiche. Die Tätigkeit müsse nach Art und Umfang ein Gewicht haben, das einer hauptberuflichen - mindestens 50%igen - Tätigkeit entspreche, um eine Art „Habilitation in der Praxis“ darstellen zu können. Dadurch scheide im Fall der Klägerin die nebenberufliche Organisation einer Vortragsreihe bei der S.-Stifung, die ursprünglich mit über vier Jahren angegeben worden sei, aus. Weitere Nebentätigkeiten seien vorgetragen, aber nach Art und Gewicht nicht hinreichend. Anerkennungsfähig wäre - soweit ersichtlich - nur die dreimonatige Tätigkeit für die Firma S. und ggf. die Recherchetätigkeit für die T. in Mailand mit einem Monat. Nicht anzurechnen sei die Tätigkeit bei der Glaserei L., die auf Honorarbasis neben der Hochschultätigkeit ausgeübt worden sei. Publikationstätigkeit, die in Zusammenhang mit der universitären Forschung stehe, könne nicht als selbstständige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs angerechnet werden. Dies gelte im Übrigen auch für die Tätigkeit der Klägerin bei der S.-Stiftung, da die Vortragsreihe und die Mitherausgabe der dazugehörigen Veröffentlichungsreihe ausweislich der Bestätigung der S.-Stiftung unter dem Dach der HafenCity Universität Hamburg stünden und damit dem Hochschulbereich zuzuordnen seien. Der Rückgriff auf die sog. „Genie-Klausel“ des § 31 Abs. 2 FhG sei nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, wobei die Vorschrift als Ausnahmetatbestand restriktiv auszulegen sei. § 31 Abs. 2 FhG ermögliche gerade nicht den Verzicht auf die in § 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG definierte Berufspraxis, sondern verlange sogar „hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis“, was eine Steigerung darstelle. Als häufigster Anwendungsfall der „Genie-Klausel“ werde die Berufung hochbegabter Künstler genannt, die über kein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügten. Es handele sich also gerade um Fälle, in denen hochbegabte Praktiker („Baukünstler“, Architekten) die akademischen Voraussetzungen der Einstellungsmerkmale des § 31 Abs. 1 Nr. 1 (Hochschulabschluss) und Nr. 3 (Promotion) nicht erfüllten. Zudem setze § 31 Abs. 2 FhG voraus, dass das Abweichen von den Einstellungsmerkmalen des Absatzes 1 der „Eigenart des Faches“ und den „Anforderungen an die Stelle“ entsprechen müsse. Damit bleibe schon dann kein Raum für die Anwendung der „Genie-Klausel“, wenn die Hochschule aus einem breiten Bewerberfeld - hier 33 bzw. 56 Bewerber - einen Dreiervorschlag entwickeln könne, in dem alle gelisteten Kandidaten die Einstellungsvoraussetzungen erfüllten. Soweit die Klägerin darauf abstelle, das Fach sei eher theoriegeprägt, so dass eine nennenswerte Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nicht möglich sei, werde dies schon dadurch widerlegt, dass eine Reihe von Bewerbern die formalen Voraussetzungen nach dem Fachhochschulgesetz erfüllten. Die Beigeladene selbst habe diese Argumentation auch nicht weiter verfolgt. Vielmehr teile sie mit, dass der Anteil der eher theoriegeprägten Fächer im Lehrgebiet nur etwa die Hälfte der zu erbringenden Lehre ausmache, und verweise auf die Denomination der Professur, die unter anderem den praktischen Teil „Entwerfen“ beinhalte. Die Klägerin habe während der Vertretung auch den praktischen Teil „Entwerfen“ gelehrt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber im Saarland von der hochschulrahmenrechtlichen Möglichkeit, in theoriegeprägten Fächern Ausnahmen von dem Praxiserfordernis zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerin die Beauftragung mit einer Vertretungsprofessur seit 2006 (50%) anführe, gälten auch für diesen Bereich gemäß § 32 Abs. 9 FhG die Maßstäbe des § 31 FhG. Inhaber der Vertretungsprofessuren träten im Rahmen der Hochschulautonomie in ein Anstellungsverhältnis zur Hochschule, nicht zum Ministerium. Die Anzeigepflicht gegenüber dem Ministerium beschränke sich auf die Tatsache, dass eine Vertretung beauftragt worden sei. Bis zur Vorlage der Berufungsliste habe das Ministerium keinen Anlass gehabt, an der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Hochschule zu zweifeln. Ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Klägerin sei zu keiner Zeit entstanden. Randnummer 23 Die Beigeladene pflichtet dem Beklagten bei, dass es sich bei der streitgegenständlichen Professur nicht um eine reine Theoriestelle handele. Es gehöre zum Lehrkonzept der Fakultät für Architektur und Bauingenieurwesen, dass jede Professorin und jeder Professor das Fach „Entwerfen“ lehre; dieses Lehrgebiet gehöre zur Denomination. Die Reihung innerhalb der anderen Fächer oder die Formulierung „und Entwerfen“ in dem Ausschreibungstext sei auch nicht so zu verstehen, dass sich dahinter eine nachrangige oder untergeordnete Bedeutung verberge. Vielmehr sei das Fach „Entwerfen“ ein zentrales Thema des Studiums der Architektur. Für den Teilbereich „Entwerfen“ sei Praxiserfahrung zwingend erforderlich, denn das Studium der Architektur an der HTW vermittle auf wissenschaftlicher Basis das für eine praxisbezogene Berufsausbildung erforderliche Wissen und bereite die Studierenden auf das Tätigkeitsfeld des Architekten vor. Im Mittelpunkt stehe didaktisch wie methodisch die planerische Bearbeitung jener Probleme, deren Lösungen als gebaute Form nachhaltig den Lebensraum der Menschen bestimmten. Randnummer 24 Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Prüfung des neuen Berufungsvorschlags auf Grund der Neuausschreibung vom 27.08.2009 zwischenzeitlich abgeschlossen und dem Erstplatzierten ein Ruf erteilt worden sei. Die Beigeladene habe die Klägerin hiervon unterrichtet. Eine beamtenrechtliche Ernennung des Erstplatzierten werde im Hinblick auf das schwebende Gerichtsverfahren vorerst nicht erfolgen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die im Tenor ausgesprochene (weitere) Beiladung erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 VwGO, weil die rechtlichen Interessen des dort Genannten, bei dem es sich um den aufgrund der Neuausschreibung vom 27.08.2009 ausgewählten Bewerber handelt, dem bereits ein Ruf erteilt wurde, dessen beamtenrechtliche Ernennung aber noch aussteht, durch die Entscheidung über die Klage berührt werden. Randnummer 27 Die von der Klägerin erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig, aber unbegründet. Randnummer 28 Dass das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in beamtenrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist, steht der Zulässigkeit der Klage im konkreten Fall nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Klägerin, nachdem sie vom Abbruch des ersten Besetzungsverfahrens Kenntnis erlangt hat, hiergegen am 25.08.2009 Widerspruch erhoben hat mit dem Antrag, das Verfahren fortzuführen und über ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Auch wenn es sich bei dem Abbruch des Besetzungsverfahrens nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44 a VwGO handelt, gegen die ein isolierter Rechtsbehelf nicht zulässig ist, Randnummer 29 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2002 -1 W 9/02-, NVwZ-RR 2003, 48, m.w.N. Randnummer 30 liegt in dem Widerspruch der Klägerin zugleich der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts, nämlich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre aufgrund der Ausschreibung vom 03.04.2008 eingereichte Bewerbung. Da der Beklagte über diesen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat, ist die am 19.02.2010 erhobene Klage gemäß § 75 VwGO auch ohne das an sich erforderliche Vorverfahren zulässig. Randnummer 31 Für die erhobene Verpflichtungsklage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung ursprünglich ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin in Abrede gestellt hat, da die streitgegenständliche Professur zwar am 27.08.2009 erneut ausgeschrieben worden sei, woraufhin 56 Bewerbungen eingegangen seien, und ihm seit Februar 2010 auch eine neue Berufungsliste der Beigeladenen vorliege, auf der die Klägerin, die sich erneut beworben habe, nicht vertreten sei, allerdings noch keine Berufungsentscheidung getroffen und demzufolge auch noch keine Nachricht über das Ergebnis der Neuausschreibung versandt worden sei, weshalb die Klägerin noch hätte zuwarten müssen, bis die abschließende Personalentscheidung getroffen sei, ist diese Argumentation zwischenzeitlich überholt, nachdem der Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 26.07.2010 mitgeteilt hat, dass die Prüfung des neuen Berufungsvorschlags mittlerweile abgeschlossen und dem Erstplatzierten ein Ruf erteilt worden sei. Da der Beklagte zudem mit der beamtenrechtlichen Ernennung des Erstplatzierten offensichtlich bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Verfahrens zuwarten will, kommt es auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, nicht mehr an. Randnummer 32 Die zulässige Klage bleibt in der Sache allerdings ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über die Besetzung der Professur für das Lehrgebiet „Baugeschichte, Architekturtheorie, Architektursoziologie und Entwerfen“ an der Hochschule für Technik und Saarlandes auf der Grundlage des Ergebnisses des ersten Ausschreibungsverfahrens vom 03.04.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Randnummer 33 Auszugehen ist davon, dass weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt gewähren. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter den Bewerbern liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, das sich an dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu orientieren hat. Der einzelne Bewerber kann jedoch verlangen, nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Fortkommen behindert zu werden. Ihm steht insoweit ein Anspruch auf eine faire, chancengleiche Behandlung bei fehlerfreier Ermessensausübung und unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte zu (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Randnummer 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 -2 C 51.86-, BVerwGE 80, 123 Randnummer 35 Dieser Anspruch besteht aber ausschließlich dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung abzusehen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Einstellung bzw. Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt. Randnummer 36 Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 -2 C 21.95-, BVerwGE 101, 112 und vom 22.07.1999 -2 C 14.98-, ZBR 2000, 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 -2 BvR 627/08-, NVwZ-RR 2009, 344 Randnummer 37 Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Hochschulen; rechtliche Gründe, für diese Berufsgruppe hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 -2 C 14.98-, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2010 -6 A 1966/08-, dokumentiert in juris Randnummer 39 Ausgehend davon hat die Klägerin im konkreten Fall keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über die Besetzung der Professur für das Lehrgebiet „Baugeschichte, Architekturtheorie, Architektursoziologie und Entwerfen“ an der Hochschule für Technik und Saarlandes auf der Grundlage des Ergebnisses des ersten Ausschreibungsverfahrens vom 03.04.2008, nach dem die Klägerin Platz 1 der Berufungsliste eingenommen hatte, entscheidet. Der Beklagte hat das erste Besetzungsverfahren nämlich aus sachlichen Gründen abgebrochen und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin zum Erlöschen gebracht. Randnummer 40 Als Grund für den Abbruch des ersten Besetzungsverfahrens hat der Beklagte angegeben, dass er erst nach Vorlage der Berufungsliste durch die Beigeladene festgestellt habe, dass sowohl die Klägerin als Erstplatzierte als auch die Zweitplatzierte keine Tätigkeiten in einer Zeitdauer von mindestens drei Jahren außerhalb des Hochschulbereichs nachweisen könnten und deshalb die Einstellungsvoraussetzung des § 31 Abs.1 Nr. 4 FhG nicht erfüllten. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer seit der Ausschreibung im April 2008 und die Verfahrensfehler bei der Auswahl mit gleich zwei Listenplatzierungen, die nicht dem Fachhochschulgesetz entsprächen, habe er sich entschlossen, die alternative Möglichkeit einer Ruferteilung an den Drittplatzierten nicht weiterzuverfolgen, sondern stattdessen die Professur neu auszuschreiben. Randnummer 41 Hiergegen könnte die Klägerin allenfalls mit Erfolg einwenden, der Beklagte habe die gesetzliche Vorschrift des § 31 FhG falsch ausgelegt und sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Einstellungsvoraussetzungen für die zu besetzende Professorenstelle nicht erfülle. Nur in diesem Fall läge kein sachlicher Grund für den Abbruch des ersten Besetzungsverfahrens vor und die Klägerin hätte einen Anspruch darauf, dass der Beklagte das ursprüngliche Verfahren fortführt und auf der Grundlage der seinerzeit vorgelegten Berufungsliste, auf der die Klägerin den ersten Platz eingenommen hatte, ermessensfehlerfrei über die Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle entscheidet. Hiervon kann nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Klägerin - ebenso wie die ehemals Zweitplatzierte - nicht berufungsfähig ist. Randnummer 42 Der Gang des Berufungsverfahrens für Professoren an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) ist in § 32 FhG geregelt. Gemäß § 32 Abs. 1 FhG prüft die Hochschulleitung bei Wiederbesetzungen zunächst, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Fachhochschule entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, ob die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung frei gegeben wird. Gemäß § 32 Abs. 2 FhG sind die Stellen für Professorinnen und Professoren von der Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben, wobei die Ausschreibung Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben muss. Für die Berufung von Professorinnen und Professoren erstellt der zuständige Fachbereich gemäß § 32 Abs. 3 FhG einen Vorschlag und legt ihn nach Anhörung des Senats dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vor. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Ihm müssen eine eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Zur Vorbereitung dieses Berufungsvorschlags wird gemäß § 32 Abs. 4 FhG eine Berufungskommission gebildet, in der die Gruppe der Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügt. Gemäß § 32 Abs. 7 FhG beruft das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft die Professorinnen und Professoren, wobei es eine Berufung abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Fachhochschule vornehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Vorschlag anfordern kann. Randnummer 43 Aus diesen gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass die vom zuständigen Fachbereich der Fachhochschule eingesetzte Berufungskommission zwar die Verantwortung für die Qualität des Berufungsvorschlags trägt, indem sie die eingegangenen Bewerbungen sichtet und durch geeignete Verfahren - z.B. Probevorlesungen - diejenigen Bewerber auswählt, die für einen Listenplatz in Frage kommen, dass die Entscheidung über die Berufung der Professoren und deren beamtenrechtliche Ernennung aber letztlich bei dem zuständigen Ministerium liegt, welches neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen sowohl die Einstellungsvoraussetzungen des § 31 FhG als auch die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung der Vorgeschlagenen entsprechend dem Grundsatz der Bestenauslese in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem zuständigen Fachbereich der Fachhochschule zwar hinsichtlich der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Bewerber für die zu besetzende Stelle eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zukommen dürfte, die sowohl vom Beklagten als auch vom Gericht im Regelfall zu respektieren sein dürfte, dass dies jedoch nicht hinsichtlich der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen sowie der Einstellungsvoraussetzungen des § 31 FhG gilt. Hierbei handelt es sich um gesetzliche Mindestanforderungen, die in vollem Umfang der Nachprüfung zugänglich sind. Randnummer 44 Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Fall der Klägerin - ungeachtet des Berufungsvorschlags der Beigeladenen und der anschließenden Rechtfertigungsversuche durch den Fachbereichsvorsitzenden und Vorsitzenden der Berufungskommission Prof. D. im Verwaltungsverfahren - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese die Einstellungsvoraussetzung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 FhG nicht erfülle und daher nicht berufungsfähig sei. Randnummer 45 § 31 FhG lautet wie folgt: Randnummer 46
1 Nr. 4 b HRG a.F. die
1 Nr. 4 a HRG a.F. erfüllen, also statt der geforderten berufspraktischen Leistungen entweder zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können) oder zusätzliche künstlerische Leistungen nachweisen. In der Literatur wird als Beispiel für einen solchen Ausnahmefall die an Fachhochschulen atypische Professur mit theoretischer Ausrichtung genannt, auf die Professoren mit der Qualifikation für wissenschaftliche Hochschulen (Universitäten) berufen werden können. Randnummer 75 Vgl. Krüger in Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, a.a.O., § 44 HRG Rdnr. 46; Kopp/Peine, Brandenburgisches Hochschulgesetz, a.a.O., § 39 Rdnr. 57 Randnummer 76 Da das Saarland diesen - in einigen anderen Bundesländern eröffneten - alternativen Qualifikationsweg für Fachhochschulprofessoren allerdings bewusst nicht in Landesrecht umgesetzt hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin solche zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, die ggf. geeignet wären, die primär geforderten berufspraktischen Leistungen zu ersetzen, im Einzelfall nachgewiesen hat. Randnummer 77 Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Probleme bei der Stellenbesetzung, die sich durch die erfolgte Annäherung zwischen Universitäten und Fachhochschulen und die damit verbundene Angleichung der Aufgaben und Ausbildungsziele im Einzelfall ergeben können, letztlich nur durch den (Landes-)Gesetzgeber gelöst werden können, in dem dieser etwa ein einheitliches Hochschulgesetz schafft und die Einstellungsvoraussetzungen für die Professorinnen und Professoren nicht mehr an die jeweilige Hochschulart, sondern nur noch an die Anforderungen der jeweiligen Stelle knüpft und dadurch eine flexiblere Handhabung ermöglicht. Für eine erweiternde Auslegung des § 31 Abs. 2 FhG an Wortlaut und Intention der Vorschrift vorbei ist dagegen auch nach der bestehenden Gesetzeslage kein Raum. Randnummer 78 Nach alledem hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Einstellungsvoraussetzungen des § 31 FhG für die zu besetzende Professorenstelle nicht erfüllt. Er hat daher das ursprüngliche Besetzungsverfahren aus einem sachlichen Grund abgebrochen und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin zum Erlöschen gebracht. Randnummer 79 Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die streitgegenständliche Professur drei Jahre lang vertreten habe und ohne diese Vertretungsprofessur ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, in der verstrichenen Zeit die fehlende Praxis außerhalb des Hochschulbereichs zu erwerben, weshalb es treuwidrig sei, wenn ihr nunmehr die Nichterfüllung der Einstellungsvoraussetzungen vorgehalten werde. Insbesondere kann sie hieraus keinen Anspruch auf Fortsetzung des ursprünglichen Besetzungsverfahrens mit dem Ziel einer Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten ableiten. Zwar bestimmt § 32 Abs. 9 FhG, dass auch bei der Übertragung einer Vertretungsprofessur bereits die Einstellungsvoraussetzungen des § 31 FhG erfüllt sein müssen. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene es seinerzeit unterlassen hat, die Klägerin auf die Nichterfüllung des Erfordernisses der qualifizierten beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs hinzuweisen, kann die Klägerin jedoch allenfalls einen Anspruch auf Ersatz ihres Vertrauensschadens, nicht jedoch einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Auswahlentscheidung trotz Nichterfüllung der Einstellungsvoraussetzungen ableiten. Randnummer 80 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Dabei entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Hochschule aufzuerlegen, da diesen einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Randnummer 81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 82 Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen. Randnummer 83 Beschluss Randnummer 84 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG auf 54.133,69 Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.