die Klage insgesamt abgewiesen wird.
wir auf Ihren Namen eine Direktversicherung abgeschlossen haben, die Ihnen nach Abschluss Ihrer Berufstätigkeit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung Ihres Lebensstandards garantieren soll. Wir wollen durch die Übernahme des jährlichen Beitrages unseren Dank für möglichst langjährige, loyale Mitarbeit in unserem Unternehmen bekunden. Beiliegend erhalten Sie die für Ihre betriebliche Altersversorgung geltenden Unterlagen. Bitte bewahren Sie diese sorgfältig auf. Für eventuelle Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Personalabteilung. Ich freue mich auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit Ihnen und verbleibe mit freundlichen Grüßen" Randnummer 4 Dem Schreiben war eine "Mitteilung über den Abschluss einer Direktversicherung" (Blatt 12 der Akten) beigefügt, in der es wie folgt heißt: Randnummer 5 "In Anerkennung ihrer bisherigen Dienste und im Vertrauen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit haben wir für Sie bei der CONDOR Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft eine Versicherung im umseitig beschriebenen Umfang abgeschlossen. Die wesentlichen individuellen Daten dieser Versicherung sind in dem beigefügten Versicherungsausweis zur Direktversicherung dokumentiert. Durch die Entgegennahme des Versicherungsausweises erklären Sie gleichzeitig Ihr Einverständnis mit dem Abschluss der Versicherung und den Versorgungsrichtlinien. Die im Zusammenhang mit der Versicherung stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit dem Abschluss der Versicherung möchten wir unseren Dank für Ihre Mitarbeit zum Ausdruck bringen und zu Ihrer Zukunftssicherung beitragen." Randnummer 6 Beigefügt waren dem Schreiben - neben dem Versicherungsausweis und „Tariferläuterungen“ (Blatt 14 der Akten) - außerdem "Versorgungsrichtlinien" (Blatt 13 der Akten) mit folgendem Text: Randnummer 7 " 1 . Versorgungsumfang Randnummer 8 Die in dem beigefügten Versicherungsausweis (Vertragsblatt) genannten Leistungen werden bei Eintritt der Voraussetzungen (siehe Erläuterungen zum Tarif) fällig. Es gelten im einzelnen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung, ggf. die Besonderen Bedingungen und Zusatzvereinbarungen der CONDOR Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft entsprechend dem mit der CONDOR geschlossenen Vertrag. Randnummer 9 2. Beitragszahlung Randnummer 10 Die Beitragszahlung erfolgt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von uns als Versicherungsnehmer. Randnummer 11 3. Bezugsrecht Randnummer 12
uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch bei objektiver Beachtung Ihrer Belange nicht mehr zugemutet werden kann. In einem solchen Fall besteht der Versicherungsanspruch in der Höhe weiter, wie er sich aus den geleisteten Beiträgen ergibt. Randnummer 29 Falls Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Tarifvertrages vereinbart werden, sind wir berechtigt, die freiwillig zugesagte betriebliche Versorgung anzurechnen." Randnummer 30 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit Ablauf des
die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der vertragswidrigen Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrages bei der Condor Lebensversicherung AG entstehe. Randnummer 36 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den dem Kläger zusammen mit dem Schreiben vom 1. März 1993 ausgehändigten Versorgungsrichtlinien handele es sich um eine reine Information, die ihre Rechtsvorgängerin ihren Mitarbeitern erteilt habe. Einen verpflichtenden Charakter habe diese Mitteilung nicht. Nach dem Versicherungsvertrag zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Condor Lebensversicherung AG sei es zudem ausschließlich ihre Sache zu entscheiden, wie nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis mit der Direktversicherung zu verfahren sei, wenn ein unverfallbarer Anspruch des Mitarbeiters bestehe. Das ergebe sich auch aus den Versicherungsbedingungen, die Gegenstand des Versicherungsvertrages geworden seien, nämlich aus den "Allgemeinen Vereinbarungen über den Abschluss von Lebensversicherungen (Direktversicherung)" (Blatt 27 bis 30 der Akten). In § 9 Absatz 2 und 3 dieser Versicherungsbedingungen heißt es: Randnummer 39 "
sich der Differenzanspruch gegen Sie richtet, wenn die vorhandenen Versicherungswerte den ratierlichen Anspruch nicht erreichen, oder wenn der versicherten Person aufgrund einer anderen Rechtsprechung ein höherer Anspruch zusteht." Randnummer 53 Sie, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, habe von ihrem danach bestehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Versicherung beitragsfrei fortgeführt. Dies entspreche auch der Rechtslage nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung. Nach einer von der Condor Lebensversicherung AG erteilten Auskunft sei es auch nicht möglich, einen ausgeschiedenen Mitarbeiter an den Vorzügen der Gruppenversicherung teilnehmen zu lassen. Dies habe ihr die Condor Lebensversicherung AG inzwischen mit einem Schreiben vom 10. November 2009 (Blatt 52 der Akten) nochmals ausdrücklich bestätigt. Zu verweisen sei darüber hinaus auf ein weiteres an sie gerichtetes Schreiben der Condor Lebensversicherung AG vom 1. Dezember 2009 (Blatt 55 der Akten). Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut: Randnummer 54 "Betriebliche Altersversorgung Firmen-Nr. ... Sehr geehrte Frau H., wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 30.11.2009. Gern geben wir Ihnen nähere Auskünfte. Die in der „Mittelung über den Abschluss einer Direktversicherung“ unter Ziffer 5
die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der vertragswidrigen Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrages bei der Condor Lebensversicherung AG entstehe. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat, kurz zusammengefasst, ausgeführt, ein Anspruch auf Fortführung des Versicherungsvertrages mit eigenen Mitteln stehe dem Kläger nicht zu, denn die Übertragung des Versicherungsvertrages auf den Kläger oder die Fortführung des Versicherungsvertrages durch den Kläger sei nicht mehr möglich. Nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages zwischen der Beklagten und der Condor Lebensversicherung AG komme eine solche Übertragung oder Fortführung des Vertrages nämlich nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer, hier also die Beklagte, dies gegenüber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter verlange. Dies sei aber innerhalb der genannten Frist nicht geschehen. Allerdings stehe dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe ihre Pflicht, eine Fortführung des Versicherungsvertrages durch den Kläger zu ermöglichen, verletzt. Ein Anspruch des Klägers auf Fortführung des Versicherungsvertrages habe aufgrund von § 5 Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien bestanden. Bei der Übersendung der Versorgungsrichtlinien an den Kläger handele es sich nicht lediglich um eine Information, sondern vielmehr um ein Vertragsangebot, das der Kläger zumindest konkludent angenommen habe. Die sich daraus ergebenden Pflichten träfen nunmehr die Beklagte, nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dessen früherer Arbeitgeberin nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Dem Anspruch stehe auch nicht die Regelung in § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien entgegen. Diese Regelung, bei der es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handele, sei unklar. Zweifel bei deren Anwendung gingen daher nach § 305 c BGB zu Lasten des Verwenders der vorformulierten Vertragsbedingung, hier also zu Lasten des Arbeitgebers. Der Regelung in § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien lasse sich nicht konkret entnehmen, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitgeber das dort angeführte Bestimmungsrecht zustehe.
in den Versorgungsrichtlinien auch auf die zwischen dem Arbeitgeber und der Condor Versicherungsgruppe vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen werde, ändere daran nichts. Diese Versicherungsbedingungen seien nicht nach § 305 Absatz 2 BGB Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kläger und dessen früherem Arbeitgeber geworden, denn die Beklagte habe nicht dargetan,
der Kläger bei Vertragsschluss von dem Inhalt dieser Versicherungsbedingungen in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei nicht ersichtlich,
diese Versicherungsbedingungen dem Kläger damals ausgehändigt worden seien. Der sich aus den Versorgungsrichtlinien ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers, der Fortführung des Versicherungsvertrages durch den Kläger zuzustimmen, stehe auch nicht entgegen,
sich aus § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine gegenläufige Regelung ergebe. Denn es sei den Vertragsparteien grundsätzlich unbenommen, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende, für den Arbeitnehmer positivere Regelungen zu treffen. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Fortführung des Direktversicherungsvertrages zu ermöglichen, habe sich, so führt das Arbeitsgericht schließlich aus, zudem aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben. Interessen der Beklagten, die dem entgegengestanden hätten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe daher, als sie die Versicherung beitragsfrei gestellt und dem gegenteiligen Ansinnen des Klägers nicht stattgegeben habe, vertragliche Pflichten verletzt. Randnummer 56 Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte will damit erreichen,
die Klage insgesamt abgewiesen wird. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen,
sie vertragliche Verpflichtungen verletzt habe. Bei der Beantwortung der Frage, welche Verpflichtungen für den Arbeitgeber aus § 5 der Versorgungsrichtlinien folgten, seien die Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergäben. § 2 des Betriebsrentengesetzes sehe - für den Fall,
ein Arbeitnehmer, der bereits über eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Direktversicherung verfüge, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide - zwei in Betracht kommende Berechnungsverfahren für die Höhe der Anwartschaft vor, nämlich zum einen das Quotierungsverfahren und zum anderen das versicherungsrechtliche Verfahren. Das versicherungsrechtliche Verfahren, dessen Anwendung der Kläger hier anstrebe, setze voraus,
drei Voraussetzungen erfüllt seien. Erstens müsse das Bezugsrecht des Arbeitnehmers spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unwiderruflich ausgestaltet sein, es dürfe keine Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber vorliegen und es dürften auch keine Beitragsrückstände vorhanden sein. Zweitens müsse die Überschussbeteiligung von Beginn der Versicherung an zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet worden sein. Und drittens müsse der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung des Vertrages mit eigenen Beiträgen haben. Seine Entscheidung, anstelle des Quotierungsverfahrens das versicherungsrechtliche Verfahren zur Anwendung kommen zu lassen, müsse der Arbeitgeber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis mitteilen. Die hier in den Versorgungsrichtlinien gewählte Vertragsgestaltung sehe, so führt die Beklagte weiter aus, so aus,
damit an die gesetzlichen Vorgaben in dem Betriebsrentengesetz angeknüpft werde. Aus dem Gesamtkontext der Regelung in § 5 der Versorgungsrichtlinien ergebe sich,
Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien an das versicherungsrechtliche Verfahren anknüpfe, während § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien dem Quotierungsverfahren Rechnung trage. Die Regelung in § 5 der Versorgungsrichtlinien sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht unklar im Sinne von § 305 c BGB. Insbesondere ergebe sich aus § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien,
Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien nur dann zur Anwendung komme, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht anderweitig bestimmt würden.
das in § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien angeführte Bestimmungsrecht des Arbeitgebers nicht weiter konkretisiert sei, sei ohne Belang, denn es sei offensichtlich,
Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien an die gesetzlichen Vorgaben des § 2 des Betriebsrentengesetzes anknüpfe. Für eine weitergehende Konkretisierung des Bestimmungsrechts nach § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien habe zudem auch kein Bedürfnis bestanden, denn es sei zu berücksichtigen,
es sich bei den zentralen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes um zwingendes Recht handele, mit dem die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Ansprüche durch den Arbeitgeber abschließend geregelt seien. Ebenso wenig wie aus § 5 der Versorgungsrichtlinien lasse sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die Fortführung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen, aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herleiten. Zu berücksichtigen sei nämlich,
sie, die Beklagte, nachvollziehbare Gründe gehabt habe, dem Ansinnen des Klägers nicht Folge zu leisten. Aufgrund der Ausgestaltung des Gruppenversicherungsvertrages mit der Condor Lebensversicherung AG sei sie nämlich gar nicht in der Lage gewesen, sich für das für sie grundsätzlich günstigere versicherungsrechtliche Verfahren zur Berechnung der Anwartschaft zu entscheiden. Denn der Versicherungsvertrag sehe nicht vor,
die Überschussbeteiligung zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werde. Insoweit fehle es daher an den in § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes normierten Voraussetzungen. Ein unsachliches oder gar willkürliches Verhalten könne ihr daher nicht vorgeworfen werden. Die Fortführung der Versicherung durch den Kläger sei diesem in erster Linie deshalb verwehrt worden, weil der Versicherer nicht bereit gewesen sei und auch weiterhin nicht bereit sei, einer Fortführung des Vertrages durch den Kläger zuzustimmen. Von ihr zu verlangen,
sie gegen den Versicherer deswegen einen Rechtstreit führe, gehe zu weit. Aus ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht ergebe sich eine so weitgehende Verpflichtung nicht. Auch gegenüber anderen Arbeitnehmern, die mit demselben Wunsch an sie herangetreten seien, habe sie es ablehnen müssen, einer Fortführung des Vertrages zuzustimmen. Randnummer 57 Eine solche Fortführung des Vertrages sei - davon sei das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen - auch nicht mehr möglich, nachdem die insoweit nach den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen geltende Dreimonatsfrist abgelaufen sei. Der Kläger sei auch erstmals im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 4. November 2009 mit seinem Ansinnen an sie herangetreten. Der Vortrag des Klägers,
dies schon vorher geschehen sei, sei unzutreffend. Die Condor Lebensversicherung AG habe schließlich auf ihre wiederholten Anfragen, ob sie bereit sei, einer Fortführung der Versicherung durch den Kläger zuzustimmen, mitgeteilt,
dies nicht der Fall sei.
eine solche Bereitschaft nicht bestehe, ergebe sich auch aus einer an ihre Prozessbevollmächtigten gerichteten eMail der Condor Versicherungsgruppe vom 8. September 2010 (Blatt 208 der Akten). Randnummer 58 Die Beklagte beantragt, Randnummer 59 das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen Randnummer 60 sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 61 Der Kläger beantragt , Randnummer 62 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Beklagte zu verurteilen, der Fortführung des betrieblichen Altersversorgungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... bei der Condor Versicherungsgruppe durch ihn zuzustimmen, Randnummer 63 hilfsweise festzustellen,
die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der vertragswidrigen Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrages bei der Condor Lebensversicherung AG entstehe, und Randnummer 64 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 65 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Erklärungen abzugeben, die geeignet und erforderlich seien, um eine Fortführung des betrieblichen Altersversorgungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... bei der Condor Versicherungsgruppe durch ihn herbeizuführen. Randnummer 66 Der Kläger macht geltend, die Beklagte verkenne,
es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf allgemeine Ausführungen zur betrieblichen Altersversorgung ankomme, sondern auf die zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Auch der zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Condor Lebensversicherung AG geschlossene Versicherungsvertrag sehe in seinem § 8 drei Handlungsalternativen vor, darunter die Überlassung des Vertrages durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Demgemäß sei in § 8 Ziffer 3 des Versicherungsvertrages geregelt,
in einem solchen Fall der Vertrag als Einzelversicherungsvertrag mit der Condor Lebensversicherung AG zu den im Geschäftsplan der Condor Lebensversicherung AG vorgesehenen Beiträgen fortgeführt werde. Die Beklagte habe ihr Wahlrecht also auch in dieser Weise ausüben können. Das ergebe sich auch aus § 5 Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien. Das dort geregelte Wahlrecht werde durch die insoweit unverständliche Regelung in § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien nicht beseitigt. Das habe das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Er, der Kläger, habe auch von Anfang an gegenüber der Beklagten erklärt,
er das Vertragsverhältnis mit der Condor Lebensversicherung AG fortführen wolle. Randnummer 67 Zu Unrecht sei allerdings das Arbeitsgericht davon ausgegangen,
es der Beklagten nicht mehr möglich sei, ihre vertragliche Verpflichtung aufgrund der Versorgungsrichtlinien zu erfüllen. Der Erfüllung einer solchen Verpflichtung stehe nicht entgegen,
das Wahlrecht mit dem Ziel der Fortführung des Vertrages durch den Arbeitnehmer von der Beklagten nicht innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden sei. Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bestehe Vertragsfreiheit. Es sei daher dem Versicherer auch möglich, konkrete, auch finanzielle Bedingungen und Voraussetzungen zu benennen, unter denen er bereit sei, das Vertragsverhältnis mit ihm, dem Kläger, fortzusetzen.
die Condor Lebensversicherung AG dazu nicht bereit sei, habe die Beklagte bislang nicht dargelegt. Das Gegenteil ergebe sich im übrigen aus einem an seine Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben der Condor Versicherungsgruppe vom 8. September 2010 (Blatt 213 der Akten). Randnummer 68 Mit einer Verfügung vom 26. August 2010 (Blatt 143 und 144 der Akten) hat das Berufungsgericht der Beklagten aufgegeben, eine Kopie des von ihrer Rechtsvorgängerin mit der Condor Lebensversicherung geschlossenen, unter Ziffer 1 der Versorgungsrichtlinien in Bezug genommenen Versicherungsvertrages vorzulegen, und außerdem die Versicherungsbedingungen, die Bestandteil dieses Gruppenversicherungsvertrages geworden sind, insbesondere die "Allgemeinen Bedingungen für die Gruppen-Direktversicherung". Im Anschluss daran wurde von der Beklagten der im Dezember 1985 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Gruppenversicherungsvertrag zu den Akten gereicht (Blatt 176 bis 178 der Akten), und außerdem die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppen-Direktversicherung" (Blatt 179 bis 181 der Akten) und darüber hinaus auch die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung" (Blatt 182 und 183 der Akten). § 8 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppen-Direktversicherung" hat folgenden Wortlaut: Randnummer 69 „ § 8 Vorzeitiges Ausscheiden Randnummer 70 1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Gruppenversicherung aus, so meldet der „Arbeitgeber“ unverzüglich die auf das Leben dieser Person genommene Versicherung ab. Mit der Abmeldung wandelt sich die Versicherung zum Ende der beim Ausscheiden, frühestens aber zum Ende der bei der Abmeldung laufenden Beitragsperiode in eine beitragsfreie um, sofern nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; andernfalls erlischt die Versicherung. Randnummer 71 2.1 Hat die versicherte Person keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), so hat der „Arbeitgeber“ mit der Abmeldung zu bestimmen, ob er Randnummer 72
der im Geschäftsplan hierfür vorgesehene Mindestbeitrag bzw. die Mindestversicherungssumme erreicht wird." Randnummer 83 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 67 bis 80 der Akten), auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz sowie auf die Niederschrift über die Sitzung der Kammer vom 3. November 2010 (Blatt 204 bis 206 der Akten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 84 Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf,
diese der Fortführung des Versicherungsvertrages mit der Condor Lebensversicherung AG durch den Kläger zustimmt. Da ein solcher Anspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, können dem Kläger auch keine Schadensersatzansprüche zustehen, weil die Beklagte eine solche Zustimmung nicht erteilt hat. I. Randnummer 85 Der Kläger war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C. GmbH, beschäftigt. Diese hatte für den Kläger die Direktversicherung, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, bei der Condor Lebensversicherung AG abgeschlossen. Die sich daraus im Verhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber ergebenden Ansprüche kann der Kläger auch gegen die Beklagte geltend machen. In dem Arbeitsvertrag, den der Kläger unter dem Datum des 10. Mai 2007 mit der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 neu abgeschlossen hat, ist zwar weder erwähnt,
die Beklagte in das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C. GmbH eingetreten ist, noch ergibt sich aus diesem Arbeitsvertrag,
dem Kläger Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung zustehen sollen. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig,
es sich bei der Beklagten um die Rechtsnachfolgerin der C. GmbH handelt und
das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C. GmbH (einschließlich der sich daraus ergebenden Betriebsrentenansprüche) unter Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit - offensichtlich nach § 613 a BGB - auf die Beklagte übergegangen ist. Davon ist auch das Arbeitsgericht in den Gründen seines Urteils ausgegangen, ohne
die Beklagte dagegen im Berufungsverfahren Einwände vorgebracht hat. II. Randnummer 86 Ein Anspruch darauf,
die Beklagte einer Fortführung des Direktversicherungsvertrages, den die C. GmbH für ihn bei der Condor Lebensversicherung AG geschlossen hatte, durch den Kläger zustimmt, ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Randnummer 87 Welche Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen, wenn er nach Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist in § 2 BetrAVG geregelt. Dabei enthält § 2 Absatz 2 BetrAVG eine spezielle Regelung für den Fall,
der Arbeitgeber zur Erfüllung der von ihm erteilten Versorgungszusage für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abgeschlossen hat. Für diesen Fall ist in dieser Norm unter anderem vorgesehen,
der Arbeitgeber abweichend von der in § 2 BetrAVG grundsätzlich vorgesehenen Berechnungsweise - die über die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Versicherer hinaus auch mit einem Anspruch des Arbeitnehmers unmittelbar gegen den Arbeitgeber verbunden ist (arbeitsrechtliche Lösung) - auch eine versicherungsrechtliche Lösung wählen kann. Die Wahl einer solchen Lösung, die regelmäßig für den Arbeitgeber günstiger ist als die arbeitsrechtliche Lösung (näher dazu beispielsweise Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummern 131 ff und 183 ff zu § 2 BetrAVG), ist allerdings nur unter bestimmten in § 2 BetrAVG aufgeführten, den Interessen des Arbeitnehmers dienenden Voraussetzungen möglich. Dem Arbeitgeber steht zudem nach der gesetzlichen Regelung ein Wahlrecht zu, diese Berechnungsweise kommt daher nur auf ein entsprechendes "Verlangen" des Arbeitgebers hin in Betracht (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG). Randnummer 88 Bereits an letzterem fehlt es hier. Die Beklagte hat sich für diese Lösung gerade nicht entschieden. Und auch die materiellen Voraussetzungen dafür,
eine dahingehende Wahl hätte getroffen werden können, lagen nicht vor. Es fehlte jedenfalls an dem für die versicherungsrechtliche Lösung in § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BetrAVG normierten Erfordernis. Voraussetzung für die Wahl der versicherungsrechtlichen Berechnungsweise ist danach,
nach dem Versicherungsvertrag vom Beginn der Versicherung an, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind (dazu auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummern 206 ff zu § 2 BetrAVG). Das war hier nicht der Fall. Der Versicherungsvertrag zwischen dem früheren Arbeitgeber des Klägers und der Condor Lebensversicherung AG (Blatt 176 bis 178 der Akten) sieht eine solche Verwendung der Überschüsse zugunsten des Arbeitnehmers nicht vor. Unter Ziffer 6 dieses Versicherungsvertrages heißt es vielmehr,
die Gewinnanteile alljährlich mit den fälligen Beiträgen verrechnet werden (zu einer solchen nicht den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BetrAVG entsprechenden Vertragsgestaltung auch Kister-Kölkes, in: Kemper/Kis-ter-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Auflage 2010, Randnummer 143 zu § 2 BetrAVG). Mit anderen Worten: Sämtliche Gewinnanteile sollten nicht dem Arbeitnehmer zufließen, sondern sie sollten die von dem Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge mindern. III. Randnummer 89 Ein Anspruch darauf,
die Beklagte einer Fortführung des Direktversicherungsvertrages durch den Kläger zustimmt, lässt sich auch nicht aus der Versorgungszusage herleiten, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit ihrem Schreiben vom
dem Kläger das Recht zustehen sollte, seinerseits eine Fortführung des Versicherungsvertrages mit der Condor Lebensversicherung AG zu fordern und
die Beklagte einer solchen Forderung zu entsprechen hatte. Zwar kann nicht zweifelhaft sein,
es sich bei diesen Versorgungsrichtlinien um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Absatz 1 BGB handelt. Das bezweifelt auch die Beklagte nicht. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Maßstäbe, die für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gelten, ergibt sich jedoch der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nach Auffassung der Kammer aus den Versorgungsrichtlinien nicht. Die von dem Kläger insoweit vertretene Auslegung lässt sich insbesondere nicht aus § 305 c Absatz 2 BGB herleiten. Die dort normierte Unklarheitenregelung, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, greift nur dann ein, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungsmethoden noch ernsthafte, nicht behebbare Zweifel bleiben (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 10. März 2009, 3 AZR 199/08, DB 2010, 2114, und BAG, Urteil vom 20. Januar 2010, 10 AZR 914/08, NZA 2010, 445, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das ist hier aber nicht der Fall. Randnummer 92 Es spricht viel dafür,
man Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien - selbst bei alleiniger Betrachtung der dort wiedergegebenen Regelungen - nicht dahin verstehen kann,
der Arbeitnehmer das Recht haben sollte zu entscheiden, ob er die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen will. Unter Ziffer 5 Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien heißt es zunächst,
die Ansprüche des Arbeitnehmers, wenn zum Zeitpunkt seines (vorzeitigen) Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit erfüllt sind, auf diejenigen Leistungen begrenzt sind, die von dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages nach dem dort vorhandenen Wert zu erbringen sind. Anschließend findet sich dann zwar folgende Formulierung: Randnummer 93 "Sie haben dann das Recht, die Versicherung sowohl beitragsfrei als auch mit eigenen Beiträgen beitragspflichtig fortzusetzen." Randnummer 94 Diese Formulierung kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist Teil einer unter Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien skizzierten Gesamtdarstellung der Rechte des Arbeitnehmers bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Unverfallbarkeit. Zu dieser Gesamtdarstellung gehört auch die Regelung unter Ziffer 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien. Dort heißt es: Randnummer 95 "Falls wir Ihre Ansprüche nicht nach 5 a) bestimmen, haben Sie oder Ihre Hinterbliebenen weiterhin Anspruch auf die zugesagten Leistungen, jedoch herabgesetzt im Verhältnis Ihrer bei uns abgeleisteten Dienstzeit zu der bei uns bis zum Versorgungsalter möglich gewesenen Dienstzeit." Randnummer 96 Aus dieser weiteren Formulierung folgt,
die Regelung unter Ziffer 5 Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien unter dem Vorbehalt steht,
der Arbeitgeber die Ansprüche des Arbeitnehmers nach Ziffer 5 Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien "bestimmt". Geschieht dies nicht, sollen sich die Ansprüche des Arbeitnehmers so gestalten, wie dies unter Ziffer 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien dann weiter beschrieben wird. Bei einer Gesamtbetrachtung der Regelung unter Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien kann man daher nach Auffassung der Kammer nicht zu der Einschätzung gelangen,
dem Arbeitnehmer nach dieser Regelung ein unbedingtes und uneingeschränktes Recht zustehen sollte, eine Fortführung des Vertrages mit eigenen Beiträgen zu verlangen. Andernfalls ergäbe die Regelung unter Ziffer 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien keinen Sinn. Jedenfalls die von dem Kläger favorisierte Auslegung der Regelung erscheint daher nicht möglich. Randnummer 97 Richtig ist zwar,
das Verhältnis der Buchstaben a und b der Regelung zueinander in den Versorgungsrichtlinien nicht weiter erläutert und dargestellt wird. Es ist jedoch bei sorgsamer Lektüre der Versorgungsrichtlinien erkennbar,
die Grundsätze der zugesagten Versorgung in den Versorgungsrichtlinien nur grob skizziert werden. Dies folgt bereits daraus,
unter Ziffer 1 der Versorgungsrichtlinien zur Beschreibung des Versorgungsumfangs unter anderem auf die Versicherungsbedingungen Bezug genommen wird, die Gegenstand des von dem früheren Arbeitgeber des Klägers mit der Condor Lebensversicherung AG geschlossenen Versicherungsvertrages sind. Der Inhalt auch dieser Versicherungsbedingungen ist daher für die Auslegung der Versorgungszusage mit heranzuziehen. Dem steht nicht entgegen,
diese Versicherungsbedingungen dem Kläger bei Erteilung der Versorgungszusage nicht ebenfalls ausgehändigt wurden. Das war nicht Voraussetzung dafür,
diese Versicherungsbedingungen Bestandteil der dem Kläger erteilten Versorgungszusage werden. Dafür genügte vielmehr die Bezugnahme auf solche Versicherungsbedingungen unter Ziffer 1 der Versorgungsrichtlinien. Zwar werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Absatz 2 BGB nur unter den dort genannten Voraussetzungen Bestandteil des Vertrages, nämlich dann, wenn der Verwender der Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner bei Vertragsschluss auf diese Vertragsbedingungen hinweist und wenn er dem anderen Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen. Diese Regelung findet jedoch nach § 310 Absatz 4 Satz 2, zweiter Halbsatz BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung (dazu auch BAG, Urteil vom 14. März 2007, 5 AZR 630/06, NZA 2008, 45 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 98 Die Bezugnahme auf die dem Versicherungsvertrag zwischen dem früheren Arbeitgeber des Klägers und der Condor Lebensversicherung AG zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen verstößt auch nicht gegen das sich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot. Nach dieser Norm kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der Vertragsbedingungen auch daraus ergeben,
die Vertragsbedingung nicht klar und verständlich ist. Die Bezugnahme unter Ziffer 1 der Versorgungsrichtlinien ist jedoch weder unklar noch unverständlich. Bezug genommen wird dort auch auf Besondere Bedingungen und Zusatzvereinbarungen, die Gegenstand des Versicherungsvertrages mit der Condor Lebensversicherung AG sind. Zu diesen Besonderen Bedingungen beziehungsweise Zusatzvereinbarungen gehören auch die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppen-Direktversicherung" (Blatt 179 bis 181 der Akten), auf die sogleich noch zurückzukommen sein wird. Randnummer 99 Allein die Bezugnahme auf solche Versicherungsbedingungen rechtfertigt - ungeachtet des Umstandes,
sich deren Inhalt erst dann feststellen lässt, wenn man sich diese Versicherungsbedingungen auch beschafft - noch nicht die Beurteilung,
ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt. Eine in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung enthaltene Bezugnahme auf Vorschriften eines Gesetzes oder eines anderen Regelwerkes führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Eine Verweisung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein anderes Regelwerk ist grundsätzlich zulässig. Solche Bezugnahmen entsprechen gerade im Arbeitsrecht einer üblichen Regelungstechnik. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist darin nicht schon dann zu sehen, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung (sogleich in ihrer Gesamtheit) zu verstehen. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen,
der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr,
der Arbeitnehmer wegen unklar gefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB (zu all dem: BAG, Urteil vom
insoweit andere Maßstäbe anzulegen sein sollten. Auch Tarifverträge, auf die in einem Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, muss sich der Arbeitnehmer, wenn er deren Inhalt genau feststellen möchte, erst einmal besorgen, zum Beispiel in der Personalabteilung seines Arbeitgebers (dazu,
auch Tarifverträge nicht immer einfach zugänglich sind, dies allein aber noch keine Verletzung des Transparenzgebotes bedeutet: BAG, Urteil vom
sich der Kläger für eventuelle Rückfragen an die Personalabteilung wenden könne. Hätte er dies - etwa weil er, was das Verhältnis der Regelung unter Buchstabe a zu der Regelung unter Buchstabe b von Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien angeht, weiteren Aufklärungsbedarf sah - getan, so hätte ihm die Personalabteilung seines früheren Arbeitgebers die mit der Condor Lebensversicherung AG vereinbarten Versicherungsbedingungen aushändigen oder ihm diese beschaffen können. Randnummer 101 Aus § 8 Ziffer 2.2. der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppen-Direktversicherung“ ergibt sich aber zweifelsfrei und detailliert,
der Arbeitgeber das Recht hat zu bestimmen , ob er dem Arbeitnehmer nach dessen vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die von ihm erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft die gesamte Versicherungsleistung überträgt oder ob er die von ihm erteilte Versorgungszusage auf andere Weise erfüllt. Gleiches ergibt sich ebenso klar aus § 9 der "Allgemeinen Vereinbarungen über den Abschluss von Lebensversicherungen (Direktversicherung)“, auf die die Beklagte in erster Instanz Bezug genommen hat. IV. Randnummer 102 Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Fortführung des Vertrages durch ihn lässt sich schließlich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht der Beklagten herleiten. Die Regelung in den Versorgungsrichtlinien, so wie sie auch nach dem Inhalt der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist, knüpft an die gesetzliche Regelung in § 2 Absatz 2 BetrAVG an. Auch nach dieser gesetzlichen Regelung hat der Arbeitgeber ein freies Wahlrecht zwischen den beiden in Betracht kommenden Alternativen, nämlich der arbeitsrechtlichen und der versicherungsrechtlichen Lösung. Er ist dabei weder an Billigkeits- noch an Günstigkeitsgesichtspunkte gebunden (dazu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummern 186, 237 und 255 zu § 2 BetrAVG, sowie Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Band I, Arbeitsrecht, Stand März 2010, Randnummer 3203 zu § 2 BetrAVG). Abgesehen davon kann es hier auch nicht als willkürlich oder als unsachlich angesehen werden,
die Beklagte das ihr danach zustehende Wahlrecht nicht im Sinne einer Fortführung des Vertrages durch den Kläger ausgeübt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die daran anknüpfenden Voraussetzungen in den Versicherungsbedingungen für eine Ausübung des Wahlrechts dergestalt, wie der Kläger dies wünschte, lagen nämlich überhaupt nicht vor, und zwar schon deshalb nicht, weil die Überschussanteile nicht zur Erhöhung der Versicherungssumme verwendet, sondern mit den Beiträgen verrechnet wurden. Darauf wurde weiter oben bereits hingewiesen. Eine Verwendung der Überschussanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistung anstatt zu einer Verrechnung mit den Prämienansprüchen des Versicherers konnte auch nicht nachgeholt werden (auch dazu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummer 249 zu § 2 BetrAVG). V. Randnummer 103 Zwar ist der Arbeitgeber bei der Ausübung eines ihm nach § 2 Absatz 2 BetrAVG zustehenden Wahlrechts auch an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (dazu beispielsweise Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Band I, Arbeitsrecht, Stand März 2010, Randnummer 3203 zu § 2 BetrAVG). Der Beklagten wäre es daher verwehrt, gegenüber anderen Arbeitnehmern, denen sie eine ebenso gestaltete Versorgungszusage erteilt hat, ihr Wahlrecht dahin auszuüben,
diesen Arbeitnehmern die Fortführung des Vertrages ermöglicht wird.
die Beklagte dies getan hat, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Die Beklagte hat vielmehr darauf verwiesen,
sie einer dahingehenden Forderung auch anderer Arbeitnehmer nicht entsprochen hat. Dem hat der Kläger in der Folge nichts entgegengehalten. VI. Randnummer 104 Es braucht danach auch nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob etwas anderes - nämlich eine Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung selbst für den Fall,
dem Arbeitgeber, hier also der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin, die Gewinnanteile verbleiben - einzelvertraglich überhaupt hätte vereinbart werden können, was im Hinblick auf § 17 Absatz 3 BetrAVG fraglich erscheint. Nach § 17 Absatz 3 Satz 3 BetrAVG kann von den Regelungen in § 2 BetrAVG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Die Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BetrAVG, wonach die Überschussanteile nach dem Versicherungsvertrag zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden müssen, besteht aber gerade im Interesse des Arbeitnehmers (dazu auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz,
er bei einer eigenen Fortführung des Versicherungsvertrages auch eigene Versicherungsprämien hätte leisten müssen (auch dazu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummern 225 ff zu § 2 BetrAVG). VIII. Randnummer 106 Mangels einer entsprechenden Verpflichtung konnte danach schließlich auch dem im Berufungsverfahren gestellten weiteren Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Erklärungen abzugeben, die geeignet und erforderlich sind, um eine Fortführung des betrieblichen Altersversorgungsvertrages bei der Condor Versicherungsgruppe durch ihn herbeizuführen, nicht stattgegeben werden. IX. Randnummer 107 Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher dahin abzuändern,
die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Revision wurde nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.