G hinsichtlich einer Abschiebung in den Libanon vorliegen. Zur Begründung heißt es, das Gericht sei auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orientinstitutes) zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger den Libanon aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hätten und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihnen bei Rückkehr in den Libanon erneut politische Verfolgung drohe. Die Kläger seien glaubwürdig, ihr Vorbringen glaubhaft. Der Kläger zu
G vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig vorliegen wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot nicht mehr vorlägen, seien dieselben Grundsätze über die Verfolgungswahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstentscheidung. Zu berücksichtigen sei auch hier eine bereits erlittene Vorverfolgung mit der Folge, dass ein Widerruf hinreichende Sicherheit vor einer Wiederholung der Verfolgung erfordere. Seien die Ausländer von konkreten Verfolgungsmaßnahmen bedroht gewesen, sei der Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem herabgeminderten Prognosemaßstab zu beurteilen. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspreche somit seinem Inhalt nach der „Beendigungs“ oder „Wegfall - der – Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GfK, die sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung beziehe. Randnummer 11 Im Libanon sei eine Ära zu Ende gegangen: Nach 29 Jahren hätten die Syrer am 26.04.2005 endgültig ihre Truppen aus dem Land abgezogen. Libanon sei eine parlamentarische Demokratie auf der Basis eines Konfessionsproporzes. Politische Parteien seien zugelassen, vorherrschend seien aber Zweckbündnisse aufgrund religiöser Zugehörigkeit. Das libanesische System werde von der Zusammenarbeit der verschiedenen Konfession getragen, daneben spielten jedoch auch Familien – und regionale Interessen eine große Rolle. Die politische Situation im Libanon habe sich nach einem Bericht der Vereinten Nationen deutlich verbessert. Der libanesische Präsident arbeite hart an der nationalen Einheit. Zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Demnach lägen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht treffen lasse. Randnummer 12 Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Nach dem Abzug der syrischen Truppen seien die Möglichkeiten der unmittelbaren Einflussnahme der Syrer im Libanon erheblich geringer geworden. Insbesondere die im Begünstigungszeitpunkt gegebene Einflussnahme an den Grenzstellen, wie etwa dem Flughafen Beirut, sei weggefallen. Syrische Stellen könnten nicht mehr eigenmächtig im Libanon vorgehen und Hoheitsgewalt ausüben. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung könne dem Ausländer nicht mehr drohen. Der libanesische Staat sei in der Lage und willens, seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Zwar verfüge er nicht immer und überall über die ausschließliche Hoheitsgewalt; von einer Schutzversagung des Staates könne jedoch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein lückenloser Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch staatliche Stellen oder Einzelpersonen fehle. Das seitens des Verwaltungsgerichts festgestellte Interesse der Syrer an den Klägern sei allein schon angesichts des Zeitablaufs – seit ihrer Ausreise seien fast 10 Jahre vergangen – geschwunden. Randnummer 13 Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag, die Hisbollah könne auf die Kläger zugreifen und sie den Syrern ausliefern. Die Hisbollah sei eine dem Islamismus zugeordnete libanesische Organisation. Im Gegensatz zu ihrer Frühphase sei sie heute ein Bespiel für die Privatisierung des Terrorismus. Neben ihren terroristischen Netzwerken präsentiere sich die Hisbollah im Libanon auch als sehr gut organisierte Partei, die seit 1992 auch im libanesischen Parlament vertreten sei. Sie rekrutiere ihre Anhänger fast ausschließlich innerhalb der schiitischen Bevölkerungsgruppe und sei insbesondere im Südlibanon präsent. Bei etwaigen Nachstellungen von Seiten der Hisbollah, die es im Einzelfall geben möge, könne sich der Betroffene an die Polizei wenden, wobei auch hier gelte, dass von einer Schutzversagung des Staates nicht ausgegangen werden könne, wenn ein lückenloser Schutz vor politisch motivierten Übergriffen fehle. Die Kläger hätten bei einer Rückkehr in den Libanon auch die Möglichkeit, sich den Nachstellungen durch die Hisbollah zu entziehen, indem sie sich in einem Landesteil niederließen, der unter libanesischer Staatsgewalt stehe und nicht als direktes Einflussgebiet der Hisbollah gelte. Randnummer 14 Die Machtbefugnisse des syrischen Geheimdienstes auf libanesischem Gebiet seien beendet. Randnummer 15 Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Randnummer 16 Gegen den den Klägern mit am 20.08.2009 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellten Bescheid richtet sich die am 02.09.2009 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 17 Zur Begründung haben die Kläger ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2009 aufzuheben, Randnummer 20 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 13.08.2009 zu verpflichten, festzustellen,
G vorliegen, Randnummer 21 hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Abs. 2 AufenthG vorliegt, Randnummer 22 weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Randnummer 23 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten und Ausländerakten. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Libanon Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 27 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 13.08.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 28 Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der mit Bescheid vom 18.02.2003 aufgrund rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.11.2002 – 11 K 56/01.A – getroffenen Feststellung,
G hinsichtlich des Libanon vorliegen, nicht gegeben. Randnummer 29 Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt nach Satz 3 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Randnummer 30 § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 entspricht inhaltlich der „Beendigungs- oder Wegfall - der - Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Randnummer 31 BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 – 1 C 21/04 -, juris. Randnummer 32 Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hat der EuGH mit Urteil vom 02.03.2010 – u. a. C 175/08 – NVwZ 2010, 505 zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie ausgeführt, die Flüchtlingseigenschaft erlösche, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe gehabt habe und als Flüchtling anerkannt worden sei, weggefallen seien und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben müsse. Randnummer 33 Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf derzeit nicht vor. Randnummer 34 Zwar haben die sich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führenden Umstände im Heimatland der Kläger mit dem offiziellen Rückzug der syrischen Streitkräfte und Sicherheitsdienste Mitte des Jahres 2005 aus dem Libanon durchaus erheblich und nicht nur vorübergehend geändert. Mit Blick auf die von der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.