Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens Leitsatz 1. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von G
§ 73Abs.
3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt vgl. zu dem
§ 73Abs.
3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt Randnummer 13 In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt. 5 vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung Das hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall zu Recht angenommen. Randnummer 14 Ein Abwehrrecht der Antragstellerin als Gemeinde ergibt sich allerdings nicht bereits unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, im Grundsatz ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu. Der Antragsgegner hat indes hier den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren vollumfänglich Rechnung getragen. Der Bundesgesetzgeber hat ferner in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zum Schutz der Bauherrinnen und Bauherren aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens für die Fälle einer rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens seit 1998 die Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde eröffnet. Der saarländische Landesgesetzgeber hat diese Befugnis im Jahre 2004 vordringlich den Unteren Bauaufsichtsbehörden, im konkreten Fall also dem Antragsgegner, eingeräumt und dabei bestimmt, dass die Ersetzung durch die Baugenehmigung erfolgt, die insoweit mit einer besonderen Begründung zu versehen ist (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 LBO 2004). Davon hat der Antragsgegner hier Gebrauch gemacht. Randnummer 15 Der § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messenden Bauvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon wegen der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und der aus ihr abzuleitenden Baufreiheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr vom Bundesgesetzgeber in den §§ 14 ff. BauGB zur Verfügung gestellten Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen und Grenzen zu verhindern. Von daher lässt sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) als solcher kein weitergehender „Wertungsvorsprung“ für die sich gegen eine Baugenehmigung wendende Standortgemeinde im Rahmen der Abwägung im Aussetzungsverfahren herleiten (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Die Gemeinde hat allerdings im Falle einer – wie hier – rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt. Damit wollte der Gesetzgeber nicht nur die Fälle der Kompetenzüberschreitung oder offenkundiger Fehlbeurteilungen der Gemeinde, etwa die Geltendmachung (vermeintlicher) anderweitiger Rechtsverstöße außerhalb des planungsrechtlichen Entscheidungsprogramms nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erfassen, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass die Gemeinde das Vorliegen planungsrechtlicher Hinderungsgründe für die Erteilung der Genehmigung zu Unrecht bejaht hat. 6 vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2006, § 36 Rn 20 unter Verweis auf BT-Drs. 13/6392, Seite 60 vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2006, § 36 Rn 20 unter Verweis auf BT-Drs. 13/6392, Seite 60 Randnummer 17 Die daher für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache in diesem Punkt entscheidende Vereinbarkeit des Neubauvorhabens des Beigeladenen mit dem für die Beurteilung seiner bodenrechtlichen Zulässigkeit einschlägigen § 34 BauGB lässt sich sicher nicht ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht 7 vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung beantworten, unterliegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss insoweit zutreffend ausgeführt hat, – im eingangs genannten Sinne für die Beurteilung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – „gewichtigen Zweifeln“. Nach Aktenlage spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen auch in der gegenüber der ursprünglichen Planung reduzierten Form nach dem für das Städtebaurecht eine zentrale Bedeutung besitzenden Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Randnummer 18 Der Rahmen der insoweit maßgeblichen, weil für das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung ergibt sich allein aus § 34 Abs. 1 BauGB. Er lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht einschränken durch das Kriterium eines „geschlossenen Baugebiets“, das von ihr „als schutzwürdig angesehen wird“ oder gar auf einen von ihr ausgemachten „schutzwürdigen Wohnbereich (vorderer Teil der W-Straße)“. Jenseits von besonderen gesetzlichen, etwa nach Denkmalschutzrecht, oder durch die Gemeinden im Satzungswege (§§ 172 ff. BauGB) statuierten Erhaltungspflichten oder aber von konkret eingeleiteten bauleitplanerischen Verfahren zur „Erhaltung“ oder zum „Schutz“ eines von der jeweiligen Gemeinde als bewahrenswert angesehenen Bauzustandes auf ihrem Gebiet (§§ 14 ff. BauGB), ist – auch unter Eigentumsaspekten (Art. 14 GG) – Maßstab für die Beurteilung eines Bauvorhabens in der nicht beplanten Ortslage allein der § 34 BauGB und insoweit auf der ersten Stufe die hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Kriterien als Beurteilungsrahmen in den Blick zu nehmende Bebauung in der näheren Umgebung. So wären beispielsweise die Eigentümer der entsprechenden Anwesen grundsätzlich nicht gehindert, wie im Falle des Anwesens Nr. 7, die von der Antragstellerin unter wohl eher „sozialgeschichtlichen“ Aspekten als Bestandteile einer „geschlossenen Arbeitersiedlung“ als schutzwürdig erachteten Einfamilienhäuser abzubrechen. Randnummer 19 Entgegen der Ansicht der Beigeladenen spricht nach Aktenlage, insbesondere nach dem von ihr vorgelegten Ergänzungslageplan, 8 vgl. den Lageplan (M 1:500) bei den mit Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen, Blatt 93 der Bauakte vgl. den Lageplan (M 1:500) bei den mit Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen, Blatt 93 der Bauakte viel für die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Bebauung auf den Anwesen W-Straße Nr. 25 und Nr. 28 in Form von Mehrfamilienwohnhäusern aufgrund der unstreitigen Entfernung zum Baugrundstück von mindestens etwa 170 m (Nr. 25) unter den beiden genannten städtebaulichen Kriterien nicht mehr zu der „näheren Umgebung“ für die Beurteilung einer Bebauung der Parzelle Nr. .../3 gehört und dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) den aus der für das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmen überschreitet. Randnummer 20 Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB indes nicht – wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) – an planerischen Vorgaben der Gemeinde anknüpft, sondern eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei in erster Linie auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten „absoluten“ Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an. 9 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83, unter Bestätigung von OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2006 – 2 R 11/05 –, SKZ 2007, 39, Leitsatz Nr. 21 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83, unter Bestätigung von OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2006 – 2 R 11/05 –, SKZ 2007, 39, Leitsatz Nr. 21 Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen. 10 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BRS 69 Nr. 98 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BRS 69 Nr. 98 Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob ein Gebäude in der maßgeblichen Umgebung von der Höhenentwicklung und (nur) ein anderes von der Grundfläche her vergleichbare Ausmaße erreichen. Randnummer 21 Nach diesen Maßstäben drängt es sich nach dem genehmigten Lageplan in der Bauakte auf, dass das bereits im Hauptbaukörper 14,50 m breite und 15 m lange Gebäude (= 217,50 qm) mit zusätzlich rückseitig einem 3 m tiefen Balkonanbau an Ober- und am Staffelgeschoss von der Grundfläche her in der näheren Umgebung keine Entsprechung findet und zwar auch dann nicht, wenn man das zur L Straße orientierte Haus auf der Parzelle Nr. 1469/4 (Anwesen Nr. 15) in diese Betrachtung mit einbezieht. Dieses ist nach dem Lageplan von der Grundfläche her deutlich kleiner und hat auch nach dem Vorbringen der Beigeladenen lediglich eine Grundfläche von 169 qm. Das gilt im Übrigen erkennbar auch für die Häuser W-Straße 1 (Parzelle Nr. 1468) und Nr. 2a (Parzellen Nr. 1101/1 und Nr. 1099/16) mit nach Angaben der Beigeladenen 168 qm, die zudem nach den Fotos in den Akten deutlich niedriger erscheinen, und den Hauptbaukörper des Anwesens Nr. 19 (Parzelle Nr. .../9), wobei die Angabe von „361 qm einschließlich der Nebenanlagen“ in der Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden kann. Bei dem zuletzt genannten Haus würde sich im Übrigen – wie bei den Anwesen Nr. 25 und Nr. 26/28 – die Frage einer für das Baugrundstück (noch) prägenden und damit (überhaupt) Maßstab gebenden Wirkung stellen. Die Beigeladene weist in dem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass insoweit keine „schematische“ Abgrenzung nach „Plänen“ erfolgen kann, sondern eine Ortsbesichtigung mit anschließender Bewertung der tatsächlichen baulichen Situation vor Ort erforderlich ist und insoweit allein abschließende Erkenntnisse erbringen kann. Das von ihr angesprochene Anwesen Nr. 14 (Parzelle Nr. 1099/11) weist nach dem vorgelegten Luftbild zwei hintereinander angeordnete, baulich aber selbständige Baukörper auf. Dass möglicherweise – wie von der Beigeladenen vorgetragen – einzelne dieser Häuser, etwa das Haus W-Straße Nr. 1, eine ihrem Bauvorhaben vergleichbare Höhe haben, ist nach der erwähnten, eine hinsichtlich der Einzelmaße „atomisierende“ Betrachtung ausschließenden Rechtsprechung nicht allein entscheidend. Aus gegenwärtiger Sicht spricht ferner Vieles dafür, dass auch das Gebäude auf dem dem Baugrundstück schräg gegenüber liegenden Anwesen W-Straße Nr. 8 (Parzelle Nr. 1099/9) nicht die Feststellung rechtfertigt, das Bauvorhaben der Beigeladenen bewege sich innerhalb des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens und zwar auch dann nicht, wenn man – was wohl den unterschiedlichen Grundflächenangaben einerseits der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts (117 qm beziehungsweise 110,25 qm) und andererseits der Beigeladenen (220 qm) zugrunde liegt – die dem Wohngebäudeteil zur Straße hin vorgelagerte „Garagenzeile“ mit raumgreifender aufliegender Dachterrasse entsprechend dem § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 auch bei der faktischen Betrachtung berücksichtigen wollte. In diesem Fall bliebe aller Voraussicht nach jedenfalls festzustellen, dass auch dieser Anlage mit Blick auf die gebotene ganzheitliche, auch die dritte Dimension einbeziehende Vergleichsbetrachtung keine aus Sicht des Bauvorhabens „rahmeneröffnende“ Wirkung beigemessen werden könnte. Schon das Foto in der Bauakte 11 vgl. dazu das Foto auf Blatt 47 der Bauakte zum Zustand (wohl) kurz nach der Fertigstellung der Anlage vgl. dazu das Foto auf Blatt 47 der Bauakte zum Zustand (wohl) kurz nach der Fertigstellung der Anlage zeigt eine großteils im Erdreich befindliche Garage, die nach oben hin – über die erwähnte Dachterrasse hinaus – keine bauliche Fortsetzung findet, so dass vom äußeren Erscheinungsbild her eine deutlich hinter der des Bauvorhabens der Beigeladenen zurückbleibende Gesamtbaumasse (§§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 21 BauNVO 1990) vorläge, auch wenn man die Grundfläche der Garage einbeziehen wollte. Randnummer 22 Die Frage, ob sich das Bauvorhaben trotz voraussichtlicher Überschreitung des aus der Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abzuleitenden Rahmens insoweit (wohlgemerkt nur:) ausnahmsweise doch im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, weil seine Verwirklichung keine städtebaulich beachtlichen Spannungen hervorriefe, lässt sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Eindrucks von der Örtlichkeit sicher nicht beantworten. Dafür spricht allerdings wenig. Randnummer 23 Darüber hinaus spricht nach Aktenlage, insbesondere bei Zugrundelegung des Ergänzungslageplans alles dafür, dass das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben sich auch unter dem insoweit selbständig zu betrachtenden städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche von der Bautiefe her wegen einer Überschreitung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt. Dabei sind in der Regel nur, wenn auch nicht immer zwingend, die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung zum Grundstück ausersehene Straße und dabei die Straßenseite, der das Vorhaben zugeordnet ist, in den Blick zu nehmen. Einzelheiten und Besonderheiten lassen sich ebenfalls nur „vor Ort“ abschließend beurteilen. Das muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 24 Ist das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin bereits von daher begründet, so kann dahinstehen, ob der § 72 Abs. 1 LBO 2004 trotz der auf die Einräumung eines echten „Ermessens“ hindeutenden Formulierung („kann“) lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB
(1998)12 vgl. dazu etwa Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB,
- Auflage, Loseblatt, § 36 Rn 14 unter Verweis auf Dippel NVwZ 1999, 921, 924; dementsprechend zwingend formuliert ist beispielsweise die nordrhein-westfälische Vorschrift in § 2 Nr. 4 des Bürokratieabbaugesetzes I vom 13.3.2007 (GV NRW 2007, 133) in Ergänzung zu § 72 BauONW; anders dagegen, für ein – allerdings bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Versagung zugunsten einer Ersetzungsentscheidung intendiertes – Ermessen der zuständigen Behörde etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2006, § 36 Rn 23 m.w.N.; Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp VI Rn 103, vgl. dazu etwa Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB,
- Auflage, Loseblatt, § 36 Rn 14 unter Verweis auf Dippel NVwZ 1999, 921, 924; dementsprechend zwingend formuliert ist beispielsweise die nordrhein-westfälische Vorschrift in § 2 Nr. 4 des Bürokratieabbaugesetzes I vom 13.3.2007 (GV NRW 2007, 133) in Ergänzung zu § 72 BauONW; anders dagegen, für ein – allerdings bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Versagung zugunsten einer Ersetzungsentscheidung intendiertes – Ermessen der zuständigen Behörde etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2006, § 36 Rn 23 m.w.N.; Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp VI Rn 103, zu verstehen ist und ob die knapp und sehr allgemein gehaltenen „Gründe“ für die Ersetzungsentscheidung auf Blatt 2 des Bauscheins vom 9.12.2010 dem vom Landesgesetzgeber – unabhängig von der Beantwortung der zuvor genannten Grundsatzfrage – in § 72 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 normierten formalen Begründungserfordernis genügen. Angesichts der geschilderten Verschiedenartigkeit des in dem unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks vorhandenen Baubestands erscheint das jedenfalls für den lediglich pauschalen Hinweis auf ein Einfügen des Vorhabens „nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch von der Gebäudehöhe her“ in die nähere Umgebung eher fraglich. Die dort folgende Kurzkennzeichnung dieser Umgebung als geprägt „von ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern“ könnte jedenfalls mit Blick auf das geplante (dritte) Staffelgeschoss sogar eher gegen ein Einfügen sprechen, wenn man in dem Zusammenhang für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf die rechnerische Ermittlung der Relation der überbauten Flächen in Ober- und Staffelgeschoss (§ 2 Abs. 5 Satz 2 LBO 2004) für eine Vollgeschosseigenschaft, 13 vgl. insoweit die Berechnungen in der Bauakte (Blatt 78), wonach das Maß von ¾ bei einem Verhältnis von 213,25 qm (Obergeschoss) zu 131,10 qm (Staffelgeschoss) nicht erreicht wird vgl. insoweit die Berechnungen in der Bauakte (Blatt 78), wonach das Maß von ¾ bei einem Verhältnis von 213,25 qm (Obergeschoss) zu 131,10 qm (Staffelgeschoss) nicht erreicht wird sondern auf das tatsächliche Erscheinungsbild abstellt, was allerdings auch für eventuelle „Vergleichsbauten“ in der maßgeblichen näheren Umgebung zu gelten hätte. 14 vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 –, BRS 56 Nr. 63, wonach es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf „Feinheiten“ der an landesrechtliche Begriffe des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der BauNVO ankommt, sondern darauf, ob sich das Gebäude „als solches“ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und BVerwG, Beschluss vom 21.6.1996 – 4 B 84.96 –, BRS 58 Nr. 83, wonach es auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung ankommt und nicht auf ein Ergebnis komplizierter Berechnungen, dazu insgesamt Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB,
- Auflage, Loseblatt, § 34 Rn 33 vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 –, BRS 56 Nr. 63, wonach es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf „Feinheiten“ der an landesrechtliche Begriffe des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der BauNVO ankommt, sondern darauf, ob sich das Gebäude „als solches“ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und BVerwG, Beschluss vom 21.6.1996 – 4 B 84.96 –, BRS 58 Nr. 83, wonach es auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung ankommt und nicht auf ein Ergebnis komplizierter Berechnungen, dazu insgesamt Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB,
- Auflage, Loseblatt, § 34 Rn 33 Randnummer 25 Im Ergebnis war die Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen. Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige „Umsetzung“ des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken der Beigeladenen keine eigenständige Bedeutung. Derartigen Interessen an einer regelmäßig von Rechtsbehelfen Dritter ungehinderten (vorläufigen) Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung – wohlgemerkt bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren immer „auf eigenes Risiko“ – hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB und die darin enthaltene Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung getragen. Deswegen fordert die Rechtsprechung für eine Aussetzungsentscheidung die hier zu bejahenden „gewichtigen“ Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung. Liegen diese vor, so tritt das typischerweise bestehende wirtschaftliche Bauherreninteresse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung indes hinter das Interesse des Dritten an der Verhinderung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ vor abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren zurück. In welchem Umfang sich Bauherrn im Einzelfall auf dieser Grundlage vorab wirtschaftlich engagieren, kann eine (weitere) Verschiebung dieser Beurteilungsmaßstäbe nicht rechtfertigen. III. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 28 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. dazu den Bauschein des Antragsgegners vom 9.12.2010 – K 613-410-2010-02 – 2 ) vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Statthaftigkeit bei Rechtsmitteln von Beigeladenen zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, SKZ 2011, 17 ff., 19 3 ) vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur 4 ) vgl. zu dem
§ 73Abs.
3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt 5 ) vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung 6 ) vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2006, § 36 Rn 20 unter Verweis auf BT-Drs. 13/6392, Seite 60 7 ) vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung 8 ) vgl. den Lageplan (M 1:500) bei den mit Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen, Blatt 93 der Bauakte 9 ) vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83, unter Bestätigung von OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2006 – 2 R 11/05 –, SKZ 2007, 39, Leitsatz Nr. 21 10 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BRS 69 Nr. 98 11 ) vgl. dazu das Foto auf Blatt 47 der Bauakte zum Zustand (wohl) kurz nach der Fertigstellung der Anlage 12 ) vgl. dazu etwa Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB,
- Auflage, Loseblatt, § 36 Rn 14 unter Verweis auf Dippel NVwZ 1999, 921, 924; dementsprechend zwingend formuliert ist beispielsweise die nordrhein-westfälische Vorschrift in § 2 Nr. 4 des Bürokratieabbaugesetzes I vom 13.3.2007 (GV NRW 2007, 133) in Ergänzung zu § 72 BauONW; anders dagegen, für ein – allerdings bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Versagung zugunsten einer Ersetzungsentscheidung intendiertes – Ermessen der zuständigen Behörde etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2006, § 36 Rn 23 m.w.N.; Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp VI Rn 103, 13 ) vgl. insoweit die Berechnungen in der Bauakte (Blatt 78), wonach das Maß von ¾ bei einem Verhältnis von 213,25 qm (Obergeschoss) zu 131,10 qm (Staffelgeschoss) nicht erreicht wird 14 ) vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 –, BRS 56 Nr. 63, wonach es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf „Feinheiten“ der an landesrechtliche Begriffe des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der BauNVO ankommt, sondern darauf, ob sich das Gebäude „als solches“ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und BVerwG, Beschluss vom 21.6.1996 – 4 B 84.96 –, BRS 58 Nr. 83, wonach es auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung ankommt und nicht auf ein Ergebnis komplizierter Berechnungen, dazu insgesamt Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB,
- Auflage, Loseblatt, § 34 Rn 33