← Deutschland

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 4/08 Urteil Überschreiten des Immissionsrichtwertes aufgrund eines Zuschlages für Impulshaltigkeit bei

Überschreiten des Immissionsrichtwertes aufgrund eines Zuschlages für Impulshaltigkeit beim Betrieb eines Windparkes Leitsatz 1. Der Nachbar eines aufgrund von 2 Genehmigungen betriebenen Windparkes h

§ 3

-17 OVG NRW vom 18.11.2002, abgedruckt in (Feldhaus)

§ 3

-17 subjektiv als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleichbleibender Lautstärke. Impulshaltigkeit ist deshalb nicht nur in extremen Fällen, wie Knallgeräusche (Schießgeräusche, Sprengung), Hammerschläge (Presslufthammer, Nieten, Ramme), fallende Metallteile (Schrottbearbeitung) und Türenschlagen anzunehmen, sondern immer dann, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außerordentlichen Störgrad erreichen. Für Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, wird ein Zuschlag für Impulshaltigkeit in den Beurteilungspegel eingerechnet. Ob das Geräusch Impulse enthält, ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung ( subjektiver Höreindruck ) festzustellen (vgl. Nr. A.2.5.3 Rn. 27). 14 „Objektive Kriterien für die Auffälligkeit werden nicht vorgegeben. Der Zuschlag ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung festzusetzen (subjektiver Höreindruck), so dass gewisse Spielräume für die Beurteilung verbleiben (vgl. Nr. 2 Rdnr. 71).“ „Objektive Kriterien für die Auffälligkeit werden nicht vorgegeben. Der Zuschlag ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung festzusetzen (subjektiver Höreindruck), so dass gewisse Spielräume für die Beurteilung verbleiben (vgl. Nr. 2 Rdnr. 71).“ Wird hiernach Impulshaltigkeit festgestellt, ist der Zuschlag für Impulshaltigkeit messtechnisch nach Nummer A.3.3.6 zu ermitteln. Da für den Impulszuschlag in der Prognose nur ganzzahlige Werte vorgesehen sind, sollte die messtechnisch ermittelte Pegeldifferenz ebenfalls auf ganzzahlige Werte gerundet werden. Zwischenwerte zwischen 0,3 und 6 dB und über 6 dB können sich als Ergebnis der Messung ergeben. Randnummer 94 Der Gutachter hat in seinem Gutachten vom 12.07.2010 auf Seite 20 ausgeführt, dass bei den mehrfachen Begehungen festzustellen gewesen sei, dass je nach Windgeschwindigkeiten gut wahrnehmbare an- und abschwellende Geräusche insbesondere dominant durch die Anlagen WEA 1 und WEA 7 verursacht worden seien. Beispielhaft zeige Abbildung 3 für einen Zeitabschnitt von 20 Sekunden den Pegelverlauf des Messwertes LAF mit einer Auflösung von 0,1 Sekunden, dass das Rotorblattschlagen sehr gut wiedergebe. Dieser Einfluss habe während fast allen Messphasen festgestellt werden können. Nach dem eigenen subjektiven Eindruck liege aus der Sicht des Gutachters eine Impulshaltigkeit der vor Ort registrierten Geräusche vor. Nach Abschnitt 2.3.3 sei auch ein Indiz für Impulshaltigkeit die Differenz des Taktmaximalmittelungspegels mit einer Taktzeit von 5 Sekunden (L AFTeq ). Nach der Auswertung habe die Differenz der genannten Messgrößen an den unterschiedlichen Messtagen zwischen 0,9 und 1,8 dB geschwankt; dies entspreche auch den Ergebnissen aus dem Bericht, wo Werte für L AFTeq - L AFeq von 1,8 – 1,9 dB aufgeführt seien, sodass hieraus durchaus eine Impulshaltigkeit abgeleitet werden könne. Nach einer Besprechung aus dem Jahre 1999 sei der Hinweis zu Abschnitt A.3.3.6 der TA Lärm ergangen, dass der Passus aus der DIN 45645-1 bezüglich des Verzichts auf Impulszuschläge, die < 2 dB sind, nicht im Rahmen dieser Technischen Anleitung gelte. Im Hinblick auf diesen Passus bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit zwischen allen Sachverständigen der Beteiligten. Randnummer 95 Die Kammer hält die gutachtliche Einschätzung des Sachverständigen aufgrund des vor Ort von den drei Berufsrichtern gewonnenen Eindrucks sowie der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung für überzeugend. Wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil des VG Düsseldorf vom 27.11.2008 – 11 K 5769/06 - ergibt, verursacht der Anlagentyp GE Wind 1,5 sl beim Passieren der Rotorblätter am Mast störende Geräusche (Rotorblattschlagen). Ob diese typenbedingt einen Impulszuschlag rechtfertigen, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung, weil es vorliegend allein darauf ankommt, ob die Geräusche der Anlagen auf der Wahlener Platte einen Impulszuschlag rechtfertigen. Bei diesen entsteht – anders als bei nahezu alle anderen dem Gericht bekannten Windkraftanlagen – bei bestimmten, nicht allen Windsituationen ein Geräusch, das von einer ausnehmenden Lästigkeit gekennzeichnet ist und weniger im Nahbereich und mehr in Entfernungen um einen Kilometer wahrzunehmen ist und zwar unabhängig von der Windrichtung. Randnummer 96 Dieses Geräusch war bei der Ortsbesichtigung des Gerichts am 06.09.2010 sogar von Wahlen aus im Gegenwind stärker zu hören als bei Mitwind in R.. Der Gerichtsgutachter hat dazu im Gutachten vom 12.07.2010 auf Seite 17 ausgeführt, dass er durch mehrere Messungen in der Nachbarschaft von (unterschiedlichen) Windkraftanlagen festgestellt habe, dass bei Mitwind- sowie bei Gegenwindverhältnissen keine signifikanten Pegelunterschiede festgestellt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter auf die Frage des Gerichts erklärt, physikalisch sei das schwierig zu deuten, möglicherweise werde der Schall bei Gegenwind am Boden durch Mitwind in höheren Luftschichten transportiert. Randnummer 97 Der Gutachter hat auch überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass das Rotorblattschlagen nicht nur lästig, sondern im Verständnis der Nummer A.3.3.6 impulshaltig ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der Abbildung 3 auf Seite 20 des Gutachtens, sondern auch aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Diese aufgrund des subjektiven Höreindrucks wirkungsbezogene Wertung wird von der Kammer vor dem Hintergrund der im gesamten Verfahren immer wieder aufgetretenen, standortbedingten schwierigen Windverhältnisse in vollem Umfang geteilt. Denn gerade mit den Zuschlägen für Impuls- oder Tonhaltigkeit unternimmt die TA Lärm den Versuch, die Lästigkeit eines Geräusches zu objektivieren und messtechnisch zu erfassen. Hierbei hat sie bewusst auf eine Definition der Impulshaltigkeit nach dem Grad der Steilheit der sich in der Messkurve abbildenden Pegeländerung verzichtet. Randnummer 98 Zwar hat der von der Beigeladenen ABO Wind in die mündliche Verhandlung mitgebrachte Sachverständige des TÜV Süd zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter in der Verhandlung beispielhaft dargestellte volle Stunde unter Maximallast der Anlagen kein impulshaltiges Geräusch hatte. Das ändert indes zur Überzeugung des Gerichts nichts an der Einschätzung, dass die Geräusche der Windkraftanlagen nicht ständig, aber immer wieder impulshaltig sind und aus diesem Grunde einen Impulszuschlag rechtfertigen. Randnummer 99 Auch der Umstand, dass die im Bereich des Wohnhauses der Kläger hochgradig lästigen - und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - impulshaltigen Geräusche der Windkraftanlagen in deren eigenem, unmittelbaren Nahbereich, d.h. in einem Bereich von bis zu 300 m von den Anlagen entfernt, auch bei der Ortseinsicht durch die drei Berufsrichter am 06.09.2010 nicht als impulshaltig wahrgenommen werden, ändert nichts an der Vergabe des Impulszuschlags für das vorliegende Verfahren. Denn maßgeblich für diese Einschätzung ist die Immissionssituation am Wohnhaus der Kläger. Randnummer 100 Auch die Regelung für seltene Ereignisse in Nr. 7.2 TA Lärm führt zu keiner anderen Einschätzung. Danach kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 und 6.2 zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass dies nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer von nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung der Fall ist. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung könnte auf den ersten Blick sprechen, dass es mehr als drei Jahre gedauert hat, bis die Voraussetzungen zur Messung der Lärmimmissionen durch den Gutachter vorgelegen haben. Indes erfordert das Bestehen der Voraussetzungen für eine Lärmimmissionsmessung von Windkraftanlagen neben dem erforderlichen Wind, der eine Volllast von 95 % der Anlagen ermöglicht, auch die entsprechende Windrichtung und dass es weder regnet noch schneit und auch kein Schnee liegt, der die Schallausbreitung dämpft. Demgegenüber erfolgt die Schallausbreitung insbesondere der impulshaltigen Geräusche nach den Erfahrungen des Gutachters bei allen Windrichtungen und auch bei Regen und Schnee. Die Voraussetzungen für einen Volllastbetrieb bestehen aber eindeutig an mehr als 14 Tagen pro Kalenderjahr. Randnummer 101 Damit überschreiten die Anlagen den zulässigen Nachtrichtwert um 1,9 dB(A) und die von allen sieben vom Beklagten zugelassenen Windkraftanlagen auf das Wohnanwesen der Kläger ausgehenden Lärmimmissionen verletzen als schädliche Umwelteinwirkungen die öffentlich-rechtlich geschützten Rechte der Kläger. Da sich die den Impulszuschlag rechtfertigenden Geräusche nicht allein den drei von der Beigeladenen (ABO Wind) oder aber den vier von H & P Windkraft betriebenen Windkraftanlagen zuordnen lassen, sind beide Genehmigungen und damit insbesondere die im vorliegenden Verfahren angegriffene Genehmigung zu Lasten der Kläger rechtswidrig. Randnummer 102 Das Gericht war auch nicht gehalten, die Genehmigung nur insoweit aufzuheben, als der Betrieb bei Nacht erlaubt wird. Zwar können Betriebsbeschränkungen grundsätzlich geeignet sein, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Allerdings hat die Beigeladene die Anlagen errichtet und den Betrieb aufgenommen, bevor die Genehmigung Dritten gegenüber in Bestandskraft erwachsen ist und damit auf eigenes Risiko gehandelt. Im Übrigen ist es auch bei Windenergieanlagen grundsätzlich Sache des Bauherrn, näher darzustellen, welches Vorhaben (Errichtung und Betrieb) genehmigt werden soll. 15 BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 am Ende (S. 501) BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 am Ende (S. 501) Randnummer 103 Folglich ist der Klage stattzugeben. Randnummer 104 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Randnummer 105 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene in der Sache unterlegen ist. Randnummer 106 Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war notwendig, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nichts rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Randnummer 107 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 108 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 109 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 2) BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 3) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 -4 C 5.93-, BRS 55 Nr. 168 – zur baurechtl. Nachbarklage 4) BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 5) BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197

(205); Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09 -, ESVGH 60, 129 6) BRS 71 Nr. 103 7) BRS 71 Nr. 103 8) Beschlüsse vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 - 9) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2010 – 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 f. unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 22-.05.2006 – 8 B 2212/05 -, juris Rdnr. 35 ff., und vom 12.02.2008 – 8 A 3815/06 - 10) VG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2008 – 11 K 5769/06 -, juris Rdnr. 71 ff. 11) Anmerkung Gratz, jurisPR-BVerwG 25/2007 Nr. 3 12) Feldhaus/Tegeder, BImSchG, Stand: Dezember 2009, Band 4, B3.6 Rdnr. 16 (S. 41) 13) OVG NRW vom 18.11.2002, abgedruckt in (Feldhaus)

§ 3-17 14) „Objektive Kriterien für die Auffälligkeit werden nicht vorgegeben.

Der Zuschlag ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung festzusetzen (subjektiver Höreindruck), so dass gewisse Spielräume für die Beurteilung verbleiben (vgl. Nr. 2 Rdnr. 71).“ 15) BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 am Ende (S. 501)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.