VO werde der Arzneimittelbegriff auch auf Medizinprodukte im Sinne von § 3 des Medizinproduktegesetzes ausgedehnt. Außerdem werde konkret der Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie für anwendbar erklärt. Der Abschnitt J der AMR führe diejenigen Medizinprodukte auf, die verordnungsfähig seien. Das Mittel „HYALUBRIX" sei nicht aufgeführt und somit auch nicht beihilfefähig. Eine Erweiterung des Arzneimittelbegriffs auf alle Medizinprodukte, die zur Anwendung am und im menschlichen Körper geeignet seien, würde zu einer erheblichen Ausgabensteigerung führen und dem Sinn der Beihilfegewährung widersprechen, denn noch bestehe der Grundsatz, dass die Beihilfe lediglich eine Ergänzung der dem Dienstherrn obliegenden Alimentation des Beamten darstelle. Die Beihilfe müsse sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die für ihn unabwendbar seien und denen er sich nicht entziehen könne. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stehe dem Kläger kein Beihilfeanspruch zu. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, eine rechtswidrige Auslegung der Beihilfevorschriften rechtswidrig fortzusetzen. Wenn in der Vergangenheit die Kosten für das Mittel anerkannt worden seien, so sei dies darauf zurückzuführen, dass in Zeiten großen Arbeitsdrucks die Aufwendungen nicht so intensiv geprüft werden könnten, wie dies eigentlich erforderlich wäre. Randnummer 12 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 16.03.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter), der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. Eine mündliche Verhandlung war im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entbehrlich. Randnummer 16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO erhoben. Randnummer 17 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 18 Insoweit kann hier dahinstehen, ob der Kläger sich mit Rücksicht auf die Mitteilung des Beklagten vom 13.04.2005 und entsprechende, in der Folgezeit ergangene Bewilligungsbescheide auf einen Vertrauensschutz berufen kann, was nach der bisherigen Rechtsprechung allerdings zu verneinen sein dürfte Randnummer 19 (siehe zuletzt OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.10.2010 – 1 A 213/10 –; VG Saarlouis, Urteil vom 08.10.2010 – 3 K 624/10 –). Randnummer 20 Der Kläger hat indes nach materiellem Beihilferecht einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Mittel Hyalubrix. Die diesen Anspruch verneinenden angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist Randnummer 22 (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Randnummer 23 Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen genügen der Beihilfebescheid des Beklagten vom 04.05.2010 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 18.05.2010 hinsichtlich der Ablehnung der begehrten Beihilfe nicht. Die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist mit dem anzuwendenden saarländischen Beihilferecht nicht zu vereinbaren. Randnummer 24 Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird Randnummer 25 (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie zuletzt Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10 –), Randnummer 26 im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG F. 2009 i.V.m. der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – in der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung. Randnummer 27 Auszugehen ist hier von §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO. Beihilfefähig sind danach aus Anlass einer Krankheit die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang unter anderem für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten „Arzneimittel“ abzüglich des in den Buchstaben a) bis c) der Vorschrift festgelegten, nach Apothekenabgabepreisen gestaffelten Eigenanteils, der nach Nr. 2. der
VO von jeder verordneten Verpackung abzuziehen ist und sich hier für 10 Verpackungseinheiten auf 50,00 Euro beläuft Randnummer 28 (siehe hierzu VG Saarlouis, Urteile vom 04.04.1995 – 3 K 131/94 – und vom 06.03.2007 – 3 K 424/06 –). Randnummer 29 Zunächst scheitert der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch entgegen der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Auffassung nicht bereits daran, dass das dem Kläger verordnete Mittel Hyalubrix als nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes – MPG – Randnummer 30 (so die unter Nr. 05 388 erfolgte Einordnung des Mittels nach der vom Beklagten zitierten „Roten Liste“ – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise [Ärzte, Apotheker, Kliniken] richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/ Rote_Liste_(Arzneimittel) –) Randnummer 31 nicht unter den der früheren Rechtsprechung der
1 zu Nummer 6’ Randnummer 55 abgedruckt bei Barth/Rheinstädter, a.a.O., S. 58 f., Randnummer 56 unter Ziffer 3.2: Randnummer 57 ‚Im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln sind auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, beihilfefähig. Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und die dazu gehörende Anlage V sind entsprechend anzuwenden.’ Randnummer 58 Unter Zugrundelegung dieser geänderten ‚
1 zu Nummer 6’ geht der Beklagte bei der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Beihilfeverordnung offenkundig von einem erweiterten Arzneimittelbegriff im beihilferechtlichen Sinne aus, nach dem jedenfalls im Grundsatz auch Medizinprodukte beihilfefähig sein können. Dies ist deswegen bemerkenswert, weil dem keine Änderung des Wortlautes der einschlägigen Bestimmung zugrunde liegt. Das spricht dafür, dass bereits zuvor im Beihilferecht ein weiter Arzneimittelbegriff galt.“ Randnummer 59 Aus der vorstehend zitierten, für das erkennende Gericht überzeugenden Argumentation des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass an dem in der oben zitierten früheren Rechtsprechung der
VO. Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift bestimmt zunächst im Einklang mit dem vorstehend dargelegten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff, dass im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, beihilfefähig sind. In Satz 2 der Verwaltungsvorschrift heißt es sodann, Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses – AMR – und die dazu gehörende Anlage V seien entsprechend anzuwenden. Aus dieser Verweisung sowie aus dem Umstand, dass das Mittel Hyalubrix in der vorgenannten Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie („Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“) nicht aufgeführt ist, schließt der Beklagte, dass das Mittel im vorliegenden Fall nicht beihilfefähig sei. Diese Annahme geht fehl. Randnummer 64 Es ist bereits fraglich, ob im Falle des Klägers eine entsprechende Anwendung der AMR zu einem Leistungsausschluss führen würde. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 AMR gilt der Ausschluss von Medizinprodukten von der Verordnungsfähigkeit im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nämlich nicht für solche Medizinprodukte, die nach den Bestimmungen der AMR in medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V einbezogen sind. Medizinisch notwendig im Sinne der zitierten Vorschriften ist ein Medizinprodukt gemäß § 29 AMR dann, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung nach Art und Ausmaß der Zweckerzielung zur Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 28 geeignet ist, eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht, der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben wären, hat der Beklagten nicht dargetan. Randnummer 65 Dieser Frage braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der nach dem Programm der BhVO grundsätzlich zu bejahende Beihilfeanspruch des Klägers nicht durch eine Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen werden kann. Dies ist mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht vereinbar Randnummer 66 (siehe hierzu Urteile der Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10, 6 K 728/10 und 6 K 735/10 –, veröffentlicht in JURIS). Randnummer 67 Die Kammer hat hierzu in den zitierten Entscheidungen vom 17. Februar 2011 – diese betreffen den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung erektiler Dysfunktion durch Nr. 3.1 der
VO – das Folgende ausgeführt: Randnummer 68 „Dies (die Bejahung einer medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Medikation einer Krankheit – Anmerkung des erkennenden Gerichts) hat aber zur Folge, dass dem somit zu bejahenden grundsätzlichen Beihilfeanspruch des Klägers nur ein entsprechender durch saarländisches Beihilferecht bewirkter Ausschluss von der Beihilfefähigkeit entgegen gehalten werden könnte, der sich im Übrigen an höherrangigem Recht (Fürsorgepflicht, Gleichheitssatz) messen lassen müsste Randnummer 69 (VG Saarlouis, Urteil vom 03.03.2009 – 3 K 1812/08 – a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 1.07 und 2 C 24.07 – a.a.O.).“ Randnummer 70 … „Im vorliegenden Fall kommt es hierauf (auf die Vereinbarkeit eines Leistungsausschlusses mit dem Gleichheitssatz und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn – Anmerkung des erkennenden Gerichts) indes nicht entscheidungserheblich an, denn auch die saarländische Beihilfeverordnung in der hier anzuwendenden, am 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung enthält – ebenso wie bereits die vorangegangene Fassung – keinen einfachgesetzlich wirksamen Ausschluss der aus den eingangs dargelegten Gründen grundsätzlich zu bejahenden Beihilfefähigkeit der Medikamente Cialis und Levitra Randnummer 71 (vgl. Urteil der 3. Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 1812/08 –, a.a.O. zur vorangegangenen Fassung der BhVO). Randnummer 72 Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO vielmehr – dem Grunde nach zunächst uneingeschränkt – unter anderem die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel abzüglich der in den Buchstaben
VO hinsichtlich potenzsteigernder Mittel Gebrauch gemacht worden sei.“ Randnummer 74 … „§ 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) BhVO betrifft nach wie vor unverändert Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel und verweist insoweit auf die Anlage 2 der BhVO „Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO)“. Die Verweisung in Nr. 4.1 der Anlage 2 auf die Arzneimittel-Richtlinien erfolgt mithin auch nach der Neufassung der BhVO nur in diesem eingeschränkten Rahmen.“ Randnummer 75 … „Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO F. 2009 in Verbindung mit Nr. 3.1 Satz 2 der
VO kein rechtlich wirksamer Ausschluss der Beihilfefähigkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Mittel.“ …. „Die AV – 'Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) vom 10. September 2009' – haben als bloße Verwaltungsvorschriften der Exekutive für sich genommen keine für das erkennende Gericht rechtsverbindliche Wirkung. Insbesondere wird durch sie kein teilweiser oder gar völliger Ausschluss der Beihilfefähigkeit von als therapiewirksam wissenschaftlich allgemein anerkannten Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln bewirkt. Randnummer 76 § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO F. 2009, wonach das zuständige Ministerium die Beihilfefähigkeit der in § 5 Abs. 2 Satz 1 BhVO genannten Aufwendungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen kann, bietet hierzu im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 77 Zum Einen beschränkt sich die Ermächtigung dem Wortlaut nach auf die Beihilfefähigkeit der ‚in Satz 1 genannten Aufwendungen’. Soweit es sich um die Aufwendungen für Arzneimittel handelt, betrifft Satz 1 (wie sich insbesondere auch aus der Bezugnahme auf die Anlage 2 ergibt) – wie oben bereits dargelegt – aber wiederum nur die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Mittel, so dass eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich allgemein anerkannte Mittel durch eine ministerielle Ausführungsvorschrift auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO bei einschränkender Auslegung – eine solche erscheint nach Auffassung der Kammer angesichts der weitreichenden Bedeutung einer derartigen Ermächtigung geboten – von vornherein ausscheidet.“ Randnummer 78 … „Aber selbst wenn man die Vorschrift im Sinne einer allgemein für alle Aufwendungen – gleichgültig ob wissenschaftlich anerkannt oder nicht – geltenden Ausschlussermächtigung auslegen wollte, was nach Auffassung der Kammer aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht regelgerecht wäre, würde die Bestimmung in Nr. 3.1 Satz 2 der
VO einen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen gleichwohl nicht rechtfertigen. Ein derartiger Ausschluss durch eine ministerielle Ausführungsvorschrift wäre nämlich mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht vereinbar Randnummer 79 (siehe hierzu beispielsweise: Urteile der
VO den – wie eingangs dargelegt – nach §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufwendungen dem Grunde nach gegebenen Beihilfeanspruch des Klägers nicht auszuschließen vermag Randnummer 90 (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 C 28.08 –, NVwZ-RR 2009, 730, zitiert nach JURIS).“ Randnummer 91 Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann auch im vorliegenden Fall die in Nr. 3.2 Satz 2 der
VO enthaltene Bezugnahme auf die Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen den nach der BhVO selbst zu bejahenden Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das Mittel Hyalubrix Fertigspritzen nicht zu Fall bringen. Randnummer 92 In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beihilfefähigkeit des Mittels Suplasyn zu verstehen Randnummer 93 (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 – 2 B 14.10 –, IÖD 2010, 230, zitiert nach JURIS). Randnummer 94 In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, dass es sich bei Suplasyn (Wirkstoff Hyaluronsäure) um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt. Das Gericht hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für dieses Mittel nach der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen allein deshalb verneint, weil diese Verordnung selbst mit Gesetzesrang in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22.11.2006 die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels von seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung abhängig gemacht hat. An diese Voraussetzung ist die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln aber weder in § 67 des Saarländischen Beamtengesetzes noch in der saarländischen BhVO geknüpft. Den Leistungsausschluss durch eine Verwaltungsvorschrift sieht – wie bereits ausgeführt – auch das Bundesverwaltungsgericht nicht als wirksam an Randnummer 95 (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 C 28.08 –, a.a.O.). Randnummer 96 Der Klage war daher nach Maßgabe des Urteilstenors stattzugeben. Randnummer 97 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 98 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Randnummer 99 Beschluss Randnummer 100 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 252,21 Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.