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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 551/10 Urteil Beihilfe zu den Aufwendungen für Hyalubrix-Fertigspritzen § 5 Abs 1 Nr 6 BhV SL

Beihilfe zu den Aufwendungen für Hyalubrix-Fertigspritzen Leitsatz 1. Der Arzneimittelbegriff des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO (juris: BhV SL) umfasst auch Medizinprodukte. (Rn.29) 2. Die Beihilfefähigkeit n

§ 5Abs. 1 Nr. 6 Bh

VO werde der Arzneimittelbegriff auch auf Medizinprodukte im Sinne von § 3 des Medizinproduktegesetzes ausgedehnt. Außerdem werde konkret der Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie für anwendbar erklärt. Der Abschnitt J der AMR führe diejenigen Medizinprodukte auf, die verordnungsfähig seien. Das Mittel „HYALUBRIX" sei nicht aufgeführt und somit auch nicht beihilfefähig. Eine Erweiterung des Arzneimittelbegriffs auf alle Medizinprodukte, die zur Anwendung am und im menschlichen Körper geeignet seien, würde zu einer erheblichen Ausgabensteigerung führen und dem Sinn der Beihilfegewährung widersprechen, denn noch bestehe der Grundsatz, dass die Beihilfe lediglich eine Ergänzung der dem Dienstherrn obliegenden Alimentation des Beamten darstelle. Die Beihilfe müsse sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die für ihn unabwendbar seien und denen er sich nicht entziehen könne. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stehe dem Kläger kein Beihilfeanspruch zu. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, eine rechtswidrige Auslegung der Beihilfevorschriften rechtswidrig fortzusetzen. Wenn in der Vergangenheit die Kosten für das Mittel anerkannt worden seien, so sei dies darauf zurückzuführen, dass in Zeiten großen Arbeitsdrucks die Aufwendungen nicht so intensiv geprüft werden könnten, wie dies eigentlich erforderlich wäre. Randnummer 12 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 16.03.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter), der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. Eine mündliche Verhandlung war im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entbehrlich. Randnummer 16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO erhoben. Randnummer 17 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 18 Insoweit kann hier dahinstehen, ob der Kläger sich mit Rücksicht auf die Mitteilung des Beklagten vom 13.04.2005 und entsprechende, in der Folgezeit ergangene Bewilligungsbescheide auf einen Vertrauensschutz berufen kann, was nach der bisherigen Rechtsprechung allerdings zu verneinen sein dürfte Randnummer 19 (siehe zuletzt OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.10.2010 – 1 A 213/10 –; VG Saarlouis, Urteil vom 08.10.2010 – 3 K 624/10 –). Randnummer 20 Der Kläger hat indes nach materiellem Beihilferecht einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Mittel Hyalubrix. Die diesen Anspruch verneinenden angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist Randnummer 22 (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Randnummer 23 Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen genügen der Beihilfebescheid des Beklagten vom 04.05.2010 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 18.05.2010 hinsichtlich der Ablehnung der begehrten Beihilfe nicht. Die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist mit dem anzuwendenden saarländischen Beihilferecht nicht zu vereinbaren. Randnummer 24 Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird Randnummer 25 (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie zuletzt Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10 –), Randnummer 26 im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG F. 2009 i.V.m. der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – in der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung. Randnummer 27 Auszugehen ist hier von §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO. Beihilfefähig sind danach aus Anlass einer Krankheit die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang unter anderem für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten „Arzneimittel“ abzüglich des in den Buchstaben a) bis c) der Vorschrift festgelegten, nach Apothekenabgabepreisen gestaffelten Eigenanteils, der nach Nr. 2. der

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VO von jeder verordneten Verpackung abzuziehen ist und sich hier für 10 Verpackungseinheiten auf 50,00 Euro beläuft Randnummer 28 (siehe hierzu VG Saarlouis, Urteile vom 04.04.1995 – 3 K 131/94 – und vom 06.03.2007 – 3 K 424/06 –). Randnummer 29 Zunächst scheitert der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch entgegen der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Auffassung nicht bereits daran, dass das dem Kläger verordnete Mittel Hyalubrix als nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes – MPG – Randnummer 30 (so die unter Nr. 05 388 erfolgte Einordnung des Mittels nach der vom Beklagten zitierten „Roten Liste“ – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise [Ärzte, Apotheker, Kliniken] richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/ Rote_Liste_(Arzneimittel) –) Randnummer 31 nicht unter den der früheren Rechtsprechung der

  1. Kammer des Verwaltungsgerichts zum Beihilferecht zugrunde gelegten engen Arzneimittelbegriff einzuordnen sein dürfte Randnummer 32 (siehe hierzu bspw. Urteile der
  2. Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 – und vom 08.06.2010 – 3 K 49/10 –). Randnummer 33 An diesem beihilferechtlichen Verständnis des in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO gebrauchten Begriffs „Arzneimittel“, das sich strikt an dem Arzneimittelbegriff des § 2 des Arzneimittelgesetzes – AMG – orientierte und Medizinprodukte von der Beihilfefähigkeit ausschloss, vermag das erkennende Gericht jedenfalls bezüglich der BhVO in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung nicht mehr festzuhalten. Abzustellen ist vielmehr auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf, ob nach objektiven Maßstäben von dem verordneten Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist Randnummer 34 (so bereits Urteil der
  3. Kammer vom 30.11.2010 – 3 K 302/10 – im Anschluss an OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 331/09 –, veröffentlicht in JURIS). Randnummer 35 Unter Abänderung des oben zitierten Urteils der Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 – hat das Oberverwaltungsgericht in seinem vorstehend genannten Beschluss hierzu Folgendes ausgeführt: Randnummer 36 „Soweit für den Senat ersichtlich, wird dieser enge, streng an das Arzneimittelgesetz angelehnte Arzneimittelbegriff für das Beihilferecht in der übrigen Rechtsprechung indes nicht vertreten. Davon ausgehend, dass die Beihilfevorschriften grundsätzlich – so auch im Saarland – keine Definition des Begriffs ‚Arzneimittel’ enthalten, sondern diesen voraussetzen, kann die Begriffsbestimmung des § 2 AMG angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen Randnummer 37 so BVerwG, Urteil vom 30.5.1996 - 2 .95 -, ZBR 1996, 314 = DÖD 1996, 259 = NVwZ-RR 1997,
  4. Randnummer 38 Unter Arzneimitteln im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen Randnummer 39 § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AMG i.d.F. vom 17.7.2009, BGBl. I S.
  5. Randnummer 40 Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen 'Roten Liste' oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten. Der Umstand, dass Präparate weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt sind, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Denn nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften Randnummer 41 vgl. etwa § 3 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, wonach beihilfefähig Aufwendungen sind, die in Krankheitsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge erwachsen, sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden beihilfefähig sind, Randnummer 42 ist entscheidend nicht auf eine formale Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen ….“ Randnummer 43 … … … Randnummer 44 „Die für den Streitfall anzuwendende Beihilfeverordnung beruht im Wesentlichen auf der Fassung vom 10.3.1987 (Amtsbl. S. 329). Auch wenn der ursprünglich verwendete Begriff ‚Heilmittel’ Randnummer 45 Amtsbl. 1987, 332; siehe auch die Ausführungsvorschriften zur BhVO in der Fassung vom 25.6.1987, GMBl. S. 190, hier ‚

§ 5zu Nummer 6 Ziffer 1’, Randnummer 46 in ‚Arzneimittel’ geändert wurde Randnummer 47 vgl. dazu die Änderungsverordnung vom 19.3.1990, Amtsbl. 1990, 363

(364), Randnummer 48 war damit keine Festlegung auf den spezifischen Begriffsinhalt des Arzneimittelgesetzes verbunden. Soweit in der Folge ‚Angleichungen’ an die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt sind (u.a. Berücksichtigung von Eigenanteilen, Begrenzung auf Festbeträge, Ausschluss von sog. Bagatellarzneimitteln etwa für Erkältungskrankheiten), blieb davon der beihilferechtliche Begriff des Arzneimittels unberührt. Randnummer 49 Aus den Ausführungsvorschriften zur BhVO ‚zu § 5 Abs. 1 zu Nummer 6’ in der für den Streitfall anzuwendenden Fassung Randnummer 50 abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band IV, SL 81 ff.
(91), Randnummer 51 ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf den Inhalt des der BhVO zugrunde liegenden beihilferechtlichen Arzneimittelbegriffs. Darauf, dass Nr. 4.1 der Richtlinien des Ministeriums für Inneres und Sport vom 15.4.2003 Randnummer 52 GMBl. S. 259
(261)Randnummer 53 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a) BhVO zumindest von der Systematik her eher für einen weiten als für einen engen Arzneimittelbegriff spricht, hat bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 10, 2. Absatz, des angefochtenen Urteils hingewiesen. Randnummer 54 Anders stellt sich die Rechtslage bzw. die Rechtspraxis augenscheinlich nach dem ab dem 1.1.2009 gültigen Beihilferecht dar. Hier heißt es in der ab diesem Zeitpunkt gültigen ‚

§ 5Abs.

1 zu Nummer 6’ Randnummer 55 abgedruckt bei Barth/Rheinstädter, a.a.O., S. 58 f., Randnummer 56 unter Ziffer 3.2: Randnummer 57 ‚Im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln sind auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, beihilfefähig. Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und die dazu gehörende Anlage V sind entsprechend anzuwenden.’ Randnummer 58 Unter Zugrundelegung dieser geänderten ‚

§ 5Abs.

1 zu Nummer 6’ geht der Beklagte bei der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Beihilfeverordnung offenkundig von einem erweiterten Arzneimittelbegriff im beihilferechtlichen Sinne aus, nach dem jedenfalls im Grundsatz auch Medizinprodukte beihilfefähig sein können. Dies ist deswegen bemerkenswert, weil dem keine Änderung des Wortlautes der einschlägigen Bestimmung zugrunde liegt. Das spricht dafür, dass bereits zuvor im Beihilferecht ein weiter Arzneimittelbegriff galt.“ Randnummer 59 Aus der vorstehend zitierten, für das erkennende Gericht überzeugenden Argumentation des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass an dem in der oben zitierten früheren Rechtsprechung der

  1. Kammer zugrunde gelegten engen Arzneimittelbegriff zumindest in Bezug auf die hier anzuwendenden, seit dem 01.01.2009 gültigen beihilferechtlichen Vorschriften nicht mehr festgehalten werden kann Randnummer 60 (vgl. Urteil der
  2. Kammer vom 30.11.2010 – 3 K 302/10 –, veröffentlicht in JURIS). Randnummer 61 Ist demnach aber auf den materiellen Zweckcharakter der ärztlichen Verordnung sowie darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem verordneten Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist, so hat das erkennende Gericht bezogen auf den vorliegenden Fall keinen Zweifel daran, dass der Arzneimittelbegriff im beihilferechtlichen Sinne erfüllt ist, weil davon auszugehen ist, dass die Anwendung des Mittels Hyalubrix Fertigspritzen bestimmt und geeignet war, eine Krankheit des Klägers durch Einwirkung auf seinen Körper zu heilen bzw. zu lindern. Letzteres ergibt sich aus der in der fachärztlichen Verordnung des Mittels zum Ausdruck kommenden Bejahung der therapeutischen Notwendigkeit und der diesbezüglichen fachlichen Kompetenz des behandelnden Arztes; beides hat der Beklagte nicht in Frage gestellt Randnummer 62 (zur Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure vgl. im Übrigen: VG München, Urteil vom 29.07.2010 – M 17 K 09.3233 –, zitiert nach JURIS [Suplasyn]; VGH Mannheim, Urteil vom 11.03.2010 – 10 S 3090/08 –, zitiert nach JURIS [„GO-ON“]; VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 – 19 K 4786/06 –, zitiert nach JURIS [Ostenil]; VG Regensburg, Urteil vom 18.02.2008 – RO 8 K 07.1650 –, zitiert nach JURIS [„GO-ON“]; VG Aachen, Urteil vom 03.05.2007 – 1 K 562/06 –, zitiert nach JURIS [Suplasyn]). Randnummer 63 Der demnach gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO zu bejahenden grundsätzlichen Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers stehen sonstige beihilferechtliche Vorschriften nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für die vom Beklagten herangezogene Nr. 3.2 der

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VO. Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift bestimmt zunächst im Einklang mit dem vorstehend dargelegten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff, dass im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, beihilfefähig sind. In Satz 2 der Verwaltungsvorschrift heißt es sodann, Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses – AMR – und die dazu gehörende Anlage V seien entsprechend anzuwenden. Aus dieser Verweisung sowie aus dem Umstand, dass das Mittel Hyalubrix in der vorgenannten Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie („Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“) nicht aufgeführt ist, schließt der Beklagte, dass das Mittel im vorliegenden Fall nicht beihilfefähig sei. Diese Annahme geht fehl. Randnummer 64 Es ist bereits fraglich, ob im Falle des Klägers eine entsprechende Anwendung der AMR zu einem Leistungsausschluss führen würde. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 AMR gilt der Ausschluss von Medizinprodukten von der Verordnungsfähigkeit im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nämlich nicht für solche Medizinprodukte, die nach den Bestimmungen der AMR in medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V einbezogen sind. Medizinisch notwendig im Sinne der zitierten Vorschriften ist ein Medizinprodukt gemäß § 29 AMR dann, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung nach Art und Ausmaß der Zweckerzielung zur Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 28 geeignet ist, eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht, der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben wären, hat der Beklagten nicht dargetan. Randnummer 65 Dieser Frage braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der nach dem Programm der BhVO grundsätzlich zu bejahende Beihilfeanspruch des Klägers nicht durch eine Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen werden kann. Dies ist mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht vereinbar Randnummer 66 (siehe hierzu Urteile der Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10, 6 K 728/10 und 6 K 735/10 –, veröffentlicht in JURIS). Randnummer 67 Die Kammer hat hierzu in den zitierten Entscheidungen vom 17. Februar 2011 – diese betreffen den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung erektiler Dysfunktion durch Nr. 3.1 der

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VO – das Folgende ausgeführt: Randnummer 68 „Dies (die Bejahung einer medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Medikation einer Krankheit – Anmerkung des erkennenden Gerichts) hat aber zur Folge, dass dem somit zu bejahenden grundsätzlichen Beihilfeanspruch des Klägers nur ein entsprechender durch saarländisches Beihilferecht bewirkter Ausschluss von der Beihilfefähigkeit entgegen gehalten werden könnte, der sich im Übrigen an höherrangigem Recht (Fürsorgepflicht, Gleichheitssatz) messen lassen müsste Randnummer 69 (VG Saarlouis, Urteil vom 03.03.2009 – 3 K 1812/08 – a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 1.07 und 2 C 24.07 – a.a.O.).“ Randnummer 70 … „Im vorliegenden Fall kommt es hierauf (auf die Vereinbarkeit eines Leistungsausschlusses mit dem Gleichheitssatz und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn – Anmerkung des erkennenden Gerichts) indes nicht entscheidungserheblich an, denn auch die saarländische Beihilfeverordnung in der hier anzuwendenden, am 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung enthält – ebenso wie bereits die vorangegangene Fassung – keinen einfachgesetzlich wirksamen Ausschluss der aus den eingangs dargelegten Gründen grundsätzlich zu bejahenden Beihilfefähigkeit der Medikamente Cialis und Levitra Randnummer 71 (vgl. Urteil der 3. Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 1812/08 –, a.a.O. zur vorangegangenen Fassung der BhVO). Randnummer 72 Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO vielmehr – dem Grunde nach zunächst uneingeschränkt – unter anderem die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel abzüglich der in den Buchstaben

  1. a)bis
  2. c)der Vorschrift nach dem jeweiligen Apothekenabgabepreis gestaffelt aufgeführten Eigenanteile. In § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO folgt sodann die so genannte Festbetragsregelung in Analogie zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. In § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO schließlich trifft die Beihilfeverordnung eine explizite Ausschlussregelung: Nicht beihilfefähig sind danach Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie die Aufwendungen für
  3. a)Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  4. b)Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
  5. c)Abführmittel, ausgenommen bei schweren Erkrankungen und
  6. d)Arzneimittel gegen Reisekrankheiten. Arzneimittel bei erektiler Dysfunktion sind in der Vorschrift (ebenso wie hyaluronsäurehaltige Medizinprodukte – Anmerkung des erkennenden Gerichts) demgegenüber nicht erwähnt. Bei gesetzessystematischer Auslegung der BhVO deutet dies bereits darauf hin, dass derartige Arzneimittel – nach dem Willen des Verordnungsgebers – eben nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden sollten, andernfalls hätte es nach zutreffender Auffassung des Klägers nahe gelegen, sie in die Ausschlussregelung mit einzubeziehen.“ Randnummer 73 … „Eine Ausschlussregelung bezüglich der hier streitgegenständlichen Arzneimittel ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch weder (wie bereits in der Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der 3. Kammer vom 03.03.2009 geltend gemacht) aus einer entsprechenden Anwendung der Arzneimittel-Richtlinien – AMR – des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Nr. 4.1 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO“ … „noch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO, der das Ministerium ermächtige, die Beihilfefähigkeit von Mitteln einzuschränken oder ganz auszuschließen, wovon in Nr. 3.1 der

§ 5Abs. 1 Nr. 6 Bh

VO hinsichtlich potenzsteigernder Mittel Gebrauch gemacht worden sei.“ Randnummer 74 … „§ 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) BhVO betrifft nach wie vor unverändert Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel und verweist insoweit auf die Anlage 2 der BhVO „Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO)“. Die Verweisung in Nr. 4.1 der Anlage 2 auf die Arzneimittel-Richtlinien erfolgt mithin auch nach der Neufassung der BhVO nur in diesem eingeschränkten Rahmen.“ Randnummer 75 … „Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO F. 2009 in Verbindung mit Nr. 3.1 Satz 2 der

§ 5Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Bh

VO kein rechtlich wirksamer Ausschluss der Beihilfefähigkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Mittel.“ …. „Die AV – 'Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) vom 10. September 2009' – haben als bloße Verwaltungsvorschriften der Exekutive für sich genommen keine für das erkennende Gericht rechtsverbindliche Wirkung. Insbesondere wird durch sie kein teilweiser oder gar völliger Ausschluss der Beihilfefähigkeit von als therapiewirksam wissenschaftlich allgemein anerkannten Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln bewirkt. Randnummer 76 § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO F. 2009, wonach das zuständige Ministerium die Beihilfefähigkeit der in § 5 Abs. 2 Satz 1 BhVO genannten Aufwendungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen kann, bietet hierzu im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 77 Zum Einen beschränkt sich die Ermächtigung dem Wortlaut nach auf die Beihilfefähigkeit der ‚in Satz 1 genannten Aufwendungen’. Soweit es sich um die Aufwendungen für Arzneimittel handelt, betrifft Satz 1 (wie sich insbesondere auch aus der Bezugnahme auf die Anlage 2 ergibt) – wie oben bereits dargelegt – aber wiederum nur die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Mittel, so dass eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich allgemein anerkannte Mittel durch eine ministerielle Ausführungsvorschrift auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 BhVO bei einschränkender Auslegung – eine solche erscheint nach Auffassung der Kammer angesichts der weitreichenden Bedeutung einer derartigen Ermächtigung geboten – von vornherein ausscheidet.“ Randnummer 78 … „Aber selbst wenn man die Vorschrift im Sinne einer allgemein für alle Aufwendungen – gleichgültig ob wissenschaftlich anerkannt oder nicht – geltenden Ausschlussermächtigung auslegen wollte, was nach Auffassung der Kammer aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht regelgerecht wäre, würde die Bestimmung in Nr. 3.1 Satz 2 der

§ 5Abs. 1 Nr. 6 Bh

VO einen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen gleichwohl nicht rechtfertigen. Ein derartiger Ausschluss durch eine ministerielle Ausführungsvorschrift wäre nämlich mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht vereinbar Randnummer 79 (siehe hierzu beispielsweise: Urteile der

  1. Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 1812/08 – a.a.O. und vom 20.04.2010 – 3 K 2009/09 –, veröffentlicht in JURIS). Randnummer 80 Zwar steht die BhVO selbst seit der hier anzuwendenden Fassung des § 98 SBG (jetzt § 67 SBG) auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage Randnummer 81 (hierzu sowie zur Problematik der vorherigen Rechtslage zuletzt: Urteil der
  2. Kammer vom 20.01.2009 – 3 K 268/08 –, veröffentlicht in JURIS). Randnummer 82 Diese ermächtigt das zuständige Ministerium aber nicht dazu, Beihilfeansprüche, die – wie hier – nach dem zugrunde liegenden beihilferechtlichen System dem Grunde nach zu bejahen sind, durch Ausführungsrichtlinien in erheblichem Umfang zu beschränken oder gar gänzlich auszuschließen. Randnummer 83 Nach § 98 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes – SBG – in der hier anzuwendenden, bis 31.03.2009 gültig gewesenen Fassung regelt das zuständige Ministerium (seinerzeit für Inneres und Sport) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Diese Ermächtigung umfasst nicht die Möglichkeit, entsprechende Regelung durch Verwaltungsvorschriften zu treffen Randnummer 84 (so schon Urteile der
  3. Kammer vom 09.07.2008 – 3 K 249/08 –, vom 10.06.2008 – 3 K 31/08, 3 K 369/06 und 3 K 49/08–, veröffentlicht in JURIS, und Urteil vom 06.05.2008 – 3 K 1320/07 –, veröffentlicht in JURIS sowie LKRZ 2008, 352, alle zur Ermächtigungsgrundlage in § 98 Abs. 4 SBG a.F. in Bezug auf einen 15-prozentigen Eigenanteil bei Heilbehandlungen; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 C 28.08 –, NVwZ-RR 2009, 730, zitiert nach JURIS). Randnummer 85 In § 98 Abs. 4 SBG (§ 67 Abs. 4 n.F.) hat sich der Saarländische Gesetzgeber dafür entschieden, dass die Pflicht zur Gewährung von Beihilfe durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und nicht durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren ist und dass in dieser Rechtsverordnung insbesondere auch der teilweise oder völlige Ausschluss von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln zu bestimmen sind. Damit hat der Saarländische Gesetzgeber den Regelungsgegenstand und die Form, in der die einschlägigen Bestimmungen zu treffen sind, verbindlich festgelegt. Raum für Verwaltungsvorschriften besteht in diesem System lediglich, um Bestimmungen der BhVO zu interpretieren und zu konkretisieren. Unstatthaft ist es dagegen, das dem Verordnungsgeber eingeräumte Regelungsrecht in der Verordnung – teilweise – auf die Verwaltung zu übertragen. Die Zulässigkeit einer derartigen Subdelegation hätte gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 4 SVerf vorausgesetzt, dass in der ermächtigenden Gesetzesnorm selbst eine Weiterübertragung der Regelungsbefugnis vorgesehen wäre, was in § 98 SBG (§ 67 n.F.) jedoch nicht der Fall ist Randnummer 86 (vgl. Urteile der
  4. Kammer vom 09.07.2008 – 3 K 249/08 –, vom 10.06.2008 – 3 K 31/08, 3 K 369/06 und 3 K 49/08– und Urteil vom 06.05.2008 – 3 K 1320/07 –, a.a.O. m. w. Nachw.). Randnummer 87 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangene Ausführungsvorschriften ungeachtet des Umstandes, dass sie vom selben Verfasser stammen mögen wie die Beihilfevorschriften selbst, nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden und daher nicht selbständig neue Leistungsbeschränkungen oder Leistungsausschlüsse schaffen Randnummer 88 (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 C 28.08 –, NVwZ-RR 2009, 730, zitiert nach JURIS). Randnummer 89 Dies hat aber zur Folge, dass die vom Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift Nr. 3.1 Satz 2

§ 5Abs. 1 Nr. 6 Bh

VO den – wie eingangs dargelegt – nach §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufwendungen dem Grunde nach gegebenen Beihilfeanspruch des Klägers nicht auszuschließen vermag Randnummer 90 (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 C 28.08 –, NVwZ-RR 2009, 730, zitiert nach JURIS).“ Randnummer 91 Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann auch im vorliegenden Fall die in Nr. 3.2 Satz 2 der

§ 5Abs. 1 Nr. 6 Bh

VO enthaltene Bezugnahme auf die Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen den nach der BhVO selbst zu bejahenden Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das Mittel Hyalubrix Fertigspritzen nicht zu Fall bringen. Randnummer 92 In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beihilfefähigkeit des Mittels Suplasyn zu verstehen Randnummer 93 (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 – 2 B 14.10 –, IÖD 2010, 230, zitiert nach JURIS). Randnummer 94 In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, dass es sich bei Suplasyn (Wirkstoff Hyaluronsäure) um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne handelt. Das Gericht hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für dieses Mittel nach der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen allein deshalb verneint, weil diese Verordnung selbst mit Gesetzesrang in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22.11.2006 die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels von seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung abhängig gemacht hat. An diese Voraussetzung ist die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln aber weder in § 67 des Saarländischen Beamtengesetzes noch in der saarländischen BhVO geknüpft. Den Leistungsausschluss durch eine Verwaltungsvorschrift sieht – wie bereits ausgeführt – auch das Bundesverwaltungsgericht nicht als wirksam an Randnummer 95 (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 C 28.08 –, a.a.O.). Randnummer 96 Der Klage war daher nach Maßgabe des Urteilstenors stattzugeben. Randnummer 97 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 98 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Randnummer 99 Beschluss Randnummer 100 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 252,21 Euro festgesetzt.

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