Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers für den Neuwagenkauf: Schadenspauschalierung im Falle der Annahmeverweigerung Orientierungssatz 1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers verwendete Formulierung " Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist" verstößt weder gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB noch gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB. Denn die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens schließt zugleich den Nachweis ein, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist (Rn.40) . 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VIII ZR 165/11) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend AG Saarlouis, 21. Januar 2010, 28 C 1383/09 nachgehend BGH, 27. Juni 2012, VIII ZR 165/11, Hinweisbeschluss Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis - Az.: 28 C 1383/09 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Frage geht, ob der Berechnung der Schadenspauschale der Brutto- oder aus dem Nettokaufpreis zugrunde zu legen ist. V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.967,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Durch Vertrag vom 29. Januar 2009, zu dessen Inhalt auf Blatt 7 d. A. Bezug genommen wird, kaufte die Beklagte von der Klägerin, die einen Kraftfahrzeughandel betreibt, zum vereinbarten Preis von 20.500 € ein Neufahrzeug der Marke Toyota Corolla Verso. Randnummer 2 Der Vertrag enthält ferner einen handschriftlichen Zusatz, in dem es heißt: „Mitsubishi Colt, EZ 1995, FZG wird verschrottet, - 2.500 € Abwrackprämie (vorbehaltlich der Zahlung) siehe Zusatzvereinbarung.“ ... 04.02.08 Kopie erhalten. Randnummer 3 Die in den Kaufvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bestimmen unter "V. Abnahme" Folgendes: Randnummer 4 "1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Randnummer 5 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist." Randnummer 6 Unter dem 04.02.2009 trafen die Parteien außerdem eine Zusatzvereinbarung zur staatlichen Umweltprämie. Insoweit wird auf Blatt 8 d. A. verwiesen. Randnummer 7 Nachdem die Umweltprämie nicht gezahlt wurde, verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Mai 2009 die Abnahme des Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, ferner die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Randnummer 8 Mit Anwaltsschreiben vom 26.06.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund der Abnahmeverweigerung der Beklagten gemäß den dem Kaufvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz geltend mache und forderte sie zur Zahlung eines Betrages von 2.967,- € auf, entsprechend 15 % aus einem Betrag von 19.780,- (20.500 € abzüglich 720 €). Ferner verlangte sie die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.967,- € und setzte der beklagten hierfür eine Frist bis zum 10.07.2009. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 25, 26 d. A. Bezug genommen. Randnummer 9 Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Forderung weiter verfolgt. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen Randnummer 12 an sie einen Betrag in Höhe von 2.967,- € sowie weitere 265,70 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2009 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Das Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 102 ff. d. A.) vollumfänglich stattgegeben. Randnummer 16 Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 17 Die Beklagte schulde der Klägerin gemäß §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit Ziffer V. Nr. 2 der der Bestellung vom 29.01.2009 zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen Schadensersatz in Höhe von 2.967 €. Die Bestellung habe nicht unter der auflösenden Bedingung der Gewährung der staatlichen Umweltprämie gestanden. Die entsprechende handschriftliche Passage sei im Vertrag durchgestrichen. Eine Klarstellung dazu enthalte die Zusatzvereinbarung vom 04.02.2009. Im Übrigen folge auch nichts anderes aus der Aussage des Zeugen .... Aus dessen Bekundungen und der Urkunde vom 29.01.2009 sowie der Zusatzvereinbarung ergebe sich, dass die Beklagte auch für den Fall der Nichtzahlung der Umweltprämie zur Zahlung eines Kaufpreises von 20.500 € verpflichtet sein sollte. Hiervon sei offensichtlich auch die Beklagte selbst ausgegangen, da sie sich nach der Mitteilung, dass die Umweltprämie nicht gewährt werde, auf Vorschlag des Zeugen ... um einen anderweitigen Verkauf des in Zahlung gebrachten Fahrzeugs bemüht habe. Der Aussage des Zeugen ... sei zu entnehmen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis der näheren Bedingungen zur Gewährung der staatlichen Umweltprämie gehabt habe und ob diese für die Beklagte in Betracht gekommen seien. E s sei außerdem nicht nachgewiesen, dass die Parteien eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags vereinbart hätten. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen ... und ... könne das Gericht eine Überzeugung hiervon nicht gewinnen. Der Beklagte stehe auch kein recht zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB oder zum Rücktritt zu, so dass sie zum Schadensersatz verpflichtet sei. Diesen hätten die Parteien rechtswirksam pauschal auf 15 % des Bruttokaufpreises beziffert. Die Höhe der Pauschale sei auch nach Maßgabe des § 309 Nr. 5a BGB nicht zu beanstanden. Die Zuerkennung der vorgerichtlichen Kosten finde ihre Rechtsgrundlage im Verzug der Beklagten mit der Begleichung der Hauptforderung. Randnummer 18 Dieses, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.01.2010 zugestellte Urteil ficht die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung an, die mit am 24.02.2010 vorab per Telefax beim Landgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz eingelegt begründet wurde. Randnummer 19 Die Beklagte rügt Verletzung materiellen Rechts, soweit das Amtsgericht die Klausel V. Nr. 2 für wirksam erachtet habe. Diese verstoße gegen § 309 Nr. 5a/b BGB (Bl. 127 ff. d. A.). Rechtsfehlerhaft sei ferner die Auffassung, dass die Höhe der Pauschale mit 15 % wirksam vereinbart sei (Bl. 129 f. d. A.). Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin durch einen anderweitigen Verkauf des Fahrzeugs gar keinen Schaden erlitten habe. Die Nachfrage sei damals größer gewesen als das Angebot. Rechtsfehlerhaft habe das Erstgericht außerdem der Schadensberechnung den Bruttokaufpreis zugrunde gelegt (Bl. 132 d. A.). Gerügt werde auch, dass das Amtsgericht die Angemessenheit der Nebenforderung trotz des Bestreitens der beklagten nicht problematisiert habe. Randnummer 20 Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts fehlerhaft, da es die von der Beklagten benannten Zeugen ... und ... nicht zur Behauptung der Beklagten gehört habe, dass von Anfang an ein Vertragsschluss nur unter der Bedingung eines Kaufpreises von 18.000 – 18.500 € gewollt gewesen sei. Im Übrigen habe es die Aussage des Zeugen ... nicht zutreffend gewürdigt (Bl. 133 f. d. A.). das Urteil sei auch falsch, soweit das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 123 BGB oder einen Rücktrittsanspruch verneint habe. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung des am 21.01.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarlouis, Geschäftsnummer 28 C 1383/09, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 26 Hinsichtlich des Sachverhaltes und des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil und auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 27 Beide Parteien haben angeregt, die Revision zuzulassen, soweit es um die Frage geht, ob der Brutto- oder Nettokaufpreis als Basis für die Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes heranzuziehen ist (Bl. 165, 158 d. A.). II. Randnummer 28 Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen und die Feststellungen der Kammer rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Randnummer 29 Nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Amtsgerichts haben die Parteien einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 20.500 € geschlossen und die tatsächliche Zahlung einer Abwrackprämie nicht als Bedingung vereinbart. Randnummer 30 Die mit der Berufung vorgebrachten Rügen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sind nicht begründet. Randnummer 31 Die Kammer ist an die in erster Instanz festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen gebunden, soweit diese rechtsfehlerfrei erfasst sind und nicht nach § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist nur eingeschränkt nachprüfbar, da es sich auch um Tatsachenfeststellungen handelt. Nur soweit die Beweiswürdigung von Rechtsfehlern beeinflusst ist, etwa wenn sich das Gericht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, wenn die Würdigung gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Gericht Beweisregeln missachtet hat (dazu u.a.: Musielak, ZPO, 7. Auflage, 2009, § 546, Rdnr. 9 f; § 529, Rdnr. 1 ff), ist dem Berufungsgericht eine neue Tatsachenfeststellung möglich. Randnummer 32 Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen könnten, liegen jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Vernehmung der Zeugen ... und ... zur Behauptung der Beklagten, der Vertrag sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass die Abwrackprämie in Höhe von 2.500 € tatsächlich gezahlt werde, nicht geboten. Diese beiden Zeugen wurden zu Überlegungen der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses benannt. Zu der streitigen Behauptung, ob der Vertrag unter der behaupteten Bedingung geschlossen werden sollte, wurde seitens der Beklagten nur der Zeuge ... benannt (Seit 3 der Klageerwiderung, Bl. 15 d. A.). Randnummer 33 Die Beweiswürdigung entspricht auch im Übrigen den Anforderungen des § 286 ZPO. Das Amtsgericht hat den Prozessstoff und das Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig und zutreffend gewürdigt. Soweit die Berufung rügt, das Erstgericht habe die Aussage de Zeugen ... nicht zutreffend gewürdigt, indem es auf dessen Deutschkenntnisse abgestellt habe, verkennt sie, dass das Amtsgericht in erster Linie auf die Widersprüche gegenüber der Aussage des Zeugen ... abgestellt und der Aussage des Zeugen ... im Ergebnis kein größeres Gewicht beigemessen hat, so dass von einem non-liquet auszugehen war. Die Beweislast für die behauptete Bedingung oblag der Beklagten, was das Erstgericht zutreffend unterstellt hat. 2. Randnummer 34 Ebenso wenig kann nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Amtsgerichts angenommen werden, dass es zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kam. Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich und von der Berufung auch nicht dargetan. 3. Randnummer 35 Das Amtsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer V. Nr. 2. der dem Vertrag der Parteien zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen wirksam ist. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.