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Landessozialgericht für das Saarland 9. Senat L 9 AS 9/11 B ER Beschluss Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verletzung von Mitwirkungspflichten - Nic

Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verletzung von Mitwirkungspflichten - Nichtteilnahme an ärztlicher Untersuchung - keine Anwendung des § 66 SGB 1 - keine Umdeutung des Entziehungsbescheides in Sank

§ 66Nr.

1; BSG-Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R = BSGE 101, 260 =

§ 60Nr.

2; BSG-Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 78/08 R = BSGE 104, 26 =

§ 66Nr.

5). Dies gilt auch, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – die Leistung nur teilweise versagt wird, und zwar jedenfalls dann, wenn sich der Antragsteller ausschließlich gegen die teilweise Versagung der Leistung wendet, hinsichtlich der Leistungshöhe im Übrigen aber keine Beanstandungen vorbringt. Denn auch in einem derartigen Fall hat er über die (teilweise – und zwar insoweit, als er die versagte Leistung betrifft –) Aufhebung des Versagensbescheides hinaus kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Daher ist Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits nicht der materielle Anspruch an sich, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt sich bei der (teilweisen) Aufhebung des Versagensbescheides von selbst; gegen eine eventuelle Untätigkeit der Behörde ist der Betroffene durch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage geschützt (vgl. BSG-Urteil vom 17.02.2004 a.a.O.). Randnummer 14 Da es sich mithin bei der in dem Verfahren S 12 AS 158/11 erhobenen Klage um eine reine Anfechtungsklage mit dem Ziel handelt, die Bescheide vom 20.01.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2011 insoweit aufzuheben, als dadurch die Leistung wegen fehlender Mitwirkung teilweise versagt worden ist, ist entscheidend, ob dieser Klage aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht; hieraus folgt für ein einstweiliges Rechtsschutzbegehren die Anwendbarkeit entweder des § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG oder des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Randnummer 15 Vorliegend hat die erhobene Anfechtungsklage aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des SG aufschiebende Wirkung, so dass die Anwendung des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ausscheidet. Randnummer 16 Zwar bestimmt § 39 Nr. 1 SGB II in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung gegen einen Verwaltungsakt haben, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Unter eine dieser Fallgruppen fallen die vorliegend angefochtenen Bescheide, mit denen die Leistung teilweise wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht versagt worden ist, aber nach dem klaren Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II nicht, weil eine solche Leistungsversagung gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder aber auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet ist (so auch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 08.04.2010, Az.: L 7 AS 304/10 ER-B m.w.N.). Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass die Versagung oder Entziehung von Leistungen wegen unterlassener Mitwirkung nach § 66 SGB I eine Entscheidung „über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ darstellt, für die nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung des § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung eingreifen sollte. Denn durch die Neufassung des § 39 SGB II mit Wirkung zum 01.01.2009 ist eine Änderung dahingehend eingetreten, dass angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm die auf § 66 SGB I gestützte Versagung der Leistung im Falle der Anfechtung nicht mehr von der in § 39 SGB II geregelten sofortigen Vollziehbarkeit erfasst wird. Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung vom 08.03.2010 (Az.: L 13 AS 34/10 B ER) insoweit ausgeführt hat, dass nach der Begründung des Gesetzes eine Änderung in dieser Hinsicht nicht gewollt gewesen sei, vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen. Denn die Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestags-Drucksache 16/10810 Seite 50) weisen aus, dass mit den zum 01.01.2009 erfolgten Änderungen des § 39 SGB II die Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, deutlicher herausgestellt werden sollten. Dies bedeutet aber nicht, dass von Seiten des Gesetzgebers ausschließlich eine Erweiterung der zuvor geltenden Regelung beabsichtigt war (so aber LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.03.2010 a.a.O.). Vielmehr belegen die Gesetzesmaterialien, dass auch eine Einschränkung der Norm vorgenommen worden ist, indem ausgeführt wird: „Dagegen hat der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide künftig aufschiebende Wirkung …“. Auch wenn dann weiter ausgeführt wird, dass „neben den Verwaltungsakten, die Leistungen nach diesem Buch teilweise oder vollständig versagen oder entziehen, auch der Widerspruch gegen Sanktionsbescheide keine aufschiebende Wirkung hat …“, kann angesichts des eindeutigen und hiervon abweichenden Gesetzeswortlauts nicht davon ausgegangen werden, dass von der Neufassung des § 39 SGB II auch Verwaltungsakte erfasst werden, die Grundsicherungsleistungen unter Anwendung der §§ 62, 66 SGB I versagen. Randnummer 17 Da der Antragsgegner, weil er von der Anwendbarkeit des § 39 Nr. 1 SGB II ausgeht, aber die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig erhobenen Klage der Antragsteller in dem Verfahren S 12 AS 158/11 missachtet, ist es in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG erforderlich, die aufschiebende Wirkung der Klage ausdrücklich festzustellen (so auch LSG Baden-Württemberg vom 08.04.2010 a.a.O. m.w.N.). Diese entsprechend § 86b Abs. 1 SGG zu treffende (stattgebende und vorläufige) Entscheidung hilft den Antragstellern allerdings allein nicht weiter, weil damit noch nichts über eine einstweilige Leistungsgewährung durch den Grundsicherungsträger gesagt ist und die Antragsteller folglich – bei fehlender anderweitiger Bedarfsdeckung – gleichsam schutzlos gestellt würden. Deshalb ist in derartigen Fällen der Leistungsversagung ausnahmsweise auch die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs nach § 86b Abs. 2 SGG zu bejahen (so auch LSG Baden-Württemberg vom 08.04.2010 a.a.O. m.w.N.). Hiergegen kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes ein klares Rangverhältnis zwischen § 86b Abs. 1 und Abs. 2 SGG hergestellt werde, der bei Anwendbarkeit des § 86b Abs. 1 SGG die Heranziehung des § 86b Abs. 2 SGG in jedem Fall ausschließe (so aber LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.03.2010 a.a.O.). Dies gilt nach der Überzeugung des Senats aber jedenfalls nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage lediglich unter entsprechender Heranziehung des § 86b Abs. 1 SGG festgestellt wird, denn ein ausdrücklich in § 86b Abs. 1 SGG genannter Fall liegt bei einer derartigen Fallgestaltung gerade nicht vor. Randnummer 18 Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Randnummer 19 Hinsichtlich dieses Begehrens der Antragsteller kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung hängt hierbei vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in derartigen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 08.04.2010 a.a.O. m.w.N.). Randnummer 20 Im vorliegenden Fall ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb geboten, weil die von den Antragstellern angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind. Randnummer 21 Denn die von dem Antragsgegner herangezogenen Vorschriften der §§ 62, 66 SGB I konnten vorliegend nicht Grundlage für eine Versagung der den Antragstellern zustehenden Leistungen sein. Die in den §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten sind nämlich nur und ausschließlich dann (ergänzend) heranzuziehen, solange und soweit nicht Regelungen über besondere Mitwirkungsobliegenheiten existieren, die den Lebenssachverhalt ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regeln (vgl. BSG-Urteil vom 19.09.2008 a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 20.02.2009, Az.: L 5 B 376/08 AS ER). Randnummer 22 Eine solche abweichende Regelung stellt vorliegend aber die in § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) normierte Pflicht dar, zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Zwar normiert auch § 62 SGB I die Pflicht, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen; die Pflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ist jedoch auf die spezifischen Zwecke des SGB II ausgerichtet. So regelt § 309 SGB III in Abs. 2 die Zwecke, die der Leistungsträger mit der Meldeaufforderung in rechtmäßiger Weise verfolgen kann. Meldeaufforderungen zu anderen als dort genannten Zwecken unterfallen nicht dem Regelungssystem des SGB III bzw. des SGB II (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 20.02.2009 a.a.O. m.w.N.). In § 59 SGB II hat der Gesetzgeber demzufolge eine in sich geschlossene Regelung getroffen, die sowohl die Pflichten als auch die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung dieser Pflichten (§ 31 Abs. 2 SGB II) normiert. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des SGB I ist insoweit ausgeschlossen (so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 20.02.2009 a.a.O.; offen gelassen in LSG Baden-Württemberg vom 08.04.2010 a.a.O.; a.A. Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2009, Az.: L 19 B 255/09 AS ER und vom 23.05.2007, Az.: L 19 B 47/07 AS ER). Randnummer 23 Vorliegend hat der Antragsgegner die ärztliche Untersuchung der Antragsteller zum Zwecke der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Antragsteller angeordnet, mithin zu dem in § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III genannten Zweck (Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug). Der Rückgriff auf die Regelungen des SGB I war dem Antragsgegner damit versperrt. Randnummer 24 Auch eine Umdeutung des Leistungsversagungsbescheides nach § 66 SGB I in einen Sanktionsbescheid nach § 31a SGB II kommt nicht in Betracht. Nach § 43 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Ein Bescheid nach § 66 SGB I und ein solcher nach § 31 SGB II verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele. Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Charakter der §§ 60ff, 66 SGB I und des § 31 SGB II. Während der Sanktionstatbestand des § 31 SGB II zwingend eine zeitlich vorgegebene gestaffelte Sanktionierung anordnet, sieht § 66 SGB I bei Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung ein Aufleben des Leistungsanspruchs für die Zukunft sowie gemäß § 67 SGB I eine Ermessensausübung hinsichtlich einer nachträglichen Leistungserbringung für die Vergangenheit vor (so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 20.02.2009 a.a.O.). Randnummer 25 Da die Bedürftigkeit der Antragsteller zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, war der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mithin zu verpflichten, den Antragsgegnern vorläufig für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2011 sowie für den Monat Juli 2011 monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 659,00 € zu gewähren, hinsichtlich des Zeitraums vom 01.04. bis 30.06.2011 aber nur in Höhe von jeweils 623,10 €. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit Bescheiden vom 18.03.2011 das Arbeitslosengeld II der Antragsteller jeweils für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2011 gem. § 31a SGB II monatlich um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des den Antragsgegnern jeweils zustehenden Gesamtbetrages, konkret in Höhe von 35,90 € monatlich, abgesenkt hat. Diese Entscheidung erweist sich aber als rechtmäßig. Denn mit ihrer Weigerung, an der für den 17.01.2011 anberaumten ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, haben die Antragsteller die ihnen aus § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III obliegende Verpflichtung verletzt, so dass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 6 SGB III erfüllt sind; ein wichtiger Grund, der die Antragsteller zur Ablehnung der ärztlichen Untersuchung berechtigt hätte, ist hierbei auch für den Senat nicht erkennbar. Damit liegt eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II vor, die zwingend eine Minderung des Arbeitslosengeldes II gem. § 31a Abs. 1 SGB II nach sich zieht. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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