Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Gläubigerbenachteiligung durch eine Grundstücksveräußerung Leitsatz Die Veräußerung eines Grundstücks zu einer wertgleichen Gegenleistung unterliegt der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG, wenn sie in dem Vorsatz vorgenommen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Vorsatz ist nachgewiesen, wenn der Schuldner das Grundstück in der erklärten Absicht veräußert, die Immobiliarvollstreckung zu erschweren und die Inaussichtstellung dieser Erschwernis dazu dient, die anfechtende Gläubigerin zu einem vergleichsweisen Forderungsverzicht zu bewegen. (Rn.57) (Rn.58) (Rn.61) (Rn.62) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 12. Juni 2008, 2 O 214/08, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Gerichts Saarbrücken vom ... –Az. – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 199.433 EUR festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die geschiedene Ehefrau des M. C. (im Folgenden: Schuldner). Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit in Klage und Widerklage über Sicherungshypotheken, die die Beklagte im Wege der Vollstreckung eines Arrestbefehls zur Sicherung von gegen den Schuldner gerichteten Unterhaltsansprüchen eintragen ließ. Randnummer 2 Die Beklagte ging mit dem Schuldner am 23.12.2003 die Ehe ein, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Das Scheidungsverfahren wurde am 21.05.2004 rechtshängig, wohingegen die endgültige Trennung der Eheleute zum 21.10.2006 erfolgte. Randnummer 3 Der Schuldner war bis Ende 2007 als Steuerberater tätig und erzielte Nebeneinkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. In seinem Eigentum standen folgende Immobilien: Randnummer 4 - eine im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 9085 eingetragene Eigentumswohnung, 81/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04 Nr. 955, Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Erdgeschoss und dem Kellerraum Nr. 2 im Garagengeschoss; Randnummer 5 - eine im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 9088 eingetragene Eigentumswohnung, 60/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04, Nr. 955, Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 5 im Garagengeschoss; Randnummer 6 - eine im Grundbuch von ... auf Blatt 8064 eingetragene Eigentumswohnung, 160/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 9, Nr. 383/72, Gebäude- und Freifläche, Straße, 3,96 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoss, drei Kellerräumen im Kellergeschoss und drei Abstellräumen im Dachgeschoss (Rückgebäude), Nr. 5 laut Aufteilungsplan; Randnummer 7 - ein im Grundbuch von ... auf Blatt 808, lfd. Nr. 3, Flur 1, Nr. 115/4, eingetragenes Zweifamilienhauses, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Straße, 8,92 Ar groß. Randnummer 8 Am 19.10.2007 schloss der Kläger mit dem Schuldner vor dem Notar Dr. ... u.a. folgende Verträge: Randnummer 9 - Urkundenrollennummer ... (GA I Bl. 17 ff.): Kaufvertrag mit Auflassung über die im Grundbuch von ... eingetragene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 35.000 EUR. Randnummer 10 - Urkundenrollennummer ... (GA I Bl. 5 ff.): Übertragungsvertrag mit Auflassung über das im Grundbuch von ... eingetragene Zweifamilienhaus. Der Grundbesitz wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts hinsichtlich der Wohnung im gesamten Erdgeschoss und der Kellerräume sowie des Gartens übertragen. Als Gegenleistung wurde unter § 3 des Vertrages die Zahlung eines Abstandsgeldes in Höhe von 210.000 EUR vereinbart. In Ansehung des vorbehaltenen Wohnungsrechts sollte ein Betrag von 157.800 EUR nach Vereinbarung der Beteiligten als abgegolten gelten. Randnummer 11 Der Eigentumsübertragungsanspruch wurde jeweils durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Am 29.10.2007 wurden zu Gunsten der Beklagten gemäß Arrestbefehl des Gerichts Saarbrücken vom 26.10.2007, Az.: ..., im Grundbuch von ..., Blatt 8064, Abteilung III eine Höchstbetragssicherungshypothek über 29.433 EUR und im Grundbuch von ..., Blatt 808, Flurstück 114/4 eine Höchstbetragssicherungshypothek über 170.000 EUR eingetragen. Beide Höchstbetragungssicherungshypotheken traten im Rang hinter die Auflassungsvormerkungen zurück. In der Folge wurde der Kläger als Eigentümer eingetragen. Randnummer 12 Durch Arrestbeschluss des Gerichts vom 05.11.2007 , Az.: ..., wurde auf Antrag der Beklagten gegen den Schuldner zur Sicherung ihrer Ansprüche auf rückständigen Trennungsunterhalt und auf künftigen Trennungs- sowie Geschiedenenunterhalt der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners in Höhe von 229.433 EUR angeordnet und gemäß Ziffer II des Arrestbeschlusses zur Vollziehung des Arrestes folgende Ansprüche des Schuldners gepfändet: Randnummer 13 - die Forderungen gegen den Kläger als Drittschuldner aus den notariellen Verträgen vom 19.10.2007 des Notars Dr. ... UR-Nr. ... einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis, Randnummer 14 - die Forderungen des Schuldners aus der laufenden Geschäftsverbindung mit anderen Drittschuldnern (Banken). Randnummer 15 Mit Urteil des Gerichts (Az. ...) vom 12.06.2008 wurde der Schuldner zur Zahlung von Kindesunterhalt und zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte verurteilt. Die Ansprüche beliefen sich per 18.02.2009 auf 154.590,93 EUR zuzüglich Zinsen. Randnummer 16 Durch inzwischen rechtskräftiges Verbundurteil des Gerichts vom 12.06.2008 (Az.: ...) wurde die Ehe geschieden und der Schuldner zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt von monatlich 2.985,00 EUR verurteilt. Randnummer 17 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Löschung der eingetragenen Höchstbetragssicherungshypotheken, während die Beklagte mit ihrer Widerklage die aus den Sicherungshypotheken resultierenden Ansprüche unter Berufung auf das AnfG verfolgt. Randnummer 18 Der Kläger hat bestritten, dass der Schuldner nach der Übertragung der Immobilien vermögenslos gewesen sei und dass die Zwangsvollstreckungsversuche der Beklagten ohne Erfolg verlaufen seien. Er hat behauptet, er habe den Kaufpreis nach Fälligkeitsanzeige an seinen Vater gezahlt. So habe er am 31.10.07 einen Betrag in Höhe von 143.200 EUR gezahlt (GA I Bl. 76 und GA II Bl. 280). Der Vater verfüge außerdem über erhebliches Barvermögen. Es könne daher nicht angenommen werden, dass Vollstreckungsversuche der Beklagten fruchtlos verlaufen würden. Randnummer 19 Auch der Kläger selber sei nicht vermögenslos. So habe er schon vor der Eheschließung seines Vaters mit der Beklagten durch Erwerb und Veräußerung des Objekts "..." einen Spekulationsgewinn in Höhe von 40.000 EUR erzielt. Er habe daher über Einkommen in Höhe von 33.345 EUR verfügt (GA I Bl. 106 und 108 f.). Das Anwesen ... sei ordnungsgemäß gekauft und finanziert worden. Der Zeuge ... habe ihm zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen über 105.000 EUR zur Verfügung gestellt (GA I Bl. 106 und 112). Er zahle die Darlehensraten und -zinsen an den Zeugen ... zurück. Aus den Mieterträgen von monatlich 1.455 EUR der ihm übertragenen Objekte erwirtschafte er Überschüsse. Randnummer 20 Die Grundstücke seien auch zu einem marktgerechten Kaufpreis verkauft worden. Randnummer 21 Der Schuldner habe der Beklagten von Anfang an gesagt, dass er keine Immobilien mehr haben werde, wenn es nicht zu einem Vergleich oder zu einer vernünftigen Regelung im Scheidungsverfahren kommen werde (GA I Bl. 121, 138). Bereits Monate vorher habe er öffentlich in den Terminen vor dem Familiengericht erklärt, dass er sein Immobilienvermögen auflösen und sein Vermögen ins Ausland schaffen werde. Diese Pläne seien bereits seit Februar 2007 bekannt gewesen. Randnummer 22 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 23 1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, dass die im Grundbuch von ..., Blatt 8064, Abteilung 3 eingetragene Höchstbetragssicherungshypothek zu 29.433 EUR für P. C. gemäß Arrestbefehl vom 26.10.2007 (Az.: ...Gericht), eingetragen am 29.10.2007, zu löschen ist; Randnummer 24 2. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, dass die im Grundbuch von ..., Blatt 808, Flurstück 114/4, Abteilung 1 eingetragene Höchstbetragssicherungshypothek zu 170.000 EUR für P. C., gemäß Arrestbefehl vom 26.10.2007 (Az.: ..., Gericht), eingetragen am 29.10.2007 in Blatt 808, zu löschen ist; Randnummer 25 3. die Widerklage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 1. die Klage abzuweisen; Randnummer 28 2. widerklagend, Randnummer 29 a. den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 8064 eingetragene Eigentumswohnung, 160/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 9, Nr. 383/72, Gebäude- und Freifläche, Straße, 3.96 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoss, drei Kellerräumen im Kellergeschoss und drei Abstellräumen im Dachgeschoss (Rückgebäude), Nr. 5 laut Aufteilungsplan in Höhe von insgesamt 29.433,00 EUR zu dulden; Randnummer 30 b. den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch von ..., Blatt 808 eingetragenen Grundbesitz, lfd. Nr. 3, Flur 1, Nr. 114/4, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Straße 6a, 8,9 Ar groß, in Höhe von 170.000 EUR zu dulden. Randnummer 31 Die Beklagte hat behauptet, bereits im Februar 2007 habe der Schuldner ihr gegenüber erklärt, er werde keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen und sich ins Ausland absetzen. Am 13.9.2007 auf seine im Februar 2007 geäußerte Absicht angesprochen, seine Mietobjekte zu veräußern, habe der Schuldner der Beklagten gesagt, dass er lediglich ein Grundstück veräußert habe. Erst danach habe sie erfahren, dass der Schuldner seine Steuerberaterpraxis verkauft habe. Am 23.10.2007 habe die Beklagte ferner durch Einsicht in die Grundbücher erfahren, dass er bereits erheblichen Grundbesitz veräußert habe. Damit habe die Beklagte zuvor nicht ernsthaft gerechnet. Randnummer 32 Der Schuldner habe die notariellen Verträge vom 19.10.2007 in der Absicht geschlossen, die Beklagte zu benachteiligen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sich der Schuldner vermögenslos machen wolle, damit die Beklagte keine Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten habe, so dass die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes nach § 3 Absatz 1 AnfG erfüllt seien. Ferner lägen die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 AnfG vor, da es sich bei den in Rede stehenden Verträgen nur formal um entgeltliche Geschäfte gehandelt habe und der Kläger eine dem Schuldner nahe stehende Person im Sinne des § 138 Absatz 1 Nr. 2 InsO sei. Außerdem stehe der Beklagten ein Anfechtungsgrund nach § 4 AnfG zu, da der Kläger als Student nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zum Erwerb der Immobilien verfügt habe; als Student habe er lediglich Unterhaltsleistungen des Schuldners in Höhe von monatlich 500 EUR bezogen. Der Kläger sei zwar als Käufer und Verkäufer des Objekts "..." aufgetreten. Zutreffend sei auch, dass das Objekt für 45.000 EUR erworben und für 110.000 EUR verkauft worden sei. Allerdings sei der Kläger auch hierbei nur formal von seinem Vater vorgeschoben worden, um gegenüber dem Finanzamt nicht selbst in Erscheinung zu treten. Randnummer 33 Bereits Mitte 2007 habe der Schuldner seine Absicht, sich von seinen Mietshäusern zu trennen, damit die Beklagte nicht an sein Geld komme, u. a. in Anwesenheit des Klägers geäußert. Der Kläger habe schon vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträgen gegenüber dem Zeugen ... geäußert, dass das Geld über einen gemeinsamen Bekannten fließen werde: Dieser erhalte das Geld vom Schuldner, um es dann an den Kläger weiterzuleiten. Der Kläger habe die Kaufpreise erst zahlen können, nachdem ihm die Beträge von seinem Vater durch Vermittlung des Zeugen ... zur Verfügung gestellt worden seien. Hinzu komme, dass der Verkehrswert für das Anwesen in ... im Übertragungsvertrag zu niedrig in Ansatz gebracht worden sei. Randnummer 34 Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners habe nicht zu einer Befriedigung der Ansprüche der Beklagten geführt. Alle Zwangsvollstreckungsversuche, auch die in Frankreich unternommenen, seien erfolglos geblieben. Randnummer 35 Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 36 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger behauptet, der Schuldner habe noch während des Scheidungsverfahrens über Immobilien im Wert von insgesamt über 700.000 EUR verfügt und verfüge noch immer über ein Barvermögen von rund 700.000 EUR. Mit Blick auf dieses Vermögen sei bei erfolgreicher Zwangsvollstreckung eine vollständige Befriedigung der Beklagten zu erwarten; eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei bislang nicht erfolgt. Randnummer 37 Soweit der Schuldner im Scheidungsverfahren mehrfach erklärt habe, er werde seine Immobilien verkaufen und das Geld ins Ausland transferieren, sei es nicht die Absicht des Schuldners gewesen, sich vermögenslos zu machen. Vielmehr habe der Schuldner lediglich den Zweck verfolgt, sein Vermögen ins Ausland zu transferieren, um die Vollstreckung zu erschweren. Mithin fehle – so die Rechtsmeinung des Klägers – eine Absicht, die Beklagte zu benachteiligen. Randnummer 38 Weiterhin wendet sich die Berufung gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts. Der Kläger habe entgegen den Feststellungen des Gerichts nachgewiesen, dass die Übertragungsgeschäfte entgeltliche Geschäfte gewesen seien. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 unter Abänderung des Urteils des Gerichts vom 25.5.2010 –Az. – nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen. Randnummer 41 Die Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 44 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die beiden, dem Streitgegenstand von Klage und Widerklage zu Grunde liegenden Veräußerungsgeschäfte bereits wegen Fehlens der gemäß § 1365 BGB erforderlichen Zustimmung der Beklagten unwirksam seien: Es spreche alles dafür, dass der Schuldner mit den Grundstücksübertragungen über sein Vermögen als Ganzes verfügt habe. Randnummer 45 Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Schuldner vor der Veräußerung ein Immobilienvermögen von 700.000 EUR besessen habe und dass das Barvermögen des Schuldners bereits im Scheidungsverfahren bekannt gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass keine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolgt sei. Auch tritt die Beklagte der Behauptung entgegen, dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Schuldner Vermögenswerte ins Ausland verlagert habe. Randnummer 46 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 21.7.2010 (GA II Bl. 347 ff.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 30.8.2010 (GA II Bl. 356 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2011 (GA II Bl. 373 ff.) Bezug genommen. II. A. Randnummer 47 Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Nur die Widerklage der Beklagten hat Erfolg, da der Kläger die mit den Sicherungshypotheken belasteten Grundstücke durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat. Die erfolgreiche Anfechtung steht der auf § 888 Abs. 1 BGB gestützten Klage auf Zustimmung zur Löschung der vormerkungswidrig eingetragenen Sicherungshypotheken entgegen. Vielmehr ist der Kläger seinerseits gem. § 11 AnfG zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Sicherungshypotheken verpflichtet. Randnummer 48 1. Die Anfechtungsberechtigung der Beklagten ist nachgewiesen: Randnummer 49
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