Entstehen von Einfuhrumsatzsteuer bei Beendigung der truppenzollrechtlichen Verwendung durch Entnahme - Keine besondere Begründung bzgl. des Auswahlermessens bei Verurteilung eines Abgabenschuldners wegen Steuerhinterziehung - Kein Wegfall der Steuerschuldnerschaft des Verkäufers bei Kenntnis der Käufer vom "Zollgut" Leitsatz Inländische (Einfuhr-)Umsatzsteuer entsteht auch beim Verkauf eines PKW durch einen Angehörigen der NATO-Truppen ins Ausland, wenn die Truppenzollgutverwendung ohne Genehmigung der inländischen Zollverwaltung beendet wird (Rn.16) . Orientierungssatz 1. Endet die truppenzollrechtliche Verwendung durch Entnahme (dauerhafte Entfernung des umsatzsteuerentlasteten Fahrzeugs ohne Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens aus der Truppenzollgutverwendung) entsteht eine Abgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstehen würde, da die völkerrechtlichen Verträge nur verlangen, dass eine Entlastung während der Zeit der Verwendung einer Ware für die Truppe bzw. deren Angehörige gewährleistet ist (Rn.14) . 2. Besteht eine Verurteilung des Verkäufers wegen Steuerhinterziehung, ist das Auswahlermessen hinsichtlich des Abgabenschuldners (hier: für EUSt) dergestalt vorgeprägt, dass es keiner besonderen Begründung mehr bedarf, da auf die Heranziehung eines vorsätzlich an einer Straftat Beteiligten grundsätzlich nicht verzichtet werden kann (Rn.21) . 3. Die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers entfällt selbst dann nicht, wenn die Käufer ihre steuerlichen Pflichten (vorsätzlich) verletzt hätten, weil sie wussten, dass es sich um "Zollgut" handelt (Rn.21) . 4. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 21/11). Verfahrensgang nachgehend BFH, kein Datum verfügbar, VII R 21/11 Tenor Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gegen die Klägerin festsetzen durfte. Randnummer 2 Die Klägerin ist britische Staatsangehörige. Sie war von 1980 bis März 2007 beim Alliierten Hauptquartier in X als Zivilangestellte beschäftigt. In der Zeit von April 1999 bis Juli 2005 erwarb sie überwiegend in Großbritannien, aber auch in Belgien und Deutschland insgesamt 13 verschiedene neue Pkw. Der Erwerb war aufgrund des Status der Klägerin als Mitglied des zivilen Gefolges gemäß Art. XI Abs. 4 NATO-Truppenstatut (NTS) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), § 2 Abs. 1 Truppenzollgesetz (TrZG) von Einfuhrabgaben befreit. Die Fahrzeuge wurden nach Deutschland verbracht, dort mit NATO-Kennzeichen zugelassen und von der Klägerin oder ihrem Ehemann, der ebenfalls Statusinhaber war, genutzt. Nach Ablauf von mindestens sechs Monaten wurden die Fahrzeuge nach Großbritannien verbracht und dort an Autohändler oder Privatpersonen verkauft; in zwei Fällen wurde der Kaufvertrag bereits vor der Verbringung abgeschlossen. Randnummer 3 Aufgrund eines Auskunftsersuchens der britischen Finanzverwaltung vom 20. Dezember 2005 führte das Finanzamt Kusel-Landstuhl eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Dadurch erfuhr der Beklagte im September 2006 von den Verkäufen. Der Beklagte sah darin abgabenpflichtige Entnahmen aus der Zollgutverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte nach § 4 TrZG. Mit Steuerbescheid vom Februar 2007 setzte er dementsprechend EUSt i.H. von xxx € gegen die Klägerin fest (Bl. 3 ff. Einspr-A). Den jeweiligen Umsatz berechnete der Beklagte durch einen Abschlag von rund 13 % auf den Neupreis des Fahrzeugs. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde dem Beklagten bekannt, dass die Fahrzeuge zu höheren Preisen verkauft worden waren, als sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde lagen. Daraufhin drohte der Beklagte mit Schreiben vom Januar 2007 eine Verböserung i.H. von yyy € an. Die Klägerin wurde wegen der Verkäufe vom Amtsgericht mit Urteil vom 2007 wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; weitere Fälle wurden nach § 154 StPO eingestellt. Mit der Einspruchsentscheidung vom Januar 2008 wurden der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und die EUSt-Festsetzung um yyy € erhöht. Randnummer 4 Am 22. Februar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sinngemäß beantragt, den Bescheid vom Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom Januar 2008 aufzuheben. Randnummer 5 Sie ist der Ansicht, die Fahrzeuge hätten sich nicht in der zollamtlichen Überwachung der Beklagten, sondern in der des NATO-Mitgliedsstaates Großbritannien befunden. Weiterhin sei die Entnahme aus der Truppenzollgutverwendung nicht durch die Klägerin, sondern durch die jeweiligen Käufer erfolgt. Diese seien über den steuerfreien Kauf informiert und daher verpflichtet gewesen, die Steuerbehörden entsprechend zu informieren. Zudem hätte sie – ebenso wenig wie ihr Ehemann – gewusst, dass beim Verkauf von Fahrzeugen an nicht Militärangehörige eine Anzeige an das zuständige Zollamt erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus betreffe die Anzeige- und Gestellungspflicht nach § 3 Abs. 2 TrZG den Erwerber, und dies auch nur dann, wenn sich dieser im Bundesgebiet befinde. Selbst wenn aber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG eine Abgabenschuld entstehe, handele es sich bei der Veräußerung doch nicht um eine umsatzsteuerbare Einfuhr ins Inland, wie das FG Düsseldorf zutreffend dargelegt habe (Urteil vom 15. November 2006 4 K 3191/05 Z, EU, juris). Darüber hinaus sei die Umsatzsteuerschuld falsch berechnet. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er ist der Auffassung, die Klägerin sei bei allen Verkäufen Schuldnerin der EUSt geworden, da sie die Fahrzeuge i.S. von § 4 TrZG aus der Truppenzollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte entnommen habe. In den Fällen, in denen die Verträge bereits vor der Verbringung nach Großbritannien geschlossen worden seien, habe der Eigentums- bzw. Besitzübergang bereits in Deutschland stattgefunden. Bei Abschluss der Verträge nach der Verbringung sei die Entnahme mit der Verbringung in Veräußerungsabsicht erfolgt und mindestens als „unechte Entnahme“ nach § 55 Abs. 8 Zollgesetz (ZG) anzusehen. Auch bei Verkauf der Fahrzeuge in Großbritannien sei die Abgabenschuld in Deutschland entstanden, da die Truppenzollgutverwendung nicht ordnungsgemäß beendet worden sei. Durch die Verbringung über die Grenze habe die Klägerin die Verwendung nicht nur unterbrochen, sondern beendet und die Fahrzeuge damit in den freien Verkehr entnommen. Dies gelte auch nach dem bis zum 31. Oktober 2009 geltenden TrZG und nicht erst nach der Neuregelung, bei der in § 19 TrZG n.F. die Entstehung einer Einfuhrabgabenschuld bei zweckwidriger Verwendung geregelt ist. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei die Notwendigkeit einer Anzeige an das zuständige Zollamt bei der Verbringung der Fahrzeuge entgegen ihrer Behauptung auch bekannt gewesen. Denn sie habe bei jeder Neuwagenregistrierung das Formular AE 191-1AA unterschrieben und damit auch die Kenntnis der entsprechenden Regularien erklärt. Die Umsatzsteuer sei auch der Höhe nach zutreffend, da die Berechnung sich nicht nach § 10 UStG, sondern nach § 4 Abs. 3 TrZG i.V. mit §§ 11 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2 UStG richte. Randnummer 8 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht EUSt gegen die Klägerin festgesetzt. Randnummer 10 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG entsteht mit der Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder in den freien Verkehr eine Abgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr entstehen würde. Eine Entnahme i.S. von § 4 TrZG liegt vor, wenn eine Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was bei einvernehmlichem Besitzübergang anzunehmen ist, wenn dem Nichtberechtigten - Nichtmitglied der ausländischen Streitkräfte - das Eigentum verschafft oder der Gebrauch oder der Verbrauch gestattet wird (BFH vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755). Randnummer 11 Nach § 55 Abs. 8 ZG gilt Zollgut als in den freien Verkehr entnommen, soweit es zweckwidrig verwendet wird. Bei zweckwidriger Verwendung gilt als Zeitpunkt der Entnahme derjenige der Feststellung des Fehlens des Zollguts oder der Nichtgestellung (§ 55 Abs. 8 Satz 2 ZG); dies gilt nur dann nicht, wenn derjenige in dessen Zollverkehr sich das Zollgut befunden hat, nachweist, dass es zweck- und fristgerecht verwendet oder durch Umstände, die dem Betroffenen nicht zuzurechnen sind, vernichtet worden oder untergegangen ist. Randnummer 12 2. Der Beklagte hat die Fahrzeugverkäufe durch die Klägerin zutreffend als Entnahmen aus der Truppenzollgutverwendung behandelt. Randnummer 13
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