Eheliche Lebensgemeinschaft bei berufsbedingter räumlicher Trennung der Eheleute; eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten eines Deutschen Leitsatz
(13)21/11, Bl. 56 ff. Randnummer 15 Die Antragstellerin selbst hat aber zumindest eingeräumt, dass sie als Hostess in der gesamten Bundesrepublik Deutschland arbeite und deshalb Wochen an anderen Orten verbringe. Zudem wurde die Antragstellerin ausweislich einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt vom 18.05.2009 Randnummer 16 vgl. Band II der über die Antragstellerin geführten Ausländerakten des Antragsgegners, Bl. 337 Randnummer 17 am 13.05.2009 in einer Terminwohnung in Frankfurt am Main bei der Ausübung der Prostitution angetroffen und hat die Antragstellerin diese Wohnung auf der Internetseite www……..de unter dem Arbeitsnamen „……“ beworben. Vor diesem Hintergrund kann aber von einem die eheliche Lebensgemeinschaft prägenden intensiven persönlichen Kontakt zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann und einer insoweit bestehenden emotionalen Verbundenheit ersichtlich keine Rede sein. Zumindest aber hätte es bei diesen Gegebenheiten und dem danach im Raum stehenden Verdacht einer Scheinehe der Darlegung der konkreten Ausgestaltung der von der Antragstellerin nach wie vor behaupteten ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, insbesondere etwa der Schilderung gemeinsam verbrachter Zeit im Rahmen von Besuchsaufenthalten ihres Ehemannes und des Aufzeigens sonstiger Beistandsleistungen bedurft, um eine nach außen in Erscheinung getretene eheliche Verbundenheit glaubhaft zu machen. Der insoweit erhöhten Erklärungspflicht genügt die Antragstellerin durch die bloße Behauptung, sie stehe mit ihrem Ehemann telefonisch oder über das Internet in täglichem Kontakt und dieser wolle an der Ehe festhalten, nicht. Entsprechendes gilt für ihren nicht näher belegten Hinweis, dass es ihrem Ehemann zur Zeit beruflich nicht möglich sei, Asien zu verlassen und persönlich bei dem Antragsgegner vorzusprechen. Randnummer 18 Kann die Antragstellerin danach mangels erkennbarem Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 AufenthG beanspruchen, ist der Antragsgegner im Weiteren auch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Fall der Antragstellerin nicht vorliegen. Randnummer 19 Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin ebenfalls nicht. Randnummer 20 Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung der Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls über welchen Zeitraum eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann im Bundesgebiet bestanden hat. Denn unabhängig davon setzt die Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus. Während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft muss der Aufenthalt des Ehegatten grundsätzlich durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert gewesen sein. Dass für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt insoweit nicht. Randnummer 21 Vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 09.05.2003, 4 E 578/02, InfAuslR 2003, 278; ferner Marx in GK-AufenthG, Stand: März 2011, § 31 Rdnr. 27, 88, sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 31 Rdnr. 8 Randnummer 22 Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der erforderlichen zweijährigen Ehebestandszeit ist demzufolge die nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2007 erfolgte Erteilung einer eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin am 03.11.
- Selbst bei Annahme einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann wäre die Mindestehebestandszeit von zwei Jahren danach auch derzeit noch nicht erreicht. Randnummer 23 Dass die Antragstellerin bereits während ihres Erstaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland über eine am 31.07.2003 erteilte und bis zum 31.07.2006 gültige ehebedingte Aufenthaltserlaubnis verfügt hat, ist vorliegend ohne rechtliche Relevanz. Zeiten, während der die eheliche Lebensgemeinschaft bei einem Voraufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik rechtmäßig bestanden hat, können bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Ehebestandszeit nicht berücksichtigt werden. Die Mindestbestandszeit von zwei Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben. Für die Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft in Bundesgebiet kann daher nur der unmittelbar vorangegangene, ununterbrochene Zeitraum herangezogen werden. Randnummer 24 Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.06.2003, 3 B 5111/02, zitiert nach juris; ferner Hailbronner, Ausländerrecht, a.a.O., § 31 Rdnr. 14, sowie Eberle in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht,
- Aufl. 2008, § 31 Rdnr. 12 Randnummer 25 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Ehebestandszeit auch nicht ihr mehr als zweijähriger Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Luxemburg und der Schweiz Berücksichtigung finden. Da nach der gesetzlichen Regelung die Ehe während der gesamten zwei Jahre im Bundesgebiet geführt worden sein muss, ist eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebiets nicht zulässig. Anderenfalls wäre nicht sichergestellt, dass der in dem Erfordernis einer Mindestehebestandszeit von zwei Jahren zum Ausdruck kommende Integrationsprozess des Ehegatten in die hiesigen Lebensverhältnisse für die Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts hinreichend fortgeschritten ist. Randnummer 26 Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2010, 11 ME 71/10, zitiert nach juris; Marx in GK-AufenthG, a.a.O., § 31 Rdnr. 69 Randnummer 27 Da die Antragstellerin ferner nichts vorgetragen hat, was ein Absehen von dem Erfordernis des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechtfertigen könnte, noch ansonsten greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, erweist sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 28 Im Weiteren unterliegt auch die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken, so dass der Antrag nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen ist. Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen ist.