Kostenentscheidung: Anfall der Terminsgebühr des Beklagtenvertreters bei Klagerücknahme; maßgeblicher Geschäftswert für die Berechnung der Gebühr Leitsatz
- Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr des Rechtsanwaltes für die Vertretung in einem Verhandlungs- Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin des Gerichts. Im Unterschied zu der nach der BRAGO geltenden Verhandlungs- und Erörterungsgebühr kommt es nicht mehr darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt worden sind oder ob die Sache erörtert worden ist. (Rn.18)
- Die Klagerücknahme steht dem Anfall der Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten dann nicht entgegen, wenn dem Gericht die Klagerücknahme bei Aufruf des Termins nicht bekannt gewesen ist. (Rn.23)
- Die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten fällt unabhängig davon an, ob diesem zum Zeitpunkt des Aufrufs des Termins die Klagerücknahme bekannt gewesen ist. Solange nicht feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zum Zeitpunkt des Terminaufrufs Kenntnis von der Klagerücknahme hatte, haben die zur Kostentragung verpflichteten Kläger den Beklagten die angefallene Terminsgebühr gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten. (Rn.24) (Rn.25)
- Die unter diesen Gegebenheiten angefallene Terminsgebühr ist aus dem vollen Streitwert der Hauptsache und nicht lediglich aus dem Kostenwert zu berechnen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend AG Saarlouis,
- Dezember 2010, 27 C 991/10
(13), Beschluss Tenor
- Das Beschwerdeverfahren wird durch den Einzelrichter auf die Kammer übertragen.
- Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 229,91 €.
- Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Randnummer 2 In dem Termin des Amtsgerichts zur mündlichen Verhandlung am 01.10.2010 ist nach Aufruf des Termins der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, nicht aber der Prozessbevollmächtigte der Kläger erschienen. Randnummer 3 Der zuständige Richter hat daraufhin im Terminsprotokoll folgendes vermerkt: Randnummer 4 „Für die Klägerseite ist um 14.20 Uhr noch niemand erschienen. Randnummer 5 Dem Gericht liegt mittlerweile ein Faxschreien des Klägervertreters vom 01.10.2010 vor. Dieses … ist um 12.48 Uhr bei Gericht eingegangen. Damit nimmt er die Klage zurück.“ Randnummer 6 Auf den entsprechenden Antrag des Beklagtenvertreters hat das Amtsgericht daraufhin beschlossen, Randnummer 7 Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Randnummer 8 Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Randnummer 9 Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2010 antragsgemäß die den Beklagten von den Klägern als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 560,25 € nebst Zinsen. Randnummer 10 Gegen diesen, am 10.02.2011 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 16.02.2011 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, Randnummer 11 den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit aufzuheben, als eine Terminsgebühr i.H.v. 193,20 € nebst Mehrwertsteuer gegen die Kläger festgesetzt worden ist. Randnummer 12 Die Kläger sind der Auffassung, die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei nicht angefallen, da die Klage bereits vor Aufruf der Sache zurückgenommen worden sei. Randnummer 13 Die Beklagten widersprechen der sofortigen Beschwerde und verteidigen den angefochtenen Beschluss. Randnummer 14 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt. B. I. Randnummer 15 Der Einzelrichter überträgt das Beschwerdeverfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer, da die Sache sowohl hinsichtlich des Anfalls und der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr nach der Klagerücknahme als auch hinsichtlich des für die Berechnung der Terminsgebühr maßgeblichen Geschäftswertes grundsätzliche Bedeutung hat. II. Randnummer 16 Die gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff ZPO zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. III. Randnummer 17 Das Amtsgericht hat die Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu Recht festgesetzt.
- Randnummer 18 Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr des Rechtsanwaltes für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin des Gerichts. Im Unterschied zu der nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geltenden Verhandlungs- und Erörterungsgebühr kommt es nicht mehr darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt worden sind oder ob die Sache erörtert worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 27.10.2005, Az III ZB 42/05, NJW 2006, 157). Randnummer 19 Der für das Entstehen der Terminsgebühr maßgebliche Gerichtstermin beginnt gemäß § 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf der Sache. Des Weiteren muss der Rechtsanwalt, für dessen Tätigkeit die Terminsgebühr geltend gemacht wird, verhandlungsbereit im Sitzungssaal anwesend sein (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2007, Az 17 W 37/07, AG S 2008, 28 – 29, zitiert nach juris Rdnr. 8; Hartmann, Kostengesetze,
- Auflage, VV-RVG Nr. 3104 Rdnr. 4).
- Randnummer 20 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Amtsgericht Saarlouis hat den von ihm auf den 01.10.2010 um 14.15 Uhr bestimmten Verhandlungstermin aufgerufen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war im Gerichtssaal anwesend und er war verhandlungsbereit.
- Randnummer 21 Der Umstand, dass an dem Verhandlungstag am 01.10.2010 bereits um 12.48 Uhr ein Faxschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Amtsgericht eingegangen war, wodurch die Klage zurückgenommen worden ist, steht dem Anfall der Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht entgegen. Randnummer 22 Zwar war mit dem Eingang dieses Faxschreibens die Klage zurückgenommen, ohne dass es der Zustimmung des Beklagten bedurft hätte (vgl. § 269 Abs. 1 ZPO). Randnummer 23 Unbeschadet dieser wirksamen Klagerücknahme hat der zuständige Richter des Amtsgerichts, dem das Faxschreiben des Klägervertreters zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen ist, dennoch den Termin zur Hauptsache aufgerufen. Dieser Umstand reicht für den Anfall der Terminsgebühr aus (vgl. dazu OLG Köln a.a.O., juris Rdnr. 8, 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2009, Az 8 W 118/09, RVGreport 2009, 184, zitiert nach juris Rdnr. 8; OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2008, Az 17 W 252/08, zitiert nach juris Rdnr. 11; KG Berlin, Beschluss vom 05.01.2006, Az 1 W 258/05, KGR Berlin 2006, 281, zitiert nach juris Rdnr. 4; Müller-Raabe/Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
- Auflage, Teil G I Rdnr. 208, 209).
- Randnummer 24 Die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unabhängig davon angefallen, ob diesem zum Zeitpunkt des Aufrufs des Termins die Klagerücknahme bekannt gewesen ist (vgl. Müller-Raabe/Mayer a.a.O., Rdnr. 207, 209). Randnummer 25 Die angefallene Terminsgebühr ist den Beklagten auch von den zur Kostentragung verpflichteten Klägern zu erstatten. Solange – wie vorliegend – nicht feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zum Zeitpunkt des Terminaufrufs Kenntnis von der Klagerücknahme hatte (vgl. zu dieser Problematik Müller-Raabe/Mayer a.a.O. Rdnr. 209), ist davon auszugehen, dass sein Erscheinen zu dem Gerichtstermin zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig gewesen ist, so dass die zur Kostentragung verpflichteten Kläger den Beklagten die angefallene Terminsgebühr gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstatten müssen.
- Randnummer 26 Die angefallene Terminsgebühr ist aus dem vollen Streitwert der Hauptsache und nicht lediglich aus dem Kostenwert zu berechnen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2010, Az 5 T a 135/10, AGS 2010, 528 – 529, zitiert nach juris, Rdnr. 10; anderer Ansicht: KG Berlin, Beschluss vom 05.01.2006, Az 1 W 258/05, KGR Berlin, 2006, 281, zitiert nach juris, Rdnr. 4; LG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2009, Az 8 W 118/09, RVGreport 2009, 184, zitiert nach juris Rdnr. 13). Randnummer 27 Da dem zuständigen Richter des Amtsgerichts die Klagerücknahme zum Zeitpunkt seines Terminsaufrufs nicht bekannt gewesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, dass nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kostentragungspflicht bezüglich der zurückgenommenen Klage verhandelt werden sollte (vgl. dazu Müller-Raabe/Mayer a.a.O. Rdnr. 207).
- Randnummer 28 Deshalb war der sofortigen Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Erfolg zu versagen. Randnummer 29 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der im Streit stehenden Bruttoterminsgebühr festgesetzt. Randnummer 30 Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen (vgl. dazu § 574 ZPO), da die Beschwerdesache sowohl hinsichtlich des Anfalls der Terminsgebühr nach der Klagerücknahme als auch hinsichtlich des für die Berechnung der Terminsgebühr maßgeblichen Geschäftswertes grundsätzliche Bedeutung hat.
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