SRKG seien folgende Sätze 3 und 4 angefügt worden: „Besteht am Reisetag keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle (z.B. an Heimarbeitstagen), so kann der Dienstreisende die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise wählen, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. In diesen Fällen stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise vom Wohnort zum Geschäftsort dienstlich veranlasste Mehraufwendungen dar....". Diese Neuregelung sei eindeutig eine Klarstellung und Erweiterung gegenüber der vorher von der Reisekostenstelle allein angewandten VV Nr. 2 Abs.
SRKG, wonach bei Dienstreisen, die vom Wohnort aus unternommen oder am Wohnort beendet worden seien, die Wegstreckenentschädigung nur für Strecken außerhalb der regelmäßig benutzten oder einer sonstigen verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienstort gewährt werde. Maßgeblich für die Änderung der VV zum SRKG sei wahrscheinlich auch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.06.2008, Az.: 14 B 06.1279, zur Bestimmung des Ausgangs- und Endpunkts einer Dienstreise. Dem Kläger jenes Verfahrens sei ein Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Reisekosten unter Zugrundelegung seines Wohnorts als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen zuerkannt worden. Dieser Entscheidung sei zwischenzeitlich auch das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg in seinem Runderlass vom 02.10.2009 -Az.: 1-0371.0/28 betr. „Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs- und Endpunkt von Dienstreisen" gefolgt. Dort werde im Anschluss an die zitierte Gerichtsentscheidung bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung von Beschäftigten der Steuerverwaltung in den Prüfungsdiensten bzw. Bediensteten mit einem dem Betriebsprüfer vergleichbaren Berufsbild die Entfernung von der Wohnung zum auswärtigen Geschäftsort zugrunde gelegt, es sei denn, die Dienstreise werde tatsächlich von der Dienststelle aus angetreten bzw. dort beendet. Die bisherige Verwaltungspraxis, wonach unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die fiktiven (niedrigeren) Fahrtkosten erstattet worden seien, die bei Beginn und Ende der Reise an der Dienststelle entstanden wären, werde für den genannten Personenkreis nicht mehr angewandt. Dies müsse auch für das Saarland so umgesetzt werden. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass als „Dienstort" nach den Lohnsteuerrichtlinien der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlich dienstlichen Tätigwerdens bezeichnet werde. Dies sei in den meisten Fällen der Betriebsort des Unternehmens. Werde die Tätigkeit jedoch regelmäßig außerhalb des Betriebsorts ausgeübt, so sei diese „Einsatzstelle" der Dienstort. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus anträten (z.B. Vertretern), trete an die Stelle des Dienstorts der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Im Übrigen sei der vom Beklagten zugrunde gelegte Berechnungsmodus nicht richtig. Der Beklagte habe die Strecke vom Wohnort St. ... nach St. Ingbert entsprechend der Internet-Darstellung des Saar-Verkehrsverbundes in die Preisstufe 10 - Wabe 10 - eingeordnet und dabei (fiktiv) im Jahres-Abo von insgesamt 1.353,00 Euro geteilt durch 220 Arbeitstage einen Eigenanteil von täglich 6,53 Euro errechnet. Ihm, dem Kläger, sei die Auskunft erteilt worden, dass bei der günstigsten Fahrstrecke von St. ... nach St. Ingbert über Neunkirchen, Saarpfalz-Bus - Linie 6 - im Saar-VV-Netz die Wabe 7 zugrunde zu legen sei. Damit errechne sich für das billigere „Bürger-Ticket" (Job-Ticket) als Abo ein Monatspreis von 93,50 Euro, somit im Jahr insgesamt 1.122,00 Euro. Dies wiederum ergebe bei 220 Arbeitstagen einen (fiktiven) Satz von nur 5,10 Euro pro Tag. Es sei somit nicht hinnehmbar, dass ihm nunmehr – verglichen mit dem vorherigen niedrigeren Eigenanteil von 3,95 Euro – ein weitaus höherer Eigenanteil angerechnet werde. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheiden vom 01.07.2010 wurden die Widersprüche des Klägers jeweils zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auszugehen sei von den Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes – SRKG –, der Verordnung über die Anerkennung und Benutzung von Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten – VO-Kfz – und den Verwaltungsvorschriften - VV - zum SRKG in der Fassung vom
SRKG gelte nämlich für den hier vorliegenden Fall, dass der Dienstreisende, wenn am Reisetag für ihn keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle bestehe, die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise wählen könne, sofern dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt würden. In diesen Fällen stellten nach der zitierten Verwaltungsvorschrift die gesamten Fahrtkosten der Dienstreise vom Wohnort zum Geschäftsort dienstlich veranlasste Mehraufwendungen dar. Diese geänderte Verwaltungsvorschrift gehe offenkundig auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück. Bei lebensnaher und zudem dogmatisch zutreffender Betrachtung, wie beide Gerichte sie angestellt hätten, ergebe sich nämlich eine rechtliche Beurteilung, wie der Beklagte sie in seiner Verwaltungsvorschrift vorgegeben habe. Demgemäß zähle der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort dann nicht zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, wenn die Tätigkeit des Beamten nicht durch die arbeitstägliche Anwesenheitspflicht in der Dienststelle geprägt sei. Genau diese Voraussetzungen lägen bei ihm, dem Kläger, im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüfer der Gemeindeverwaltungen vor. Wie bei den Betriebsprüfern in der Steuerverwaltung seien die ihm übertragenen Aufgaben dadurch geprägt, dass die gemeindliche Haushaltsführung vor Ort bei der jeweiligen Gemeinde und nicht vom Schreibtisch in der Behörde aus möglich sei. Es liege dabei in der Natur der Sache, dass eine solche Prüfung nicht in wenigen Stunden erledigt sei, sondern sich über mehrere Tage oder Wochen hinziehe und stark von den Verhältnissen im konkreten Einzelfall sowie von der Größe der jeweils zu prüfenden Gemeinde abhänge. Die Durchführung der Prüfung und insbesondere der dabei erforderliche Zeitaufwand seien - wie bei den Betriebsprüfern - in das Ermessen des jeweiligen Prüfers gestellt. Das Tätigkeitsbild werde daher - wie bei einem Betriebsprüfer - ganz wesentlich von der vor Ort und nicht in der Dienststelle stattfindenden Prüfungstätigkeit geprägt. Im Ergebnis bestehe in seinem Fall keine wirklichkeitsgerechte Tatsachengrundlage dafür, bei der Ermittlung der reisebedingten Mehraufwendungen die Fahrten von Wohnort zum Dienstort den Fahrten vom Wohnort zur konkreten Dienststelle im Rahmen einer gemeindlichen Prüfung gegenüber zu stellen. Damit könne auch nicht der streitgegenständliche Eigenanteil in Abzug gebracht werden. Demgemäß habe das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 02.10.2009 die dortige Finanzverwaltung angewiesen, bei Reisekostenabrechnungen nach Maßgabe der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu verfahren. Dort werde bei weit überwiegender Tätigkeit im Außendienst kein Eigenanteil mehr abgerechnet. Vorsorglich berufe er sich des Weiteren auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da nach seiner Kenntnis die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung und die Außendienstprüfer des Landesrechnungshofs einen solchen Eigenanteil nicht leisten müssten. Dass kein Eigenanteil abzuziehen sei, ergebe sich im Übrigen bereits zwingend aus der eigenen Verwaltungsvorschrift des Beklagten zum Saarländischen Reisekostengesetz, an die der Beklagte gebunden sei. Schließlich sei der ihm angerechnete Eigenanteil aus den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen auch der Höhe nach fehlerhaft. Randnummer 8 Der Kläger beantragt schriftlich: Randnummer 9 „Unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten über die Reisekostenvergütung des Klägers Randnummer 10 - über den Zeitraum Januar bis Februar 2010 vom 24.03.2010 - über den Zeitraum März 2010 vom 08.04.2010 - über den Zeitraum April 2010 vom 11.05.2010 Randnummer 11 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 01.07.2010 und soweit diese einen Eigenanteil ausweisen, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 189,37 EUR zu zahlen und diesen Betrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.“ Randnummer 12 Der Beklagte beantragt schriftlich, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den in den Widerspruchsbescheiden vom 01.07.2010 dargelegten Gründen fest. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, die Gewährung von Reisekostenvergütungen erfolge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SRKG stets nach dem allgemeinen Grundsatz der Abgeltung dienstlich veranlasster Mehraufwendungen. Demzufolge bestehe bei Dienstreisen, die vom Wohnort aus angetreten und dort beendet werden, Anspruch auf Kostenerstattung für dienstlich veranlasste Aufwendungen, soweit sie zusätzlich als Mehrbelastung gegenüber den üblichen Fahrkosten Wohnort - Dienstort entstünden. Maßgebend für eine Erstattung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz sei somit im vorliegenden Fall, ob ohne die Dienstreise am Reisetag eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht in der Dienststelle bestehen würde. Ergebe die Antwort auf die Frage „Wo wäre der Dienstreisende an diesem Tag, wenn er nicht im Außendienst prüfen würde?" eine Anwesenheit in der Dienststelle, so liege der Mehraufwand nur in dem Teil der Strecke, der länger sei als der Weg zur Arbeit. Würde der Dienstreisende ohne Dienstreise die Dienststelle dagegen nicht aufsuchen, sondern an einem Heimarbeitsplatz seiner Tätigkeit nachgehen, bestünde der Mehraufwand in der kompletten Strecke ab Wohnort zum Geschäftsort. Entscheidend sei folglich, ob die Dienststelle ohne Dienstreise aufzusuchen wäre, also wo der Prüfer stets „arbeitstäglich" wäre, wenn er nicht im Außendienst prüfen würde. Diese Frage sei im Falle des Klägers dahingehend zu beantworten, dass dieser dann in St. Ingbert seine Dienststelle aufsuchen müsste. Ein Heimarbeitsplatz sei für den Kläger nicht eingerichtet. Für die Bediensteten des Gemeindeprüfungsamts bestehe eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht im Landesverwaltungsamt an den Reisetagen und auch außerhalb der Reisetage. Eine Befreiung von der Anrechnung des Weges zur Arbeit sei demzufolge nicht gegeben. Insoweit würden daher die pauschalierenden Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der bayerischen Betriebsprüfer hier als nicht automatisch übertragbar angesehen. Diese Rechtsauffassung betreffe alle Gemeindeprüfer des Landesverwaltungsamtes. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege folglich nicht vor. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz gelte nur gegenüber demselben Dienstherrn und gebe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 19.09.2000 – 3 K 239/97 –) einem Beamten nicht das Recht, das von seinem Dienstherrn zu verlangen, was ein anderer Dienstherr seinem Beamten im Rahmen seiner Kompetenz zukommen lasse. Hinsichtlich der Höhe des errechneten Eigenanteils in Höhe von 6,53 Euro werde auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden verwiesen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter), der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO erhoben. Randnummer 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung über die bereits gewährten Beträge hinaus. Die einen solchen Anspruch verneinenden Bescheide erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, so dass es an den Voraussetzungen einer vom Gericht auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt. Randnummer 19 Zunächst ist es – entgegen dem vom Kläger in erster Linie vorgebrachten Einwand – im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der hier streitgegenständlichen Wegstreckenentschädigung für die Dienstreisen des Klägers die Wegstrecke vom Wohnort des Klägers zum jeweiligen Einsatzort nicht ohne Abzug eines Eigenanteils vergütet hat. Randnummer 20 Auszugehen ist insoweit von §§ 3 und 6 des Saarländischen Reisekostengesetztes – SRKG – vom
1976, S. 650) lautet nach wie vor: „Bei Dienstreisen, die vom Wohnort aus unternommen oder am Wohnort beendet werden, wird Wegstreckenentschädigung nur für Strecken außerhalb der regelmäßig benutzten oder einer sonstigen verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienstort gewährt.“ Im oben erläuterten Verständnis des § 3 Abs. 1 SRKG („dienstlich veranlasste Mehraufwendungen“) soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass eben auch in den Fällen, in denen der Beamte seine Dienstreise berechtigter Weise vom Wohnort aus antritt, er keinen Vorteil davon haben darf, dass er den Weg vom Wohnort zum Dienstort erspart hat. Diesem Absatz 2 der VV Nr.
2009, S. 1844): „Besteht am Reisetag keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle (z.B. an Heimarbeitstagen), so kann der Dienstreisende die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise wählen, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. In diesen Fällen stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise vom Wohnort zum Geschäftsort dienstlich veranlasste Mehraufwendungen dar.“ Nach den vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) herausgearbeiteten rechtlichen Grundsätzen und angesichts des Umstandes, dass Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der VV zu § 6 SRKG unverändert beibehalten worden ist, beschränkt sich der Anwendungsbereich der neu hinzugekommenen Sätze 2 und 3 nach zutreffender Auffassung des Beklagten auf die vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommenen Fälle, in denen der Dienstreisende auch ohne die Dienstreise – etwa an genehmigten Heimarbeitstagen – seinen Dienst nicht am gewöhnlichen Dienstort verrichten müsste. Dieser Fall trifft auf den Kläger aber unstreitig nicht zu. Randnummer 39 Damit war die Wegstreckenentschädigung des Klägers um den Betrag der ersparten Aufwendungen für die Fahrten vom Wohnort zur Dienststelle zu kürzen. Der Hinweis des Klägers auf Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf eine abweichende Praxis anderer Dienstherrn geht aus den vom Beklagten zutreffend vorgetragenen Gründen, auf die Bezug genommen werden kann, fehl. Randnummer 40 Auch durch die Höhe des vom Beklagten angerechneten Eigenanteils von 6,53 Euro je Dienstreisetag ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 41 Für den vom Beklagten angewandten Berechnungsmodus unter Zuhilfenahme der Tarife des saarländischen Verkehrsverbundes ist allerdings eine Rechtsgrundlage weder vom Beklagten angeführt noch sonst ersichtlich. Insoweit bedarf es auch keines Eingehens auf den Streit der Beteiligten über die Höhe entsprechender Kosten öffentlicher Verkehrsmittel. Der Auffassung des Klägers, der Beklagte sei dem Grunde nach an eine Anwendung der genannten Tarife gebunden, kann nicht gefolgt werden, da der Beklagte nicht zu einer rechtswidrigen Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften verpflichtet werden kann. Randnummer 42 Vielmehr gilt reisekostenrechtlich Folgendes: Randnummer 43 In den Monaten Januar und Februar 2010 war der Kläger an 7 Tagen in Überherrn eingesetzt. Die von ihm tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke vom Wohnort zum Einsatzort und zurück betrug 1008 km. Erspart hat der Kläger die Fahrten von der Wohnung zum Dienstort und zurück. Die einfache Wegstrecke von der Wohnung des Klägers zu seinem Dienstort beträgt 32,1 km. Erspart hat der Kläger im genannten Zeitraum somit 449,4 km (32,1 x 2 x 7). Dies hätte zu dem Abzug eines Eigenanteils von 157,29 Euro (449,4 km x 0,35 Euro) führen müssen, denn der Kläger hatte keinen dienstlich bedingten Mehraufwand auf der Grundlage einer Wegstrecke von 1008 km, die dienstlich bedingt zurückgelegte Wegstrecke betrug vielmehr lediglich 558,6 km (1008 km – 449,4 km). Tatsächlich sind dem Kläger nur 45,71 Euro (6,53 Euro X 7 Tage) abgezogen worden. Da dies für ihn günstiger war, ist er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 44 Dasselbe gilt für den Monat März 2010. In diesem Zeitraum war der Kläger wiederum in Überherrn eingesetzt, und zwar an 11 Tagen. Die ersparte Wegstrecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück betrug in diesem Zeitraum 706,2 km (32,1 km x 2 x 11 Tage). Dies ergibt einen Abzugsbetrag von 247,17 Euro (706,2 km x 0,35 Euro). Tatsächlich hat der Beklagte lediglich einen Eigenanteil von 71,83 Euro berücksichtigt, was für den Kläger wiederum günstiger war und somit nicht zu einer Rechtsverletzung führt. Randnummer 45 Erfolglos bleibt die Klage auch bezüglich des Monats April 2010. Auch an den 11 Tagen, an denen der Kläger im April in Nalbach eingesetzt war, betrug der Eigenanteil 247,17 Euro (s.o.), und der Kläger ist durch den tatsächlich vorgenommenen Abzug von nur 71,83 Euro nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 46 Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 47 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 48 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Randnummer 49 Beschluss Randnummer 50 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 189,37 Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.