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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat 5 U 597/09 - 117, 5 U 597/09 Urteil Persönlichkeitsrechtsverletzung: Äußerungen eines Inten

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Äußerungen eines Intendanten über einen ausgeschiedenen Abteilungsleiter einer Rundfunkanstalt Leitsatz Die Bezeichnung eines Abteilungsleiters einer Rundfunkanstalt,

§ 12, Rdn.

149). Das ist der Fall. Leserbrief und Pressemitteilung reagierten auf Vorwürfe des Klägers in einem Interview gegenüber einer allgemein bekannten und weit verbreiteten Zeitschrift, durch welche undifferenziert eine Vielzahl von in den beklagten Anstalten verantwortlichen Personen angegriffen wurden, indem der Kläger sie mit illegalen Machenschaften in Zusammenhang brachte. Wer Kritik übt, muss aber Kritik hinnehmen. Dass die in Rede stehende Formulierung einen unverhältnismäßigen Gegenschlag zu den diskreditierenden Erklärungen des Klägers darstellen würde, ist nicht erkennbar. Ebensowenig war sie menschenunwürdig oder formal beleidigend. Auch eine Schmähung stand entgegen der Ansicht des Klägers nicht im Raum (zu diesen Grenzen der mit dem Ehrenschutz abzuwägenden Meinungsfreiheit vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 – NJW 1995, 3303). Selbst eine überzogene Kritik macht eine Äußerung für sich genommen nicht zur Schmähung. Hinzu kommen muss, dass sie nicht in der Intention erfolgte, zur Auseinandersetzung in der Sache beizutragen, sondern die Person des anderen zu diffamieren. Letzteres ist bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise anzunehmen und im Übrigen eher auf die "Privatfehde" beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 – NJW 1995, 3303). Eine erkennbar die persönliche Diffamierung in den Mittelpunkt stellende Schmähung liegt in der Einschätzung als "schillernd" sicher nicht.

(2)Randnummer 66 Was die in der Berufungsbegründung weiter angesprochene und gerügte "ironisierende Bezeichnung" als "Kronzeuge" anbelangt, vermag der Senat in diesem wertneutralen Begriff ebenfalls keine Ehrbeeinträchtigung zu erkennen.
(3)Randnummer 67 Entsprechendes gilt für die Bezeichnung des Klägers als unzuverlässig. Anders als beim Gebrauch des Attributs "schillernd" steht hier zweifellos eine die soziale Wertschätzung in Frage stellende Charakterisierung im Raum. Unter den konkreten Umständen und mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit überschreitet sie indessen die Grenze des Zulässigen nicht. (
  1. a)Randnummer 68 Die Entscheidung des Landgerichts vom 9.9.2005 im einstweiligen Verfügungsverfahren hindert diese Annahme nicht, weil sie insoweit keine rechtskraftbedingte Bindungswirkung für den hiesigen Rechtsstreit entfaltet. Ungeachtet der sich aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für den Streitgegenstand und damit die (materielle) Rechtskraft ergebenden Besonderheiten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 1995, 363) besagt die Zubilligung eines Unterlassungsanspruchs nichts darüber, ob auch ein Entschädigungsanspruch besteht. Die Frage der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ist nur eine im Rahmen der Entscheidungsgründe relevante, im Übrigen für die verschiedenen persönlichkeitsrechtsbezogenen Ansprüche nicht einheitlich zu beurteilende Vorfrage, welche durch den Unterlassungstenor nicht verbindlich mitentschieden ist (vgl. Musielak in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 322 Rdn. 16). (
  2. b)Randnummer 69 Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährt jedem das Recht, frei zu sagen, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Sinn der Meinungsfreiheit ist zugleich, auf die Umwelt meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb unterfallen wertende Stellungnahmen dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unabhängig davon, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist. Geht es um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, insbesondere im öffentlichen Meinungskampf, in den Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Urt. v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79 – BVerfGE 61, 1; BGH, Urt. v. 30.5.2000 – VI ZR 276/99 – NJW 2000, 3421). (
  3. c)Randnummer 70 Mit der Verwendung des Begriffs der Unzuverlässigkeit haben die Beklagten eine Meinung über den Kläger geäußert. Randnummer 71 Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, gemessen werden können. Meinungen hingegen sind durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, durch Wertungen geprägt (Rixecker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006,

§ 12, Rdn.

138). Die ohne konkretisierenden tatsächlichen Bezug in den Raum gestellte Kennzeichnung einer Person als unzuverlässig beurteilt diese pauschal und entbehrt als solche eines greifbaren, dem Beweis zugänglichen Kerns (zum Aspekt der Substanzarmut BVerfG, Urt. v. 22.6.1982 – 1 BvR 1376/79 – BVerfGE 61, 1; vgl. auch OLG Köln, NJW–RR 1995, 97, für den Vorwurf von "Unregelmäßigkeiten"). Hierfür spricht auch der mit der Äußerung verfolgte und für die Adressaten erkennbare Zweck. Den Beklagten ging es ersichtlich darum, den durch den Kläger angestoßenen Angriffen gegen die Integrität der für die A. handelnden Verantwortlichen unter anderem dadurch zu begegnen, dass sie dessen Verlässlichkeit und damit die Stichhaltigkeit seiner Aussagen infrage stellten. Das war ein Instrument das Meinungskampfes in einer heftig diskutierten allgemein bedeutsamen Frage. (

  1. d)Randnummer 72 Soweit das Recht zur freien Meinungsäußerung in allen Fällen eine äußerste Grenze dort findet, wo die Menschenwürde angetastet wird, eine Person geschmäht oder formal beleidigt wird, ist sie vorliegend nicht überschritten. Die dem Kläger durch die Beklagten zugeschriebene Eigenschaft der Unzuverlässigkeit ist eine zwar nach allgemeiner Ansicht kritikwürdige, indessen bis zu einem gewissen Umfang gemeinhin als durchaus menschlich hingenommene, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllt. (
  2. e)Randnummer 73 Die damit gebotene und eröffnete Interessen- und Güterabwägung, nach der sich entscheidet, ob die Freiheit der Kommunikation oder der Schutz der persönlichen Ehre als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts Priorität genießt, hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Rixecker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006,

§ 12Rdn.

15). Randnummer 74 Sie geht zu Lasten des Klägers. Randnummer 75 Die Abwägung hat der Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Grundsätzlich unerheblich ist es im Zusammenhang mit kritischen Werturteilen, ob sie – was im Übrigen gar nicht objektiv zu bestimmen ist – "richtig" sind. Wie dargelegt, ist besonders im Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage auch Polemik hinzunehmen. (BGH, Urt. v. 30.5.2000 – VI ZR 276/99 – NJW 2000, 3421). Randnummer 76 Im vorliegenden Fall kann die in der Pressemitteilung weitergegebene Formulierung zwar als herabwertend, nicht einmal aber als von besonderer Schärfe getragen eingestuft werden. Von Gewicht ist, dass der Kläger aus eigenem Antrieb in die Öffentlichkeit getreten war und die Auseinandersetzung zwischen den Streitparteien um Mitwisserschaft und Mitverantwortung für illegale Handlungen innerhalb der A. angestoßen hat. Er wurde in dem von ihm gegebenen Zeitschriften-Interview als auspackender Insider bezeichnet, bejahte unter anderem die ihm gestellte Frage, ob er "vom Sender quasi zum Betteln bei Industrie und Wirtschaft genötigt" worden sei (Bl. 11 der Beiakte), und erklärte, dass praktisch alle Beteiligten in turnusgemäßen Sitzungen – Fernsehfilmchefs aller A.-Anstalten, Unterhaltungschefs, Fernsehdirektoren, Intendanten – über Schleichwerbung als "Dauertagesordnungspunkt" gesprochen und diese geradezu eingefordert hätten ("Macht’s, aber tragt nicht zu dick auf!", Bl. 12 der Beiakte). Wenn nun die hiervon Betroffenen den Kläger als Urheber der verbreiteten erheblichen Anschuldigungen als unzuverlässig bewerten, tun sie im Ergebnis nichts anderes, als seine Anschuldigungen von sich zu weisen, indem sie sie als solche aus einer persönlich nicht verlässlichen Quelle qualifizieren. Das ist nicht mehr als eine – in der Intensität im Vergleich zu dem vorausgegangenen Angriff sogar eher schwächere – Entgegnung auf den Angriff des Klägers. In einer pluralistischen Gesellschaft muss aber ein offenes Austragen harter Meinungs- und Interessengegensätze durch schnelle Äußerungen und spontane Reaktionen hingenommen werden, bei dem auch Einseitigkeiten, Schärfen, Vorläufigkeiten, Irrtümer und auch Unrichtigkeiten unvermeidlich sind (so Grimm, NJW 1995, 1697, 1704; zum Aspekt der Veranlassung bei der Interessenabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht Rixecker in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006,

§ 12Rdn. 164, 165).

(4)Randnummer 77 Dass dem Werturteil der Unzuverlässigkeit im gegebenen Fall tatsächliche Elemente zur Verstärkung hinzugefügt wurden, indem behauptet wurde, sie sei "branchenbekannt" und zudem Ursache dafür, dass der Kläger "bereits 2002 vom S. Rundfunk von seiner redaktionellen Verantwortung entbunden worden" sei, ändert an dem zuvor dargestellten, den Beklagten günstigen Ergebnis der Interessenabwägung nichts. (
  1. a)Randnummer 78 Für Tatsachenbehauptungen – soweit sie in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen – gilt die Vermutung zu Gunsten der freien Rede nur eingeschränkt. Vermengen sich wertende und tatsächliche Elemente und bilden insgesamt letztlich eine Meinungsäußerung, so kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung bedeutsam sein. Erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen lassen das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten (BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 – 1 BvR 1555/88 – BVerfGE 85, 1). Im konkreten Kontext hat die Beifügung des Attributs "branchenbekannt" zur Beurteilung als unzuverlässig eine untermauernde Wirkung. Es wird zum Ausdruck gebracht, man erachte den Kläger als unstet, und diese Einschätzung sei keine singuläre, sondern eine solche, die von (mehreren) Vertretern der Branche geteilt werde. Dies ist nicht erwiesen falsch und nicht bewusst unwahr. Entgegen der dem landgerichtlichen Urteil vom 9.9.2005 im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Grunde liegenden Erwägung kann dem Begriff nach Ansicht des Senats nicht die Bedeutung beigemessen werden, der Kläger werde von sämtlichen Angehörigen der – wie auch immer zu definierenden – Branche für unzuverlässig gehalten. Das Landgericht hatte insoweit ausgeführt, der Kläger erfahre ausweislich der von ihm zur Akte gereichte persönlichen Schreiben jedenfalls von den dort genannten Branchenangehörigen berufliche Wertschätzung (Seite 15/16 des Urteils vom 9.9.2005, Bl. 143/144 d. A.). Das schließt aber die Existenz anderer Meinungen nicht aus. Der Kläger selbst trägt vor, die Beklagten repräsentierten im Wesentlichen die Branche (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 175 d. A.). Wenn aber die Beklagten allein schon als deren gewichtige Vertreter zu betrachten sind, können sie in ihrer Gesamtheit durchaus mit definieren, was in eben dieser Branche als bekannt gelten kann, und die behauptete Branchenbekanntheit ist bestätigt. (
  2. b)Randnummer 79 Nicht angreifbar ist auch der tatsachenbezogene Teil der Äußerung, in welchem ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Unzuverlässigkeit und dem Entbinden von redaktioneller Verantwortung hergestellt wird. Das Landgericht hatte in dem Urteil des Vorprozesses vom 9.9.2005 ausgeführt, die Ursächlichkeit der erhobenen Vorwürfe "für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses" sei nicht überwiegend wahrscheinlich, und ein non liquet gehe zu Lasten der Beklagten (Seite 16 des Urteils, Bl. 144 der Beiakte). Richtigerweise ging es in der Formulierung aber nicht um einen Ursachenzusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um einen solchen mit dem Freistellen von redaktionellen Aufgaben. Dass ein solches – zumindest was einen eigenständig geführten Verantwortungsbereich anbelangt – erfolgt ist, steht fest. Es ergibt sich schon daraus, dass Ende des Jahres 2002 der Arbeitsvertrag mit dem Kläger, der zuvor als Abteilungsleiter für den Bereich Fernsehfilm, Serie und Vorabendprogramm sowie als stellvertretender Hauptabteilungsleiter "Spiele und Unterhaltung" tätig gewesen war, dahin geändert wurde, dass er künftig nurmehr "als Redakteur mit besonderen Aufgaben nach Weisung des Intendanten oder eines bevollmächtigten leitenden Angestellten des S." beschäftigt sein solle. Es ist jedenfalls nicht erweislich unwahr, dass auf Seiten des mitbeklagten S. Rundfunks für die im Zusammenhang mit einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Änderung des Aufgabenbereichs eine angenommene Unzuverlässigkeit des Klägers mitbestimmend war. Vielmehr ließe sich umgekehrt der Umstand, dass die ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmenden Aufgaben gerade nicht (mehr) eigenverantwortlich auszuüben, sondern explizit einem Weisungsrecht des Intendanten (oder eines Bevollmächtigten) zugeordnet sein sollten, schwerlich erklären, wenn man nach wie vor uneingeschränktes Vertrauen in die Verlässlichkeit des Klägers gesetzt hätte. Damit gilt: Die Beklagten haben mit ihrer Pressemitteilung den Kläger als Person kritisch bewertet, in diesem Zusammenhang auf eine – tatsächlich erfolgte und eingrenzend wirkende – Veränderung seines Aufgabenbereichs hingewiesen und diese als durch die genannte kritische Bewertung motiviert bezeichnet. Die tatsächlichen Elemente der Äußerung und die wertenden Elemente sind in ihrer Gesamtheit durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt und können nicht zur Grundlage von Geldentschädigungsansprüchen gemacht werden. Randnummer 80 Hinzu kommt: Der Kläger muss – jedenfalls außerhalb des vorentschiedenen Unterlassungsbegehrens – hinnehmen, dass die Beklagten ihn als unzuverlässig bezeichneten. Die Frage, in welchem Maß diese von der Meinungsfreiheit gedeckte Beurteilung Beweggrund für den S. Rundfunk gewesen ist, mit dem Kläger die im Jahr 2002 geschehene Veränderung des Tätigkeitsfelds zu vereinbaren, hat für das Ausmaß der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts keine eigenständige Bedeutung. Eine von den Beklagten dem Kläger vorgeworfen Unzuverlässigkeit wird mit Blick auf dessen sozialen Geltungsanspruch nicht dadurch gravierender, dass sie als denkbares Motiv in arbeitsvertragliche Regelungen eingeflossen sein mag. (
  3. c)Randnummer 81 Schließlich kann der Kläger keine Ansprüche darauf stützen, dass die Beklagten behauptet haben, der S. habe sich schon im Jahr 2002 von ihm getrennt. Das Landgericht Saarbrücken hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der – nicht an der Rechtskraft teilhabenden (siehe oben) – Begründung bejaht, die Behauptung sei erweislich unwahr (S. 17 des Urteils in dem Verfahren 4 O 313/05, Blatt 145 der Beiakte). Es hat sich darauf gestützt, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.10.2004 aufgehoben worden und Ende 2002 der damals noch bestehende Arbeitsvertrag lediglich geändert worden sei. Das trifft zu, begründet aber keine entschädigungsrelevante rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ist eine Tatsachenbehauptung in einem bestimmten Punkt unwahr, kommt es darauf an, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 274/04 – NJW 2006, 609). Hier endete das Arbeitsverhältnis zwar nicht, wie berichtet, im Jahr 2002, wohl aber im Herbst des Jahres 2004 und damit nicht ganz ein Jahr vor der beanstandeten Pressemeldung. Die zeitliche Differenz zwischen dem wirklichen Vertragsende und dem von den Beklagten mitgeteilten ist für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers ohne Gewicht. Randnummer 82 Entsprechendes gilt für die Verwendung des Begriffs der "Trennung". Zwar ist in der landgerichtliche Entscheidung vom 9.9.2005 im einstweiligen Verfügungsverfahren (Bl. 131 der Beiakte) sowie in der Anspruchsbegründung des Klägers (Bl. 68 d. A.) von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im "gegenseitigen Einvernehmen" die Rede, und hierunter mag etwas Anderes zu verstehen sein als unter einer (einseitig veranlassten) "Trennung". Allerdings spricht der Kläger selbst an anderer Stelle (Bl. 70 d. A.) von seinem "Rausschmiss". Dessen ungeachtet würde ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht schon dann gegeben sein, wenn tatsächlich, anders als der Begriff der "Trennung" es nahelegt, beide Arbeitsvertragsparteien – aus welchem Grund auch immer – eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrebt haben sollten.
(5)Randnummer 83 Ungeachtet der nach den obigen Feststellungen zu verneinenden Frage einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nicht vor. Randnummer 84 Nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts begründet Zahlungsansprüche. Der Eingriff ist nur dann in Geld auszugleichen, wenn er schwer wog und die durch ihn bedingten Nachteile anders nicht hinreichend kompensierbar sind (BGH, Urt. v. 30.6.1996 – VI ZR 386/94 – NJW 1996, 1131). (a) Randnummer 85 Für die Frage der Schwere einer Verletzung sind Bedeutung und Tragweite des Eingriffs von Belang, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens (BGH, Urt. v. 30.6.1996 – VI ZR 386/94 – NJW 1996, 1131). Randnummer 86 Wollte man, anders als hier vertreten, einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers annehmen, so würde dieser nicht die Nachhaltigkeit und den Schweregrad erreichen, die einen Geldentschädigungsanspruch rechtfertigten. Zur Begründung kann auf die oben vorgenommene Interessenabwägung Bezug genommen werden. Sowohl im Vorfeld des ersten Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch des nunmehr anhängigen brachte der Kläger seine Person aus eigener Initiative ins öffentliche Gespräch. Die Beklagten reagierten auf die ersten Anwürfe gegen die in den einzelnen Anstalten tätigen Verantwortlichen, indem sie seine Zuverlässigkeit in Zweifel zogen und dies damit untermauerten, dass man aus diesem Grund von Seiten des S. Rundfunks die Zusammenarbeit – zunächst im Sinne einer redaktionellen Eigenverantwortung – eingestellt habe. Der Kläger ließ es vorerst auf dem ihm vom Landgericht Saarbrücken zugebilligten Unterlassungsanspruch beruhen. Die Beklagten akzeptierten die Entscheidung, gaben eine Abschlusserklärung ab und verstießen hiergegen unstreitig zu keinem Zeitpunkt. Weitere, vom Kläger für untragbar gehaltene Konsequenzen im Hinblick auf ein "Aufwärmen" der Diskussion möchte er insbesondere auf den im August 2008 erschienenen F. Z.-Artikel stützen, der wiederum darauf zurückging, dass er selbst sich als Zeuge in einem Gerichtsverfahren mit Bezug zur Schleichwerbung in den Anstalten der Beklagten anbot. Irgendein Verhalten der Beklagten im Anschluss an die Beendigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das eine ehrbeeinträchtigende Außenwirkung zum Nachteil des Klägers hätte haben können, stand nicht im Raum. Dass eine Kompensation nun deshalb angezeigt wäre, weil die Beklagten möglicherweise ein Auftreten der Person des Klägers bei medialen Veranstaltungen zu vermeiden suchen, von Einladungen zu sonstigen Gelegenheiten absehen, den Kläger nicht in dem von ihm gewünschten Umfang auf ihren Internetseiten erwähnen oder an ihn keine Aufträge mehr erteilen, sieht der Senat nicht. Derartiges steht den Beklagten frei. Im Übrigen ist bei lebensnaher Betrachtung offenkundig ausgeschlossen, dass die Beklagten sich in der gerügten Weise deshalb verhalten würden, weil sie im Jahr 2005 die beanstandete Presseerklärung herausgegeben haben. Die in ihr verbreiteten Einschätzungen müssen denknotwendig vor der Veröffentlichung gewonnen worden sein, so dass die Mitteilung als solche für Konsequenzen im Organisationsbereich der Beklagten nicht ursächlich geworden sein kann. Randnummer 87 Den Beweisangeboten des Klägers dazu, dass Personen, die weiter "Karriere machen wollten, bei aller persönlichen Sympathie als Folge der streitgegenständlichen Pressemitteilung" den Kontakt zu ihm gemieden hätten (Bl. 113/114 d. A.), musste entgegen seiner Auffassung (Bl. 175 der Akte) zur Bestimmung der Schwere und der Folgen der – unterstellten – Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nachgegangen werden. Indem der Kläger selbst diese Personen als ihm persönlich gewogen kennzeichnet, macht er deutlich, dass das behauptete Zurückziehen von Kontakten auf der Motivation beruht, keinen Karrierenachteilen ausgesetzt zu sein. Ein derartiges Verhalten hat nichts mit der angegriffenen Pressemitteilung als solcher zu tun, denn die gemeinten Personen wertschätzen den Kläger offenbar nach wie vor, sondern allenfalls mit dem Wissen um den zwischen den Parteien bestehenden Konflikt. 2. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 89 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Randnummer 90 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 21.000 €.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.