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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat 5 U 8/10 - 1, 5 U 8/10 Urteil Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit bei einer a

Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit bei einer auf Dauer notwendigen Marcumar-Behandlung Leitsatz Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der als Schweißer tätige Versicherungsnehmer nach

Z hingewiesen und ihn unzutreffend und widersprüchlich interpretiert hat – kann dahinstehen. Randnummer 54 Denn die Unwirksamkeit einer "Außervertraglichen Vereinbarung" führt nicht dazu, dass trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die Kulanz von Zahlungen und die Verneinung einer Leistungspflicht von der Abgabe eines die Beklagte bindenden Anerkenntnisses (§ 5 BBUZ) auszugehen ist (BGH, Urt. v. 28.2.2007 – IV ZR 46/06 – VersR 2007, 777; siehe auch – für die Krankentagegeldversicherung – BGH, Urt. v. 30.6.2010 – IV ZR 163/09 – zfs 2010, 513: selbst wenn es dem Versicherer verwehrt sei, sich auf eine einvernehmliche Regelung seiner Leistungspflicht zu berufen, weil er sie unter Ausnutzung seiner besonderen Sach- und Rechtskenntnis treuwidrig erlangt habe, bedeute das nicht, dass der Versicherungsnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf die Versicherungsleistung hätte, ohne dass es auf den tatsächlichen Eintritt einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit ankäme). Die von der Rechtsprechung des BGH in einem solchen Fall erwogenen Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer helfen dem Kläger nicht, weil es hier allein um eine Rechtsfrage, nicht aber um durch Zeitablauf infolge der "Außervertraglichen Vereinbarung" möglicherweise eingetretene Aufklärungsschwierigkeiten geht. b. Randnummer 55 Nach dem Versicherungsvertrag liegt (vollständige) Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, wobei die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt sind (§ 2 Abs. 1 BBUZ). Für den Fall, dass Berufsunfähigkeit in diesem Sinne über einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen gegeben war, fingiert § 2 Abs. 3 BBUZ die Fortdauer des Zustandes als Berufsunfähigkeit. c. Randnummer 56 Der Kläger ist nicht aus gesundheitlichen Gründen außer Stande, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit weiter nachzugehen.

(1)Randnummer 57 Die in erster Instanz behaupteten leistungsrelevanten Einschränkungen der Lungenfunktion haben sich in der dortigen Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Sachverständige Dr. v. B. ist in seinem lungenfachärztlichen Zusatzgutachten vom 24.4.2008 aufgrund der durchgeführten Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe eine Restriktion der Lungenfunktion von maximal 30%, die weder regulatorische noch ventilatorische Einschränkungen zur Folge habe und die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht beeinflusse. Ebenso wenig konnte er eine bronchiale Hyperreaktivität feststellen (S. 10, 11 des Gutachtens, Bl. 195, 196 d. A.). Bei der vom Sachverständigen Dr. S. durchgeführten Lungenfunktionsprüfung erzielte der Kläger sogar noch bessere Werte als bei der Untersuchung durch Dr. v. B. (nur circa 15-prozentige Einschränkung). Randnummer 58 Das Landgericht hat dementsprechend – knapp – festgestellt, dass eine wesentliche Einschränkung der Lungen- oder Bronchialfunktionen nicht bestehe (S. 8 des Urteils, Bl. 457 d. A.). Der Kläger stellt das in der Berufungsinstanz nicht in Frage.
(2)Randnummer 59 Demgegenüber ist die vom Sachverständigen Dr. S. festgestellte, durch einen Protein-S-Mangel bedingte Thrombophilie eine Krankheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BBUZ. Sie hindert den Kläger indessen nicht daran, seinen Beruf auszuüben, weil sie als solche die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht beeinflusst. Randnummer 60 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Erkrankung des Klägers eine lebenslange Marcumar-Einnahme indiziert und die dadurch bedingte Blutverdünnung die Blutgerinnung verzögert. (a) Randnummer 61 Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte seinen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mehr ausüben kann. Grundsätzlich sind die nicht mehr ausübbaren Teile der Tätigkeit für die Frage des Umfangs der Berufsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht zu analysieren. Sind nur einzelne Verrichtungen nicht mehr möglich, darf allerdings dann nicht ausschließlich auf deren Zeitanteil abgestellt werden, wenn sie nicht abtrennbare Teile eines Gesamtvorgangs der Arbeit sind. Führt die Tätigkeit ohne den nicht mehr ausübbaren Teil nicht zu einem sinnvollen Arbeitsergebnis, liegt vollständige Berufsunfähigkeit unabhängig davon vor, welchen Zeitanteil sie eingenommen hat (siehe BGH, Urt. v. 26.2.2003 – IV ZR 238/01 – VersR 2003, 631; Senat, Urt. v. 19.11.2003 – 5 U 168/00 – VersR 2004, 1401; Lücke in: Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010,

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28). Nicht mehr ausübbar im vorgenannten Sinne ist eine Tätigkeit nicht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer zu ihr nicht mehr im Stande ist. Es genügt, wenn das zu Leistende als überobligationsmäßig zu betrachten ist, weil die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung die Fortsetzung der Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen der Zumutbarkeit nicht mehr gestattet (OLG Koblenz, r+s 2000, 301; Lücke in: Prölss/Martin. 28. Aufl. 2010,

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29). Eine Unzumutbarkeit kann sich auch daraus ergeben, dass – wie hier – zwar nicht unmittelbar die Krankheit selbst, wohl aber eine durch sie indizierte und durchgeführte medikamentöse Therapie die berufliche Tätigkeit als mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden erscheinen lässt. (b) Randnummer 62 Die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit im vorstehend dargelegten Sinne wegen zu gewärtigender gesundheitlicher Risiken sind nicht gegeben. i. Randnummer 63 Für die Frage der Berufsunfähigkeit unerheblich ist zunächst der Umstand, dass der Kläger während der von ihm zu errichtenden Einzeltätigkeiten äußere Verletzungen erleiden könnte. Der Sachverständige Dr. S. hat die im Hinblick auf Verletzungsgefahren bei Schweißarbeiten durch Schnitt- oder Platzwunden bestehenden Gefahren als unerheblich bzw. genauso behandelbar wie bei einem Menschen mit normaler Blutgerinnung betrachtet. Bei einem marcumarisierten Patienten sei die Blutungszeit lediglich verlängert, so dass selbst bei einer größeren Schnittwunde die Anlage eines Kompressionsverbands ausreichend oder eine chirurgische Versorgung ohne weiteres möglich sei (Bl. 226, Ergänzungen des Gutachtens Bl. 274, 400 d. A.). Das Landgericht hat aufgrund dieser Feststellungen die Überzeugung gewonnen, dass die Gefahr äußerer Verletzungen beim Kläger nicht geeignet sei, eine medizinische Notfall- oder gar eine lebensbedrohliche Situation herbeizuführen, und eine Berufsunfähigkeit wegen Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt verworfen (S. 7 des Urteils, Bl. 456 d. A.). Der Kläger richtet sich hiergegen in zweiter Instanz nicht. ii. Randnummer 64 Auch der – hier als gegeben unterstellte – Umstand, dass der Kläger auch Leitern oder Gerüste in einer Höhe von bis zu sechs Metern besteigen muss und dass ein Sturz für ihn lebensbedrohlich sein könnte, begründet entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Berufsunfähigkeit. Randnummer 65 Das Landgericht hat die Berufsunfähigkeit des Klägers damit begründet, dass er – was von der Beklagten zweitinstanzlich nicht mehr in Zweifel gezogen wird – aufgrund der festgestellten Thrombophilie auf Dauer mit dem blutverdünnenden Medikament Marcumar behandelt werden müsse (siehe die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. im fachinternistisch-arbeitsmedizinischen Gutachten vom 27.5.2008, Bl. 222, 223 d. A.) und zumutbarerweise keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten verrichten könne. Ein Abstürzen liege jedenfalls nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, und es sei dann mit inneren Verletzungen mit der Gefahr von Hirnblutungen zu rechnen (Seite 8 des Urteils, Bl. 457 d. A.). Randnummer 66 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit Recht. Randnummer 67 Der Kläger wäre sicher nicht gehalten, sich mit Gewissheit realisierende erhebliche Gesundheitsgefahren hinzunehmen (vgl. Senat, Urt. v. 29.10.2003 – 5 U 451/02 – VersR 2004, 1165). Davon kann aber keine Rede sein. Ansonsten gilt Folgendes: Ohne einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit festlegen zu müssen, ab welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Lebensgefahr zu gewärtigen sein müsste, um eine Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeit zu begründen, ist doch jedenfalls ein Mindestmaß an Prognosesicherheit im Sinne einer rational begründbaren Vorhersehbarkeit, einer ernsthaften Befürchtung erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2000 – IV ZR 208/99 – VersR 2001, 89; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rdn. 72; Lücke in: Prölss/Martin. 28. Aufl. 2010,

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30). Sähe man das anders, würde jedes letztlich nie auszuschließende, theoretische Risiko zur Annahme einer Berufsunfähigkeit genügen, und, zugespitzt formuliert, wäre schon der Beruf des auf hohen Gerüsten tätigen Schweißers als solcher unzumutbar, denn Stürze aus solchen Höhen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung auch für Menschen ohne blutverdünnende medikamentöse Therapie lebensbedrohlich. Von einer ernsthaft und konkret zu befürchtenden Absturzgefahr für jeden, der bei seiner Arbeit Leitern oder Gerüste besteigen muss, ist aber schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und damit offenkundig nicht auszugehen. Hinzu kommt, dass in den wertend auszulegenden Begriff der Unzumutbarkeit auch Erwägungen der Vermeidbarkeit einfließen (siehe hierzu mit Blick auf dem Versicherungsnehmer zuzumutende Schutzmaßnahmen OLG Hamm, r+s 1991, 178; Lücke in: Prölss/Martin. 28. Aufl. 2010,

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33). Jeder, der Arbeiten in größerer – hier nach dem Sachvortrag des Klägers bis zu sechs Metern – Höhe verrichtet, ist im eigenen Interesse gehalten, Vorsicht walten zu lassen und die Gefahr eines Absturzes zu minimieren. Die verbleibende, eher theoretische Möglichkeit, gleichwohl zu Fall zu kommen und hierbei innere Verletzungen zu erleiden, wird den Anforderungen eines für die Berufsunfähigkeit bedeutsamen Mindestmaßes an Prognosesicherheit nicht gerecht. Randnummer 68 Soweit eine gewisse Kategorie von Unfällen – wie etwa "normale" Stürze, bei denen der Kopf auf einen harten Gegenstand aufschlägt oder eine tiefe Verletzung durch einen spitzen Gegenstand verursacht wird – Gesundheit und Leben des Klägers weit gravierender gefährden mag als einen nicht mit gerinnungshemmenden Medikamenten behandelten Menschen, lässt sich auch hieraus eine Berufsunfähigkeit nicht herleiten. Die Unzumutbarkeit der Berufsausübung muss einen spezifischen Zusammenhang mit den gerade durch die Tätigkeit verbundenen Gefahren aufweisen. Wer, wie der Kläger, insgesamt durch Unfälle und Verletzungen stärker gefährdet ist, trägt ein erhöhtes allgemeines Lebensrisiko (zu vergleichsweise "banalen" alltäglichen Unfällen, die wegen einer Marcumar-Behandlung schwer wiegende gesundheitliche Folgen hatten, siehe etwa BGH, Urt. v. 3.12.1997 – IV ZR 43/97 – VersR 1998, 308 [50-prozentige Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beins aufgrund eines Einblutens in den Wadenmuskel nach einem Sturz in der Dusche]; OLG Koblenz, VersR 2008, 67 [Gehirnblutung nach Sturz in der Küche mit Aufschlagen des Kopfes auf eine Schrankkante]). Insoweit überzeugt der Einwand der Beklagten, dass, sähe man das anders, jeder unter Marcumar gestellte Patient schon dann berufsunfähig wäre, wenn er im Zusammenhang mit seiner Arbeit am Straßenverkehr teilnehmen müsste. Die Absicherung solcher, in dieser Form und im selben Maß auch im gewöhnlichen Alltag zu gewärtigender Lebensrisiken ist nicht Vertragszweck der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung. 2. Randnummer 69 Weil, wie ausgeführt, Berufsunfähigkeit insgesamt nicht gegeben ist, ist die Anschlussberufung des Klägers wegen der erstinstanzlichen teilweisen Klageabweisung in Bezug auf Ansprüche für den Zeitraum Mai 2005 bis Oktober 2005 unbegründet und zurückzuweisen. 3. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 71 Die Revision wird zugelassen. Es ist eine grundsätzlich bedeutsame Frage, ob Berufsunfähigkeit im versicherungsvertraglichen Sinne ausscheidet, wenn die auf Dauer notwendige medikamentöse Behandlung des erkrankten Versicherten (Marcumar-Behandlung) im Falle unfallbedingter Verletzungen zwar die Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden oder gar des Todes birgt, diese Risiken aber keine spezifisch berufsbezogenen sind, sondern sich auch im gewöhnlichen Lebensalltag (etwa in Form von Autounfällen) verwirklichen können. Randnummer 72 Der Streitwert des Berufungsverfahrens (Berufung der Beklagten und Anschlussberufung des Klägers) entspricht dem erstinstanzlichen Streitwert und wird entsprechend dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.12.2009 (Bl. 471 d. A.) auf 76.751,92 € festgesetzt.

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