Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Anzeigefrist bei dreijähriger Arbeitsunfähigkeit Leitsatz § 1 Abs. 4 BB-BUZ, wonach der Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Eintritt des Versicherungsfalls erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entsteht, enthält eine Ausschlussfrist, auf die sich der Versicherer nicht berufen darf, wenn die Säumnis des Versicherungsnehmers unverschuldet ist. (Rn.25) (Rn.26) Hat ein Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von rund 3 Jahren Berufsunfähigkeit nicht geltend gemacht, obwohl er arbeitsunfähig geschrieben war und Ansprüche auf gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente erhoben hatte, ist seine Säumnis nicht unverschuldet. (Rn.22) (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 24. Februar 2010, 12 O 150/09, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.2.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom – 12 O 150/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.170,90 €. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2008 wegen Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen aus einer seit dem Jahr 1996 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung verlangen kann. Randnummer 2 Dieser liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Fassung 1/96, Bl. 8 ff. d.A.) zugrunde, die unter § 1 Abs. 4 die folgende Regelung vorsehen: Randnummer 3 „Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als 18 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. …“ Randnummer 4 Der seit dem 21.6.2005 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschriebene Kläger hatte am 12.10.2005 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, der mit Bescheid vom 24.11.2005 abgelehnt worden war. Seine hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 7.9.2007 abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht für das Saarland erkannte die Deutsche Rentenversicherung am 5.8.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 1.10.2007 und befristet bis zum 30.9.2010 an und erteilte einen entsprechenden Rentenbescheid vom 22.8.2008 (Bl. 23 d.A.) Randnummer 5 Mit Schreiben vom 19.6.2008 (Bl. 24 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich „seit 2006 in einem schwebenden Verfahren wegen Erwerbsunfähigkeitsrente befinde“ und bat um Mitteilung, ob für die Gewährung von Versicherungsleistungen ausschließlich die Entscheidung des Landessozialgerichts maßgeblich sei oder „weitere Erläuterungen“ erforderlich seien. Randnummer 6 Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 26.9.2008 (Bl. 69 d.A.) ihre Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1.6.2008 an. Soweit der Kläger darüber hinaus Versicherungsleistungen auch für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2008 gefordert hat, hat die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 13.10.2008 (Bl. 26 d.A.) unter Hinweis auf eine „verspätete Meldung“ abgelehnt, an der den Kläger ein Verschulden treffe, weil er zeitgleich mit der Antragstellung bei der Rentenversicherung ohne Weiteres auch einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente habe stellen können. Es sei davon auszugehen, dass bereits seit der Krankschreibung des Klägers ab dem 21.6.2005 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorgelegen habe. Randnummer 7 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Forderung weiter. Randnummer 8 Er hat sich darauf berufen, dass aus der Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig auf das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geschlossen werden könne. Allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeit sei für ihn deshalb noch nicht erkennbar gewesen, dass er berufsunfähig sein solle, so dass es hinsichtlich der Fristversäumnis an einem Verschulden fehle. Dies gelte umso mehr, als der - auf Drängen der Krankenkasse gestellte – Antrag bei der Rentenversicherung zunächst abschlägig beschieden worden sei. Deshalb habe er auch bei der Beklagten mit einer ablehnenden Entscheidung rechnen müssen, gegen die er mit unzumutbarem Kostenrisiko binnen sechs Monaten hätte Klage erheben müssen. Bei dieser Sachlage könne es kein Verschulden begründen, dass er zunächst den Ausgang des Verfahrens vor dem Sozialgericht abgewartet habe. Hinzu komme, dass dem Kläger die zur Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit erforderlichen medizinischen und berufskundlichen Kenntnisse fehlten. Er könne deshalb nicht feststellen, ab welchem Zeitpunkt die Anzeigeobliegenheit bestehe. Deshalb stelle die Klausel des § 1 Abs. 4 der Bedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Beklagte durch die verspätete Anzeige irgendwelche Rechtsnachteile erlitten hätte, so dass eine Berufung auf die Ausschlussklausel als treuwidrig zu betrachten sei. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.170,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.9.2008 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat sich auf § 1 Abs. 4 der Bedingungen berufen und lediglich hilfsweise das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bestritten. Randnummer 14 Das Landgericht hat die Klage mit am 24.2.2010 verkündetem Urteil abgewiesen, da Leistungsansprüche des Klägers nach Ablauf der in § 1 Abs. 4 der Bedingungen vorgesehenen Frist ausgeschlossen seien und der Kläger nicht habe nachweisen können, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden treffe. Randnummer 15 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, das angefochtene Urteil entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Das Landgericht irre, wenn es meine, bei der Auslegung sei allein auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Für diesen könne bereits die Bestimmung des Beginns der 18-Monats-Frist des § 1 Abs. 4 der Bedingungen problematisch sein, was besonders bei der Entwicklung von Krankheiten Schwierigkeiten bereite, die erst ab einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle zur Berufsunfähigkeit führten. Er selbst sei davon ausgegangen, noch in seinem Beruf bzw. in einer Verweisungstätigkeit arbeitsfähig zu sein. Da der medizinische Sachverhalt auch nachträglich noch zweifelsfrei zu klären gewesen sei, hätte das Landgericht im Streitfall die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung zumindest analog anwenden müssen. Schließlich sei die landgerichtliche Entscheidung auch unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen, weil eine persönliche Anhörung des Klägers unterblieben sei. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.2.2010 – 12 O 150/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.170,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.9.2008 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 21 Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 20.1.2010 (Bl. 100 d. A.) und des Senats vom 15.12.2010 (Bl. 178 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 24.2.2010 (Bl. 112 d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 22 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2008 wegen der die Rentenansprüche der Deutschen Rentenversicherung begründenden Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten gewesen ist, was von der Beklagten nunmehr im Rechtsstreit bestritten wird. Insoweit fehlt es – auch nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2010 – bereits an substantiiertem Vorbringen des Klägers, ob und inwieweit er aufgrund welcher konkreten gesundheitlichen Störungen an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert gewesen sein soll (vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46, Rdn. 63 zu den Anforderungen an die Darlegungslast). Das Landgericht hat Leistungsansprüche des Klägers für den vorgenannten Zeitraum jedenfalls zu Recht abgelehnt, weil die Beklagte sich auf die in § 1 Abs. 4 Satz 2 ihrer Bedingungen geregelte Ausschlussklausel berufen kann. 1. Randnummer 23 Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 der Bedingungen entsteht der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Anderes gilt nach der vorgenannten Ausschlussklausel allerdings dann, wenn die Berufsunfähigkeit der Beklagten später als 18 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt wird. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, § 1 Abs. 4 Satz 2 der Bedingungen. Randnummer 24 Im Streitfall besteht eine Leistungspflicht der Beklagten mithin ab Juni 2008; Leistungsansprüche für den davor liegenden Zeitraum sind wegen Versäumung der 18-Monats-Frist ausgeschlossen.
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