← Deutschland

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer 10 K 750/10 Urteil Ausweisung; Ausweisungsschutz, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und O

Ausweisung; Ausweisungsschutz, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Leitsatz Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung (einer inzwischen in Paris lebenden Mutte

Art. 8EMRK durchaus vertretbar.

Es stehe der Klägerin zu 1) jederzeit frei, das Sorgerecht wieder für sich in Anspruch zu nehmen und zusammen mit ihren Kindern auszureisen. Im Falle einer Ausreise könne sie auch Unterstützung durch den Vater der Kinder erfahren, der sich bereits in Serbien aufhalte. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da die Rückkehr in ihr Heimatland weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich sei. Sie besitze einen bis 15.12.2014 gültigen serbischen Nationalpass. Auch lägen keine rechtlichen Ausreisehindernisse vor. Die Klägerin zu 1) sei keine faktische Inländerin im Sinne des Art. 8 EMRK. Wegen ihrer zahlreichen Straftaten liege eine Integration in die rechtlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin zu 1) integrieren wolle, da sie im Mai 2010 erneut wegen eines Wohnungseinbruchs angeklagt worden sei und sich immer wieder durch neue Straftaten hervortue. Verurteilungen und Strafhaft könnten sie nicht vor weiteren Straftaten abschrecken. Zudem sei sie arbeitslos, habe weder einen Schulabschluss erreicht, noch sich um eine Ausbildung oder Arbeitsstelle bemüht. Sie habe die Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet folglich nicht dazu genutzt, sich nachhaltig wirtschaftlich zu integrieren. Die berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an ihrer Ausreise überwögen die privaten Interessen der Klägerin zu 1). Randnummer 16 Mit am 05.08.2010 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Randnummer 17 Durch Beschluss vom 08.10.2010, 10 L 751/10, wurde die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 1) gegen den Bescheid vom 09.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010, soweit darin der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht wurde, sowie des Widerspruchs der Kläger zu 2) und 3) gegen den Bescheid vom 09.02.2010 bis zur Hauptsacheentscheidung in diesem Klageverfahren angeordnet. Randnummer 18 Zur Begründung der Klage ist zunächst ausgeführt, dass die Klage der Kläger zu 2) und 3) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig sei. Der Klägerin zu 1) stehe wegen ihrer Geburt in Deutschland und ihrer Aufenthaltserlaubnis seit 03.09.1993 besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil entgegen dem Grundsatz der Unschuldsvermutung eine Anklage der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 20.05.2010 bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei. Zudem verstießen die Ermessenserwägungen gegen Art.

Art. 8EMRK.

Der Vater der Klägerin zu 1) als Vormund der Kläger zu 2) und 3) habe in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts die Entscheidung getroffen, dass die Kinder auf jeden Fall in Deutschland bleiben sollen. Daher würde eine Abschiebung der Klägerin zu 1) bedeuten, dass diese von ihren Kindern dauerhaft getrennt und in diesem Zustand in ein Land abgeschoben würde, in dem sie niemanden als Beistand habe, sondern ihrem bereits abgeschobenen Ehemann ausgeliefert sei, von dem sie sich zuvor getrennt habe. Angesichts ihres ohnehin labilen Gesundheitszustandes sei dies völlig unverantwortlich. Ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 8 EMRK läge auch gegenüber den Klägern zu 2) und 3) vor. Diese hätten bereits ihren Vater durch die Trennung der Eltern teilweise und durch die Abschiebung völlig verloren. Jetzt sollten sie nach dem Willen des Beklagten auch noch die Mutter verlieren. Unter den gegebenen Umständen sei es wohl so, dass der Großvater der Kinder die Vaterrolle übernommen habe und die Mutter, auch wenn sie derzeit nicht im Besitz der elterlichen Sorge sei, weiterhin die Mutterrolle ausübe. Selbst wenn die Klägerin zu 1) gesundheitlich wieder einigermaßen zur Wiederaufnahme der elterlichen Sorge in der Lage sei, dürfe diese mit Sicherheit nicht unter der Prämisse genehmigt werden können, dass die Mutter allein mit den beiden Kindern in ein fremdes Land ausreise. Dies sei sowohl gegenüber der Mutter wie auch gegenüber den Kindern unverantwortlich. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) sei ebenfalls begründet. Aus den vorgenannten Gründen und im Hinblick auf Art.

Art. 8Abs. 2 EMRK stehe § 5 Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Den Klägern zu 2) und 3) stehe die Aufenthaltserlaubnis derzeit schon deshalb zu, weil ihr Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechtes entschieden habe, dass sie in Deutschland bleiben sollten und die Trennung der Kinder von ihrem Vormund nicht zulässig sei. Im Übrigen könnten die Kläger zu 2) und 3) auch aus der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) ein Recht auf Aufenthalt ableiten. Randnummer 19 Unter dem 25.11.2010 erstattete das Jugendamt des ... B-Stadt auf Antrag des Beklagten eine Stellungnahme zur Situation der Kläger zu 2) und 3). Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom 21.12.2010 trugen die Kläger weiter vor, die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) zur Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die Betreuung ihrer Kinder alleine zu bewältigen, gebe dem Beklagten nicht das Recht, durch Abschiebung der Klägerin zu 1) die enge familiäre Beziehung zwischen Mutter und Kindern von heute auf morgen zu beenden. Abgesehen davon, dass die derzeitige Betreuungssituation der Kinder als vorläufig und vorübergehend zu betrachten sei, sei zu beachten, dass die zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) bestehende Begegnungsgemeinschaft so schutzwürdig sei, dass sie einer Abschiebung entgegenstehe. Zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) bestehe darüber hinaus eine enge familiäre Gemeinschaft. Die Tatsache, dass der Vater der Klägerin zu 1) zur Zeit als Betreuer gewissermaßen die Vaterrolle der beiden Kinder übernommen habe, berühre nicht den Umstand, dass die Klägerin zu 1) jedenfalls gegenüber dem Kläger zu 3) nach wie vor schon aufgrund des häuslichen Zusammenlebens die Mutterrolle ausübe. Abgesehen davon, dass die Abschiebung der Klägerin zu 1) nach Serbien keine Rückkehr sei, da diese in Deutschland geboren und noch nie in Serbien gewesen sei und dieses Land auch nicht ihr Heimatland sein könne, sei eine auf Abschiebung beruhende dauerhafte Trennung der Klägerin zu 1) von ihren beiden Kindern weder der Klägerin zu 1) noch den Kindern zumutbar. Randnummer 21 Nach Feststellungen des Beklagten wurde die Klägerin zu 1) gemäß einer Auskunft der Bundespolizeiinspektion ... vom 15.02.2011 am 24.12.2010 in La Talaudiere (Loire) von der französischen Polizei aufgegriffen und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in Nimes in Abschiebehaft genommen. Am 25.01.2011 wurde die Klägerin zu 1) mit derzeit unbekanntem Aufenthalt auf freien Fuß gesetzt. Randnummer 22 Im Weiteren wurde durch Beschluss des AG B-Stadt vom 16.02.2011, ..., der bisherigen Vormund des Klägers zu 2) entlassen und die Großmutter väterlicherseits zum Vormund für dieses Kind bestellt. Randnummer 23 Vor diesem Hintergrund ist zur Begründung der Klage weiter vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) am 21.12.2010 zu einem Besuch bei Freunden nach Frankreich gefahren sei. Als sie am 24.12.2010 habe nach Hause zurückfahren wollen, sei sie wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und in Nimes in einer Aufnahmeeinrichtung festgehalten worden. Die französischen Behörden hätten die deutschen Behörden um Zustimmung zur Überstellung nach Deutschland ersucht, jedoch keine Antwort erhalten. Offenbar versuche die Ausländerbehörde den Beschluss des VG des Saarlandes vom 08.10.2010 zu unterlaufen. Inzwischen wohne die Klägerin zu 1) in Paris bei ihrem neuen Freund, einem französischen Staatsbürger, von dem sie schwanger sei. Mit ihren Kindern in Deutschland wolle sie zumindest eine Begegnungsgemeinschaft aufrechterhalten. Voraussetzung hierfür sei die Rücknahme der rechtswidrigen Ausweisung sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die serbische Botschaft in Paris habe vor der Freilassung der Klägerin zu 1) gegenüber der französischen Polizei erklärt, dass die Klägerin zu 1) keine serbische Staatsangehörige sei. Sie sei in Deutschland geboren und ihr Vater sei deutscher Staatsangehöriger. Damit die beiden Kinder ordnungsgemäß betreut werden könnten, sei auch ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung hat die Kläger in zu 1) das Klagebegehren auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung des Beklagten für erledigt erklärt. Im Weiteren schlossen die Kläger zu 2) und zu 3) sowie der Beklagte zur Beendigung ihres Verwaltungsrechtsstreits einen Vergleich, wonach den Klägern zu 2) und zu 3) jeweils eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von vorerst zwei Jahren unter der Bedingung erteilt wird, dass die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils binnen drei Monaten einen gültigen serbischen Reisepass vorlegen oder innerhalb der Frist den Nachweis führen, dass die serbischen Behörden die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wobei eine Entscheidung über die Kosten dem Gericht überlassen wurde. Randnummer 25 Die Klägerin zu 1) beantragt nur noch, Randnummer 26 den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 in Bezug auf die Ausweisungsverfügung aufzuheben. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach dem Bericht des Jugendamtes ... B-Stadt vom 25.11.2010 die Klägerin zu 1) zu dem Kläger zu 2) keine enge Bindung habe. Es bestehe kein regelmäßiger Kontakt. Wenn sie sich träfen, geschehe dies zufällig. Vereinbarte Treffen fänden nicht statt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) nicht auf den Verbleib der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet angewiesen sei. Der Kläger zu 3) habe bedingt durch den Umstand, dass beide in der gleichen Wohnung lebten, einen engeren Kontakt zur Klägerin zu 1). Das Jugendamt hebe allerdings hervor, dass der Vormund und nicht die Klägerin zu 1) die alltäglichen Dinge und alle Angelegenheiten des Klägers zu 3) erledige. Selbst wenn sich die Klägerin zu 1) gelegentlich um den Kläger zu 3) kümmere, sei fraglich, ob zwischen beiden eine enge familiäre Gemeinschaft bestehe. Aufgrund des bisherigen Vorbringens und der Mitteilung des Jugendamtes könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft bestehe. Eine Rückkehr der Klägerin zu 1) in ihr Heimatland ohne die Kläger zu 2) und 3) erscheine daher zumutbar. Nach Auskunft des AG ... finde in der Strafsache ... am 27.01.2011 die Hauptverhandlung bezüglich der Anklage der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 20.05.2010 gegen die Klägerin zu 1) wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls statt. Infolge ihrer zwischenzeitlichen Ausreise sei fraglich, wie zwischen ihr und den Klägern zu 2) und 3) eine Begegnungsgemeinschaft oder gar eine Beistandsgemeinschaft bestehen könne. Die der Klägerin zu 1) am 13.09.2010 erteilte und am 09.12.2010 verlängerte Duldung sei infolge der Ausreise nach Frankreich erloschen. Die Ausländerbehörde verwahre sich gegen den Vorwurf, sie versuche den Beschluss des VG des Saarlandes vom 08.10.2010 zu unterlaufen. Die Klägerin zu 1) habe sich ohne Zutun der Behörde nach Frankreich begeben und müsse sich die Folgen zurechnen lassen. Es sei der Ausländerbehörde nicht möglich, eine Wiedereinreise der Klägerin zu 1) zu ermöglichen. Zum einen bestehe hierzu keine rechtliche Verpflichtung. Zudem seien für die Ermöglichung einer Einreise vom Ausland her allein die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Sofern die Klägerin zu 1) eine Wiedereinreise zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck begehre, müsse sie sich an die Auslandsvertretung wenden. Auch sei mittlerweile fraglich, ob zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) überhaupt eine Beistands- oder Begegnungsgemeinschaft bestanden habe. Nach einer Melderegisterauskunft sei der Kläger zu 2) seit dem 27.10.2010 bei seiner Großmutter in A-Stadt und nicht unter der Anschrift der Klägerin zu 1) in B-Stadt gemeldet. Aus dem unerlaubten Aufenthalt der Klägerin zu 1) in Frankreich sei ersichtlich, dass diese gar nicht daran interessiert sei, sich an gesetzliche Bestimmungen oder auch nur einfache Regeln zu halten. Da sich ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Frankreich befinde, bestehe zu ihren hier lebenden Kindern weder eine Beistands- noch eine Begegnungsgemeinschaft. Letztere könne die Klägerin zu 1) auch erreichen, indem die Kinder sie in Frankreich besuchten. Daneben könne sie eine Begegnungs- bzw. Beistandsgemeinschaft an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort aufbauen und aufrechterhalten. Der Wille, eine Begegnungsgemeinschaft zu den Klägern zu 2) und 3) aufbauen zu wollen, werde erheblich angezweifelt. Angesichts der ergangenen Ausweisungsverfügung bestehe eher der Eindruck, die Klägerin zu 1) nutze das Vorhandensein der Kinder lediglich für ihre Zwecke aus, sei aber an deren Wohlergehen nicht interessiert. Ansonsten hätte die Klägerin zu 1) das Land nicht verlassen, sondern den rudimentären Kontakt zu den Kindern beibehalten. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1) kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen und einen neuen Lebensmittelpunkt in Paris gefunden habe. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG scheitere am Fehlen der erforderlichen Schulzeiten. Auch sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall sei auch mit Blick auf die hier aufhältigen Kinder nicht gegeben, weil die Klägerin zu 1) durch ihren fast fünfmonatigen durchgängigen Aufenthalt im Ausland die Beistandsgemeinschaft aufgelöst habe. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie sich nur vorübergehend zu Besuchszwecken in Paris aufhalte, zumal sie von ihrem Freund ein Kind erwarte. Vom Vorliegen des Ausweisungsgrundes könne auch nicht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Das öffentliche Interesse an der Versagung des Aufenthaltstitels überwiege das Interesse der Klägerin zu 1) am weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, da weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK ein rechtliches Ausreisehindernis begründeten. Auch könne nicht von einer Reiseunfähigkeit ausgegangen werden. Zudem sei die Ausländerbehörde wegen des beim AG ... anhängigen Strafverfahrens gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehindert. Randnummer 30 Den Klägern zu 2) und 3) stehe derzeit noch kein Klagerecht zu, weil über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.02.2010 noch nicht entschieden sei. Im Übrigen könne ihnen, wenn die Personensorge weiterhin bei den Großeltern bleibe und die Klägerin zu 1) ihren Aufenthalt im Ausland habe, ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 bzw. 5 AufenthG erwachsen. Hierzu sei jedoch noch der Aufenthaltsstatus der Mutter abzuklären, da die Kinder ihr Aufenthaltsrecht bislang von ihr abgeleitet hätten. Zudem seien für die Kläger zu 2) und 3) noch keine serbische Reisepässe vorgelegt worden und hätten die sorgeberechtigten Großeltern bislang nicht nachgewiesen, ob und inwiefern sie sich bei der serbischen Botschaft um die Ausstellung von Reisepässen bemüht haben. Die Kläger zu 2) und 3) erfüllten daher nicht die Passpflicht nach § 3 AufenthG. Randnummer 31 Unter dem 09.05.2011 hat die Bewährungshelferin der Kläger zu 1) eine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 751/10, 10 L 400/10, die Vormundschaftsakten des AG B-Stadt ..., das Familiensacheverfahren des AG ..., die Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt ... das Bewährungsverfahren des AG B-Stadt ... sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Entscheidungsgründe I. Randnummer 33 Soweit das Verfahren in Bezug auf die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz1 VwGO einzustellen. II. Randnummer 34 Soweit zwischen den Beteiligten noch die Ausweisungsverfügung im Streit ist, ist die Klage der Klägerin zu 1) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 ist in Bezug auf die Ausweisungsverfügung rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 35 Rechtsgrundlage der gegen die Klägerin zu 1) ergangenen Ausweisung ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zu 1) gegeben, da sie durch das Urteil des AG B-Stadt vom 24.10.2008 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Randnummer 36 Allerdings genießt die Klägerin zu 1) besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da sie im Bundesgebiet geboren ist und in der Zeit vom 03.09.1991 bis 21.12.2009 im Besitze einer Aufenthaltserlaubnis war und sich demnach mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der besondere Ausweisungsschutz hat gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG zunächst zur Folge, dass die geschützten Personengruppen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden dürfen. Schwerwiegende Gründe liegen – außerhalb der hier nicht eingreifenden Regelbeispiele des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voll gerichtlich überprüfbar ist. Randnummer 37 Vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 56 Rdnr. 13 Randnummer 38 In spezialpräventiver Hinsicht ist ein Ausweisungsgrund schwerwiegend, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Bei der Ausweisung aufgrund von Straftaten kommt es auf Art, Schwere und Häufigkeit des strafrechtlichen Fehlverhaltens an. Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Entfernte Möglichkeiten neuer Störungen genügen nicht. Randnummer 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, 1 C 24.94, BVerwGE 101, 247; Beschluss vom 10.02.1995, 1 B 221.94, InfAuslR 1995, 273; siehe außerdem VGH Baden Württemberg vom 07.05.2003, VBlBW 2003, 477; vom 05.10.1994 VBlBW RsprDienst 1994, Beil. 12, B 6; ebenso OVG Bremen vom 18.11.1993, InfAuslR 1994, 133, wonach gesteigerte Anforderungen an die Wiederholungsgefahr dergestalt gestellt werden, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass in Zukunft bedeutsame Gefahren für ein wichtiges Schutzgut durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen Randnummer 40 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zu 1) wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in mehreren Fällen und damit durch einschlägige Straftaten in Erscheinung getreten. Hierbei handelt es sich um Straftaten erheblicher Kriminalität, da diese Straftaten nicht nur geeignet sind, erheblichen materiellen Schaden anzurichten, sondern auch infolge des Einbrechens in fremde Wohnungen das Sicherheitsgefühl vor allem der Opfer empfindlich zu beeinträchtigen. Die Klägerin zu 1) hat die einschlägigen Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes und mit Hilfe von Mittätern, teilweise schuldunfähigen Kindern, ausgeübt. Dass die Straftaten nicht zur Vollendung kamen, war nicht das Verdienst der Klägerin zu 1), sondern lag meistens daran, dass sie von den Eigentümern rechtzeitig bemerkt und von der Polizei gestellt werden konnte. Randnummer 41 Sprechen demnach bereits Art, Schwere und Häufigkeit der von der Klägerin zu 1) begangenen Straftaten für einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund, sind im Weiteren konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass in Zukunft neue Verfehlungen der Klägerin zu 1) ernsthaft zu besorgen sind. Allerdings ergibt sich eine solche Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft B-Stadt unter dem 20.05.2010 beim AG ... wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls Anklage gegen die Klägerin zu 1) erhoben hat (...). Da es bislang offensichtlich nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist, ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Unschuldsvermutung davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) die angeklagte Tat nicht begangen hat. Randnummer 42 Für eine Wiederholungsgefahr spricht aber bereits mit Gewicht, dass die Klägerin zu 1) schon im Alter von 15 Jahren wegen mehrfachen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Erscheinung getreten ist und sich in der Folgezeit weder durch Verurteilungen zu Jugendarrest und zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung noch durch die teilweise Verbüßung der Haft von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abhalten ließ. Auch die Geburt ihres ersten Kindes ließ sie nicht von ihrem kriminellen Treiben Abstand nehmen. Vielmehr führte sie die durch Urteil des AG B-Stadt vom 12.06.2007 abgeurteilte Tat vom 01.03.2007 nur wenige Wochen nach der Entbindung des Klägers zu 2) aus, so dass sie ungeachtet ihres gerade erst geborenen Kindes sehenden Auges das Risiko einer Inhaftierung eingegangen ist. Die durch Urteil des AG B-Stadt vom 24.10.2008 abgeurteilten Taten wurden in laufender Bewährung verübt. Im Urteil vom 12.06.2007 ist hinsichtlich der Tatbegehung festgestellt, dass die Klägerin zu 1) bei der Tat vom 01.03.2007 durch eine besondere Unverfrorenheit hervorgetreten ist, indem sie dem Hauseigentümer, der sie entdeckte, erklärte, dass die Haustür offen gestanden habe, und ihm anheim stellte, die Polizei zu rufen. In den Gründen des Urteils des AG B-Stadt vom 12.06.2007 heißt es weiter, dass sich die Klägerin zu 1) ganz offensichtlich bereits daran gewöhnt habe, Straftaten zu begehen. Sie lege bei der Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag und sei ohne Weiteres in der Lage, sich über die erhebliche Hemmschwelle hinwegzusetzen, die einen durchschnittlichen Menschen davon abhalte, in die Wohnung Fremder einzudringen. Die Klägerin zu 1) sei auch für die von ihr beabsichtigten Straftaten planmäßig ausgerüstet gewesen, was belege, dass sie keinesfalls eine Gelegenheitstäterin sei. Im zuletzt ergangenen Urteil vom 24.10.2008 ist ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 1) schädliche Neigungen vorlägen. Ihr Verhalten zeige erhebliche Mängel in der Charakterbildung, die sie in ihrer Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen lassen. Diese Erziehungsmängel, die gerade in den hier vorliegenden Taten zum Ausdruck kämen, seien von einem derart gravierenden Ausmaß, dass ohne eine länger andauernde Gesamterziehung in einer Jugendstrafanstalt die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bestehe. Die Klägerin zu 1) stelle ihre eigenen Interessen ohne Rücksicht auf Belange Dritter voran. Bloße Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln seien offensichtlich nicht geeignet, diese Charakter- oder Erziehungsmängel zu beseitigen. Vielmehr bedürfe es einer lang dauernden und intensiven erzieherischen Einwirkung auf die Klägerin zu 1), um diese an die Regeln der Gesellschaft und insbesondere an die geltende Rechtsordnung heran zu führen, sie in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung zu fördern und so letztlich zu erreichen, dass sie ein Leben ohne Straftaten werde führen können. Hierzu sei eine Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Ausmaß der vorhandenen Erziehungsdefizite gerecht zu werden und den gewünschten positiven erzieherischen Erfolg sicherzustellen. Randnummer 43 Angesichts dieser Täterpersönlichkeit der Klägerin zu 1), Art und Umfang der von ihr in der Vergangenheit verübten Straftaten und der dabei gezeigten kriminellen Energie ist auch in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Begehung einschlägiger oder vergleichbar schwerer Straftaten zu rechnen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) die vom Strafgericht für erforderlich angesehene Strafe – zu zwei Dritteln – abgesessen hat und die Vollstreckung des Strafrestes durch Beschluss des AG ... vom 25.08.2009 auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 30.07.2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zunächst muss gesehen werden, dass allein die Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen lässt Randnummer 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, 9 C 6/00, BVerwGE 112, 185

(192)Randnummer 45 und auch der in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 30.07.2009 – für die Haftzeit vom 27.03.2009 bis 13.11.2009 – bescheinigten ordnungsgemäßen Führung der – hafterfahrenen - Klägerin zu 1) im Strafvollzug regelmäßig wenig Bedeutung zukommt. Abgeurteilte Straftäter verhalten sich in der Strafhaft oft nur deshalb unauffällig, weil sie die Gewährung von Vollzugslockerungen (§§ 10 ff StVollzG) und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe (§ 57 StGB) nicht gefährden wollen. Eine tiefgreifende Verhaltensänderung indiziert das nicht. Randnummer 46 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2001, 3 Bs 239/000, InfAuslR 2001, 420, 422 Randnummer 47 Was die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer betrifft, haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Straf- bzw. Strafvollstreckungsgerichte nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB stellen bei der Prognose zwar ein wesentliches Indiz dar, aber eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie nicht. Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u.a. wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizontes in Betracht kommen. Randnummer 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2/09, NVwZ 2010, 389 ff. Randnummer 49 Gerade im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren anzustellenden längerfristigen Prognose muss maßgeblich auch die persönliche Situation der Klägerin zu 1) und ihr Verhalten nach der Haftentlassung in den Blick genommen werden. Randnummer 50 Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten ist die Klägerin zu 1) schon vor ihrer Inhaftierung nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat nie die Schule besucht, keinen Schulabschluss erreicht und auch keinen Beruf erlernt. Lesen und Schreiben hat sie mit der Unterstützung anderer Familienangehöriger erlernt. Sie ist nach den Regeln der Volksgruppe der Roma sozialisiert worden. Bei dieser Sachlage kann von einer gelungenen Integration der Klägerin zu 1) in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland weder in wirtschaftlicher noch – mit Rücksicht auf die von ihr begangenen Straftaten - in sozialer Hinsicht die Rede sein. Damit ist aber der Weg für weitere strafrechtliche Verfehlungen vorgezeichnet. Randnummer 51 Was das Verhalten der Klägerin zu 1) nach der Haftentlassung betrifft, ergibt sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 30.07.2009, dass sich die Klägerin zu 1) nach ihren damaligen Planungen zunächst als Hausfrau um die Kläger zu 2) und 3) kümmern und sich eine Arbeitsstelle suchen wollte, sobald diese den Kindergarten besuchen. So ist es indes nicht gekommen. Die Klägerin zu 1) hat bereits kurze Zeit nach ihrer Entlassung auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes vom 02.03.2010, das sie entgegen der gerichtlichen Aufforderung vom 21.03.2011 und Erinnerung weder aktualisiert noch konkretisiert hat, der Bestellung ihres Vaters zum Vormund der Kläger zu 2) und 3) zugestimmt und ausweislich des Berichts des Jugendamtes des ... B-Stadt vom 25.11.2010 in der Folgezeit die Betreuung des Klägers zu 2) gänzlich der Großmutter väterlicherseits, die inzwischen zum Vormund des Klägers zu 2) bestellt ist, und die Betreuung des Klägers zu 3) offensichtlich weitgehend dem eigenen Vater als Vormund dieses Kindes überlassen. Dass sie sich im fraglichen Zeitraum in irgendeiner Weise wenigstens um eine Arbeit oder um eine Aus- oder Fortbildung bemüht hat, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht. Inzwischen lebt die Klägerin zu 1) nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Monaten bei einem Freund in Paris und hat nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung inzwischen ein Kind geboren. Damit hat sie die Betreuung und Erziehung ihrer hier lebenden Kinder nunmehr vollständig den Vormündern überantwortet, obwohl sie im Eilverfahren 10 L 751/10 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ihres Vaters vom 06.09.2010 noch geltend gemacht hat, dass sie sich angesichts der Berufstätigkeit des Vormunds sehr viel um die Kinder kümmere, diese auf sie angewiesen seien und eine Trennung von ihr nicht verkrafteten. Ernsthafte Bemühungen, ihr Leben nach der Haftentlassung in den Griff zu bekommen und ihren Aufgaben und Pflichten als Mutter gerecht zu werden, sind das nicht. Vielmehr zeigt die Klägerin zu 1) durch dieses Verhalten, dass sie, wie bereits im Urteil des AG B-Stadt vom 24.08.2008 festgestellt, weiterhin ihre eigenen Interessen ohne Rücksicht auf die Belange Dritter voranstellt und die auch in ihren Straftaten zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Erziehungsmängel mitnichten abgestellt sind. Letztlich hat sich die Klägerin zu 1) durch ihr vorbeschriebenes Verhalten auch über den Strafvollstreckungsbeschluss des AG ... vom 25.08.2009 hinweggesetzt. Darin wurde die Klägerin zu 1) nämlich für die Dauer von zwei Jahren der Aufsicht und Leitung des für ihren Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihr außerdem aufgeben, innerhalb der Bewährungszeit von drei Jahren jeden Wohnsitzwechsel sofort dem Bewährungshelfer oder dem Gericht mitzuteilen. Mit der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Paris hat sich die Klägerin zu 1) der Aufsicht und Leitung ihres Bewährungshelfers vollständig entzogen. Zudem enthalten die Akten des AG B-Stadt betreffend die Bewährungssache ... keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin zu 1) dem Gericht unverzüglich ihren neuen Wohnsitz mitgeteilt hat. Das Gleiche gilt auch in Bezug au die Bewährungshelferin der Klägerin zu 1); vielmehr ergibt sich aus deren Stellungnahme vom 09.05.2011, dass die Klägerin zu 1) ihr gegenüber die Bekanntgabe der neuen Anschrift sogar ausdrücklich verweigert hat. Von daher hat die Klägerin zu 1) auch Vorgaben in dem Beschluss über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nicht erfüllt. Randnummer 52 Bei dieser Sachlage ist zumindest im Rahmen einer längerfristigen Prognose vom Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auszugehen, dass von der Klägerin zu 1) die ernsthafte Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht. Randnummer 53 Ist demnach ein schwerwiegender Ausweisungsgrund in spezialpräventiver Hinsicht gegeben, kommt es rechtlich nicht mehr auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes generalpräventiver Hinsicht an, vielmehr ist die Ausländerbehörde grundsätzlich befugt, die Ausweisung vorzunehmen. Allerdings hat das Vorliegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemäß Abs. 2 Satz 5 weiter zur Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 AufenthG über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden ist. Dabei ist die Behörde verpflichtet, über die Ausweisung aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Ermessensgesichtpunkte und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. Randnummer 54 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 56 Rdnr. 55 Randnummer 55 Vorliegend hat der Beklagte in dem für die Gestalt und Begründung des Verwaltungsaktes maßgeblichen Widerspruchsbescheid alle maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Abwägung eingestellt und im Ergebnis rechtsfehlerfrei (§ 114 VwGO) dahingehend gewichtet, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung der Klägerin zu 1) gegeben sind. Insbesondere hat er unter Berücksichtigung des der Klägerin zu 1) zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes in seine Überlegungen eingestellt, dass die Klägerin zu 1) sich von Geburt an im Bundesgebiet aufgehalten und seit 03.09.1991 eine befristete Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ihre Eltern und ihre Kinder sich in Deutschland aufhalten, der Vater der Kinder am 07.05.2010 nach Serbien abgeschoben wurde, ihr Vater deutscher Staatsangehöriger ist und auch in Bezug auf die Kläger zu 2) und 3) die familiäre Situation im Einzelnen gewürdigt, letztlich aber die von der Klägerin zu 1) ausgehende Gefahr weiterer Straftaten sowie ihre fehlende Integration in Deutschland zugunsten einer Ausweisung durchschlagen lassen. Dies hält jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlicher Überprüfung Stand. Randnummer 56 Zwar ist der Beklagte auch in seinen Ermessenserwägungen fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) nach ihrer Haftentlassung erneut straffällig geworden sei. Dieser Rechtsfehler berührt aber im Ergebnis nicht die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung, da aus den im Übrigen dargelegten Gründen tatsächlich von der Klägerin zu 1) die ernste Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ausgeht, mithin der Beklagte im Ergebnis zutreffende Überlegungen angestellt hat. Randnummer 57 Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Erwägung des Beklagten, dass die volljährige Klägerin 1) der Betreuung und Obhut ihres hier lebenden deutschen Vaters und ihrer Mutter nicht mehr bedarf. Randnummer 58 Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung der Klägerin zu 1) steht auch nicht entgegen, dass sich ihre beiden Kinder, die Kläger zu 2) und 3), nach dem Willen ihrer zur Aufenthaltsbestimmung befugten Vormünder in Deutschland aufhalten. Randnummer 59 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Randnummer 60 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00, zitiert nach Juris, und vom 31.08.1999, 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, S. 67 Randnummer 61 Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Demgegenüber können die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Randnummer 62 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, wie vor Randnummer 63 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Geschützt werden das Zusammenleben und die persönlichen Kontakte zwischen den Familienmitgliedern. Eltern-Kind-Beziehungen sind geschützt, auch wenn die Eltern nicht zusammenleben oder geschieden sind und die Beziehungen nur im Wege (intensiver) Besuche gelebt werden. Randnummer 64 Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: April 2011, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 774, 782, 783, m.w.N. Randnummer 65 Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in die Ausübung des Rechtes auf Familienleben nur eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer dient der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten und verfolgt damit legitime Ziele. Geboten ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei etwa die Art und Schwere der Straftat, aber auch die Intensität der Beziehungen zu den Familienangehörigen oder die Belange und das Wohl der Kinder zu würdigen sind. Randnummer 66 Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 792, 798, 799, 800, 809, m.w.N., und Hinweisen auf die Rechtsprechung des EUGH; siehe auch EUGH, Urteil vom 08.01.2009, 10606/07, InfAuslR 2010, 89 ff. Randnummer 67 Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem von den Klägern in der Sache nicht angegriffenen Bericht des Jugendamtes vom 25.11.2010, dass zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) keine engen tatsächlichen Bindungen bestünden. Danach habe der Kläger zu 2) offenbar seit der Inhaftierung der Klägerin zu 1) als damals zweimonatiges Kind bei dem jetzigen Vormund gelebt und sei auch nach ihrer Haftentlassung dort verblieben. Ein Kontakt bestehe selten, wenn, dann eher aus Zufall. Nach Einschätzung des Jugendamtes spiele die Klägerin zu 1) für den Kläger zu 2) keine große Rolle. Was den Kläger zu 3) betrifft, habe dieser nach dem Bericht des Jugendamtes schon immer bei seinem Vormund gelebt. Ihn habe die Klägerin zu 1) - außerhalb ihrer Haft - jeden Tag gesehen, weil sie im gleichen Haus gelebt habe. Allerdings seien die alltäglichen Dinge vom Vormund erledigt worden. Die Klägerin zu 1) habe sich, wenn es ihr gut gegangen sei, auch „manchmal“ um den Sohn gekümmert. Diese Feststellungen des Jugendamtes und auch die Angaben des Vormunds des Klägers zu 3) bei der Beantragung der Vormundschaft, die Klägerin zu 1) sei „viel weg“ und habe die Großeltern gebeten, die Kinder zu nehmen, sprechen mit Gewicht dafür, dass schon zum damaligen Zeitpunkt keine enge Verbundenheit bzw. intensive Beziehung zwischen der Klägerin zu 1) einerseits und den Klägern zu 2) und 3) andererseits bestanden hat, wie es im Eilverfahren 10 L 751/10 behauptet worden ist. Entscheidend kommt zum jetzigen Zeitpunkt hinzu, dass die Klägerin zu 1) inzwischen seit mehreren Monaten ihren Lebensmittelpunkt nach Paris verlegt hat und damit jedenfalls eine Beistands- oder Begegnungsgemeinschaft mit den Klägern zu 2) und 3) offensichtlich nicht mehr gegeben ist. Von daher bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 2) und 3) eine derart enge tatsächliche Verbundenheit bzw. derart intensive Beziehungen bestehen, dass die Kinder auf den Beistand der Klägerin zu 1) angewiesen sind und die durch Ausweisung bewirkte der Trennung der Klägerin zu 1) von den Klägern zu 2) und 3) mit dem Wohl und Wehe der Kinder nicht vereinbar wäre. Vielmehr bestehen zwischen den Beteiligten offensichtlich keine solchen Bindungen, die gegenüber den für eine Ausweisung sprechenden Umständen, insbesondere der von der Klägerin zu 1) ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, ausschlaggebende Bedeutung beanspruchen. Randnummer 68 Im Weiteren kann sich die Klägerin zu 1) auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „faktischen Inländers“ mit Erfolg auf den Schutz des Art. 8 EMRK berufen. Ein Bleiberecht auch eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert jedenfalls eine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheit seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Randnummer 69 Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte: vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.04.2008, 2 B 214/08, m.w.N, zuletzt Beschluss vom 15.04.2011, 2 B 195/11 Randnummer 70 Fallbezogen wurde bereits dargelegt, dass der Klägerin zu 1) schon eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht gelungen ist. Im Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin zu 1) eine Rückkehr in ihr Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Daran ändert auch ihr Vorbringen im Widerspruchsschreiben vom 26.02.2010 nichts, dass sie in Deutschland geboren ist, sie nur deutsch als ihre Muttersprache spreche, serbisch für sie eine Fremdsprache sei und sie in Serbien keine Verwandte habe. Diese Ausführungen besagen schon nicht, dass sie sich in serbischer Sprache nicht zumindest verständigen kann. Im Übrigen ist entscheidend, dass die Klägerin zu 1) nach den Regeln der Volksgruppe der Roma sozialisiert wurde. Sie kennt daher die Sitten und Gebräuche der Angehörigen ihrer Volksgruppe und kann sich deshalb im Fall ihrer Ausreise nach Serbien zunächst im Umfeld dieser ca 500.000 Angehörige zählenden Volksgruppe bewegen, Randnummer 71 vgl. Urteil der Kammer vom 14.04.2011, 10 K 2347/10 Randnummer 72 bis sie mit der Sprache und den Verhältnissen in Serbien hinreichend vertraut ist, um ein eigenständiges Leben sogar ohne Unterstützung ihrer Ethnie führen zu können. Von einer völligen Entwurzelung der Klägerin zu 1), die ein Leben in Serbien als schlechterdings unzumutbar erscheinen lässt, kann daher nicht gesprochen werden. Randnummer 73 Nach alledem hat der Beklagte ohne Rechtsfehler die Ausweisung der Klägerin zu 1) verfügt. Dass diese auf Dauer erfolgt ist, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da aus derzeitiger Sicht nicht absehbar ist, wenn die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht mehr besteht. Randnummer 74 Die noch verbleibende Klage ist daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung beruht ausgehend davon, dass der Streitwert bis zur Erledigungserklärung insgesamt 20.000.- Euro (Klägerin zu 1) 10.000.- Euro und Kläger zu 2) und 3) jeweils 5.000.- Euro), bis zum Vergleich zusammen 15.000.- Euro (Klägerin zu 1) bis 3) jeweils 5.000.- Euro) und danach 5.000.- Euro beträgt, insgesamt auf § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 76 Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Klägerin zu 1) gemäß § 161 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen, da diese mit Blick auf ihre zwischenzeitlich erfolgte Ausreise nach Frankreich und die ab 19.12.2009 geltende Visafreiheit für vorübergehende Aufenthalte serbischer Staatsangehöriger in Deutschland gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erstrebten, nicht nur vorübergehenden Zweck eines Aufenthaltstitels in Form eines Visums bedarf, für dessen Erteilung nach § 71 Abs. 2 AufenthG die Auslandsvertretungen zuständig sind, und im Übrigen der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis in der Sache die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht und auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. In Bezug auf die Ausweisung hat die Klägerin zu 1) als unterliegende Beteiligte die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 77 Im Verhältnis zwischen dem Klägern zu 2) und dem Beklagten sowie dem Kläger zu 3) und dem Beklagten erscheint es sachgerecht, den Beteiligten die Kosten jeweils zu ½ aufzuerlegen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass den Klägern zu 2) und 3) durch den streitbeendenden Vergleich eine Aufenthaltserlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird und die Klage im Fall einer streitigen Entscheidung voraussichtlich nur zu einer Verpflichtung des Beklagten zur (Neu-)Bescheidung des Begehrens jedenfalls auf der Grundlage der §§ 25 Abs. 5, 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geführt hätte (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 78 Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 79 Beschluss Randnummer 80 Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG bis zur Erledigungserklärung auf insgesamt 20.000.- Euro (Klägerin zu 1) 10.000.- Euro und Kläger zu 2) und 3) jeweils 5.000.- Euro), bis zum Vergleich auf zusammen 15.000.- Euro (Klägerin zu 1) bis 3) jeweils 5.000.- Euro) und danach auf 5.000.- Euro festgesetzt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.