Es stehe der Klägerin zu 1) jederzeit frei, das Sorgerecht wieder für sich in Anspruch zu nehmen und zusammen mit ihren Kindern auszureisen. Im Falle einer Ausreise könne sie auch Unterstützung durch den Vater der Kinder erfahren, der sich bereits in Serbien aufhalte. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da die Rückkehr in ihr Heimatland weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich sei. Sie besitze einen bis 15.12.2014 gültigen serbischen Nationalpass. Auch lägen keine rechtlichen Ausreisehindernisse vor. Die Klägerin zu 1) sei keine faktische Inländerin im Sinne des Art. 8 EMRK. Wegen ihrer zahlreichen Straftaten liege eine Integration in die rechtlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin zu 1) integrieren wolle, da sie im Mai 2010 erneut wegen eines Wohnungseinbruchs angeklagt worden sei und sich immer wieder durch neue Straftaten hervortue. Verurteilungen und Strafhaft könnten sie nicht vor weiteren Straftaten abschrecken. Zudem sei sie arbeitslos, habe weder einen Schulabschluss erreicht, noch sich um eine Ausbildung oder Arbeitsstelle bemüht. Sie habe die Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet folglich nicht dazu genutzt, sich nachhaltig wirtschaftlich zu integrieren. Die berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an ihrer Ausreise überwögen die privaten Interessen der Klägerin zu 1). Randnummer 16 Mit am 05.08.2010 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Randnummer 17 Durch Beschluss vom 08.10.2010, 10 L 751/10, wurde die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 1) gegen den Bescheid vom 09.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010, soweit darin der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht wurde, sowie des Widerspruchs der Kläger zu 2) und 3) gegen den Bescheid vom 09.02.2010 bis zur Hauptsacheentscheidung in diesem Klageverfahren angeordnet. Randnummer 18 Zur Begründung der Klage ist zunächst ausgeführt, dass die Klage der Kläger zu 2) und 3) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig sei. Der Klägerin zu 1) stehe wegen ihrer Geburt in Deutschland und ihrer Aufenthaltserlaubnis seit 03.09.1993 besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil entgegen dem Grundsatz der Unschuldsvermutung eine Anklage der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 20.05.2010 bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei. Zudem verstießen die Ermessenserwägungen gegen Art.
Der Vater der Klägerin zu 1) als Vormund der Kläger zu 2) und 3) habe in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts die Entscheidung getroffen, dass die Kinder auf jeden Fall in Deutschland bleiben sollen. Daher würde eine Abschiebung der Klägerin zu 1) bedeuten, dass diese von ihren Kindern dauerhaft getrennt und in diesem Zustand in ein Land abgeschoben würde, in dem sie niemanden als Beistand habe, sondern ihrem bereits abgeschobenen Ehemann ausgeliefert sei, von dem sie sich zuvor getrennt habe. Angesichts ihres ohnehin labilen Gesundheitszustandes sei dies völlig unverantwortlich. Ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 8 EMRK läge auch gegenüber den Klägern zu 2) und 3) vor. Diese hätten bereits ihren Vater durch die Trennung der Eltern teilweise und durch die Abschiebung völlig verloren. Jetzt sollten sie nach dem Willen des Beklagten auch noch die Mutter verlieren. Unter den gegebenen Umständen sei es wohl so, dass der Großvater der Kinder die Vaterrolle übernommen habe und die Mutter, auch wenn sie derzeit nicht im Besitz der elterlichen Sorge sei, weiterhin die Mutterrolle ausübe. Selbst wenn die Klägerin zu 1) gesundheitlich wieder einigermaßen zur Wiederaufnahme der elterlichen Sorge in der Lage sei, dürfe diese mit Sicherheit nicht unter der Prämisse genehmigt werden können, dass die Mutter allein mit den beiden Kindern in ein fremdes Land ausreise. Dies sei sowohl gegenüber der Mutter wie auch gegenüber den Kindern unverantwortlich. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1) sei ebenfalls begründet. Aus den vorgenannten Gründen und im Hinblick auf Art.
G der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Den Klägern zu 2) und 3) stehe die Aufenthaltserlaubnis derzeit schon deshalb zu, weil ihr Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechtes entschieden habe, dass sie in Deutschland bleiben sollten und die Trennung der Kinder von ihrem Vormund nicht zulässig sei. Im Übrigen könnten die Kläger zu 2) und 3) auch aus der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) ein Recht auf Aufenthalt ableiten. Randnummer 19 Unter dem 25.11.2010 erstattete das Jugendamt des ... B-Stadt auf Antrag des Beklagten eine Stellungnahme zur Situation der Kläger zu 2) und 3). Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom 21.12.2010 trugen die Kläger weiter vor, die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) zur Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die Betreuung ihrer Kinder alleine zu bewältigen, gebe dem Beklagten nicht das Recht, durch Abschiebung der Klägerin zu 1) die enge familiäre Beziehung zwischen Mutter und Kindern von heute auf morgen zu beenden. Abgesehen davon, dass die derzeitige Betreuungssituation der Kinder als vorläufig und vorübergehend zu betrachten sei, sei zu beachten, dass die zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) bestehende Begegnungsgemeinschaft so schutzwürdig sei, dass sie einer Abschiebung entgegenstehe. Zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) bestehe darüber hinaus eine enge familiäre Gemeinschaft. Die Tatsache, dass der Vater der Klägerin zu 1) zur Zeit als Betreuer gewissermaßen die Vaterrolle der beiden Kinder übernommen habe, berühre nicht den Umstand, dass die Klägerin zu 1) jedenfalls gegenüber dem Kläger zu 3) nach wie vor schon aufgrund des häuslichen Zusammenlebens die Mutterrolle ausübe. Abgesehen davon, dass die Abschiebung der Klägerin zu 1) nach Serbien keine Rückkehr sei, da diese in Deutschland geboren und noch nie in Serbien gewesen sei und dieses Land auch nicht ihr Heimatland sein könne, sei eine auf Abschiebung beruhende dauerhafte Trennung der Klägerin zu 1) von ihren beiden Kindern weder der Klägerin zu 1) noch den Kindern zumutbar. Randnummer 21 Nach Feststellungen des Beklagten wurde die Klägerin zu 1) gemäß einer Auskunft der Bundespolizeiinspektion ... vom 15.02.2011 am 24.12.2010 in La Talaudiere (Loire) von der französischen Polizei aufgegriffen und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in Nimes in Abschiebehaft genommen. Am 25.01.2011 wurde die Klägerin zu 1) mit derzeit unbekanntem Aufenthalt auf freien Fuß gesetzt. Randnummer 22 Im Weiteren wurde durch Beschluss des AG B-Stadt vom 16.02.2011, ..., der bisherigen Vormund des Klägers zu 2) entlassen und die Großmutter väterlicherseits zum Vormund für dieses Kind bestellt. Randnummer 23 Vor diesem Hintergrund ist zur Begründung der Klage weiter vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) am 21.12.2010 zu einem Besuch bei Freunden nach Frankreich gefahren sei. Als sie am 24.12.2010 habe nach Hause zurückfahren wollen, sei sie wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und in Nimes in einer Aufnahmeeinrichtung festgehalten worden. Die französischen Behörden hätten die deutschen Behörden um Zustimmung zur Überstellung nach Deutschland ersucht, jedoch keine Antwort erhalten. Offenbar versuche die Ausländerbehörde den Beschluss des VG des Saarlandes vom 08.10.2010 zu unterlaufen. Inzwischen wohne die Klägerin zu 1) in Paris bei ihrem neuen Freund, einem französischen Staatsbürger, von dem sie schwanger sei. Mit ihren Kindern in Deutschland wolle sie zumindest eine Begegnungsgemeinschaft aufrechterhalten. Voraussetzung hierfür sei die Rücknahme der rechtswidrigen Ausweisung sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die serbische Botschaft in Paris habe vor der Freilassung der Klägerin zu 1) gegenüber der französischen Polizei erklärt, dass die Klägerin zu 1) keine serbische Staatsangehörige sei. Sie sei in Deutschland geboren und ihr Vater sei deutscher Staatsangehöriger. Damit die beiden Kinder ordnungsgemäß betreut werden könnten, sei auch ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung hat die Kläger in zu 1) das Klagebegehren auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung des Beklagten für erledigt erklärt. Im Weiteren schlossen die Kläger zu 2) und zu 3) sowie der Beklagte zur Beendigung ihres Verwaltungsrechtsstreits einen Vergleich, wonach den Klägern zu 2) und zu 3) jeweils eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von vorerst zwei Jahren unter der Bedingung erteilt wird, dass die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils binnen drei Monaten einen gültigen serbischen Reisepass vorlegen oder innerhalb der Frist den Nachweis führen, dass die serbischen Behörden die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wobei eine Entscheidung über die Kosten dem Gericht überlassen wurde. Randnummer 25 Die Klägerin zu 1) beantragt nur noch, Randnummer 26 den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 in Bezug auf die Ausweisungsverfügung aufzuheben. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach dem Bericht des Jugendamtes ... B-Stadt vom 25.11.2010 die Klägerin zu 1) zu dem Kläger zu 2) keine enge Bindung habe. Es bestehe kein regelmäßiger Kontakt. Wenn sie sich träfen, geschehe dies zufällig. Vereinbarte Treffen fänden nicht statt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) nicht auf den Verbleib der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet angewiesen sei. Der Kläger zu 3) habe bedingt durch den Umstand, dass beide in der gleichen Wohnung lebten, einen engeren Kontakt zur Klägerin zu 1). Das Jugendamt hebe allerdings hervor, dass der Vormund und nicht die Klägerin zu 1) die alltäglichen Dinge und alle Angelegenheiten des Klägers zu 3) erledige. Selbst wenn sich die Klägerin zu 1) gelegentlich um den Kläger zu 3) kümmere, sei fraglich, ob zwischen beiden eine enge familiäre Gemeinschaft bestehe. Aufgrund des bisherigen Vorbringens und der Mitteilung des Jugendamtes könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft bestehe. Eine Rückkehr der Klägerin zu 1) in ihr Heimatland ohne die Kläger zu 2) und 3) erscheine daher zumutbar. Nach Auskunft des AG ... finde in der Strafsache ... am 27.01.2011 die Hauptverhandlung bezüglich der Anklage der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 20.05.2010 gegen die Klägerin zu 1) wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls statt. Infolge ihrer zwischenzeitlichen Ausreise sei fraglich, wie zwischen ihr und den Klägern zu 2) und 3) eine Begegnungsgemeinschaft oder gar eine Beistandsgemeinschaft bestehen könne. Die der Klägerin zu 1) am 13.09.2010 erteilte und am 09.12.2010 verlängerte Duldung sei infolge der Ausreise nach Frankreich erloschen. Die Ausländerbehörde verwahre sich gegen den Vorwurf, sie versuche den Beschluss des VG des Saarlandes vom 08.10.2010 zu unterlaufen. Die Klägerin zu 1) habe sich ohne Zutun der Behörde nach Frankreich begeben und müsse sich die Folgen zurechnen lassen. Es sei der Ausländerbehörde nicht möglich, eine Wiedereinreise der Klägerin zu 1) zu ermöglichen. Zum einen bestehe hierzu keine rechtliche Verpflichtung. Zudem seien für die Ermöglichung einer Einreise vom Ausland her allein die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Sofern die Klägerin zu 1) eine Wiedereinreise zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck begehre, müsse sie sich an die Auslandsvertretung wenden. Auch sei mittlerweile fraglich, ob zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) überhaupt eine Beistands- oder Begegnungsgemeinschaft bestanden habe. Nach einer Melderegisterauskunft sei der Kläger zu 2) seit dem 27.10.2010 bei seiner Großmutter in A-Stadt und nicht unter der Anschrift der Klägerin zu 1) in B-Stadt gemeldet. Aus dem unerlaubten Aufenthalt der Klägerin zu 1) in Frankreich sei ersichtlich, dass diese gar nicht daran interessiert sei, sich an gesetzliche Bestimmungen oder auch nur einfache Regeln zu halten. Da sich ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Frankreich befinde, bestehe zu ihren hier lebenden Kindern weder eine Beistands- noch eine Begegnungsgemeinschaft. Letztere könne die Klägerin zu 1) auch erreichen, indem die Kinder sie in Frankreich besuchten. Daneben könne sie eine Begegnungs- bzw. Beistandsgemeinschaft an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort aufbauen und aufrechterhalten. Der Wille, eine Begegnungsgemeinschaft zu den Klägern zu 2) und 3) aufbauen zu wollen, werde erheblich angezweifelt. Angesichts der ergangenen Ausweisungsverfügung bestehe eher der Eindruck, die Klägerin zu 1) nutze das Vorhandensein der Kinder lediglich für ihre Zwecke aus, sei aber an deren Wohlergehen nicht interessiert. Ansonsten hätte die Klägerin zu 1) das Land nicht verlassen, sondern den rudimentären Kontakt zu den Kindern beibehalten. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1) kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen und einen neuen Lebensmittelpunkt in Paris gefunden habe. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG scheitere am Fehlen der erforderlichen Schulzeiten. Auch sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall sei auch mit Blick auf die hier aufhältigen Kinder nicht gegeben, weil die Klägerin zu 1) durch ihren fast fünfmonatigen durchgängigen Aufenthalt im Ausland die Beistandsgemeinschaft aufgelöst habe. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie sich nur vorübergehend zu Besuchszwecken in Paris aufhalte, zumal sie von ihrem Freund ein Kind erwarte. Vom Vorliegen des Ausweisungsgrundes könne auch nicht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Das öffentliche Interesse an der Versagung des Aufenthaltstitels überwiege das Interesse der Klägerin zu 1) am weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, da weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK ein rechtliches Ausreisehindernis begründeten. Auch könne nicht von einer Reiseunfähigkeit ausgegangen werden. Zudem sei die Ausländerbehörde wegen des beim AG ... anhängigen Strafverfahrens gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehindert. Randnummer 30 Den Klägern zu 2) und 3) stehe derzeit noch kein Klagerecht zu, weil über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.02.2010 noch nicht entschieden sei. Im Übrigen könne ihnen, wenn die Personensorge weiterhin bei den Großeltern bleibe und die Klägerin zu 1) ihren Aufenthalt im Ausland habe, ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 bzw. 5 AufenthG erwachsen. Hierzu sei jedoch noch der Aufenthaltsstatus der Mutter abzuklären, da die Kinder ihr Aufenthaltsrecht bislang von ihr abgeleitet hätten. Zudem seien für die Kläger zu 2) und 3) noch keine serbische Reisepässe vorgelegt worden und hätten die sorgeberechtigten Großeltern bislang nicht nachgewiesen, ob und inwiefern sie sich bei der serbischen Botschaft um die Ausstellung von Reisepässen bemüht haben. Die Kläger zu 2) und 3) erfüllten daher nicht die Passpflicht nach § 3 AufenthG. Randnummer 31 Unter dem 09.05.2011 hat die Bewährungshelferin der Kläger zu 1) eine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 751/10, 10 L 400/10, die Vormundschaftsakten des AG B-Stadt ..., das Familiensacheverfahren des AG ..., die Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt ... das Bewährungsverfahren des AG B-Stadt ... sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Entscheidungsgründe I. Randnummer 33 Soweit das Verfahren in Bezug auf die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz1 VwGO einzustellen. II. Randnummer 34 Soweit zwischen den Beteiligten noch die Ausweisungsverfügung im Streit ist, ist die Klage der Klägerin zu 1) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 ist in Bezug auf die Ausweisungsverfügung rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 35 Rechtsgrundlage der gegen die Klägerin zu 1) ergangenen Ausweisung ist § 54 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zu 1) gegeben, da sie durch das Urteil des AG B-Stadt vom 24.10.2008 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Randnummer 36 Allerdings genießt die Klägerin zu 1) besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da sie im Bundesgebiet geboren ist und in der Zeit vom 03.09.1991 bis 21.12.2009 im Besitze einer Aufenthaltserlaubnis war und sich demnach mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der besondere Ausweisungsschutz hat gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG zunächst zur Folge, dass die geschützten Personengruppen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden dürfen. Schwerwiegende Gründe liegen – außerhalb der hier nicht eingreifenden Regelbeispiele des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voll gerichtlich überprüfbar ist. Randnummer 37 Vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 56 Rdnr. 13 Randnummer 38 In spezialpräventiver Hinsicht ist ein Ausweisungsgrund schwerwiegend, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Bei der Ausweisung aufgrund von Straftaten kommt es auf Art, Schwere und Häufigkeit des strafrechtlichen Fehlverhaltens an. Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Entfernte Möglichkeiten neuer Störungen genügen nicht. Randnummer 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, 1 C 24.94, BVerwGE 101, 247; Beschluss vom 10.02.1995, 1 B 221.94, InfAuslR 1995, 273; siehe außerdem VGH Baden Württemberg vom 07.05.2003, VBlBW 2003, 477; vom 05.10.1994 VBlBW RsprDienst 1994, Beil. 12, B 6; ebenso OVG Bremen vom 18.11.1993, InfAuslR 1994, 133, wonach gesteigerte Anforderungen an die Wiederholungsgefahr dergestalt gestellt werden, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass in Zukunft bedeutsame Gefahren für ein wichtiges Schutzgut durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen Randnummer 40 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zu 1) wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in mehreren Fällen und damit durch einschlägige Straftaten in Erscheinung getreten. Hierbei handelt es sich um Straftaten erheblicher Kriminalität, da diese Straftaten nicht nur geeignet sind, erheblichen materiellen Schaden anzurichten, sondern auch infolge des Einbrechens in fremde Wohnungen das Sicherheitsgefühl vor allem der Opfer empfindlich zu beeinträchtigen. Die Klägerin zu 1) hat die einschlägigen Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes und mit Hilfe von Mittätern, teilweise schuldunfähigen Kindern, ausgeübt. Dass die Straftaten nicht zur Vollendung kamen, war nicht das Verdienst der Klägerin zu 1), sondern lag meistens daran, dass sie von den Eigentümern rechtzeitig bemerkt und von der Polizei gestellt werden konnte. Randnummer 41 Sprechen demnach bereits Art, Schwere und Häufigkeit der von der Klägerin zu 1) begangenen Straftaten für einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund, sind im Weiteren konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass in Zukunft neue Verfehlungen der Klägerin zu 1) ernsthaft zu besorgen sind. Allerdings ergibt sich eine solche Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft B-Stadt unter dem 20.05.2010 beim AG ... wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls Anklage gegen die Klägerin zu 1) erhoben hat (...). Da es bislang offensichtlich nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist, ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Unschuldsvermutung davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) die angeklagte Tat nicht begangen hat. Randnummer 42 Für eine Wiederholungsgefahr spricht aber bereits mit Gewicht, dass die Klägerin zu 1) schon im Alter von 15 Jahren wegen mehrfachen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Erscheinung getreten ist und sich in der Folgezeit weder durch Verurteilungen zu Jugendarrest und zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung noch durch die teilweise Verbüßung der Haft von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abhalten ließ. Auch die Geburt ihres ersten Kindes ließ sie nicht von ihrem kriminellen Treiben Abstand nehmen. Vielmehr führte sie die durch Urteil des AG B-Stadt vom 12.06.2007 abgeurteilte Tat vom 01.03.2007 nur wenige Wochen nach der Entbindung des Klägers zu 2) aus, so dass sie ungeachtet ihres gerade erst geborenen Kindes sehenden Auges das Risiko einer Inhaftierung eingegangen ist. Die durch Urteil des AG B-Stadt vom 24.10.2008 abgeurteilten Taten wurden in laufender Bewährung verübt. Im Urteil vom 12.06.2007 ist hinsichtlich der Tatbegehung festgestellt, dass die Klägerin zu 1) bei der Tat vom 01.03.2007 durch eine besondere Unverfrorenheit hervorgetreten ist, indem sie dem Hauseigentümer, der sie entdeckte, erklärte, dass die Haustür offen gestanden habe, und ihm anheim stellte, die Polizei zu rufen. In den Gründen des Urteils des AG B-Stadt vom 12.06.2007 heißt es weiter, dass sich die Klägerin zu 1) ganz offensichtlich bereits daran gewöhnt habe, Straftaten zu begehen. Sie lege bei der Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag und sei ohne Weiteres in der Lage, sich über die erhebliche Hemmschwelle hinwegzusetzen, die einen durchschnittlichen Menschen davon abhalte, in die Wohnung Fremder einzudringen. Die Klägerin zu 1) sei auch für die von ihr beabsichtigten Straftaten planmäßig ausgerüstet gewesen, was belege, dass sie keinesfalls eine Gelegenheitstäterin sei. Im zuletzt ergangenen Urteil vom 24.10.2008 ist ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 1) schädliche Neigungen vorlägen. Ihr Verhalten zeige erhebliche Mängel in der Charakterbildung, die sie in ihrer Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen lassen. Diese Erziehungsmängel, die gerade in den hier vorliegenden Taten zum Ausdruck kämen, seien von einem derart gravierenden Ausmaß, dass ohne eine länger andauernde Gesamterziehung in einer Jugendstrafanstalt die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bestehe. Die Klägerin zu 1) stelle ihre eigenen Interessen ohne Rücksicht auf Belange Dritter voran. Bloße Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln seien offensichtlich nicht geeignet, diese Charakter- oder Erziehungsmängel zu beseitigen. Vielmehr bedürfe es einer lang dauernden und intensiven erzieherischen Einwirkung auf die Klägerin zu 1), um diese an die Regeln der Gesellschaft und insbesondere an die geltende Rechtsordnung heran zu führen, sie in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung zu fördern und so letztlich zu erreichen, dass sie ein Leben ohne Straftaten werde führen können. Hierzu sei eine Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Ausmaß der vorhandenen Erziehungsdefizite gerecht zu werden und den gewünschten positiven erzieherischen Erfolg sicherzustellen. Randnummer 43 Angesichts dieser Täterpersönlichkeit der Klägerin zu 1), Art und Umfang der von ihr in der Vergangenheit verübten Straftaten und der dabei gezeigten kriminellen Energie ist auch in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Begehung einschlägiger oder vergleichbar schwerer Straftaten zu rechnen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) die vom Strafgericht für erforderlich angesehene Strafe – zu zwei Dritteln – abgesessen hat und die Vollstreckung des Strafrestes durch Beschluss des AG ... vom 25.08.2009 auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 30.07.2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zunächst muss gesehen werden, dass allein die Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen lässt Randnummer 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, 9 C 6/00, BVerwGE 112, 185
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.