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Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer 10 K 2277/10 Urteil Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für einen im Bundesgebiet aufgewachsenen

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für einen im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer Leitsatz 1. Die Ausreise eines aus dem Kosovo stammenden Ausländers ist nicht i. S. v. § 25 Abs. 5 Aufen

§ 23Aufenth

G i.V.m. mit der Bleiberechtsregelung 2006 bzw. gemäß § 104 a AufenthG abschließend zu entscheiden. Zugleich beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass er im Alter von fünf Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und sich dort ununterbrochen zwölf Jahre aufgehalten habe, hilfsweise, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 16.07.2010 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung

§ 23Abs. 1 Aufenth

G bzw. § 104 a AufenthG sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass dem Kläger weder ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Bleiberechtserlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 noch nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG erteilt werden könne. Der Kläger erfülle nicht deren unabdingbare Voraussetzung, wonach er sich am 17.11.2006 bzw. am 01.07.2007 seit mindestens sechs bzw. acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten haben müsse. Der Kläger sei zwar zusammen mit seinen Eltern erstmal im September 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem er nicht als Asylberechtigter anerkannt worden sei, sei er indes im Februar 2004 zunächst nach Montenegro und danach in die Schweiz ausgereist, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten und ebenfalls erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe. Erst im April 2005 sei er erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt. Da der Kläger damit die nach der Bleiberechtsregelung bzw. der gesetzlichen Altfallregelung geforderten ununterbrochen Mindestaufenthaltszeiten nicht erfülle, sei sein diesbezüglicher Antrag daher abzulehnen. Der Kläger könne auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Danach könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Ausreise des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht unmöglich wäre, seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei weder als Asylberechtigter anerkannt noch seien Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG festgestellt worden. Selbst die von ihm behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ägypter stehe weder einer freiwilligen Ausreise noch einer möglichen Abschiebung entgegen. Auch der Umstand, dass eine Eltern im Besitz

§ 25Abs. 3 Aufenth

G bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG seien, führe nicht zur Unmöglichkeit einer Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet. Aus seinem insgesamt langjährigen, wenn auch unterbrochenen Aufenthalt in Deutschland könne der Kläger kein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK herleiten. Eine schützenswerte Rechtsposition eines längjährig in Deutschland aufenthaltsamen oder sogar hier aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als sog. faktischer Inländer komme nur in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden könne. Der Kläger sei indes wirtschaftlich nicht die hiesigen Verhältnisse integriert. Er sei größtenteils zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf öffentliche Leistungen angewiesen gewesen. Gegen eine Integration des Klägers spreche auch, dass er seit Abschluss seines Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt habe und daher jederzeit mit einer Aufenthaltsbeendigung habe rechnen müssen. Randnummer 10 Den hiergegen mit Schreiben vom 02.08.2010 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2010, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 09.11.2010 zugestellt, zurück. Randnummer 11 Am 16.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass er 1992 im Alter von fünf Jahren zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet eingereist und hier mit kurzen Unterbrechungen aufgewachsen sei. Er habe insgesamt neun Jahre im Bundesgebiet die Schule besucht und die Klassenstufe 9 erfolgreich abgeschlossen. In der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2007 habe er ein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet. Danach habe er etwa eineinhalb Jahre als Küchenhilfe in einem Restaurant gearbeitet. Nachdem das Arbeitsverhältnis im August 2009 geendet habe, habe er über die GPS Dienstleistungsgesellschaft mbH bei der Ludwig-Schokolade GmbH & Co. KG gearbeitet. Am 09.07.2010 habe er einen Arbeitsvertrag mit der Fa. Leistenschneider GmbH Personaldienstleistungen für Industrie und Handwerk geschlossen, wobei das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich aber beendet worden sei. Seit dem 01.12.2010 sei er bei der Fa. Omnisystem Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG beschäftigt und erhalte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 €. Seine Eltern seien im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG. Da zudem sämtliche Geschwister von ihm im Bundesgebiet lebten, seien jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung

§ 25Abs. 5 Aufenth

G i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und keine Kontakte oder Bindungen mehr an im Kosovo lebende Personen. Eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo, wo er sich seit 1992 nicht mehr aufgehalten habe und zu keinem Zeitpunkt registriert gewesen sei, sei ihm nicht zuzumuten. Er werde nicht als kosovarischer Staatsangehöriger angesehen und könne daher auch keinen kosovarischen Reiseausweis erhalten. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist darauf hin, dass im Fall des Klägers auch kein tatsächliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG gegeben sei. Da die zuständigen Behörden im Kosovo ihre Bereitschaft zur Übernahme des Klägers erklärt hätten, sei eine Rückführung des Klägers dorthin jederzeit möglich. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 17.03.2011, 10 K 2277/10, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 20 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ergangenen Bleiberechtsregelung des früheren saarländischen Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige (Bleiberechtsregelung 2006) bzw. der am 28.08.2007 in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG zu, noch kann er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Der seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Der Kläger erfüllt zunächst nicht die Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung 2006 bzw. der Altfallregelung des § 104 a AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt. Randnummer 22 Nach Ziffer 1.1 der Bleiberechtsregelung 2006 kann der weitere Aufenthalt von ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen nur zugelassen werden, wenn sie mindestens ein minderjähriges lediges Kind haben und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, das Kind den Kindergarten oder die Schule besucht und sie sich am 17.11.2006 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. In allen anderen Fällen ist nach Ziffer 1.2 der Bleiberechtsregelung 2006 der weitere Aufenthalt von ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen nur zuzulassen, wenn sie sich am 17.11.2006 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage kann der Kläger schon deshalb nicht gegenüber dem Beklagten beanspruchen, weil er die Bundesrepublik Deutschland nach seiner Ersteinreise im Jahr 1992 im Februar 2004 verlassen hat und erst im April 2005 erneut in das Bundesgebiet eingereist ist. Damit hat sich der Kläger nicht wie von Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.2 der Bleiberechtsregelung 2006 gefordert, am 17.11.2006 seit mindestens sechs bzw. acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Randnummer 23 Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen geduldeten Ausländer unter anderem voraussetzt, dass dieser sich am 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch die danach geforderte Aufenthaltsdauer erfüllt der Kläger aufgrund seiner erst im April 2005 erfolgten Wiedereinreise nach Deutschland ersichtlich nicht. Randnummer 24 Im Weiteren kann der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers indes nicht erfüllt. Randnummer 25 Insbesondere ist die Ausreise des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland nicht auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich, nachdem die zuständigen kosovarischen Behörden auf der Grundlage des am 01.09.2010 in Kraft getretenen deutsch-kosovarischen Rückübernahmeabkommens unter dem 30.03.2011 ihr Einverständnis zu einer Rückübernahme des Kläger erklärt haben. Ob der Kläger, was von ihm in Abrede gestellt wird, tatsächlich als kosovarischer Staatsangehöriger angesehen wird, ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich unerheblich. Des ungeachtet besteht im konkreten Fall eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit jedenfalls auf Antrag erhalten wird. Zwar ist sowohl Art. 155 der kosovarischen Verfassung als auch § 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nur zu entnehmen, dass derjenige die kosovarischen Staatsangehörigkeit erhält, der am 01.01.1998 die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Jugoslawien besaß und an diesem Tag ungeachtet seines derzeitigen Wohnsitzes oder seiner derzeitigen Staatsangehörigkeit seinen ständigen Wohnsitz im Kosovo hatte. Nach der die Vorschrift des § 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes näher bestimmenden Verwaltungsvorschrift 05/2009 werden diese Voraussetzungen unter bestimmten Umständen aber auch von einer Person erfüllt, die gezwungen war, den Kosovo vor dem 01.01.1998 zu verlassen. Danach können auch Personen, die – wie der Kläger – den Kosovo bereits vor dem 01.01.1998 verlassen haben und sich auch nicht als „Permanent resident of Kosovo“ haben registrieren lassen, die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben haben. Randnummer 26 Vgl. dazu ausführlich Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, 508-516.80/3 KOS, wonach die Möglichkeiten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo weit gefasst sind Randnummer 27 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise berufen. Randnummer 28 Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen insbesondere auch diejenigen Verbote zählen, die etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG aus Verfassungsrecht oder aber aus Völkervertragsrecht, beispielsweise aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Randnummer 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509, m.w.N.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2010, 2 ME 186/10, m.w.N., zitiert nach juris Randnummer 30 Dies zugrunde legend erweist sich die Ausreise des Klägers nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Randnummer 31 Der Ausreise des Klägers steht zunächst nicht im Hinblick darauf, dass seine Eltern sowie sämtliche Geschwister noch im Bundesgebiet aufenthaltsam sind, ein Hindernis nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Die bestehenden familiären Bindungen des Klägers zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern könnten insoweit allenfalls dann ein zwingendes Abschiebungshindernis begründen, wenn entweder der Kläger selbst aufgrund besonderer Umstände auf Unterstützung und Hilfe seiner Familie im Bundesgebiet oder aber ein Familienmitglied gerade zwingend auf die Lebenshilfe des Klägers selbst angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Lebensverhältnisse, die Grund zu der Annahme bieten würden, dass zwischen dem Kläger und seinen Eltern bzw. seinen Geschwistern eine solche, von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gleichermaßen geschützte familiäre Beistandsgemeinschaft bestünde, hat der Kläger indes auch nicht ansatzweise dargetan. Randnummer 32 Der Kläger kann ein rechtliches Ausreisehindernis des Weiteren nicht deshalb aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herleiten, weil er im Alter von vier Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und hier seither seinen Lebensmittelpunkt hat. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein den Schutz v on Art. 8 Abs. 1 EMRK begründendes Privatleben kommt allerdings grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Randnummer 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009, 1 C 3.08, NVwZ 2009, 1239, und vom 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.02.2011, 2 A 484/09, m.w.N., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2010, 8 PA 86/10, DVBl. 2010, 926; a. A. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2009, InfauslR 2009, 178 und OVG Bremen, Beschluss vom 22.11.2010, 1 A 383/09 Randnummer 34 Da dem Kläger ausschließlich asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattungen sowie nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens fortlaufend bloße Duldungen erteilt worden sind, konnte schon von daher trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf dessen Fortbestand begründet werden. Randnummer 35 Selbst wenn zu Gunsten des Klägers aber von einem Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Privatleben auszugehen wäre, erwiese sich dieser Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ersichtlich als verhältnismäßig. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des hier aufgewachsenen Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei sind das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen entsprechend ihrer Gewichtung zu berücksichtigen und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Randnummer 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40.07, BVerwGE 133, 73, und Beschluss vom 19.01.2010, 1 B 25.09, NVwZ 2010, 707 Randnummer 37 Eine im Ergebnis im Rahmen einer Abwägung gegenüber dem staatlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung durchsetzungsfähige Rechtsposition selbst eines im Bundesgebiet geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt dabei allerdings nur in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es, dass sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Randnummer 38 Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, vgl. etwa OVG des Saarlandes, u. a. Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/10, und vom 10.05.2010, 2 A 51/10, m. w. N.; ferner die Beschlüsse der Kammer vom 03.04.2009, 10 L 188/09, und vom 10.09.2010, 10 L 724/10, m. w. N. Randnummer 39 Der Kläger ist zwar bereits im Jahre 1992 im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern und vier Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hält sich hier seitdem – soweit ersichtlich – straffrei auf. Zudem beherrscht er die deutsche Sprache. Gleichwohl lässt sich eine weitreichende Verwurzelung in Deutschland nicht feststellen. Es fehlt bereits an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration des Klägers. Zwar ist der Kläger nach seinem Vorbringen sowie ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages mit der Omnisystem Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG vom 01.12.2010 bei dieser Firma als Leiharbeiter beschäftigt und aufgrund dessen derzeit offenbar in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese von dem Kläger im Rahmen eines lediglich befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübte Erwerbstätigkeit rechtfertigt aber nicht bereits die Annahme einer abgeschlossenen gelungenen Integration in wirtschaftlicher Hinsicht, zumal der Kläger auch in der Vergangenheit lediglich vorübergehend in Beschäftigungsverhältnissen als Küchenhilfe bzw. Produktionshelfer tätig war, die überwiegende Zeit seit Beendigung seines Schulbesuches im Jahr 2003 hingegen auf öffentliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes angewiesen war. Von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse kann dabei umso weniger die Rede sein, als der Kläger offensichtlich über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die ihn zukünftig in die Lage versetzen könnte, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit auch dauerhaft zu sichern. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus in persönlicher und sozialer Hinsicht eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse erfolgt wäre, sind von dem Kläger nicht dargetan und auch ansonsten nicht feststellbar. Im Gegenteil haben der Kläger sowie seine Eltern und Geschwister durch ihr Verlassen der Bundesrepublik Deutschland im Februar 2004 und ihrem anschließenden, über einjährigen Aufenthalt in der Schweiz zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht fest “verwurzelt“ sind. Randnummer 40 Eine vollständige Entwurzelung des Klägers von den Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsland ist ebenfalls nicht annehmbar. Auch wenn der Kläger erst vier Jahre alt war, als er mit seinen Eltern und Geschwistern aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist ist, kann davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Elternhaus sowohl seine Heimatsprache als auch die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zumindest rudimentär vermittelt worden sind. Dass sich die Wiedereingliederung des Klägers in sein Heimatland nach dem mittlerweile 18 Jahre dauernden Aufenthalt in Deutschland gleichwohl als nicht einfach erweisen wird, begründet keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo, zumal der Kläger sich mit 23 Jahren in einem Alter befindet, in dem die Annahme gerechtfertigt ist, dass ihm ein Hineinwachsen in die Lebensverhältnisse im Kosovo unschwer gelingen wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger ersichtlich arbeitsfähig und damit grundsätzlich in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland auch ohne Unterstützung Dritter selbst zu sorgen. Dafür, dass es dem Kläger gleichwohl nicht möglich wäre, im Kosovo Fuß zu fassen und dort ein eigenständiges Leben zu führen, spricht vorliegend nichts. Randnummer 41 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 43 Beschluss Randnummer 44 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

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