Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - inlandbezogenes Ausreisehindernis Leitsatz Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit (Rn.44) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der am … 1982 in Halfeti geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Er reiste nach seinen Angaben am 13.08.2007 als Asylbewerber nach Deutschland ein. Durch Bescheid vom 27.08.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf. Der hiergegen beantragte gerichtliche Rechtsschutz blieb aufgrund Entscheidungen des VG des Saarlandes vom 07.09.2007, 6 L 1125/07, und vom 05.06.2008, 6 K 1124/07, ohne Erfolg. Randnummer 3 Am 11.12.2007 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und beantragte am 18.12.2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 21.02.2008 erklärte der Kläger im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde, dass er seit ca. drei Wochen von seiner Ehefrau getrennt lebe. Am 05.05.2008 und 13.05.2008 sprachen der Kläger und seine Ehefrau bei der Ausländerbehörde vor und bestätigten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen worden sei. Daraufhin wurde dem Kläger am 04.07.2008 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 19.09.2008 (Gültigkeitsdauer seines Reisepasses) erteilt. Randnummer 4 Am 17.09.2008 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Am selben Tage unterschrieben er und seine Ehefrau erneut die Erklärung über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Daraufhin wurde dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung nach § 84 Abs. 4 AufenthG erteilt, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Randnummer 5 Am 15.10.2008 informierte die Ehefrau die Ausländerbehörde telefonisch darüber, dass ihr Ehemann sich (am Sonntag) von ihr getrennt habe und aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Am 26.11.2008 reichte die Ehefrau eine eidesstattliche Versicherung nach, wonach der Kläger seit dem 12.10.2008 nicht mehr bei ihr wohne. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 04.12.2008 ließ der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er sich seit dem 18.11.2008 in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie-Psychotherapie des ... A-Stadt befinde. Ausweislich ärztlicher Bescheinigungen des ... A-Stadt dauerte die stationäre Behandlung bis zum 02.01.2009, anschließend erfolgte eine ambulante Einzeltherapie. Randnummer 7 Am 12.03.2009 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG und legte zur Begründung den mit Schriftsatz vom 12.02.2009 beim AG Saarlouis gestellten Antrag auf Härtefallscheidung vor. Im Weiteren wurde fachärztliches Attest ... A-Stadt vom 06.04.2009 vorgelegt, demzufolge der Kläger an einer schweren depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und einer kontinuierlichen psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Randnummer 8 Im Rahmen der Anhörung des Klägers zu der ihm angezeigten Absicht der Antragsablehnung ließ dieser mit Schreiben vom 13.07.2009 vortragen, ihm drohe wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange. Gründe für eine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange seien die Aufnahme einer lesbischen Beziehung seiner Ehefrau während der Ehezeit, die neonazistische Einstellung der Schwester seiner Ehefrau und deren Ehemannes mit Beleidigungen und Diskriminierungen, die seine Ehefrau übernommen habe, das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung durch die Ehefrau unter Beleidigungen sowie schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen dieser Vorfälle und engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeiten einschließlich stationärer Aufnahme. Er stamme aus einer sehr konservativen kurdischen Familie in der Türkei, der im Falle seiner dauerhaften Rückkehr in die Türkei nicht verborgen bleiben könne, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert sei. Aufgrund seiner Ehe mit einer lesbisch-homosexuellen Frau würde er als Versager gelten und es sei kaum denkbar, dass er in der Türkei nochmals die Chance auf eine Eheschließung habe. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 22.09.2009 legte Kläger fachärztliches Attest des ... A-Stadt vom 03.08.2009 vor, wonach eine Rückführung nicht verantwortet werden könne, und trug ergänzend vor, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme seine Arbeit bei der Leiharbeitsfirma ... verloren habe und ab dem 01.08.2009 in einem neuen Arbeitsverhältnis als Küchenhilfe arbeite. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 13.10.2009, zugestellt am 19.10.2009, lehnte der Beklagte eine weitere Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland bis 13.11.2009 auf. Randnummer 10 Hiergegen legte der Kläger am 13.11.2009 Widerspruch ein. Unter dem 16.11.2009 wurde dem Kläger eine Duldung erteilt, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Randnummer 11 Zur Begründung des Widerspruches verwies der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2009 auf die Ausführungen in seinem Wiederaufnahmeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die eidesstattliche Versicherung seiner Scheidungsanwältin ... vom 23.10.2009 sowie auf das Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 13.10.2009 und das Scheidungsurteil des AG ...…vom 13.10.2009, 20 F 85/09 S. Zugleich beantragte er eine amtsärztliche Untersuchung zu beauftragen, und zwar sowohl im Hinblick auf das zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot als auch im Hinblick auf die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Hierzu wurde geltend gemacht, dass der Bescheid vom 13.10.2009 bereits deshalb rechtswidrig sei, weil trotz der nachgewiesenen schwersten Erkrankung keine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Auch enthalte der Bescheid keine Ausführungen dazu, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 Abs. 5, 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorlägen. Vorsorglich beantragte der Kläger die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 Abs. 5, 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Randnummer 12 Am 17.12.2009 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Antrag und berief sich unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste auf eine schwere psychische Erkrankung, die im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidgefahr zur Folge habe. Durch Bescheid vom 12.03.2010 lehnte das Bundesamt den Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab, da die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben seien. Die Geltendmachung gesundheitsbedingter Rückkehrhindernisse sei bereits verfristet, da die psychischen Probleme des Klägers ausweislich der vorgelegten Unterlagen bereits um die Jahreswende 2008/2009 aufgetreten seien. Zudem führe die zwangsweise Rückführung nicht zu einer erheblichen konkreten Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil in der Türkei ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim VG des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 6 K 277/10 Klage, über die bislang nicht entschieden ist. Randnummer 13 Durch Bescheid vom 08.04.2010, zugestellt am 30.04.2010, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Kläger ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau seit dem 12.10.2008 von seiner Frau getrennt lebe und die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.10.2009 geschieden sei. Ebenso wenig sei ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet deutlich weniger als die gesetzlich erforderlichen zwei Jahre bestanden habe. Auch habe die eheliche Lebensgemeinschaft erst ab dem 04.07.2008 bis zur Trennung am 12.10.2008, also für weniger als drei Monate, rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, weil dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erst am 04.07.2008 erteilt worden sei. Von den Voraussetzungen des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland könne auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Eine besondere Härte ergebe sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass seine Ehefrau während der Ehe eine Partnerschaft mit einer anderen Frau eingegangen sei und sich von ihm getrennt habe, dadurch für ihn eine Welt zusammengebrochen und er mit dieser Situation überfordert gewesen sei, da Homosexualität in der Türkei ein absolutes Tabu sei, und er wegen seines äußerst angegriffenen psychischen Zustandes vom 18.11.2008 bis 02.01.2009 stationär in der ... in A-Stadt habe aufgenommen werden müssen, und er derzeit immer noch psychologisch behandelt werde. In einer Vielzahl von Ehen komme es vor, dass ein Ehepartner im Laufe der Ehe eine andere Liebesbeziehung eingehe. Auch wenn sich die Ehefrau des Klägers einer anderen Frau zugewandt habe, so stelle dies keine besondere Härte dar. Die Situation unterscheide sich nicht erheblich von derjenigen, wenn sich die Ehefrau einem anderen Mann zugewandt hätte. Soweit der Kläger weiter anführe, dass er sich aufgrund des Verhaltens seiner Ehefrau in stationäre psychologische Behandlung habe begeben müssen und nach wie vor ambulant psychologisch betreut werde, stehe dieser Umstand der Ausreise in die Türkei nicht entgegen. Jede Trennung von Eheleuten, insbesondere wenn ein Ehegatte sich einem neuen Partner zuwende, sei mit nicht unerheblichen Beschwernissen verbunden. Eine Aufarbeitung der Scheidung könne auch in der Türkei erfolgen. Möglicherweise könne sogar die räumliche Trennung die Verarbeitung begünstigen. Die entsprechende medizinische Versorgung in der Türkei sei gewährleistet. In ländlichen Regionen müssten Patienten zwar unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden, eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen seien jedoch grundsätzlich landesweit gegeben. Das Gesundheitswesen garantiere psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen würden in der Türkei die international anerkannten Klassifizierungssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählten u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Weiterbehandlung der Erkrankung könne somit auch in der Türkei erfolgen. Soweit der Kläger das Vorliegen einer besonderen Härte damit begründe, dass er seiner Familie berichten müsse, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert sei und er dann als Versager dastünde, der keine Chance mehr auf eine erneute Eheschließung habe, so rechtfertige auch die Befürchtung, durch die Familie und Bekannte diskriminiert zu werden, nicht die Annahme einer besonderen Härte. Zwar bestünden in der Türkei Vorbehalte gegen homosexuelle Menschen. Unter diese Personengruppe falle der Kläger jedoch nicht. Selbst wenn er die behaupteten Vorhaltungen der Familie tatsächlich zu befürchten habe, bestehe für ihn die Möglichkeit, diesen aus dem Weg zu gehen. Aufgrund seines jungen Alters und dem Umstand, dass er nicht auf den umfassenden Beistand der Familie angewiesen sei, könne er sich an einem anderen Ort in der Türkei ein eigenständiges Leben aufbauen. Auch soweit er geltend mache, er habe gegen massive Vorbehalte in der Familie der Ehefrau kämpfen müssen, da deren Schwester und Ehemann rechtsradikal eingestellt seien, führe auch dies nicht zur Annahme einer besonderen Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG. Seine Ehefrau sei die Ehe mit ihm eingegangen, obwohl sie sich der Einstellung ihrer Schwester und ihres Schwagers habe bewusst sein können. Offenbar habe es für die Ehefrau keine Rolle gespielt, dass der Kläger türkischer Staatsangehöriger sei. Im Weiteren könne sich der Kläger nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 liege in seinem Fall nicht vor, weil seine am 04.07.2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis nur bis zum 19.09.2008 gültig gewesen sei und er daher seit dem 20.09.2008 über keine gesicherte, sondern lediglich über eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt habe. Die von ihm zurückgelegten Beschäftigungszeiten, in denen der Aufenthalt nur vorläufig als erlaubt gelte, könnten ihm somit nicht im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angerechnet werden, weil es an der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung fehle. Zudem erfülle er nicht die weitere Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, da er nicht seit mindestens einem Jahr bei dem gleichen Arbeitnehmer (gemeint ist: Arbeitgeber) ordnungsgemäß beschäftigt sei. Seinen seit dem 05.08.2008 bestehenden und zuletzt bis 23.12.2009 verlängerten Arbeitsvertrag bei der Leiharbeitsfirma ... habe er nach eigenen Angaben aufgrund gesundheitlicher Probleme verloren. Die Beschäftigung bei der ...… seit dem 01.08.2009 bestehe seit weniger als einem Jahr und könne daher aus diesem Grund kein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 begründen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG könne nicht erteilt werden, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 12.03.2010 den Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt habe. Diese negative Entscheidung sei für die Ausländerbehörde bindend. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme auch nicht gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Denn ungeachtet der Frage, ob § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im vorliegenden Fall neben § 31 Abs. 2 AufenthG anwendbar sei, stelle die Beendigung seines Aufenthaltes keine außergewöhnliche Härte dar, weil eine erhebliche Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle der Rückkehr in die Türkei nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht vorliege. In der Türkei seien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen gegeben und eine Entfernung aus dem Lebensumfeld, das zu seiner psychischen Erkrankung geführt habe, könne für die Verbesserung des Gesundheitszustandes nur förderlich sein. Im Weiteren erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar könne eine psychische Erkrankung ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis begründen, wenn der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig sei, d. h. wenn sich sein Gesundheitszustand durch die Ortsveränderung wesentlich verschlechtere oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig eintreten würde. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit könne aber im Fall des Klägers nicht angenommen werden, weil nicht die Gefahr bestehe, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung als solche wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtere. Ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit werde dadurch ausgeschlossen, dass die Rückführung im Fall der Abschiebung eines psychisch erkrankten Ausländers unter Mitwirkung eines Begleitarztes erfolge. Auch sei sein Gesundheitszustand nicht so kritisch, dass ihm der Transport nicht zugemutet werden könne. Im Übrigen könne die mit der Rückkehr in sein Heimatland verbundene räumliche Trennung von der geschiedenen Ehefrau, deren Verhalten die hauptsächliche Ursache für die psychische Erkrankung gewesen sei, die gesundheitliche Situation nur verbessern. Eine Rückkehr in die Türkei sei für den Kläger zumutbar. Allzu große Eingliederungsschwierigkeiten dürften für ihn nicht bestehen, da er den größten Teil seines Lebens in dem Land verbracht habe. Außerdem beherrsche er die dortige Sprache, so dass diesbezüglich keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten seien. Der Kläger sei zwar hier in Deutschland beschäftigt und müsse sich in der Türkei eine neue Existenz aufbauen. Die Erwerbstätigkeit in Deutschland sei ihm jedoch nicht aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gestattet, sondern ausschließlich aus dem Grund, dass er mit einer Deutschen verheiratet gewesen sei. Einen ihm durch die Rückkehr möglicherweise entstehenden wirtschaftlichen Nachteil müsse er hinnehmen. Randnummer 14 Mit am 31.05.2010, einem Montag, eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 15 Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.06.2010 mitteilte, dass seine Rückführung in die Türkei für den 10.06.2010 vorgesehen ist, stellte dieser beim VG des Saarlandes gegen den Beklagten und auch gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die durch Beschlüsse vom 09.06.2010, 10 L 557/10 und 6 L 555/10, zurückgewiesen wurden. Daraufhin kam der Kläger noch am selben Tag im ... in stationäre Behandlung und wurde am 27.08.2010 zur Weiterbehandlung in die Tagesklinik des ... (ab 31.08.2010 teilstationär) entlassen. Die gegen den Beschluss der Kammer (10 L 557/10) eingelegte Beschwerde, zu deren Begründung weitere Bescheinigungen des ... A-Stadt vom 09.06.2010, 16.06.2010, 21.06.2010, 24.06.2010, 06.08.2010, 27.08.2010 und 07.09.2010 vorgelegt wurden, blieb aufgrund Beschlüssen des OVG des Saarlandes vom 29.06.2010, 2 D 211/10, und vom 14.09.2010, 2 B 210/10, ohne Erfolg. Randnummer 16 Unter dem 31.01.2011 erstattete das Gesundheitsamt des Landkreises A-Stadt-Wadern gemäß dem Auftrag des Beklagten vom 14.12.2010 ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers, dem eine körperliche Untersuchung des Klägers, ein Untersuchungsgespräch vom 13.01.2011 sowie die fachärztlichen Atteste/Berichte des ...…. A-Stadt vom 06.04.2009, 03.08.2009, 27.06.2010 (gemeint ist 24.06.2010), 05.08.2010, 27.08.2010, 07.01.2011 und vom 16.06.2010, 09.08.2010 (gemeint ist 09.06.2010), 21.08.2010 (gemeint ist 21.06.2010) und 07.09.2010 zu Grunde lagen. Danach leide der Kläger an einer schweren depressiven Störung mit intermittierend auftretenden psychotischen Symptomen auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, die durch die Erfahrungen des Klägers in der Türkei entstanden seien. Es müsse nicht näher erläutert werden und entspreche dem allgemeinen medizinischen Kenntnisstand, dass Menschen, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung litten, eine erhebliche Verschlechterung ihrer Gesundheit erführen, wenn sie in das Umfeld zurückgebracht würden, in dem das Trauma entstanden sei. Dies gelte unabhängig von den Behandlungsmöglichkeiten vor Ort. Nach Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung stelle sich die Frage der Flug- und Reisefähigkeit der Betroffenen nicht mehr. Ebenso könne die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung eben in diesem Land, in dem die Ursache für diese posttraumatische Belastungsstörung liege, aus medizinischer Sicht nicht erfolgreich sein. Der Kläger habe sich im Begutachtungszeitpunkt noch in teilstationärer Behandlung der Klinik und Tagesklinik des ... A-Stadt befunden. Laut fachpsychiatrischer Feststellung sei durch die drohende Abschiebung oder den Abschiebevorgang mit einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung bis hin zum Auftreten akuter Suizidalität zu rechnen. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe keine Reise- und Transportfähigkeit. Randnummer 17 Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ausreisehindernis der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit vorliege und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, seinen Antrag vom 17.09.2008 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, dass auch aufgrund des Amtsgutachtens nicht von einer dauerhaften bzw. nicht absehbaren Reiseunfähigkeit des Klägers und damit auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG auszugehen sei. Das Gutachten des Gesundheitsamtes sei nicht nachvollziehbar und gehe auf den Untersuchungsauftrag vom 14.12.2010 nicht konkret ein. Der Amtsarzt habe die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland und auch die Sicherstellung einer ärztlichen Begleitung während des Transportes gänzlich außer Acht gelassen. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führe nicht automatisch zu einer Reiseunfähigkeit, erst recht nicht, wenn die Abschiebung mit einer Arzt- und Sicherheitsbegleitung stattfinde und bei Vorliegen einer suizidalen Gefährdung eine Übergabe an einen Arzt im Herkunftsland sichergestellt werde. Zudem sei es bislang üblich gewesen, dass der Amtsarzt in Fällen psychischer Betroffenheit einen unabhängigen Facharzt hinzuziehe und nicht nur den Bericht des behandelnden Arztes seiner Stellungnahme zugrundelege. Der Befundbericht des ... vom 07.01.2011 sei keine objektive gutachterliche Stellungnahme, sondern ein von der behandelnden Ärztin und deren Vorgesetzten unterzeichneter Bericht, in den auch die subjektive Wahrnehmung im Rahmen einer inzwischen entstandenen Arzt-Patienten-Beziehung einfließe. So übernehme der Bericht ohne Einschränkungen ungeprüfte Behauptungen des Klägers als Tatsachen. Das Attest stütze sich hinsichtlich der bescheinigten posttraumatischen Belastungsstörung im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Wehrdienstzeit, die im Asylverfahren vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuft worden seien. Ob ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege, könne nur festgestellt werden, wenn konkrete nachvollziehbare Ausführungen zur Ursache der psychischen Erkrankung, insbesondere bei PTBS, zum Ausschluss anderer Ursachen und zum Umfang der Behandlungsbedürftigkeit gemacht würden. Ungeachtet dessen müsse eine Überprüfung der Reiseunfähigkeit auf jeden Fall die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland und die Umstände der Ausreise berücksichtigen. Die bescheinigte Notwendigkeit einer hier angestrebten Therapie sei angesichts der unzureichenden Sprachkenntnisse des Klägers nicht nachvollziehbar, zumal adäquate Behandlungsmöglichkeiten auch bei Vorliegen einer PTBS im Heimatland gegeben seien. Soweit der Befundbericht ausführe, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden einer PTBS leide und es im Rahmen des angekündigten Abschiebetermins zu einer Retraumatisierung gekommen sei, fehle es an einer nachvollziehbaren Darstellung der Ursache der psychischen Erkrankung und des Traumas bzw. an einer nach den internationalen Diagnosekriterien (ICD 10) nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung einer PTBS. Auf Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland werde ebenso wenig wie auf die Arzt- und Sicherheitsbegleitung bei einer Rückführung eingegangen. Nicht nachvollziehbar sei auch die zusammenfassende Feststellung, dass ohne ein dauerhaftes Bleiberecht keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei und die Unsicherheit über den Status des Aufenthaltsrechts zum Fortbestand der Symptomatik beitrage. Der Aufenthaltsstatus sei bereits geklärt gewesen. Die Ausreise habe auf freiwilliger Basis erfolgen können, so dass die als Bedrohung empfundene Abschiebung vermeidbar gewesen sei. Allein die Angst vor einem Abschiebevorgang sei kein Grund, ein dauerhaftes Bleiberecht zu gewähren. Es werde daher beantragt, zur Reisefähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Rückführung (Arzt- und Sicherheitsbegleitung ab Beginn der Rückführung bis zum Zielflughafen, Übergabe an Ärzte und Bewachungspersonal im Herkunftsstaat am Zielflughafen, Fortsetzung der Behandlung angesichts der vorhandenen Behandlungsmöglichkeit in der Türkei) ein Gutachten der ... einzuholen. Randnummer 23 Durch Beschluss der Kammer vom 22.10.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb aufgrund des Beschlusses des OVG des Saarlandes vom 15.12.2010, 2 D 319/10, erfolglos. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die weiteren Verfahrensakten 10 L 557/10 = OVG 2 B 210/10, 6 K 1124/07, 6 L 1125/07, 6 L 555/10 und 6 K 277/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 26 Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zu, noch kann er gemäß seinem Hilfsantrag verlangen, dass über seinen Antrag vom 17.09.2008 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 27 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (27 Abs. 1), 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG besteht nicht. Hierzu hat die Kammer in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 09.06.2010, 10 L 557/10, ausgeführt: Randnummer 28 „Eine Verlängerung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG kann nicht erfolgen, da die Ehe zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.10.2009, 20 F 85/09 S, geschieden worden ist. Randnummer 29 Als eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht verlängert werden, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass die Ehe am 11.12.2007 geschlossen worden ist und der Antragsteller seit dem 12.10.2008 von seiner früheren Ehefrau getrennt gelebt hat. Damit ist die Ehebestandszeit von zwei Jahren in keinem Fall erreicht. Randnummer 30 Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Danach kann von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.