G offensichtlich nicht vorliegen, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Rumänien zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung heißt es u. a., gemäß § 29 a AsylVfG sei ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer – wie hier der Kläger – aus einem sicheren Herkunftsstaat komme. Der Kläger habe die gesetzliche Regelvermutung nicht widerlegen können; die von ihm geschilderten angeblichen Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen könnten ihm insgesamt nicht geglaubt werden. Randnummer 3 Mit Urteil der 11. Kammer des erkennenden Gerichts vom 30.05.1996 – 11 K 45/94.A – wurde die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
G hinsichtlich einer Abschiebung nach Rumänien vorliegen. Zur Begründung ist ausgeführt, die von dem Kläger angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründeten die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Rumänien politische Verfolgung drohe. Auf der Grundlage seines Vorbringens und den vorliegenden Erkenntnissen über die aktuelle Lage in Rumänien sei die Kammer überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe, sowie des Weiteren nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass ihm im Falle seiner Rückkehr erneut politische Verfolgung drohe. Der Kläger sei persönlich glaubwürdig, sein Vorbringen glaubhaft. Schon als Jugendlicher habe sich der Kläger zur Zeit Ceausescus gegen das damalige kommunistische Regime aufgelehnt und sei deshalb mehrmals verhaftet und für Jahre inhaftiert worden. Auch nach dem Sturz des Ceausescus-Regimes habe der Kläger politische Aktivitäten entfaltet, wobei er sich insbesondere vor den Wahlen in den Jahren 1990 und 1992 mit der politischen Vergangenheit des Präsidenten Iliescu und dessen vermuteten Beziehungen zu der ehemaligen Securitate in öffentlichkeitswirksamer Form (Flugblätter, Plakate) auseinandergesetzt habe. Er sei daraufhin ständigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen, verhaftet, verhört, misshandelt und ohne Einleitung eines förmlichen Gerichtsverfahrens wieder freigelassen worden. Es sei damit zu rechnen, dass Personen, die alte Machtstrukturen – der Securitate – zu durchleuchten und aufzubrechen versuchten, mehr als bisher um ihr Leben fürchten müssten. Selbst das Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass es Nachstellungen von Seiten Dritter gebe, die die Aufdeckung ihnen unliebsamer Wahrheiten verhindern wollten. Demnach liege nach Überzeugung der Kammer ein Einzelfall vor, in dem die Schutzbereitschaft des rumänischen Staates nicht bestehe. Damit sei der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Randnummer 4 Nach Rechtskraft des Urteils wurde der Kläger mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.1996 als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt,
G hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Randnummer 5 Im Dezember 2008 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ein und hörte den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 06.01.2009 an. Darin heißt es, von einer fehlenden Schutzbereitschaft des rumänischen Staates bezüglich Nachstellungen von Seiten Dritter, etwa aus Kreisen der ehemaligen Securitate, sei heute nicht mehr auszugehen. Insbesondere nach Aufnahme Rumäniens in die EU im Januar 2007 habe sich die Menschenrechtslage weiter gefestigt. Bei einer heutigen Rückkehr müsse der Kläger deshalb mit den seinerzeit angenommenen asylerheblichen Behelligungen nicht mehr rechnen. Randnummer 6 Mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2009 wies der Kläger darauf hin, die allgemeine Besserung der Menschenrechtslage und die Tatsache, dass Rumänien in die EU aufgenommen sei, führe nicht dazu, dass Personen, von denen er Repressalien zu befürchten habe und die sich immer noch in einflussreichen Stellungen befänden, gewissermaßen „neutralisiert“ wären. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 17.11.2009 wurde die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ebenso widerrufen wie die Feststellung,
G vorliegen, zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen. In Rumänien gebe es keine systematische staatliche Gewalt oder Repression, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen richte. Die politische Lage sei von dem Bemühen geprägt, die Last des kommunistischen Erbes schrittweise abzubauen. Die Aufnahme in die EU habe weiteren Reformdruck erzeugt. Nach der neuen Verfassung vom Oktober 2003 seien die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Das rumänische Strafprozessrecht kenne den Grundsatz des fairen und öffentlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung sowie die Pflichtverteidigung. Diese Grundsätze würden in laufenden Gerichtsverfahren beachtet. Ein Gesetzespaket von Ende Juni 2004 habe die notwendigen Strukturen für eine unabhängige Justiz geschaffen. Der Inlandsnachrichtendienst SRI unterliege der parlamentarischen Kontrolle und sei nicht befugt, Strafverfolgung durchzuführen bzw. Vorbeugehaft anzuwenden. Die politische Opposition könne sich frei betätigen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung sei durch eine Neufassung des Strafgesetzbuches gestärkt worden, wonach Verleumdung nicht mehr mit Freiheitsstrafe geahndet werden könne und Beleidigungen als Straftatbestand ganz gestrichen worden sei. Zwar berichteten rumänischen Menschenrechtsorganisationen weiterhin von willkürlichen Maßnahmen und teilweise schikanöser Behandlung in Einzelfällen durch die Polizeiorgane des Landes. Die zunehmende Aufmerksamkeit der Presse und der Öffentlichkeit erhöhe allerdings das Risiko der Täter, für Amtsmissbrauch zur Verantwortung gezogen zu werden. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht. Randnummer 8 Aufgrund des schon länger zurückliegenden Ablaufs der Prüffrist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG werde vorsorglich Ermessen ausgeübt. Bei dieser vorsorglichen Ermessensausübung würden einerseits Gründe für ein privates Interesse an dem Fortbestand der begünstigenden Entscheidung und andererseits Gründe für ein öffentliches Interesse an dem Widerruf der Entscheidung gegeneinander abgewogen. Dabei könne ein Überwiegen des privaten Interesses nicht festgestellt werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der begünstigenden Entscheidung liege nicht vor. Randnummer 9 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften nach § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Die Befürchtung des Klägers, nach einer Rückkehr in sein Heimatland dort Repressalien durch frühere Verfolger ausgesetzt zu sein, sei vor dem Hintergrund der Veränderungen in Rumänien und seiner über 16-jährigen Abwesenheit nicht stichhaltig. Randnummer 10 Eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei entbehrlich, da der Widerruf aus Gründen der Statusbereinigung erfolge und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht beabsichtigt seien. Randnummer 11 Gegen den am 19.11.2009 als Übergabeeinschreiben zur Post gegebenen Bescheid richtet sich die am 01.12.2009 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung ist ausgeführt, die in dem Urteil vom 30.05.1996 – 11 K 45/94.A - dargestellte konkrete Gefahr für den Kläger sei nicht entfallen. In jüngsten Berichten über die Menschenrechtslage in Rumänien werde nach wie vor beklagt, dass Rumänien bedenkliche Defizite aufweise und nach wie vor schwer durchschaubare Interessengruppen die Effizienz des rechtsstaatlichen Justizsystems beeinträchtigten. Darauf gehe die Begründung des Widerrufs nicht ein. Die Entscheidung leide auch daran, dass eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG entgegen dem Wortlaut nicht getroffen werde. Öffentliche Interessen an dem Widerruf der Entscheidung könnten nicht überwiegen. Der Kläger sei in Deutschland gut integriert, habe ein eigenes Haus und bemühe sich um die deutsche Staatsbürgerschaft. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2009 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Asylverwaltungsakten und Ausländerakten. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Rumänien Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 17.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der mit Bescheid vom 25.07.1996 aufgrund rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.05.1996 – 11 K 45/94.A – erfolgten Asylanerkennung des Klägers und der Feststellung,
G hinsichtlich des Herkunftsstaates Rumänien vorliegen, nicht gegeben. Randnummer 20 Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt nach Satz 3 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Randnummer 21 § 73 Abs.1 Satz 1 und 2 AsylVfG entspricht inhaltlich der „Beendigungs- oder Wegfall- der Umstände-Klausel in Artikel 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 11 Abs. 1 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.