G: Schadensregulierung für ausländische Versicherung, auch ohne Beratung - Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug ex nunc-Wirkung - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung Orientierungssatz 1. Ein für ausländische Versicherungsunternehmen die Schadenregulierung bei Kraftfahrzeugunfällen im Inland vornehmendes Unternehmen erbringt Rechtsdienstleistungen i.S.
1 RDG und übt damit eine ähnliche Tätigkeit i.S.
G 2005 aus (Rn.20) (Rn.26) (Rn.33) .
Schadensfällen bei Kraftfahrzeugunfällen im Inland für ausländische Versicherungsunternehmen. Die Antragstellerin wird vom Deutschen Büro Grüne Karte e.V. mit der Regulierung
Verkehrsunfällen ausländischer Kraftfahrzeuge in Deutschland beauftragt (siehe hierzu und zum Nachstehenden (http://www.gruene-karte.de/home.html). Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer zur Abwicklung
Autohaftpflichtfällen im Rahmen des internationalen Grüne-Karte-Systems. Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für ein ausländisches Kraftfahrzeug in Deutschland. Dies geschieht auf der Grundlage einer Grünen Karte bzw. auf der Basis des amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge aus solchen Ländern, für die die Pflicht zum Mitführen eines Versicherungsnachweises (Grüne Karte) entfallen ist. Die europarechtliche Rechtsgrundlage hierfür ist die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom
ihr erbrachten sonstigen Leistungen sei nicht im Inland. Randnummer 4 Im Jahr 2008 führte das Finanzamt bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Januar 2007 bis Mai 2007 durch. Die Außenprüferin gelangte dabei zur Auffassung, dass die Tätigkeit der Antragstellerin zwar rechtliche Grundkenntnisse voraussetze, jedoch keinen beratenden Charakter habe. Die Tätigkeit bestehe zu einem Großteil in der Erhebung der für die Abwicklung der Schadensfälle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Hierdurch werde der ausländische Auftraggeber in die Lage versetzt, abschließend über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu entscheiden. Der jeweilige Versicherer lagere durch die Einschaltung der Antragstellerin lediglich Verwaltungstätigkeiten aus. Mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts sei dies nicht vergleichbar, so dass die
der Antragstellerin erbrachten Leistungen Inlandsumsätze darstellten. Dies führte zu einer Kürzung der nicht steuerbaren Umsätze im Prüfungszeitraum um insgesamt xxx.xxx € und einer entsprechenden Erhöhung der steuerpflichtigen Nettoumsätze. Randnummer 5 Darüber hinaus ergab die Überprüfung der geltend gemachten Vorsteuer hinsichtlich der umsatzsteuerbaren und –pflichtigen Miete zweier Objekte in Saarbrücken Beanstandungen für das Jahr 2007. Nach den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüferin wiesen die entsprechenden Rechnungen Mängel auf, welche die Antragstellerin einräumte. Hieraus resultierte eine Vorsteuerkürzung in Höhe
insgesamt rund x.xxx €. Randnummer 6 Der Antragsgegner schloss sich den Feststellungen der Außenprüferin an und erstreckte die Konsequenzen dieser Rechtsauffassung auch auf die Jahre 2005 bis 2008. Am 22. November 2010 erließ er entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide, die zu Umsatzsteuer-Nachzahlungen in Höhe
insgesamt rund xxx.xxx € führten. Am
der Außenprüferin als Nettoumsätze qualifizierten Umsätze als Bruttoumsätze betrachtete und demzufolge die darin enthaltene Umsatzsteuer herausrechnete. Daraus ergab sich ein Aussetzungsbetrag (Umsatzsteuer und Zinsen) in Höhe
insgesamt xx.xxx,xx €. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 8 Am 25. März 2011 stellte die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Randnummer 9 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie werde bei der Schadensabwicklung und –regulierung nicht im eigenen Namen tätig, sondern im Auftrag des ausländischen Kraftfahrzeugsversicherers, den sie im außergerichtlichen Bereich vertrete. Dies geschehe aufgrund eines Dienstverhältnisses mit dem ausländischen Versicherer. Sie sei im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nur ihrem Auftraggeber gegenüber verpflichtet und niemandem sonst. Nach ihrem Auftrag habe sie die Interessen des ausländischen Versicherers bei der Abwicklung des Schadens, den der Versicherungsnehmer des ausländischen Versicherers verursacht und für den die ausländische Versicherung einzustehen habe, zu wahren, zu vertreten und zu verteidigen. Sie prüfe, ob sich das Ereignis innerhalb des Wagnisses, das der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber abgedeckt habe, abgespielt habe. Die Antragstellerin prüfe die dabei anstehenden Rechtsfragen wie Verhalten des Versicherungsnehmers, Kausalität des Verhaltens, Verschulden und Schaden. Sie beauftrage Sachverständige zur Feststellung
Schadensumfang und –höhe. Darüber hinaus prüfe sie den Umfang der Ersatzpflicht und wehre unberechtigte Ansprüche ab. Außerdem führe sie Verhandlungen mit dem Geschädigten oder seinem Vertreter bzw. mit anderen Versicherungen wegen eines Schadensausgleichs. Randnummer 10 Die Antragstellerin ist der Auffassung, die beschriebene Tätigkeit stelle eine Rechtsdienstleistung dar, weil sie fremde Rechtsangelegenheiten besorge, und sei daher der Tätigkeit eines Anwalts ähnlich. Diese Auffassung werde durch die Zivilrechtsprechung gestützt. Für die
ihr erbrachten sonstigen Leistungen sei der Leistungsort daher nicht das Inland, sondern das Land, in welchem der jeweilige Auftraggeber seinen Sitz habe. Daher seien ihre sonstigen Leistungen nicht im Inland steuerbar. Randnummer 11 Soweit der Vorsteuerabzug für das Jahr 2007 beanstandet worden sei, seien die maßgeblichen Rechnungen berichtigt worden. Die Rechnungsberichtigung wirke auf das betroffene Jahr zurück, so dass insoweit der Vorsteuerabzug der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge im Jahr 2007 zu gewähren sei. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2005 bis 2008, alle jeweils vom 22. November 2010, auszusetzen, soweit der Antragsgegner nicht bereits die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Tätigkeit der Antragstellerin sei nicht mit derjenigen eines Rechtsanwalts vergleichbar. Letztere diene in erster Linie der Rechtspflege und der Rechtsberatung. Dies setze indessen eine entsprechende juristische oder vergleichbare systematische Ausbildung voraus, welche die Antragstellerin jedoch nicht nachgewiesen habe. Die die Tätigkeit eines Rechtsanwalts prägenden Kernbereiche, nämlich Rechtsberatung sowie Vertretung und Verteidigung der Rechtsangelegenheiten des Auftraggebers im konkreten Versicherungsfall, könnten
der Antragstellerin demzufolge nicht abgedeckt werden. Daher bediene sie sich im Rahmen ihres Unternehmens eines qualifizierten Rechtsanwalts. Die Antragstellerin gehe selbst nicht davon aus, dass sie eine beratende Tätigkeit ausübe. Es sei ihr zuzugeben, dass sie den jeweiligen ausländischen Versicherer im außergerichtlichen Bereich vertrete und sie dabei die Vermögensinteressen ihres Auftraggebers wahrzunehmen habe. Sie sei demnach nicht auf die rein technische Abwicklung des jeweiligen Versicherungsfalles beschränkt. Mangels einer juristischen Ausbildung handele es sich dabei aber nicht um eine der Rechtsanwaltstätigkeit vergleichbare Tätigkeit. Randnummer 15 Die Rechnungsberichtigung entfalte keine Rückwirkung. Vielmehr sei die Vorsteuerkorrektur im Jahr der Rechnungsberichtigung vorzunehmen; sie wirke also nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Dies sei jedenfalls nicht das Jahr 2007. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 II. Der nach § 69 Abs. 4 FGO zulässige Antrag ist teilweise begründet. Randnummer 18
der Antragstellerin erbracht werden, bestimmt sich nach dem Sitz des jeweiligen ausländischen Haftpflichtversicherers, durch den die Antragstellerin im jeweiligen konkreten Einzelfall zur Schadensregulierung beauftragt wird. Ihre hierauf entfallenden Umsätze sind daher im Inland nicht steuerbar. Randnummer 21 Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer nur die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ob eine sonstige Leistung im Inland ausgeführt wurde, bestimmt sich nach § 3a UStG. Randnummer 22 Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG wird die sonstige Leistung abweichend
G dort ausgeführt, wo der Empfänger einer der in § 3a Abs. 4 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen, wenn er ein Unternehmer ist, sein Unternehmen betreibt. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung. Randnummer 23 "Ähnliche Leistungen" im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG sind Leistungen, die irgendeiner der in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten ähnlich sind. Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH vom
1 RDG dar. Hiernach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Regulierung
Verkehrsunfallschäden ist in dieser Legaldefinition nicht enthalten und auch nicht im Katalog des § 2 Abs. 2 RDG aufgeführt, aber auch nicht durch § 2 Abs. 3 RDG
der Anwendung des RDG ausgeschlossen. Randnummer 27 Demnach kann die Regulierung
Verkehrsunfallschäden eine Rechtsdienstleistung im Sinne
1 RDG sein, wenn die Schadensregulierung mit einer rechtlichen Prüfung verbunden ist, das heißt, wenn eine Prüfung
Grund und Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers erfolgt (vgl. Römermann in Grunewald/Römermann, RDG,
1 RDG ausdrücklich gefordert - zu prüfen, ob sich das Schadensereignis innerhalb des Wagnisses, das der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gedeckt hat, abgespielt hat. Insbesondere prüft die Antragstellerin die dabei aufgeworfenen rechtlichen Vorfragen wie Verhalten des Versicherungsnehmers, Kausalität des Verhaltens, Verschulden und Schaden. Sie untersucht daher – gegebenenfalls unter Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung
Schadensumfang und –höhe - den Umfang der Ersatzpflicht und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Darauf, ob die hierfür erforderliche Subsumtion eine „vertiefte“ oder „besondere“ rechtliche Prüfung erforderlich macht, kommt es für das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung im Sinne
1 RDG nicht an (Krenzler in Krenzler [Hrsg.], RDG,
G ist, wie oben bereits dargestellt wurde, die – rechtliche, wirtschaftliche oder technische - Beratung nur beispielhaft aufgeführt. Die „ähnliche Tätigkeit“ kann daher in einer beratenden Tätigkeit bestehen, sie muss es aber nicht (vgl. Pflüger in Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 3a, Rz. 181). Deshalb kann aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht beratend tätig ist, nichts hergeleitet werden. Randnummer 31 In diesem Zusammenhang kann der Antragstellerin auch nicht entgegen gehalten werden, sie erbringe keine berufstypischen Leistungen eines Rechtsanwalts. Denn die Antragstellerin ist keine Rechtsanwältin und kann schon deshalb keine entsprechenden Tätigkeiten erbringen. Dieses Argument berücksichtigt nicht hinreichend den Regelungsgehalt des § 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG, der nach so genannten Katalogtätigkeiten einerseits und „ähnlichen Tätigkeiten“ andererseits unterscheidet. Für die Bestimmung des Leistungsorts eines der bezeichneten Berufsträgers - zum Beispiel eines Rechtsanwalts - kommt es darauf an, dass er sonstige Leistungen im Rahmen seiner berufstypischen Tätigkeit erbringt (BFH vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BStBl II 2003, 734). Dies kann indessen nicht für „ähnliche Tätigkeiten“ im Sinne der Vorschrift gelten, da diese gerade nicht bei Ausübung der „Katalogberufe“ entfaltet werden. Wer keinen „Katalogberuf“ ausübt, kann demzufolge auch keine hierfür berufstypischen Tätigkeiten entfalten. Randnummer 32 Ebenso wenig spricht gegen die Annahme einer „ähnlichen Tätigkeit“, dass die Antragstellerin über keine juristische oder vergleichbare systematische Ausbildung verfügt und die Tätigkeit des Schadensregulierers keine besondere Ausbildung erfordert. Denn § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG stellt – anders als § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG - nicht auf die Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, sondern lediglich auf die Ähnlichkeit der Leistung (vgl. Kemper in Vogel/Schwarz, UStG, § 3a, Rz. 370; Kossack in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3a, Rz. 79). Es ist nach Auffassung des Senats unabweisbar, dass die Antragstellerin für die Ausführung der Schadensregulierungsleistungen über ein Mindestmaß an Rechtskenntnissen verfügen muss, da sie ansonsten nicht in der oben beschriebenen Weise für die ausländischen Haftpflichtversicherer tätig werden könnte. Randnummer 33 1.3 Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls solche Tätigkeiten einer anwaltlichen Tätigkeit „ähnlich“ im Sinne
G sind, die gemäß § 2 Abs. 1 RDG als Rechtsdienstleistungen anzusehen sind. Es sind für den Senat auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die aus gesetzessystematischen Gründen des Umsatzsteuerrechts einem solchen Verständnis entgegenstünden. Randnummer 34 2. Soweit die Antragstellerin die Berücksichtigung
Vorsteuern in Höhe
1.284 € begehrt, ist der Antrag unbegründet. Denn insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids für 2007. Randnummer 35 Streitig ist lediglich noch, auf welchen Zeitpunkt die unbestrittene Rechnungsberichtigung wirkt. Hierzu ergibt sich – wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat – aus § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV, dass die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in welchem die Änderung eingetreten ist, das heißt in welchem die Rechnungsberichtigung vorgenommen wurde. Randnummer 36 Der der Anspruch auf den Vorsteuerabzug hängt indessen
der Ausgabe einer Rechnung (§ 14 UStG) und weiteren Voraussetzungen ab, die im Einzelnen in § 15 UStG geregelt sind und die hier nicht streitig sind. Randnummer 37 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hierzu ergeben sich aus Art. 167 MwStSystRL i.V.m. Art. 63 MwStSystRL). Nach § 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Nach Art. 63 MwStSystRL ist dies der Fall, sobald die Lieferung des Gegenstands bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist. Demgegenüber ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a MwStSystRL, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug an dem Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung geknüpft ist (Art. 168 Buchst. a MwStSystRL i.V.m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL). Randnummer 38 Hinsichtlich dieser Frage schließt sich der Senat der Auffassung des Niedersächsischen FG an, wonach sich zum einen eine ex-tunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung nicht aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 UStDV ergibt; zum anderen folgt aus § 14c Abs. 1 UStG i.V.m § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG, dass Berichtigungen lediglich eine „ex-nunc-Wirkung“ zukommt (siehe FG Niedersachsen vom
1 RDG erbringt, eine „ähnliche Tätigkeit“ im Sinne
G noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung. Randnummer 42 Außerdem wurde hinsichtlich der Frage, ob der Rechnungsberichtigung nach §§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, 31 Abs. 5 UStDV eine Rückwirkung zukommt, gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. Oktober 2010 5 K 425/08, BB 2011, 1365, Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Geschäftszeichen XI R 41/10 geführt wird. Der Senat schließt sich dem Niedersächsischen FG auch insoweit an, als nach seiner Auffassung die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist es geboten, insoweit die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.