Angemessenheit der Geschäftsführergehälter einer im Kfz-Handel tätigen Familien-GmbH mit drei Geschäftsführern Orientierungssatz
(2002). Randnummer 5 Ausweislich der Geschäftsführerverträge waren Aufgabenbereiche und die Vergütungsbestandteile, nicht jedoch deren Höhe, für alle drei Geschäftsführer gleich geregelt. Randnummer 6 Die Geschäftsführer erhielten in den Streitjahren folgende Gesamtausstattung: Randnummer 7 W D A Summen: in DM 2000 261.405 221.943 209.389 692.737 in DM 2001 250.359 209.373 205.383 665.115 in € 2002 129.476 106.416 105.341 341.233 Randnummer 8 Ende 2005 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Diese stufte die Geschäftsführungsgehälter als teilweise unangemessen hoch ein. Sie orientierte sich bei dieser Beurteilung an den Gehaltsstrukturuntersuchungen des BBE-Verlages für die Jahre 1999/2000, die bereits Gehaltssteigerungen des Jahres 2001 berücksichtigen. Für 2002 nahm der Prüfer einen Zuschlag von 3 % auf die Strukturdaten vor. Maßgeblich war für den Prüfer der Datensatz nach den Kriterien „Branche: KFZ-Handel/ Handwerk“ und „Umsatz: 20 bis 50 Mio. DM“. Randnummer 9 Für W sah der Prüfer den Wert des oberen Quartils in Höhe von 233.302 DM als angemessen an. Für D und A nahm der Prüfer von diesem Wert zunächst einen Abschlag von jeweils 25% vor dem Hintergrund vor, dass Betriebe der gleichen Art und Größenordnung wie die Klägerin grundsätzlich mit einem Geschäftsführer auskämen. Er nahm darüber hinaus weitere Gehaltsabschläge (12% für A und 8% für D) vor, weil A an drei und D an zwei weiteren Unternehmen beteiligt waren und beide dort Geschäftsführerfunktionen wahrnahmen. Der Prüfer ermittelte schließlich aus seiner Sicht angemessene Jahresgesamtausstattungen für A i.H.v. 147.000 DM und für D i.H.v. 156.300 DM. Randnummer 10 Insgesamt kam der Prüfer zu folgenden „angemessenen“ Beträgen: Randnummer 11 W D A Summen: in DM 2000 233.302 156.300 147.000 536.602 in DM 2001 233.302 156.300 147.000 536.602 in € 2002 122.863 82.312 77.414 282.589 Randnummer 12 In Höhe der Differenz zwischen der Summe der tatsächlichen Gesamtausstattungen und der Summe der anhand der Strukturdaten gefundenen und als „angemessen“ angesehenen Werte nahm der Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an und zwar wie folgt: Randnummer 13 W D A Summen: in DM 2000 50.918,81 54.298,91 50.918,81 156.136,53 in DM 2001 42.838,31 42.838,31 42.838,31 128.514,93 in € 2002 19.547,74 19.547,74 19.547,74 58.643,22 Randnummer 14 Der Beklagte folgte dem und erließ am … entsprechende Körperschaftsteueränderungsbescheide. Eine auf den
- Dezember 2002 zunächst vorgenommene Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags hob er mit Bescheid ebenfalls vom
- Juni 2006 auf. Randnummer 15 In dem hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren legte die Klägerin ein Gehaltsgutachten für W vor. Dennoch wies der Beklagte die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück. Randnummer 16 Am
- Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Sie beantragt, unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum
- Dezember 2002 – beide vom … und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … – die Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 und den Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum
- Dezember 2002 ohne Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen für Geschäftsführergehälter der drei Geschäftsführer festzusetzen bzw. festzustellen. Randnummer 17 Drei Geschäftsführer seien erforderlich. Die einzelnen Aufgabenbereiche seien aufgeteilt. Insoweit sei auf die Anlage 1 der gutachterlichen Stellungnahme verwiesen. Danach habe sich die Klägerin bei der Aufgabenverteilung an unterschiedlichen Faktoren (wie z.B. Ausbildung, Berufserfahrung, Kontakte o.ä.) orientiert. Die Anzahl der Geschäftsführer rechtfertige keine Abschläge von den Vergleichsdaten der Gehaltsstrukturuntersuchungen. Das von dem Beklagten insoweit angeführte Urteil des BFH vom
- Dezember 1991 (BStBl II 1992, 690) sei vorliegend nicht anwendbar. Im dortigen Entscheidungsfall habe die Gesellschaft außer den vier Geschäftsführern fast kein Personal beschäftigt. Auch der Durchschnittsumsatz aller streitbefangenen Jahre habe dort unter 1 Mio. Euro gelegen. Der BFH habe vielmehr in seinem Urteil vom
- Juni 2006 entschieden, dass in dem Fall, dass sich mehrere Geschäftsführer die Verantwortung für das Unternehmen teilten (etwa durch Aufteilung in einen kaufmännischen und einen technischen Bereich), diese Tätigkeitsbereiche vollverantwortliche Geschäftsführertätigkeiten darstellten mit der Folge, dass keine Gehaltsabschläge vorzunehmen seien. So verhalte es sich vorliegend, wie in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt. Zwar ergebe sich – wie der Beklagte ebenfalls ermittelt habe – unter Zugrundelegung der Umsatzgrößen im Kfz-Gewerbe ein „Oberer-Quartil-Wert“ i.H.v. 233.202 DM und unter Zugrundelegung der Mitarbeiterzahl (21 bis 50) ein Wert von 218.400 DM. Berücksichtige man aber die Jahresgesamtbezüge nach Anzahl der Geschäftsführer (drei), so ergebe sich beim Einzelhandel ein Wert von 224.800 DM und im Handwerk in Höhe von 274.372 DM. Nach der BFH-Rechtsprechung seien nur solche Bezüge unangemessen, die den oberen Rand dieser Bandbreite überstiegen. Ausgangswert für die Berechnung dieser absoluten Angemessenheitsgrenze sei demzufolge das Gehalt laut dem oberen Quartil. Diese Grenze sei bei keinem der Geschäftsführer überschritten. Randnummer 18 Die Geschäftsführer hätten auch Mitarbeiter ersetzende Tätigkeiten verrichtet, die über die normale Geschäftsführertätigkeit hinaus gingen. Dies sei ein durchgängiges Merkmal eines mittelständischen Familienunternehmens, in dem die Gesellschafter verantwortungsvoll handelten. Randnummer 19 Dass A und D auch für andere gewerbliche Gesellschaften tätig seien, führe nicht zur Unangemessenheit ihrer Bezüge. Bei den anderen Gesellschaften handele es sich im wesentlichen um eine Immobiliengesellschaft sowie um Unternehmen, die im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Klägerin stünden. Randnummer 20 Um die Zweifel des Beklagten auszuräumen, habe die Klägerin ein weiteres Gutachten des BBE-Verlages für alle drei Gesellschafter in Auftrag gegeben (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom
- Dezember 2007 – BBE-Gutachten vom
- November 2007). Hierbei seien lediglich Gesellschaften mit drei oder mehr Geschäftsführern in die vergleichende Betrachtung einbezogen worden. Aus diesem Gutachten sei eindeutig ersichtlich, dass sämtliche Bezüge der Geschäftsführer dem Fremdvergleich stand hielten und als angemessen zu bezeichnen seien. Sofern der Beklagte moniere, dass nicht genug Datenmaterial für die zutreffende Umsatzgrößenklasse zur Verfügung gestanden habe und deshalb die nächsthöhere Umsatzgrößenklasse gewählt worden sei, sei allgemein bekannt, dass Unternehmen mit größeren Umsatzerlösen regelmäßig auch höhere Geschäftsführergehälter zahlten. Randnummer 21 Die Ertragssituation der Klägerin in den Streitjahren sei auf die schwierige Situation der Automobilbranche zurückzuführen. Eine Reduzierung der Geschäftsführergehälter im Hinblick auf die konjunkturbedingte Ertragssituation der Klägerin hätte ebenfalls das Risiko einer vGA geborgen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Randnummer 23 Unter Verweis auf seine Einspruchsentscheidung trägt er ergänzend im Wesentlichen folgendes vor: Randnummer 24 Sofern die Klägerin sich auf einen Wert der Gehaltsstrukturuntersuchungen für mehrere Geschäftsführer berufe (Einzelhandel 224.800 DM bzw. Handwerk 274.372 DM), so fehle diesen Zahlen der konkrete Bezug zu betriebsspezifischen Größen wie Umsatz und Mitarbeiterzahl. Sie seien daher ungeeignet. Randnummer 25 Abzustellen sei auf Daten vergleichbarer Unternehmen. Nach dem BFH-Urteil vom
- Juni 2003 sei klar, dass sich die durch externen Fremdvergleich ermittelte Angemessenheit der Geschäftsführervergütung regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung beziehe. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer seien gegebenenfalls entsprechende Vergütungsabschläge erforderlich. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass durch bloße Vervielfältigung der Geschäftsführer Gewinne abgesaugt würden. Dies sei auch bei der Klägerin eingetreten. So sei nach Abzug der Geschäftsführergehälter der Klägerin noch nicht einmal eine angemessene Mindestverzinsung des Stammkapitals verblieben, vielmehr sei sie sogar teilweise in die Verlustzone geraten. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass auch H als leitende Angestellte mit sehr hoher Ausstattung beschäftigt gewesen sei, für die ebenfalls eine vGA angesetzt worden sei, die jedoch im Klageverfahren nicht mehr streitig sei. Randnummer 26 Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil vom
- Januar 2008 (12 K 8312/04 B) einen Abschlag von 25% wegen mehrerer Geschäftsführer als angemessen erachtet. Vor diesem Hintergrund sei die Kürzung der Vergleichsdaten für A und D von jeweils insgesamt 35% nicht zu beanstanden (Bl. 130). Randnummer 27 Darüber hinaus werde aus den im Rahmen der Betriebsprüfung aufgelisteten Tätigkeiten der Geschäftsführer deutlich, dass bei der Klägerin keine so umfangreichen Geschäftsführertätigkeiten anfielen, dass sie die Arbeitskraft von drei Geschäftsführern ausfüllen würden. Stattdessen würden in nicht unerheblichem Umfang zwar wichtige aber weniger hochwertige Tätigkeiten vorgenommen. Alleine daher sei zweifelhaft, ob die Geschäftsführer in einem fremden Unternehmen überhaupt die Bezüge hätten erzielen können, die der Beklagte noch als angemessen zugestanden habe. Randnummer 28 Das neue BBE-Gutachten vom
- November 2007 rechtfertige nicht, von der Behandlung als vGA abzusehen. So werde auf S. 4 des Gutachtens zunächst darauf hingewiesen, dass für die spezielle Betrachtung der Vergütungssituation in der Branche der Klägerin zu wenige, die notwendigen Grundgrößen erfüllenden Gehaltsdaten verfügbar sein. Darüber hinaus räume das Gutachten bei den Strukturdaten auf S. 7 unter Punkt 4 ein, dass die ausgewiesenen Gehälter sich immer nur auf einen Geschäftsführer bezögen. Konkrete Angaben über andere Mitglieder des Gremiums seien nicht möglich, diese könnten ebenso viel, mehr oder weniger verdienen. Vor diesem Hintergrund dürften sich weitere Ausführungen zur Aussagekraft des Gutachtens erübrigen (Bl. 119). Das Gutachten berücksichtige auch nicht, dass A und D noch anderweitige Tätigkeiten ausgeübt hätten. Randnummer 29 Auf ausdrückliche Nachfrage des Berichterstatters erläuterte eine Mitarbeiterin des BBE-Verlages das vorgelegte Gutachten vom
- November 2007 gegenüber der Klägerin wie folgt: Randnummer 30 Obwohl der tatsächliche Umsatz in allen Jahren über 10 Millionen € gelegen habe, habe man die Umsatzgrößenklassen 2,5 bis 5 Millionen € genommen; denn die Überschreitung der 10 Millionen-Grenze sei nur geringfügig gewesen und die meisten zur Verfügung stehenden Datensätze beruhten auf deutlich höheren GmbH-Jahresumsätzen. Zudem habe es für die Bandbreite zu wenige Datensätze von Geschäftsführern in einem Dreiergremium gegeben. Randnummer 31 Allen im Gutachten ausgewiesenen Vergleichsdaten lägen nur Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern und nicht von Fremd-Geschäftsführern zu Grunde. Allerdings handele es sich um Minderheitsgesellschafter, wobei allerdings in allen Fällen keine Familienmitglieder insgesamt die Mehrheit besäßen. Randnummer 32 Insgesamt hätten Vergleichsdaten von sieben Geschäftsführern im Dreiergremium zur Verfügung gestanden, die mit jeweils zwei weiteren Geschäftsführern an der GmbH-Spitze stünden. Mit Ausnahme eines Falles lägen von den übrigen (zwei) Geschäftsführer-Kollegen der sieben Befragten des Dreiergremiums keine Gehaltsdatensätze vor. In dem einen Ausnahmefall unterscheide sich das Gehalt des zweiten von dem des ersten nur durch die Höhe der Altersvorsorgeaufwendungen (Pensionszusage). Randnummer 33 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst der vorgelegten Gutachten und Gehaltsnachweise, auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die hier streitigen Beträge als vGA qualifiziert. Randnummer 35 I. Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) Randnummer 36
- Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. VGA mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Eine vGA liegt vor, wenn eine Wertverschiebung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, ohne dass es sich um eine offene Gewinnausschüttung handelt. Eine Wertverschiebung liegt vor, wenn dem Gesellschafter zulasten der Gesellschaft ein Vermögensvorteil entsteht. Gesellschaftsrechtlich veranlasst ist eine Wertverschiebung, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (st. Rspr., vgl. BFH vom
- Dezember 1994 I R 98/93, BStBl II 1995, 419; vom
- Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384 m.w.N.). Randnummer 37
- Geht es - wie vorliegend - um die Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern, so ist in Höhe der Vergütung, die die Gesellschaft an einen fremden Dritten für die nämliche Dienstleistung hätte zahlen müssen, von einer dienstvertraglichen Veranlassung auszugehen. Dagegen ist eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung - und damit eine vGA - anzunehmen, soweit die Vergütungen diesen Betrag übersteigen. Für die Angemessenheit, d.h. die Fremdüblichkeit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln (vgl. BFH vom
- Oktober 1977 I R 230/75, BStBl II 1978, 234). Die Angemessenheitsprüfung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Vorteile und Entgelte aus dem Dienstverhältnis (sog. Gesamtausstattung) vorzunehmen (BFH vom
- September 1968 I 89/63, BStBl II 1968, 809). Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Inner- und außerbetriebliche Merkmale können einen Anhaltspunkt für die Schätzung bieten. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren (BFH vom
- Dezember 2002 I R 85/01, BFH/NV 2003, 822). Bei dieser Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt (vgl. BFH vom
- Oktober 2001 I R 103/00, BFH/NV 2002, 134, 138, unter III.A.
- d ee der Entscheidungsgründe). In diesem Sinne können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch Gehaltsstrukturuntersuchungen berücksichtigt werden (BFH vom
- Juli 2002 I R 37/01, BFH/NV 2003, 269; vom
- Juli 1999 I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645). Unangemessen i.S. einer vGA sind dann nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen (BFH vom
- Juni 2003 I R 38/02, BStBl II 2004, 139 m.w.N.). Die Beurteilung ist nicht rückwirkend vorzunehmen; maßgebender zeitlicher Bezugspunkt ist vielmehr grundsätzlich derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen wurde (BFH vom
- Februar 2003 I R 80/01 und 81/01, BFH/NV 2003, 1346). Randnummer 38
- Beschäftigt eine Kapitalgesellschaft mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer, so ist bei der Angemessenheitsprüfung auch zu berücksichtigen, ob das Gehalt des einen Gesellschafters mit Blick auf die Anstellung des anderen Gesellschafters oder der nahestehenden Personen angemessen ist. Ein für die Geschäftsführung (im weiteren Sinne) insgesamt unangemessenes Leistungsentgelt kann nämlich nicht deshalb als angemessen qualifiziert werden, weil es auf mehrere Dienstverhältnisse verteilt wird, deren jeweilige Höhe des Entgelts - gesondert betrachtet - auf den ersten Blick noch als angemessen erscheint. Denn bei der Anstellung mehrerer Geschäftsführer vermindern sich die Anforderungen an Leistung und Verantwortung für den einzelnen. Außerdem spricht eine hohe Zahl von Geschäftsführern dafür, dass der einzelne Geschäftsführer Aufgaben miterledigt, die in anderen vergleichbaren Gesellschaften von Nicht-Geschäftsführern bearbeitet werden (BFH vom
- Dezember 1991 I R 152/90, BStBl II 1992, 690 zu vier Gesellschafter-Geschäftsführern). Wegen einer Mehrzahl von Geschäftsführern ist in aller Regel ein Vergütungsabschlag vorzunehmen, wobei im einzelnen auf die Unterschiede in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und in der für den Betrieb zu tragenden Verantwortung abzustellen ist (BFH vom
- Dezember 1991 I R 152/90, BStBl II 1992, 690; BFH vom
- Juni 2006 I R 38/02, BStBl II 2004, 139). In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung haben sich Abschläge von 25 % bei Beschäftigung von zwei Geschäftsführern herausgestellt (FG Berlin-Brandenburg vom
- Januar 2008 12 K 8312/04 B, EFG 2008, 717; vom
- Dezember 2007 12 K 8396/05 B, EFG 2010, 517; FG München vom
- Juli 2008 6 V 152/08, DStRE 2009, 1194). Randnummer 39 Auch in den Fällen, in denen der Geschäftsführer auch Geschäftsführer anderer Firmen ist (Mehrfachgeschäftsführung), ist ein (weiterer) Abschlag auf die durch Fremdvergleich ermittelte Vergleichsvergütung gerechtfertigt. Dies wird dem Umstand gerecht, dass in solchen Fällen der Geschäftsführer seine gesamte Arbeitskraft gerade nicht ausschließlich der betreffenden Kapitalgesellschaft, sondern auch anderen Unternehmungen widmet. Allenfalls dann, wenn die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft konkrete Vorteile mit sich bringt, die den Verlust am zeitlichen Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen, könnte von einem Vergütungsabschlag abgesehen werden. Die Darlegungs- und Feststellungslast für derartige kompensatorische Vorteile liegt bei der Kapitalgesellschaft (BFH vom
- Dezember 2004 I R 61/03, BFH/NV 2005, 1146; vom
- Februar 2003 I R 46/01, BStBl II 2004, 132). Randnummer 40 II. Steuerliche Behandlung der Geschäftsführerbezüge im Streitfall Randnummer 41 Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Beklagte zu Recht eine vGA i.H.v. 156.136,53 DM