Erfolglose Klage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück Leitsatz 1. Die Klage auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen eine Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück ist wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Tiere bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr vorhanden sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tierhaltung wieder aufgenommen werden soll. 2. Ein im Innenbereich wohnender Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass auf einem angrenzenden sich bereits im Außenbereich befindlichen Grundstück keine Pferde gehalten werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (hier verneint) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 26. April 2012, 2 A 133/12, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen eine Pferde- und Ziegenhaltung des Beigeladenen. Sie sind Eigentümer des Anwesens A-Straße in A-Stadt, Flur …, Flurstück Nr. .... Das Grundstück ist zur A-Straße mit einem Wohnhaus bebaut. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück – Flurstück Nr. ... – des Beigeladenen befindet sich ebenfalls straßenseitig ein Wohnhaus. Das Gelände fällt auf den Grundstücken sowohl von Nord nach Süd als auch von West nach Ost leicht ab. Der Beigeladene errichtete im hinteren Teil seines Grundstücks eine Umzäunung, in der er Ziegen hielt. Auf den nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Parzellen Nrn. ..., ... sowie ... bis ... hält der Beigeladene Pferde. Für deren Unterbringung und Versorgung befinden sich am nördlichen Ende der Parzellen Nrn. ... und ... eine Feldscheune, zwei mobile Pferdeunterstände sowie ein ehemaliger Bauwagen. Randnummer 2 Im August 2007 wandten sich die Kläger an den Beklagten und wiesen auf die vom Beigeladenen betriebene Ziegen- und Pferdehaltung hin. Daraufhin führten Mitarbeiter des Beklagten am 12.09.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeiten durch. Mit Schreiben vom 26.09.2007 wurde der Beigeladene zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung angehört. Hierauf erwiderte der Beigeladene, er halte die Ziegen, um sich das Mähen des hinteren Teils seines Grundstücks zu ersparen. Pferdehaltung betreibe er bereits seit mehr als 30 Jahren. Der Beklagte teilte daraufhin den Klägern mit Schreiben vom 28.11.2007 mit, dass kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Vorschriften festgestellt worden sei und daher kein Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf ein Tätigwerden bestehe. Randnummer 3 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2009 wandten sich die Kläger erneut an den Beklagten und verlangten ein Einschreiten gegen die Haltung von Ziegen und Pferden durch den Beigeladenen. Bei einer am 04.05.2009 durchgeführten Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Beklagten wurde festgestellt, dass der Beigeladene auf der Parzelle Nr. ... vier Ziegen hielt und auf den nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Parzellen zwei Pferde. Der Beigeladene legte eine Bescheinigung der Gemeinde A-Stadt vor, wonach er in den Jahren 1995 bis 2005 zwischen 2 und 5 Pferde bei der Tierseuchenkasse gemeldet hatte. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 12.05.2009 lehnte der Beklagte ein Einschreiten gegen die Pferde- und Ziegenhaltung des Beigeladenen ab, da die Kläger durch die Tierhaltung und die aufstehenden baulichen Anlagen nicht in öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten beeinträchtigt würden. Randnummer 5 Gegen den am 20.05.2009 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellten Bescheid legten die Kläger am 18.06.2009 Widerspruch ein. Sie trugen zur Begründung im Wesentlichen vor, die Ziegen würden so gehalten, dass dies dem menschlichen Wohnen abträglich sei. Insbesondere ließen die Tiere ihre Exkremente ständig und wahllos auf das Grundstück fallen. Hierdurch würden Fliegen und beißende Insekten angezogen. Der Geruch ziehe auf ihr Grundstück und mache ein Wohnen oder Erholen auf dem Grundstück unmöglich. Auch die von den Ziegen ausgehenden Geräusche seien unerträglich. Die auf dem anderen Grundstück von dem Beigeladenen errichteten Aufbauten im Außenbereich seien rechtswidrig erstellt und nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Die in diesen Gebäuden und auf dem Grundstück gehaltenen Pferde verursachten unerträgliche Geräusche. Durch die Exkremente der Pferde entstehe eine erhebliche Geruchs- und Insektenbelästigung. Randnummer 6 Der Beigeladene teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 14.12.2009 mit, dass er die Ziegen am 26.10.2009 abgeschafft habe. Randnummer 7 Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2010 ergangenem Bescheid vom 27.07.2010 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, der Widerspruch sei trotz des Umstandes, dass der Beigeladene erklärt habe, er halte derzeit keine Ziegen auf der Parzelle ..., in der Sache nicht erledigt, weil die Kläger eine dauerhafte Untersagung der Ziegenhaltung begehrten. Auch wenn der Beigeladene derzeit keine Ziegen auf dem Grundstück halte, sei nicht ausgeschlossen, dass er künftig dort wieder Ziegen halten werde. Der Widerspruch sei jedoch nicht begründet, da die Kläger durch die Tierhaltung nicht in öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt würden. In planungsrechtlicher Hinsicht beurteile sich die Zulässigkeit der vom Beigeladenen betriebenen Tierhaltung aufgrund der Grundstückslage der beiden Grundstücke im Außenbereich nach den Bestimmungen des § 35 BauGB. Ein nachbarrechtliches Abwehrrecht komme nur in Betracht, wenn gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen werde. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass der Beigeladene sein Grundstück vom Grundsatz her all den Nutzungen zuführen könne, die im Außenbereich zulässig seien. Die Haltung von Ziegen und Pferden stelle eine im Außenbereich grundsätzlich zulässige Nutzung dar. Für die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung im Außenbereich sei unbeachtlich, dass das Grundstück der Kläger nicht im Außenbereich liege. Bei der Prüfung des Gebotes der Rücksichtnahme sei zu berücksichtigen, dass einem am Rande des Außenbereichs gelegenen Wohnhaus vom Außenbereich her höhere Lärmimmissionen zuzumuten seien als innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Hiervon ausgehend entstünden für die Kläger keine von den Grundstücken des Beigeladenen ausgehenden unzumutbaren Immissionen. Das Halten von zwei Pferden und vier Ziegen auf im Außenbereich gelegenen Grundstücken sei von der Intensität her nicht so umfangreich, dass sie einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellten. Begegne die Tierhaltung keinen rechtlichen Bedenken, habe dies auch für die von dem Beigeladenen errichteten baulichen Anlagen zu gelten. Diese dienten der auf dem Grundstück betriebenen Tierhaltung und könnten von daher nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Randnummer 8 Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 30.07.2010 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt. Randnummer 9 Am 27.08.2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie führen zur Begründung aus, auf den Parzellen ... und ... befänden sich im oberen Bereich seit 2005 verschiedene bauliche Anlagen, die nicht genehmigt seien. Durch die Pferdehaltung auf den Parzellen ..., ... sowie ... bis ... komme es zu unzumutbaren Belastungen durch Pferdeexkremente sowie Stechmücken und ähnliches Ungeziefer. Der Beigeladene habe das auf der von ihm erworbenen Parzelle Nr. ... bestehende Gartengrundstück zur Ziegenhaltung umfunktioniert. Von den Ziegen seien erhebliche Belästigungen durch Geruch und Lärm sowie von Fliegen und ähnlichem Ungeziefer ausgegangen. Außer dem Beigeladenen halte niemand in der Umgebung Nutztiere. Der Beigeladene habe keine Baugenehmigung für die Haltung von Ziegen und Pferden, so dass diese Nutzung keinen Bestandschutz genieße, insbesondere da sie erst ...5 aufgenommen worden sei. Die betroffenen Grundstücke seien dem Innenbereich zuzuordnen, so dass § 34 BauGB Anwendung finde und nicht § 35 BauGB. Die Umgebung entspreche einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, so dass sich der Klageanspruch auf den Gebietserhaltungsanspruch gründe. Die Aufbauten seien in Wohngebieten unzulässig und auch nicht als Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig, zumal von den Bauten erhebliche Geruchsimmissionen ausgingen. Die Haltung von Großtieren, wozu Ziegen und Pferde zählten, sei im Wohngebiet unzulässig, da diese Nutzung unverträglich mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sei. Deshalb sei die Tierhaltung auch dann unzulässig, wenn der Gebietserhaltungsanspruch nicht eingreife. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass die streitgegenständlichen Grundstücke im Außenbereich lägen, sei die Klage begründet, da sie den durch das Halten von Pferden oder Ziegen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt seien. Bei der Frage der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung sei zu berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke in unmittelbarer Nähe eines allgemeinen Wohngebietes befänden. Da allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienten, sei die Großtierhaltung generell und hier auch im Einzelfall geeignet, erhebliche Geruchs- und Geräuschsimmissionen zu erzeugen, die für sie als Nachbarn unzumutbar seien. Randnummer 10 Das Gebäude auf dem hinteren Teil des Grundstücks des Beigeladenen sei nie ein Stall gewesen, sondern ein altes Garten- und Gerätehaus. Dieses Grundstück sei vor dem Erwerb durch den Beigeladenen im hinteren Bereich eine Wiese mit drei alten Obstbäumen gewesen. Links von ihrem Grundstück stehe zunächst auf den Parzellen Nrn. … und … ein Wohnhaus. Auf dem daran anschließenden Flurstück Nr. … befinde sich eine nicht eingezäunte Wiese. Lediglich im oberen Bereich, angrenzend an das Flurstück Nr. … lägen einige Gerätschaften zum Bearbeiten der Wiesen herum. Die Parzellen Nrn. ... bis ... seien mit Pfosten und offenem Draht eingezäunt. Im oberen Bereich des Flurstücks Nr. ... stünden ein offenes Strohlager sowie an ein daran angelehnter kleiner, offener Unterstand. Zwischen diesen und ihrem Grundstück sei ein ca. 3 m breiter Streifen frei. Er diene als Ernteweg für die in der Zimmerbachsenke gelegenen, anders nicht erreichbaren Flurstücke, welche allesamt mit altem Obstbaumbestand und Strauchinseln bestückt seien. Randnummer 11 Auf den Flurstücken Nrn. … und … stünden ein Wohnhaus, Garagen, ein Gartenhaus und ein Stall, wobei dieser nach außen zum Ortsausgang hin orientiert sei. Die dahinter befindlichen Flurstücke … bis … lägen bereits außerhalb des Ortsausgangsschildes. Einen Reitplatz gebe es auf den Flurstücken Nrn. ... und …. Weder die Stallung noch der Misthaufen oder der Reitplatz seien von ihrem Grundstück aus sichtbar, hörbar und meist auch nicht riechbar. Der Beigeladene habe früher mit seiner ersten Ehefrau und seiner Tochter in dem Stall auf dem Anwesen A-Straße 68 drei Pferde gehalten. Die Pferdehaltung sei so lange nicht störend gewesen, wie die A-Straße noch nicht vollständig bebaut gewesen sei und die Familie des Beigeladenen keine direkten Nachbarn gehabt habe. Erst ab Ende der sechziger Jahre sei ein Haus nach dem anderen dort gebaut worden und bis auf ein oder zwei Baulücken sei die Straße mittlerweile lückenlos mit Wohnhäusern bebaut. Einen landwirtschaftlichen Betrieb habe es nie gegeben. Ende 2002 habe der Beigeladene den ersten Blechstall und den Bauwagen auf der Parzelle Nr. … aufgestellt und zwei Pferde dort untergebracht. Am 21./22.05.2005 seien auf der Parzelle Nr. ... der Bauwagen und der Stall errichtet und der Zaun auf der Parzelle Nr. 204 abgebaut worden. Am 16.08.2007 sei vom Beigeladenen zwischen seinem Grundstück und dem der Kläger ein Elektro-Maschendrahtzaun gezogen und die Gartenhütte zur Ziegenunterkunft präpariert worden. Am 21.08.2007 seien 6 Ziegen (1 Bock, 2 Zickel, 3 Ziegen) abgeladen worden. Daraufhin seien sie beim Bauamt A-Stadt vorstellig geworden. Dort habe man ihnen erklärt, dass das Halten von Ziegen im Wohngebiet nicht statthaft sei. Auch das Halten der Pferde sei nicht in Ordnung und sie sollten sich an die Untere Bauaufsichtsbehörde wenden. Randnummer 12 Am Samstag, dem 25.08.2007 sei auf der Parzelle Nr. ... der zweite Blechstall aufgestellt worden. Am Montag, dem 27.08.2007 seien sie bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorstellig geworden. Für zwei Pferde würden keine zwei Doppelställe und auch kein Bauwagen, der auch als Aufenthaltsraum für Besucher diene, benötigt. Der Beigeladene sei kein Landwirt. Der Pferdebestand wechsele ständig, wobei in der Vergangenheit bis zu vier Tiere gehalten worden seien. Die ehemaligen Stallungen auf der Parzelle Nr. … würden seit 2005 nicht mehr genutzt. Der Beigeladene genieße keinen Bestandsschutz, da die Tierhaltung mehrfach verändert und umgebaut worden sei und er nach den Klägern in die A-Straße gezogen sei. Es gebe in der Umgebung keine anderen Ställe. Die von einer anderen Familie gehaltenen Pferde würden auf einem mehrere Hektar großen Gelände laufen gelassen. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, Randnummer 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05....9 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2010 zu verpflichten, Randnummer 15 1. die Nutzung des Grundstücks A-Straße 66 in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück Nr. ... für Ziegenhaltung zu untersagen sowie Randnummer 16 2. die Entfernung der Aufbauten auf den Parzellen Nrn. ... und ... gegenüber dem Beigeladenen anzuordnen sowie die Pferdehaltung auf den Parzellen Nrn. ..., ... sowie ... bis ..., jeweils in der Gemarkung A-Stadt, Flur …, zu untersagen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Kläger hätten bei einer Vorsprache am 27.08.2007 das Bauaufsichtsamt Saarlouis um Überprüfung der Haltung von mindestens 6 Ziegen (3 Ziegen, 1 Ziegenbock und 2 Zicklein) im hinteren Grundstücksbereich des Beigeladenen gebeten. Bezüglich der vorhandenen zwei Pferde auf dem Nachbargrundstück habe keine Überprüfung seitens des Bauaufsichtsamtes erfolgen müssen, da 1999 beim Einzug der Kläger in ihr Haus bereits 3 Pferde vorhanden gewesen seien. Bei einer am 12.09....7 durchgeführten Ortsbesichtigung auf den gegenständlichen Grundstücken seien folgende baulichen Anlagen bzw. Nutzungen festgestellt worden: Randnummer 20 1. Im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses A-Straße, Flurstück ... sei eine Fläche von 35 m x 10 m als Weide für zwei Ziegen und zwei Zicklein genutzt worden. Außerdem sei in diesem Bereich ein altes Stallgebäude in der Größe von 5 m x 3 m vorhanden gewesen. Die gesamte Fläche sei mit einem 2 m hohen Maschendrahtzaun mit Betonpfosten eingezäunt gewesen. Randnummer 21 2. Auf dem Flurstück ... habe sich ein altes Heu- und Strohlagergebäude in Holzbauweise in der Größe von 12 m x 4 m mit einer Höhe von 3,80 m befunden. Randnummer 22 3. Auf dem Flurstück ... hätten ein alter Bauwagen in der Größe von 3 m x - 1,80 m und ein Pferdestall in Holzfertigbauweise in der Größe von 2,40 m x 6,00 m mit einer Höhe von 2,50 m gestanden sowie auf den Flurstücken ... und ... ein Pferdestall in Holzfertigbauweise mit einer Größe von 2,50 m x 6,00 m und einer Höhe von 2,50 m. Randnummer 23 Bei einer erneuten Ortsbesichtigung am 20.11.2007 sei festgestellt worden, dass sich in dem vorhandenen alten Stallgebäude weiterhin zwei Ziegen und zwei Zicklein befunden hätten. Auf den Weiden seien 3 Pferde gehalten worden. Auf ein Anschreiben des Bauaufsichtsamtes habe der Beigeladene erwidert, dass er die Ziegen aus gesundheitlichen Gründen halte, da er das betroffene Grundstück nicht mehr mähen könne. Zur Pferdehaltung habe er angegeben, dass er bereits seit mehr als 30 Jahren Pferde halte. Da bei allen Gebäuden in der näheren Umgebung der rückwärtige Grundstücksbereich in großem Maß als Garten genutzt werde, sei der Bereich der Ziegenhaltung dem Innenbereich zugeordnet worden. Die Haltung der vorhandenen zwei Pferde sei im Außenbereich erfolgt, wobei anlässlich der Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, dass neben den Pferden des Beigeladenen in der näheren Umgebung noch andere Pferde in Koppeln und Ställen gehalten worden seien. Die Nutzung des bestehenden alten Gebäudes als Ziegenstall sei durch die in der näheren Umgebung seit Jahren vorhandene Pferdehaltung auf verschiedenen Grundstücken als zulässig anzusehen, da durch die Ziegen keine zusätzlichen Belastungen hinzugekommen seien. Bei einer Ortsbesichtigung am 06.05.2009 seien keine Veränderungen gegenüber der Besichtigung am 20.11.2007 festgestellt worden. Die zwei Ställe für die Unterbringung der Pferde seien nicht in der Nähe des Grundstückes der Kläger errichtet worden, so dass bei ihnen kein Verstoß gegen öffentlich-rechtlich geschützte nachbarrechtliche Vorschriften habe festgestellt werden können. Der Beigeladene habe Beweise vorlegen können, dass er seit 1991 ununterbrochen Pferde halte. Die Kläger hätten dies jahrelang geduldet, ohne sich darüber zu beschweren. Randnummer 24 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten. Randnummer 27 Das Gericht hat die Örtlichkeit am 30. März 2011 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Randnummer 28 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 29 1. Der 1. Antrag der Kläger auf Verpflichtung des Beklagten dem Beigeladenen die Nutzung des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück Nr. ... für die Ziegenhaltung zu untersagen, ist bereits unzulässig, da es insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Randnummer 30 Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde gerichtet auf den Erlass einer Nutzungsuntersagung gegen eine Tierhaltung auf einem Nachbargrundstück kann grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn dort eine entsprechende Nutzung stattfindet. Dies ist jedoch vorliegend, wie auch bei der vom Gericht durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten festgestellt werden konnte, nicht der Fall. Vielmehr steht unstreitig fest, dass der Beigeladene seit Oktober 2009 auf diesem Grundstück keine Ziegen mehr hält. Ein Rechtsschutzbedürfnis könnte in einem solchen Fall allenfalls dann noch bejaht werden, wenn erkennbar die Absicht besteht, die aufgegebene Nutzung in einem absehbaren Zeitraum wieder aufzunehmen. Hierfür bestehen jedoch derzeit ebenfalls keine Anhaltspunkte. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Nutzung bereits vor ca. zweieinhalb Jahren aufgegeben worden ist und der Beigeladene im Rahmen der Ortsbesichtigung ausdrücklich erklärt hat, dass er nicht beabsichtige sich wieder Ziegen anzuschaffen. Auch die bauliche Situation vor Ort lässt nicht erwarten, dass in unmittelbarer Zukunft wieder eine Ziegenhaltung aufgenommen wird. Insofern besteht kein Anlass gegen den Beigeladenen eine Nutzungsuntersagung für eine Ziegenhaltung auszusprechen, die bereits aufgegeben worden ist, weshalb die entsprechende Verpflichtungsklage wegen des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Randnummer 31 2. Der 2. Klageantrag ist dagegen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 32 Der das Begehren der Kläger auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten ablehnende Bescheid vom 12.05.2009 ist in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 27.07.2010 rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausspruch einer Beseitigungsverfügung gegen die auf den Parzellen Nrn. ... und ... vorhandenen baulichen Anlagen noch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Beigeladenen, um diesem die Pferdehaltung auf den Parzellen Nrn. ..., ... sowie ... bis ... untersagen. Randnummer 33 Ansatzpunkt der Beurteilung ist, dass das den Bauaufsichtsbehörden durch die Ermächtigungen der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für das Saarland in der seit dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung (Landesbauordnung – LBO) vom 18. Februar 2004 (ABl. S. 822) eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen rechtswidrige Anlagen oder Nutzungen nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig "auf Null" zugunsten eines Nachbaranspruches auf Einschreiten reduziert ist, wenn die in Rede stehende Anlage oder Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der hiervon betroffene Nachbar nicht - zum Beispiel aufgrund Verzichts, Verwirkung oder der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung - gehindert ist, eine hieraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Randnummer 34 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 75, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS RP-SL 19, 129, vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 -, AS RP-SL 30, 11 = BauR 2003, 1865 = BRS 65 Nr. 118, vom 18.09.2008 - 2 A 4/08 -, zit. nach juris und vom 17.06.2010 - 2 A 425/08 -, BauR 2010, 1633 (Leitsatz); Beschlüsse vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - und 30.05.2003 - 1 Q 20/03 -, BauR 2004, 131 (red. Leitsatz). Randnummer 35
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