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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen 6 WF 60/11 Beschluss Ordnungsmittel auf Grund eines Gewaltschutzverfahrens: B

Ordnungsmittel auf Grund eines Gewaltschutzverfahrens: Beweis der Zuwiderhandlung; vorweggenommene Beweiswürdigung Orientierungssatz

  1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO (hier: Unterlassungsanordnung nach dem GewSchG) reicht eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht aus, wenn das Erkenntnisverfahren eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist. (Rn.10)
  2. Zur - unzulässigen - vorweggenommenen Beweiswürdigung. (Rn.11)
  3. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Dies ist der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, weil es sich auf der Grundlage zuvor erhobener Beweise bereits eine Überzeugung gebildet hat, was kein zulässiger Grund für die Nichtberücksichtigung der weiter angebotenen Beweise, sondern eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung ist (vergleiche BVerfG, Kammerbeschluss vom
  4. Februar 2009, 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585). (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Neunkirchen,
  5. Mai 2011, 17 F 473/10 EAGS, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am
  6. Mai 2011 verkündete Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen – 17 F 473/10 EAGS – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht Neunkirchen zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden, am
  7. Oktober 2010 eingeleiteten Gewaltschutzverfahren haben die Beteiligten – beide Deutsche – am
  8. November 2010 einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich unter anderem wechselseitig dazu verpflichtet haben, es zu unterlassen, den jeweils anderen zu beleidigen, seine Autos zu beschädigen oder ihn bzw. sie zu schlagen oder in anderer Weise körperlich zu verletzen. Das Familiengericht hat beiden Beteiligten für jede Zuwiderhandlung gegen den Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Randnummer 2 Mit am
  9. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin – nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs an den Antragsgegner – die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Antragsgegner begehrt. Der Antragsgegner habe gegen seine vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen verstoßen, indem er am
  10. November 2010 das Fahrzeug der Antragstellerin zerkratzt und die Reifen zerstochen und sie am
  11. November 2010 per SMS – Inhalt: „Du fotze zieh sofort deine anzeige zurück sonst sieht dein gesicht bald aus wie eure autos, du verstehn, ihr assi pack, letzte Wahrnung“ – bedroht habe. Randnummer 3 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat bestritten, Urheber dieser SMS zu sein. Hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeuges der Antragstellerin hat er sein Bestreiten zentral darauf gegründet, dass er in der Zeit vom
  12. oder
  13. bis zum
  14. oder
  15. November 2010 nach zu und gefahren und dort verblieben sei. Dies hat er durch Benennung der Zeugin unter Beweis gestellt und deren Vernehmung im Rechtshilfeweg angeregt. Randnummer 4 Im Termin vom
  16. März 2011 hat das Familiengericht die Beteiligten persönlich angehört. Nach Beiziehung der die verfahrensgegenständlichen Vorfälle betreffenden Akten 8 Js 370/11 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat es in der Sitzung vom
  17. April 2011 den Zeugen vernommen. Randnummer 5 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom
  18. April 2011 hat die Antragstellerin das Alibi des Antragsgegners bekämpft und hierzu die Zeugin zum Beweis angeboten. Randnummer 6 Durch den angefochtenen, nicht datierten, am
  19. Mai 2011 verkündeten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 350 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 50 EUR einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Aufgrund der anonymen Übersendung der SMS sei zwar die Urheberschaft des Antragsgegners hierfür nicht mit letzter Sicherheit geführt. Allerdings halte das Gericht den Beweis für die Behauptung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner am
  20. November 2010 ihr Auto zerkratzt habe, für erbracht, so dass die weiter angebotenen Beweise nicht mehr zu erheben und auch die Zeugin in der nicht im Rechtshilfeweg zu befragen gewesen sei. Randnummer 7 Gegen diesen dem Antragsgegner am
  21. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am
  22. Mai 2011 beim Familiengericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Familiengericht – ohne dies zu begründen – nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner verfolgt sinngemäß seinen erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter. Er vermute eine Verschwörung des „Lagers“ der Antragstellerin. Im Hinblick darauf hätte das Familiengericht sämtliche erbotenen Beweise erschöpfend erheben und insbesondere entweder selbst oder im Rechtshilfeweg die Zeugin vernehmen müssen. Randnummer 8 Die vom Senat am Beschwerdeverfahren beteiligte Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. II. Randnummer 9 Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Randnummer 10 Zwar ist dem Zusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung die im Ausgangspunkt zutreffende Annahme des Familiengerichts zu entnehmen, dass die Antragstellerin vollen Beweis für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine im Vergleich vom
  23. November 2010 (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) übernommenen Verpflichtungen zu führen hat. Denn nach ganz h.M., die der Senat teilt, genügt im Vollstreckungsverfahren – das sich vorliegend nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO richtet – eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht, wenn das Erkenntnisverfahren – wie hier – eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist (OLG Bremen, FamRZ 2007, 1033 [zum GewSchG]; OLG Celle, OLGR 2011, 94; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
  24. Aufl., § 891, Rz. 5; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO,
  25. Aufl., § 891, Rz. 3; Saenger/Pukall, Hk-ZPO,
  26. Aufl., § 891, Rz. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
  27. Aufl., § 891, Rz. 2; Zöller/Stöber, ZPO,
  28. Aufl., § 891, Rz. 3; a.A. Dahm, MDR 1996, 1100). Im Vollstreckungsverfahren gelten andere Regeln als im Erkenntnisverfahren und es gibt keine Vorschrift, die im Vollstreckungsverfahren Glaubhaftmachung zulässt oder insoweit nach der Titelart unterscheidet, zumal die hier in Rede stehenden Ordnungsmittel nicht nur der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten dienen, sondern daneben auch Sanktionscharakter haben (vgl. auch BT-Druck. 16/6308, S. 371 und 411). Randnummer 11 Dessen unbeschadet kann Beschluss keinen Bestand haben, weil er an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet. Denn das Familiengericht hat den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Beweiswürdigung vorweggenommen hat. Randnummer 12 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann. Nicht nachzukommen ist auch einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat. Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss das Gericht aufgrund des Gebots, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären, erbotene, erhebliche Beweise erheben. Sieht es davon ab, weil es sich auf der Grundlage zuvor erhobener Beweise bereits eine Überzeugung gebildet hat, so handelt es sich dabei nicht um einen zulässigen Grund für die Nichtberücksichtigung der weiter angebotenen Beweise, sondern um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Verfahrensrecht keine Stütze findet (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 2009, 1585; BGH MDR 2004, 582, jeweils m.w.N.). Randnummer 13 Letzteres hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss verkannt. Randnummer 14 Der Antragsgegner hat klar und unmissverständlich vorgetragen, er sei in der Zeit vom
  29. oder
  30. bis zum
  31. oder
  32. November 2010 nach gefahren und dort verblieben. Dies als richtig unterstellt kann er die Tat, auf die das Familiengericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes gestützt hat, nicht selbst begangen haben. Randnummer 15 Soweit das Gericht daher allein aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragstellerin und der Vernehmung des Zeugen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsgegner das Fahrzeug der Antragstellerin am
  33. November 2010 beschädigt hat, ohne den weiteren erheblichen Beweisantritten nachzugehen, hat es die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise antizipiert. Randnummer 16 Da bereits hierin ein schwerwiegender Verfahrensverstoß liegt, bedarf keiner Vertiefung mehr, ob das Familiengericht durch seine Nichtabhilfeentscheidung erneut das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt hat, nachdem es der sofortigen Beschwerde ohne jegliche Begründung nicht abgeholfen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
  34. Mai 2011 – 6 WF 46/11 – m.z.w.N.). Randnummer 17 Nach alledem ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil die Sache weiterer Aufklärung und Beweisaufnahme, unter Umständen auch im Wege der Rechtshilfe, bedarf. Randnummer 18 Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Randnummer 19 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.