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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 65/10 Urteil Rechtmäßigkeit der im konkreten Fall gewährten Eingliederungshilfe - hier: seelische Behi

Rechtmäßigkeit der im konkreten Fall gewährten Eingliederungshilfe - hier: seelische Behinderung Leitsatz 1. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 1 N

§ 35aAbs. 1 SGB VIII anzuwenden sind; so: OVG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, beide juris vgl. BVerw

G, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, dessen Grundsätze auch im Hinblick auf die seit dem 1.7.

§ 35aAbs.

1 SGB VIII anzuwenden sind; so: OVG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, beide juris . Randnummer 46 § 35a Abs. 1a SGB VIII bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Beurteilung der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Nr. 1) oder einer der in Abs. 1a Nr. 2 und 3 genannten Fachleute einzuholen hat. Dies hat der Beklagte getan, indem er die Befundberichte der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie (im Folgenden: KJPP) von 2005 und 2007 herangezogen hat. Randnummer 47 Auf diese durfte der Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung trotz ihres Alters die Entscheidung stützen, denn er musste zu diesem Zeitpunkt keine vernünftigen Zweifel an der Diagnose selbst und deren Fortbestand bis zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung haben. Allein das Alter der Befundberichte stellt für sich genommen kein Kriterium dar, das die getroffenen Feststellungen zu entwerten geeignet wäre. 5 Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21.07.2005 - 2 K 2115/04 -, juris Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21.07.2005 - 2 K 2115/04 -, juris Der Beklagte, der daher keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung hatte, war an diese Feststellungen gebunden 6 Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 6f Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 6f , hat auf dieser Basis angenommen, der Sohn des Klägers sei von einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bedroht (s. Vorlagebericht, Bl.390 ff. d. BA Band II), und hat die ihm obliegende Entscheidung über die Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und die richtige Hilfemaßnahme nach § 35a Abs. 2 ff. SGB VIII getroffen. Randnummer 48 Diese Ausgangssituation änderte sich zwar mit der Vorlage des im Familiengerichtsverfahren eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachtens von Dr. med. … vom Mai 2009 (im Folgenden: Gutachten) (Bl. 314-361 d.BA) bei der Widerspruchserhebung am 15.06.2009, denn die Feststellungen des Gutachtens stellen die Ausgangsbeurteilung durch die Fachärzte des KJPP und damit die Grundlage der Maßnahme in Frage. Randnummer 49 Der Beklagte hat sich in der Widerspruchsentscheidung allerdings in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Gutachten auseinandergesetzt und eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage verneint. Randnummer 50 Der Beklagte geht auch unter Berücksichtigung des Gutachtens in nicht zu beanstandender Weise weiter von einer drohenden seelischen Behinderung des Kindes aus. Diese Bewertung rechtfertigt auch das Ergebnis des Gutachtens …. Die fachärztlichen Stellungnahmen unterscheiden sich zwar hinsichtlich der exakten Diagnose, in welche Kategorie der internationalen Klassifikation die unstreitig beim Sohn des Klägers festgestellten Auffälligkeiten einzuordnen sind. An der Tatsache, dass beim Sohn des Klägers eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit vorliegt, die auch bereits länger als sechs Monate andauert bzw. sich prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit über diesen Zeitraum hinweg erstrecken wird, ändert dies aber nichts. Insbesondere begegnet die Annahme der nach dem Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII festzustellenden zeitlichen Komponente hier keinen Bedenken, denn die altersuntypischen Auffälligkeiten des Sohnes des Klägers waren bereits in der Vergangenheit mehrfach Anlass zu einer ganzen Reihe von teils stationären teils ambulanten Maßnahmen. Randnummer 51 Liegen damit mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Sohnes des Klägers auf Eingliederungshilfe vor, begegnet die Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der geeigneten Hilfemaßnahme auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gutachtens keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 52 Anders als hinsichtlich der Feststellungen nach § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ist der Beklagte an eine Empfehlung der Gutachters z.B. hinsichtlich einer geeigneten Hilfemaßnahme nicht gebunden, weil die entsprechenden Entscheidungen von ihm aufgrund seiner Fachkenntnis selbst zu treffen und vom Gericht nur eingeschränkt zu überprüfen sind. 7 Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 7 Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 7 Die Fachkräfte des Jugendamtes haben insofern aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist. Auch die weitere nach § 35a Abs. 2 SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig ist. 8 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 - , NVwZ-RR, 792 m.w.N.; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 34 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 - , NVwZ-RR, 792 m.w.N.; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 34 Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine vorliegende fachärztliche Stellungnahme für die Beurteilung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) und der weiteren Frage, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, für das Jugendamt und im gerichtlichen Verfahren unerheblich wäre. Randnummer 53 Die Auswahl der Hilfeform sowie die Entscheidung über die erforderliche Maßnahme sind an dem im Einzelfall ermittelten Bedarf zu orientieren. Auch wenn das Gesetz die Auswahlkriterien des § 27 „Eignung“ und „Notwendigkeit“ nicht im Rahmen des § 35a nennt, so sind sie dennoch entsprechend anzuwenden. Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten und mehrerer Fachkräfte (§ 36 Abs. 2). Die auf dieser Basis getroffene Entscheidung des Jugendamts kann zwar nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben; sie muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich verwertbar und nachvollziehbar ist. Insoweit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. 9 Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich danach darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. 10 HessVGH, Urteil vom 08.09.2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37 und juris HessVGH, Urteil vom 08.09.2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37 und juris Randnummer 54 Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass gerade unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen bei der Betreuung der Familie und des Sohnes des Klägers eine Fremdunterbringung angezeigt war. In diese Entscheidung ist eingeflossen, dass der Beklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahren gerade auf eine ambulante Lösung gesetzt hat (Betreuung der Familie durch eine sozialpädagogische Familienhilfe von 2003 bis 2005 und ambulante Therapie von 2005 bis 2007), wobei ein nachhaltiger Erfolg allerdings nicht hat erzielt werden können und in dieser Zeit mehrfach stationäre Unterbringungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich wurden. Des Weiteren hat der Beklagte auch die konkrete familiäre Situation berücksichtigt und dabei sowohl die von der Kindesmutter zum Ausdruck gebrachte und angesichts ihrer eigenen gesundheitlichen Situation auch nachvollziehbare Überforderung mit der Betreuung des Kindes als auch die aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts wieder aufgenommenen Kontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn in Form der Ausübung des gewährten Umgangsrechts berücksichtigt. Dass bei dieser Sachlage eine Unterbringung beim Kläger nicht ernsthaft in Frage kam, ist evident und bedarf hier keiner Vertiefung. Dass die gewählte Hilfeform der Fremdunterbringung einen erheblichen Eingriff in den Lebensalltag und die sozialen Beziehungen des Kindes darstellt, hat der Beklagte gesehen, gleichwohl dieser Hilfeform vor einer weiteren ambulanten Betreuung im Hinblick auf die Vorerfahrungen aber den Vorzug gegeben. Randnummer 55 Diese Bewertung ist auch mit Blick auf die Ausführungen des Gutachters, der die durchgeführte Maßnahme für ungeeignet hält, nicht zu beanstanden. Randnummer 56 Das Gutachten erschöpft sich im Wesentlichen in der Kritik der bisherigen Hilfegewährung, ohne jedoch konkrete Alternativen aufzuzeigen, die geeignet wären, die Beurteilung des Beklagten als fehlerhaft erscheinen zu lassen. So überzeugt etwa der Vorschlag des Gutachters, die Belastungen des Kindes zu reduzieren, angesichts der auch von dem Gutachter gesehenen komplexen Belastungssituation, die sowohl durch den Streit der Eltern, die psychische Situation der Mutter, den Verlust des Kontakts zum Vater und die Fremdunterbringung beeinflusst wird, in dieser Pauschalität nicht. Die (im Ergebnis negativen) Erfahrungen aus den bisherigen Hilfemaßnahmen, die über einen langen Zeitraum ambulant erfolgt sind, finden in seiner Bewertung keine Berücksichtigung. Zwar mag unter der von dem Gutachter vorgegebenen Prämisse einer stabilen Elternposition eine nachhaltig angelegte ambulante kinderpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der beste Weg sein. Die aufgestellte Prämisse entspricht allerdings im konkreten Fall ersichtlich nicht der Realität. Dass weder zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Maßnahme noch in absehbarer Zukunft mit einer „stabilen Elternposition“ zu rechnen war, hat demgegenüber der Beklagte entscheidungserheblich berücksichtigt und ist daher auch im Widerspruchsbescheid unter Abwägung der für und gegen eine stationäre Unterbringung mit allen ihren einschneidenden Konsequenzen sprechenden Belange zu dem Ergebnis gelangt, dass bei den möglichen Chancen einer solchen Unterbringung die Nachteile schwächer wiegen. Randnummer 57 Die vom Kläger angeführten Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme sind ebenfalls nicht geeignet, deren Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen. Dass der Kläger an den Hilfeplangesprächen am 10.10.2008 und 15.07. bzw. 17.08.2009 nicht beteiligt wurde, ist mit Blick darauf, dass die Beteiligung nicht personensorgeberechtigter Eltern in § 36 SGB VIII nicht zwingend vorgesehen ist, nicht zu beanstanden. 11 Kunkel in LPK-SGB VIII § 36 Rn. 17 Kunkel in LPK-SGB VIII § 36 Rn. 17 Schließlich begegnet es mit Blick auf die von Anfang an in erster Linie pädagogische Ausrichtung der Maßnahme keinen durchgreifenden Bedenken, dass im Rahmen der Hilfegewährung diese Zielsetzung mit Vorrang verfolgt wurde, während therapeutische Unterstützung erst nach einer weiteren Aufklärungs- 12 Vgl. etwa die Ausführungen von Dipl-Psych. … in der Stellungnahme vom 01.12.2008 (Bl. 77 d.A.) hinsichtlich der Abklärung der medizinischen und medizinisch-psychiatrischen Situation von Juni bis September bzw. Dezember 2008, also in der ersten Hälfte des stationären Aufenthalts Vgl. etwa die Ausführungen von Dipl-Psych. … in der Stellungnahme vom 01.12.2008 (Bl. 77 d.A.) hinsichtlich der Abklärung der medizinischen und medizinisch-psychiatrischen Situation von Juni bis September bzw. Dezember 2008, also in der ersten Hälfte des stationären Aufenthalts und Stabilisierungsphase im Laufe des Aufenthaltes (ab Mai 2009 Behandlung durch den Facharzt für Kinderpsychologie [Psychiater Dr. …]) 13 Vgl. Hilfeplan-Fortschreibung vom 17.08.2009, Bl.415 d. Beiakte Band II Vgl. Hilfeplan-Fortschreibung vom 17.08.2009, Bl.415 d. Beiakte Band II hinzukam. Randnummer 58 Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheides sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Dipl. Psych. …, Evangelische Jugendhilfe , an die Prozessbevollmächtigten des Klägers in einer Familiengerichtssache vom 01.12.2008, Bl. 74 ff. d.A. 2) Gutachten Dipl. Psych. … vom 23.08.2004 im Auftrag des FamG im Zusammenhang mit einem eventuellen sexuellen Missbrauch des Sohnes durch den Kläger (durch die Gutachterin ausgeschlossen) 3 ) Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 16.02.2011, K § 92 Rn. 12 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314; a.A. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 91 Rn. 9; offen gelassen BayVGH, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 C 08.315 - juris 4 ) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, dessen Grundsätze auch im Hinblick auf die seit dem 1.7.

§ 35aAbs.

1 SGB VIII anzuwenden sind; so: OVG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, beide juris 5 ) Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21.07.2005 - 2 K 2115/04 -, juris 6 ) Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 6f 7 ) Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 7 8 ) OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 - , NVwZ-RR, 792 m.w.N.; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 34 9 ) Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N. 10 ) HessVGH, Urteil vom 08.09.2005 - 10 UE 1647/04 -, JAmt 2006, 37 und juris 11) Kunkel in LPK-SGB VIII § 36 Rn. 17 12) Vgl. etwa die Ausführungen von Dipl-Psych. … in der Stellungnahme vom 01.12.2008 (Bl. 77 d.A.) hinsichtlich der Abklärung der medizinischen und medizinisch-psychiatrischen Situation von Juni bis September bzw. Dezember 2008, also in der ersten Hälfte des stationären Aufenthalts 13) Vgl. Hilfeplan-Fortschreibung vom 17.08.2009, Bl.415 d. Beiakte Band II

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