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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 2420/10 Urteil Nutzungsänderung Lagerraum in Mehrzweckraum im Außenbereich zugunsten eines Naturfreund

Nutzungsänderung Lagerraum in Mehrzweckraum im Außenbereich zugunsten eines Naturfreundeverein, der Pächter eines Wildgeheges ist. Leitsatz 1. Ein Mehrzweckraum für einen Naturfreundeverein, der im Au

Artikel 281der Verordnung vom 25.

November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energiesparverordnung vom

  1. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Art. 296 der Verordnung vom
  2. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung, sowie beantragte Abweichungen. und – was vorliegend nicht einschlägig ist - den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom
  3. März 1975 (BGBl. I S. 729),

Artikel 281der Verordnung vom 25.

November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energiesparverordnung vom

  1. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Art. 296 der Verordnung vom
  2. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung, sowie beantragte Abweichungen. Randnummer 33 Das Vorhaben des Klägers widerspricht den Vorschriften des Baugesetzbuches. Randnummer 34 Die Rechtmäßigkeit der vom Kläger beabsichtigten Nutzungsänderung nach dem Baugesetzbuch beurteilt sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhabengrundstück weder im Geltungsbereich eines aufgestellten (§ 30 BauGB) noch eines in der Aufstellungsphase befindlichen (§ 33 BauGB) Bebauungsplans und auch nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (§ 34 BauGB), sondern - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und bei der Ortsbesichtigung des Gerichts seine Bestätigung gefunden hat - im Außenbereich liegt. Randnummer 35 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Wildhege Nunkirchen einen landwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt. Denn der Kläger unterhält diesen Betrieb seit der Verpachtung des Wildgeheges an den Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V. zum 01.12.2010 nicht mehr. Der Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V. wiederum wird als Pächter des Wildgeheges von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfasst. Randnummer 36 Voraussetzung für einen im Vollerwerb oder im Nebenerwerb unterhaltenen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine organisatorische Einheit mit entsprechenden Betriebsmitteln und menschlichem Arbeitseinsatz sowie eine Dauerhaftigkeit der Betriebsausübung . 3 Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50 Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50 Randnummer 37 Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (§ 201 BauGB). Hinzukommen muss, dass der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird. 4 BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - IV C 22.73 -, BRS 28 Nr. 45 = DVBl. 1975, 505 BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - IV C 22.73 -, BRS 28 Nr. 45 = DVBl. 1975, 505 Randnummer 38 Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung muss der dauernde Zugriff auf die notwendigen nutzbaren Flächen sein. Das erfordert es, dass diese Flächen zumindest überwiegend im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Eine Hinzupachtung benötigter Flächen ist möglich. Eine landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich oder überwiegend auf fremdem Grund und Boden gewährleistet nicht die erforderliche Nachhaltigkeit eines lebensfähigen Betriebs angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung. Hieran hat auch die durch § 595 BGB eingeführte und verbesserte Stellung des Pächters nichts geändert. 5 BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 253 = BRS 49 Nr. 92; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 - BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 253 = BRS 49 Nr. 92; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 - Randnummer 39 Auf dieser Grundlage unterhält der Naturfreunde Nunkircher Wildgehege e.V. als (bloßer) Pächter des Geheges keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Randnummer 40 Die Betrieb des Tiergeheges durch den Naturfreundeverein erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll . Randnummer 41 § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die nach den Grundsätzen der städtebaulichen Ordnung nur im Außenbereich errichtet werden können, weil sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind, wegen ihrer Vielfältigkeit und Differenziertheit aber nicht detailliert aufgezählt werden können. 6 BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72 BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72 Randnummer 42 Dieser Umstand führt zu einer tatbestandlichen Weite des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestandes wieder ausgeglichen werden muss, um zu vermeiden, dass die Bestimmung zu einem Einfallstor für eine unerwünschte Bebauung des Außenbereichs wird. 7 BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1 = BRS 22 Nr. 68; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72 BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1 = BRS 22 Nr. 68; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72 Randnummer 43 Die Formulierung "wegen der besonderen Anforderungen" bringt zum Ausdruck, dass die Privilegierung auf Vorhaben beschränkt ist, bei denen es erforderlich ist, sie im Außenbereich zu errichten. Dieses Erfordernis verlangt mehr als ein Dienen im Sinne der Nr.
  3. 8 BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84 und vom 14.03.1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 = BRS 29 Nr. 53 BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84 und vom 14.03.1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 = BRS 29 Nr. 53 Randnummer 44 Es reicht demnach nicht aus, dass es zweckmäßig oder sinnvoll ist, ein Vorhaben im Außenbereich zu verwirklichen. Randnummer 45 Vorhaben, die auf einen Standort außerhalb des Bebauungszusammenhangs angewiesen sind, sind damit freilich nicht quasi automatisch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Hinzukommen muss, dass sie im Außenbereich errichtet werden sollen . Das "Sollen" erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Wertung; es muss nach Lage der Dinge geboten sein, das in Rede stehende Vorhaben gerade im Außenbereich auszuführen. 9 BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84 BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84 Randnummer 46 Das ist bei landwirtschaftlichen Betätigungen, die nicht von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst werden, gerade nicht der Fall. 10 BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BRS 22 Nr. 68; vom 04.11.1977 - IV C 30.75 -, BRS 32 Nr. 64 BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BRS 22 Nr. 68; vom 04.11.1977 - IV C 30.75 -, BRS 32 Nr. 64 Randnummer 47 Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.09.
  4. Dort wurde für die Errichtung eines Schafstalles, der keinem landwirtschaftlichen Betrieb diente, ein besonderes öffentliches Interesse (an der Schafhaltung) angenommen, weil nach § 26 LandwirtschaftG eine gesetzliche Verpflichtung zur Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen mit ordnungsgemäßer Beweidung oder mindestens einmalig jährlichem Mähen bestand. 11 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.1979 - III 1159/79 -, BRS 35 Nr. 64 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.1979 - III 1159/79 -, BRS 35 Nr. 64 Eine solche gesetzliche Verpflichtung gibt es vorliegend indes nicht. Randnummer 48 Der Naturfreundeverein teilt deshalb bei objektiver Betrachtung seiner in gewissem Umfang landwirtschaftsähnlichen Aktivitäten das Schicksal aller derjenigen, die - ohne im Sinne von § 35 Abs. 1 BauBG privilegiert zu sein - standorttypische Lagenachteile bei der Bewirtschaftung von Außenbereichsgrundstücken haben. 12 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.1978 - IX A 927/76 -; BRS 33 Nr. 67 (S. 151) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.1978 - IX A 927/76 -; BRS 33 Nr. 67 (S. 151) Dazu gehört insbesondere das Fehlen von Umkleide-, Aufenthalts- und Schulungsräumen sowie von Duschen. Randnummer 49 Im Übrigen steht dafür die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses zur Verfügung. So hat der Kläger im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 06.03.2001 am 20.08.2000 anerkannt, dass die Baugenehmigung jederzeit widerrufen werden kann, wenn das Damwildgehege nicht mehr betrieben wird. Zugleich hat er sich verpflichtet, die bauliche Anlage nach Widerruf ohne Entschädigung zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Gaststätte und die zweite Wohnung im Dachgeschoss hat er sich verpflichtet, das die bereits vorhandene Wohnung nur vom Betriebsinhaber oder Betreiber des Tiergeheges genutzt werden darf. Da der Kläger seit dem 01.12.2010 zwar noch Eigentümer, nicht aber mehr Betriebsinhaber des Wildgeheges ist, darf die Wohnung somit nur noch vom Betreiber des Geheges genutzt werden. Damit stehen dem Naturfreundeverein hinreichend Räume zur Verfügung. Randnummer 50 Zutreffend hat der Rechtsausschuss in seinem Bescheid ausgeführt, dass die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung die natürliche Eigenart der Landschaft in der näheren Umgebung beeinträchtigt und deshalb auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB 13 "Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist." "Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist." genehmigt werden kann. Randnummer 51 Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft bezieht sich nicht nur rein optisch auf ein möglicherweise reizvolles Landschaftsbild, sondern ist auch funktional zu verstehen, d.h. der Außenbereich soll mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Nutzung als Bauplatz für den einzelnen Eigentümer bewahrt bleiben . Dies gilt uneingeschränkt für eine mehr oder weniger unverletzte Landschaft. Unschädlich ist für diese Funktion auch, wenn in der Umgebung bereits einige bauliche Anlagen vorhanden sind. Allerdings bedarf es dann für die Frage, ob die Eigenart der Landschaft trotz der bereits erfolgten Eingriffe ihre Empfindlichkeit gegenüber dem streitigen Vorhaben bewahrt hat oder ob diese Eingriffe ein Ausmaß und eine Qualität erreicht haben, dass die Landschaft in ihrem mittlerweile erreichten Zustand für das streitige Vorhaben aufnahmefähig sein müsste, einer Auseinandersetzung mit dem bereits vorhandenen Baubestand. 14 BVerwG, Urteil vom 24.08.1979 - 4 C 8.78 -, BRS 35 Nr. 69 BVerwG, Urteil vom 24.08.1979 - 4 C 8.78 -, BRS 35 Nr. 69 Randnummer 52 Vorliegend gibt es in der näheren Umgebung mit Ausnahme des Hauses des Klägers keine Gebäude, die die Landschaft für weitere – nicht privilegierte - Baulichkeiten aufnahmefähig machten. Randnummer 53 Keiner Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Umstand zu, dass der Raum, dessen Nutzungsänderung der Kläger begehrt, bereits vorhanden ist. Randnummer 54 Die Nutzungsänderung ist auch nicht von § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt. Diese Bestimmung regelt in einem abschließenden Katalog ausgewählte Einzelfälle, in denen Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie u.a. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Keiner dieser Fälle ist indes für das Vorhaben des Klägers einschlägig. Randnummer 55 In Erwägung zu ziehen wäre allenfalls § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der eine Nutzungsänderung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Randnummer 56 Allerdings handelt es sich bei dem Gebäude des Klägers, dessen Lagerraum zu Gunsten des Naturfreundevereins umgenutzt werden soll, nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Gebäude, weil es unabhängig von der Frage, ob sich das Damtiergehege für den Kläger als früheren Betreiber als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb dargestellt hat, dem möglichen Betrieb nicht im Rechtssinne gedient hat. Randnummer 57 Damit ein Gebäude einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis von § 35 BauGB dient , ist eine räumlich-funktionale Zuordnung des Vorhabens zu dem Betrieb erforderlich. Die Zweckbestimmung des Vorhabens durch den Betrieb, die Prägung durch den Betrieb und die Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs sind dabei von entscheidender Bedeutung. 15 Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50 Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50 Der Begriff des Dienens verlangt mehr als nur, dass das Vorhaben für den Betrieb förderlich, jedoch nicht, dass es für den Betrieb notwendig oder unentbehrlich ist, etwa um die Fortführung des Betriebs zu sichern. 16 BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 – 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 – 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 Ein Vorhaben dient einem privilegierten Betrieb nur dann, wenn a) ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und b) das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. 17 BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 = DVBl 1991, 1160 = NuR 1992, 79 BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 = DVBl 1991, 1160 = NuR 1992, 79 Die Zweckbestimmung des Vorhabens, einem Betrieb zu dienen, muss objektiv gegeben sein. Eine bloß behauptete Zweckbestimmung des Vorhabens für einen Betrieb reicht nicht aus. 18 BVerwG, Urteile vom 30.06.1964 – 1 C 80.62 -, BVerwGE 19, 75; vom 27.01.1967 – 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 121; vom 22.11.1985 – 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76; vom 11.04.1986 – 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 BVerwG, Urteile vom 30.06.1964 – 1 C 80.62 -, BVerwGE 19, 75; vom 27.01.1967 – 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 121; vom 22.11.1985 – 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76; vom 11.04.1986 – 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 Die Privilegierung ist somit bei Vorhaben zu verneinen, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern etwa ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, etwa im Außenbereich zu wohnen. 19 Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rdnr. 34 (Stand: April 2000) Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rdnr. 34 (Stand: April 2000) Randnummer 58 Insoweit hat etwa das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 11.06.1986 20 - 1 A 125/83 -, BauR 1986, 667 - 1 A 125/83 -, BauR 1986, 667 unter Vertiefung der Begründung im Einzelnen in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass ein Damtierbetrieb keiner „ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf der ‚Hofstelle’ bedarf“. Insbesondere erforderten das Errichten, Kontrollieren und Reparieren der Zäune, der Bau und die Unterhaltung von Fangvorrichtungen, die Bearbeitung der Wiesen- und Waldflächen, die Mistentfernung im Bereich der Futterstellen sowie die Regulierung der Wasserläufe, die Durchführung der Fütterung, die Beobachtung der Tiere während der Setzzeit und die Beobachtung, um ihre Gewohnheiten für den Zeitpunkt der Narkotisierung zu kennen, keiner ständigen Anwesenheit einer Aufsichtsperson. Das gilt ebenso für das Schlachten der Tiere. Darauf wird verwiesen. Randnummer 59 Hat das Gebäude aber zu keinem Zeitpunkt einem privilegierten Zweck „gedient“, scheidet eine privilegierte Nutzungsänderung auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 BauGB aus. Randnummer 60 Daher hat der Beklagte die begehrte Baugenehmigung zu Recht versagt, was zur Folge hat, dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen ist. Randnummer 61 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 62 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 63 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Fußnoten 1) BVerwG, Urteile vom 19.02.2004 – 4 C 4.03 -, BRS 67 Nr. 110; vom 18.10.1985 – 4 C 56.82 -, BRS 44 Nr. 83 2) und – was vorliegend nicht einschlägig ist - den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom
  5. März 1975 (BGBl. I S. 729),

Artikel 281der Verordnung vom 25.

November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energiesparverordnung vom

  1. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Art. 296 der Verordnung vom
  2. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung, sowie beantragte Abweichungen. 3) Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50 4) BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - IV C 22.73 -, BRS 28 Nr. 45 = DVBl. 1975, 505 5) BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 253 = BRS 49 Nr. 92; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 - 6) BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72 7) BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BVerwGE 34, 1 = BRS 22 Nr. 68; vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72 8) BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84 und vom 14.03.1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 = BRS 29 Nr. 53 9) BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = BRS 40 Nr. 84 10) BVerwG, Urteile vom 14.05.1969 - IV C 19.68 -, BRS 22 Nr. 68; vom 04.11.1977 - IV C 30.75 -, BRS 32 Nr. 64 11) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.1979 - III 1159/79 -, BRS 35 Nr. 64 12) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.1978 - IX A 927/76 -; BRS 33 Nr. 67 (S. 151) 13) "Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist." 14) BVerwG, Urteil vom 24.08.1979 - 4 C 8.78 -, BRS 35 Nr. 69 15) Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50 16) BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 – 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 17) BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 = DVBl 1991, 1160 = NuR 1992, 79 18) BVerwG, Urteile vom 30.06.1964 – 1 C 80.62 -, BVerwGE 19, 75; vom 27.01.1967 – 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 121; vom 22.11.1985 – 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76; vom 11.04.1986 – 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; vom 16.05.1991 – 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 19) Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rdnr. 34 (Stand: April 2000) 20) - 1 A 125/83 -, BauR 1986, 667

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